Übliche Vergütung eines Lehrers an privater Ersatzschule mit Lehrbefähigung der ehemaligen DDR Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Bestimmung der üblichen Vergütung für einen Lehrer, der an einer privaten Ersatzschule im Land Sachsen-Anhalt tätig war. (Rn.33) Orientierungssatz 1. Hat sich ein von den Parteien als "freie Mitarbeit" verstandenes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dargestellt, ist davon auszugehen, dass eine Vergütungsabrede nicht vorliegt, so dass § 612 Abs 2 BGB eingreift. (Rn.43) 2. Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis. (Rn.46) 3. Aus den Vorgaben in Art 7 GG folgt jedoch, dass die ortsübliche Vergütung jedenfalls 75 % der einem vergleichbaren, an einer staatlichen Schule tätigen Lehrer zustehenden Vergütung betragen muss. (Rn.50) 4. Grundsätzlich ist die Eingruppierung eines Lehrers, der über eine Lehrbefähigung der ehemaligen DDR verfügt, bei einem Einsatz an Berufsschulen in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende VergGr IIa BAT-O möglich, es bedarf jedoch weiter der Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung. (Rn.52) 5. Nicht der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, sondern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bildet den Anknüpfungspunkt für die Vergütungshöhe. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 11. Mai 2011, 8 Ca 4363/09, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2012, 6 Sa 242/11 vorgehend BAG, 9. Oktober 2012, 10 AZN 2020/12 nachgehend BAG, 9. Oktober 2012, 10 AZN 2020/12, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) nachgehend BAG, 12. Mai 2014, 5 AZN 1346/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.05.2011 – 8 Ca 4363/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung in Höhe von 109.200,- EUR brutto abzüglich gezahlter Honorare in Höhe von 92.302,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Leistungsklage in der Fassung des Antrags aus dem Schriftsatz vom 02.05.2012 abgewiesen. Die Beklagte trägt 25%, der Kläger trägt 75% der Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit noch über vom dem Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Arbeitsvergütung. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, die in H eine staatlich anerkannte berufsbildende Ersatzschule betrieben hat, als Lehrer für die Fächer Mathematik und Chemie tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien beruhten auf jeweils für ein Schulhalbjahr (Semester) abgeschlossenen, von der Beklagten vorformulierten „Dozentenverträgen“, die nicht den Zeitraum der Sommerferien umfassten. Randnummer 3 Die Beklagte vergütete die Tätigkeit des Klägers auf Honorarbasis entsprechend der mit ihm für das jeweilige Semester vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden. Lehrkräften, zu denen sie arbeitsvertragliche Beziehungen unterhalten hat, zahlte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Vergütung zwischen 2.160,00 und 2.600,00 Euro brutto. Randnummer 4 Der Kläger verfügt über einen 1968 in der ehemaligen DDR erworbenen Hochschulabschluss in Form eines Staatsexamens betreffend die Lehrbefähigung für die Fächer Chemie und Mathematik (Bl. 710 – 713 d. A.). Er war bis 1987 im staatlichen Schuldienst der ehemaligen DDR, zuletzt an der Kinder- und Jugendsportschule in H tätig und hat dort auch im Abiturkurs unterrichtet (Bescheinigung der Sportschulen H vom 03.05.2012 – Bl. 598 d. A.). Randnummer 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe jedenfalls seit dem Jahre 2006 aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Hinsichtlich des letzen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 06.08.2009 (Bl. 46 d. A.) hat der Kläger erfolgreich Befristungskontrollklage erhoben. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Teilurteil vom 26.06.2012 hat die erkennende Kammer in der Sache festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung vom 06.08.2009 zum 15.01.2010 beendet worden ist. Randnummer 6 Aufgrund seines Status als Arbeitnehmer sei – so hat der Kläger weiter gemeint – die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB verpflichtet, ihm für die geleisteten Tätigkeiten im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 ein Entgelt in Höhe von jedenfalls 80 % der einem vergleichbaren Lehrer an einer staatlichen Schule des Landes Sachsen-Anhalt zustehenden Vergütung zu zahlen. Diese bemesse sich nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 TV-L. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig geleisteten Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 92.302,27 Euro ergebe sich ein weiterer Vergütungsanspruch von 79.079,28 Euro zuzüglich hierauf angefallener Verzugszinsen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 8 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 15.01.2010 beendet ist. Randnummer 9 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.079,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 77.374,47 seit dem 24.12.2009 und aus weiteren 1.704,81 seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Randnummer 10 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.920,52 Euro zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat u. a. die Auffassung vertreten, die dem Kläger gezahlte Vergütung sei als ortsüblich anzusehen. Insbesondere sei der Kläger nicht mit Lehrern an staatlichen Berufsschulen aufgrund des unterschiedlichen Aufgabenspektrums vergleichbar. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.05.2011 der Befristungskontrollklage stattgegeben, jedoch die Vergütungsklage des Klägers insgesamt abgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehen keine Ansprüche auf weitere Vergütung zu, weil den in den Honorarverträgen enthaltenen Vergütungsabreden Rechtswirksamkeit zukomme. Diese seien nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Die gewährten Honorare unterschreiten nicht die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit maßgebliche Grenze von zwei Drittel der ortsüblichen Vergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 307 – 323 d. A. verwiesen. Randnummer 15 Gegen diese, ihm am 01.07.2011 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15.07.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2011 am 04.10.2011 begründet. Randnummer 16 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel – nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 27.02.2012 (Bl. 557 f d. A.) – jedoch in modifizierter Höhe weiter. Randnummer 17 Er hält an seiner Auffassung, die ihm zustehende ortsübliche Vergütung sei nach Maßgabe der für Lehrkräfte an staatlichen Berufsschulen geltenden tariflichen Sätze zu bestimmen, fest. Aufgrund des vorhandenen Hochschulabschlusses und seiner langjährigen Lehrertätigkeit im Schuldienst der ehemaligen DDR erfülle er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe des BAT-O bzw. Entgeltgruppe des TV-L. Hierbei handele es sich um die Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. nach Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 um die Entgeltgruppe 11. Hieraus ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Abzug der von der Beklagten gezahlten Honorare ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 67.348,56 Euro brutto. Bei Ermittlung dieses Betrages bringt der Kläger für Unterrichtszeiten, die die für staatliche Schulen geltende Zahl von 25 Stunden pro Woche überstiegen haben, eine anteilige Erhöhung der Vergütung in Ansatz und reduziert den sich ergebenden monatlichen Gesamtbetrag auf 80%. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Rechenwerkes wird auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 02.05.2012 (Bl. 595 f d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Ein Vergütungsanspruch bestehe – so hat der Kläger gemeint – auch für die von den Honorarverträgen nicht abgedeckten Zeiträume der jeweiligen Sommerferien. Die von der Beklagten verwende Vertragsgestaltung in Form semesterbezogener Honorarverträge sei als rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung zu bewerten, mit der Folge, dass zwischen den Parteien eine ununterbrochene Vertragsbeziehung bestanden habe. Jedenfalls ergebe sich ein Vergütungsanspruch auch für den Zeitraum der jeweiligen Sommerferien im Hinblick auf die von der Beklagten rechtsmissbräuchlich verwendete Vertragsgestaltung aus § 826 BGB. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.05.2011 abzuändern soweit es der Klage vom 30. Dezember 2009 in den Punkten zwei und drei wie nachfolgend beantragt nicht stattgegeben hat und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67.348,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz Randnummer 