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LG Magdeburg 1. Große Strafkammer 21 Qs 22/13 Beschluss Auswahl eines Pflichtverteidigers: Benennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten nach A

Auswahl eines Pflichtverteidigers: Benennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten nach Ablauf der Äußerungsfrist Orientierungssatz Die in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Frist, innerhalb der der Beschuldigte einen Verteidiger seiner Wahl benennen kann, der zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll, stellt keine Ausschlussfrist dar. Ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, ist vielmehr auch bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, sofern eine Pflichtverteidigerbestellung bisher nicht erfolgt ist oder eine bereits ergangene Entscheidung Außenwirkung erlangt hat (Anschluss LG Braunschweig,

  1. September 2009, 7 Qs 280/09, StraFo 2009, 520). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg,
  2. März 2013, XX Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom
  3. März 2013 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Rechtsanwalt ... aus Magdeburg als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Dem Angeklagten wird anstelle von Rechtsanwalt A. aus Magdeburg nunmehr Rechtsanwalt ... aus Braunschweig als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schreiben vom
  4. Februar 2013 - dem Angeklagten mit der Anklageschrift am
  5. Februar 2013 förmlich zugestellt - hat das Amtsgericht Magdeburg dem Angeklagten binnen einer Woche Gelegenheit gegeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Eine Benennung erfolgte innerhalb der Frist nicht. Randnummer 2 Am
  6. März 2013 ging beim Amtsgericht Magdeburg um 9.32 Uhr ein Telefax des Rechtsanwalt ... aus Braunschweig ein, in welchem er im Namen des Angeklagten seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragte. Randnummer 3 Am selben Tag beschloss das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten und bestellte ihm Rechtsanwalt ... aus Magdeburg als Pflichtverteidiger. Der Beschluss wurde am
  7. März 2013 ausgefertigt. Randnummer 4 Ebenfalls mit Schreiben vom
  8. März 2013 teilte das Amtsgericht Rechtsanwalt ... mit, nach Ablauf der Stellungnahmefrist sei Rechtsanwalt ... für den Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt worden. Eine weitere Pflichtverteidigung komme nicht in Betracht. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
  9. März 2013 hat der Angeklagte über Rechtsanwalt ... Beschwerde gegen die Bestellung von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger eingelegt und zugleich beantragt, ihm Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Beiordnungsbeschluss hätte noch abgeändert werden können, da er zum Zeitpunkt der Benennung eines Verteidigers seiner Wahl keine Außenwirkung erlangt habe. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, das Schreiben von Rechtsanwalt ... habe dem Gericht am
  10. März 2013 nicht vorgelegen. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 8 Im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung hätte das Amtsgericht trotz der bereits seit mehreren Wochen abgelaufenen Benennungsfrist berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte Rechtsanwalt ... als Verteidiger seiner Wahl bezeichnet hat, bevor die am
  11. März 2013 erfolgte Pflichtverteidigerbestellung Außenwirksamkeit erlangt hatte. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 9 Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Steht kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem Beschuldigten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom
  12. September 2009, Az.: 7 Qs 280/09, BeckRS 2010, 03738; Meyer-Goßner, StPO,
  13. Aufl.,§ 142 Rdnr. 10; Wessing, in BeckOK StPO, Stand
  14. Oktober 2012, § 142 Rdnr. 8a; zu einer ähnlichen Fristenfrage siehe LG Magdeburg, Beschluss vom
  15. Februar 2012, 22 Qs 11/12 , Rdnr. 15 , zitiert nach juris). Im Ergebnis wird die Ermessensentscheidung des Gerichts damit auch bei einer verspäteten Benennung über § 142 Abs. 1 S. 2 StPO erheblich eingeschränkt. So liegt der Fall hier. Randnummer 10 Das Telefax des Rechtsanwalts ... ist am Tag der Bestellung des Rechtsanwalts ... als Pflichtverteidiger bei Gericht eingegangen. Außenwirkung hat dieser Beschluss erst in dem Moment erlangt, als die Geschäftstelle ihn an eine Person außerhalb des Gerichts herausgegeben hat, hier am
  16. März
  17. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der zuständigen Richterin das Telefax des Rechtsanwalts ... vom
  18. März 2013 auch bekannt, was die Verfügung vom selben Tage zeigt. Eine Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO war zu diesem Zeitpunkt noch möglich, ohne dass weitere Kosten verursacht worden wären. Auch sprachen keine wichtigen Gründe gegen die Bestellung des vom Angeklagten verspätet benannten Rechtsanwalts ... Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 S. 1 StPO analog.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.