Unwirksame Zweckbefristung - allgemeiner Vertretungsbedarf Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Zweckbefristung bei Vertretungsbedarf (Rn.34) Orientierungssatz Ein allgemeiner Vertretungsbedarf ist nicht geeignet, eine Zweckbefristung zu rechtfertigen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal,
- Juni 2012, 2 Ca 1598/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 08.06.2012 – 2 Ca 1598/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Ziff. 1 des Urteilstenors wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 19.02.2008 nicht zum 28.02.2012 beendet worden ist. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2004 aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Stadt- und Kreisbibliothek beschäftigt. Die zwischen den Parteien vereinbarten Befristungen erfolgten zunächst sachgrundlos. Mit Vertrag vom 16.11.2006 (Bl. 3 d.A.) vereinbarten die Parteien die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum 01.01.2007 bis zum Ende der Elternzeit der ebenfalls für die Beklagte tätigen Mitarbeiterin P . Im Zusammenhang mit einem Höhergruppierungsbegehren der Klägerin schlossen die Parteien schlussendlich am 19.02.2008 – rückwirkend zum 01.08.2007 – einen weiteren Arbeitsvertrag (Bl. 4 d.A.) ab, in dem es u.a. heißt: Randnummer 2 … § 1 Frau ... wird ab dem
- August 2007 als Beschäftigte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Vertretung von Frau ... eingesetzt. … Randnummer 3 Mit Schreiben vom 07.10.2011 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis werde aufgrund Rückkehr der Frau P aus der Elternzeit mit Ablauf des 28.02.2012 beendet. Randnummer 4 Frau P befand sich zunächst vom 13.03.2005 bis 12.03.2008 in Elternzeit. Im Anschluss daran erfolgte ein von der Beklagten bereits mit Verfügung vom 20.11.2007 (Bl. 20 d.A.) bewilligter Sonderurlaub bis zum 28.02.
- In der Folgezeit nahm Frau P erneut Elternzeit für ihr zweites Kind sowie hieran anschließend restliche, übertragene Elternzeit für ihr erstes Kind bis insgesamt zum 28.02.2012 in Anspruch (siehe hierzu die Schreiben der Beklagten vom 01.12.2008 – Anlagen B 4 und B 5 zum Schriftsatz vom 16.01.2012; Bl 21 f d.A.) Randnummer 5 Die Klägerin hat in der am 19.12.2011 anhängig gemachten Klage die Auffassung vertreten, der streitbefangenen Befristungsabrede komme keine Rechtswirksamkeit zu. Sie hat das Vorliegen von Befristungsgründen bestritten und die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 19.02.2008 enthaltene, sämtliche in der Person der Frau P liegenden Vertretungsfälle umfassende Zweckbefristung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19.02.2008 enthaltene Befristung unwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 28.02.2012 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien vereinbarte Zweckbefristung sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG – Vertretung – sachlich gerechtfertigt. Bei Abschluss des Vertrages vom 19.02.2008 sei sie von einem allgemein bestehenden Vertretungsbedarf betreffend Frau P ausgegangen. Demgemäß sei die Befristungsabrede bewusst nicht auf den Frau P bereits bewilligten Sonderurlaub beschränkt worden. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.06.2012 der Befristungskontrollklage stattgegeben und der Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch Zweckerreichung zum 28.02.2012 beendet worden, weil der vereinbarten Zweckbefristung aufgrund fehlender Bestimmtheit keine Rechtswirksamkeit zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 81 – 89 d.A. verwiesen. Randnummer 12 Gegen dieses, ihr am 11.07.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.08.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.10.2012 am 05.10.2012 begründet. Randnummer 13 Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, die vereinbarte Zweckbefristung sei hinreichend bestimmt. Ausreichend sei, dass der Wegfall des Vertretungsbedarfs sich konkret auf Frau P bezogen habe. Nicht erforderlich sei es, die konkreten Gründe für den entstehenden Vertretungsbedarf zum Inhalt der Zweckbefristung zu machen. Aus Sicht der Beklagten sei nicht auszuschließen gewesen, dass Frau P im Anschluss an ihren Sonderurlaub erneut Elternzeit in Anspruch nehmen werde. Über eine weitere Schwangerschaft der Frau P sei die Beklagte bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages informiert gewesen. Dass der vereinbarten Zweckbefristung ein derartiger, allgemein die Vertretung der Frau P betreffender Inhalt zukommen soll, sei der Klägerin bei Abschluss des Vertrages durch den damaligen Bürgermeister mitgeteilt worden. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 08.06.2012 – 2 Ca 1598/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hat weiter klarstellend ihren Sachantrag wie folgt neu gefasst: Randnummer 19 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 19.02.2008 nicht zum 28.02.2012 beendet worden ist. Randnummer 20 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet die Behauptung der Beklagten, ihr sei der Inhalt der Zweckbefristung bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt worden. In jenem Gespräch sei lediglich über die zu korrigierende Eingruppierung diskutiert worden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 22 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Vertrag vom 19.02.2008 vereinbarten Befristung zum 28.02.2012 beendet worden ist. I. Randnummer 23 Streitgegenstand ist allein eine Befristungskontrollklage bezogen auf den letzten, zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich zunächst einen auch auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichteten Antrag angekündigt und schriftsätzlich geltend gemacht, es habe bereits vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, weil die vorausgegangenen sachgrundlosen Befristungen unwirksam gewesen seien. Im Kammertermin erster Instanz hat die Klägerin jedoch ihren Klagantrag geändert und diesen auf die Unwirksamkeit der im (letzten) Arbeitsvertrag vom 19.02.2008 enthaltenen Befristung, verbundenen mit dem durch die Zweckbefristung ausgelösten Endtermin (28.02.2012) beschränkt. Demzufolge hat das Arbeitsgericht auch nur die Rechtswirksamkeit dieser Befristungsabrede einer Kontrolle nach Maßgabe des TzBfG unterzogen und die Klägerin ihren Klagantrag im Termin am 17.09.2013 dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG redaktionell angepasst. II. Randnummer 24 Die Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das durch den Arbeitsvertrag vom 19.02.2008 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien wird nicht aufgrund einer Zweckbefristung zum 28.02.2012 beendet, weil der Befristungsabrede keine Wirksamkeit zukommt. Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1 TzBfG).
- Randnummer 25 Das vorgenannte Arbeitsverhältnis enthält eine Zweckbefristung i.S.d. § 3 TzBfG. Randnummer 26 a. Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Wegfall des Vertretungsbedarfs für Frau P vereinbart. Randnummer 27 b. Eine solche Vereinbarung ergibt sich jedoch aufgrund einer Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB anhand der Begleitumstände, insbesondere des Inhalts des vorangegangenen Arbeitsvertrages der Parteien vom 16.11.2006, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ende der Elternzeit der Frau P enden soll. Die von den Parteien im Anschlussarbeitsvertrag gewählte Formulierung „als Vertretung von Frau …“ lässt sich aus der Sicht einer verständigen Empfängerin der Willenserklärung in der Position der Klägerin nur dahin verstehen, dass auch dieser Arbeitsvertrag bei einer Rückkehr der Frau P enden soll. So haben die Parteien, wie ihr Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit deutlich macht, die Abrede auch tatsächlich verstanden.
- Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Zweckbefristungsabrede nicht deshalb unwirksam, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist, sodass dahinstehen kann, ob ein solcher Rechtsmangel im Wege der Befristungskontrollklage oder aber durch allgemeine Feststellungsklage geltend zu machen ist. Randnummer 29 Nach § 3 Abs. 1 S. 2
- Alt. TzBfG liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor, wenn sich seine Dauer aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird. Zweckbefristung setzt daher voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – Rn. 36). Randnummer 30 Diesen Anforderungen genügt die im Vertrag vom 19.02.2008 enthaltene Befristungsabrede. Die Parteien haben das zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis exakt beschrieben. Der verwendete Begriff „als Vertretung von Frau “ macht hinreichend deutlich, dass die Rückkehr der bei Abschluss des Vertrages abwesenden Arbeitnehmerin P zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll. Unschädlich ist insoweit, dass die Parteien die Zweckbefristung nicht mit einem bestimmten Vertretungsgrund verknüpft haben. Dies führt nicht dazu, dass für den Arbeitnehmer der Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Unklaren bleibt. Dass bei der gewählten Zweckbefristung die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nur schwer abzuschätzen ist, steht der Wirksamkeit einer Zweckbefristung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht entgegen (APS/Backhaus
- Aufl. TzBfG § 3 Rn. 23).
- Randnummer 31 Die Befristungsabrede gilt nicht gemäß §§ 17 Satz 1 TzBfG; 7 KSchG als rechtswirksam. Die Klägerin hat die in den vorgenannten Bestimmungen zur Vermeidung des Fiktionseintritts vorgesehene dreiwöchige Klagefrist mit der bereits am 19.12.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage eingehalten. Eine Befristungskontrollklage kann bereits vor Ablauf der vereinbarten Befristung fristwahrend erhoben werden. Dies gilt auch für eine gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage, sobald der Arbeitgeber das konkrete Beendigungsdatum dem Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG mitgeteilt hat (BAG 15.05.2012 – 7 AZR 35/11 – Rn. 15). So verhält es sich vorliegend. Die Beklagte hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 07.10.2011 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2012 informiert.
- Randnummer 32 Die auf die Beendigung eines Vertretungsbedarfs für Frau P gestützte Zweckbefristung ist jedoch deshalb unwirksam, weil hierfür kein sachlicher Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG bestand. Randnummer 33 a. Dieser folgt zum einen nicht aus § 21 Abs. 1 BEEG, der die Vertretung für einen in Elternzeit oder in einem der Kinderbetreuung dienenden tariflichen Sonderurlaub befindlichen Arbeitnehmer ausdrücklich als Sachgrund auch für eine Zweckbefristung benennt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Zwar befand sich Frau P bei Vertragsschluss noch in Elternzeit (bis 12.03.2008). Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten sollte die Befristungsabrede jedoch einen Vertretungsbedarf für Frau P „allgemein“ abdecken. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang benannte, bereits genehmigte Sonderurlaub nach § 28 TVöD wird – im Gegensatz zu der Vorgängernorm § 50 BAT-O – nicht von § 21 BEEG erfasst, weil die Gewährung von Sonderurlaub nicht an die Kinderbetreuung geknüpft wird. Randnummer 34 b. Weiter liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, wonach die Beschäftigung zur Vertretung eines Arbeitnehmers einen Sachgrund bildet, nicht vor. Der von der Beklagten als Sachgrund angegebene allgemeine Vertretungsbedarf betreffend Frau P ist nicht geeignet, die Zweckbefristung zu rechtfertigen. Randnummer 35 Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG 06.10.2010 – 7 AZR 397/09 – Rn. 19). Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Grundsätze bestand für die Beklagte bei Abschluss der Zweckbefristung keine ausreichende Prognosegrundlage für die Annahme, in der Person der Frau P werde zukünftig – quasi auf unabsehbare Zeit – ein auf unterschiedlichen Ursachen beruhender Vertretungsbedarf bestehen. Konkret vorhersehbar war für die Beklagte lediglich ein vorübergehender Ausfall der Frau P aufgrund der kurz vor der Beendigung stehenden ersten Elternzeit sowie des sich daran anschließenden, bereits im November 2007 bewilligten Sonderurlaubs. Hierauf allein stützt die Beklagte ihre Befristung jedoch nicht. Sie trägt vielmehr ausdrücklich vor, der Begriff „Vertretung“ sei im Unterschied zu der Formulierung im vorangegangenen Arbeitsvertrag „Elternzeit“ verwendet worden, um allgemein eine sich an den schon bewilligten Sonderurlaub anschließende, von der Beklagten nicht auszuschließende weitere Abwesenheit der Frau P – gleich aus welchem Grund – abzudecken (Schriftsatz vom 15.05.2012, Seite 2; Berufungsbegründung Seite 3 und Seite 6). Dies allein reicht für eine sachliche Rechtfertigung der Zweckbefristung nicht aus. Die Beklagte hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Prognosegrundlage für die von ihr angedachte „Vorratsvertretung“ bilden könnten. Ein weitergehender Vertretungsbedarf für Frau P ergab sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 2 bis B 5 zum Schriftsatz vom 16.01.2012 (Bl. 21 f. d.A.) erst aufgrund der von Frau P im Oktober 2008 begehrten neuen Elternzeit und der Übertragung der für ihr erstes Kind noch bestehenden restlichen Elternzeit in das Jahr 2011/
- Daran ändert auch der Umstand, dass Frau P nach dem Vorbringen der Beklagten im Termin am 17.09.2013 sie bereits bei Abschluss des hier streitigen Arbeitsvertrages über eine erneute Schwangerschaft durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in Kenntnis gesetzt hatte, nichts. Hieraus allein lässt sich keine für die Befristung erforderliche gesicherte Prognosegrundlage ableiten, Frau P werde tatsächlich nach Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen hat die Beklagte die Zweckbefristung auch nicht auf die Tatbestände eines Sonderurlaubs und einer anschließenden Elternzeit der Frau P beschränkt, sondern nach ihrem ausdrücklichen Sachvortrag mit dieser Zweckbefristung jedwede vorübergehende Abwesenheit der Frau P aus welchen Gründen auch immer erfassen wollen. Randnummer 37 c. Sonstige Sachgründe sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen. III. Randnummer 38 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Randnummer 40 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Randnummer 41 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.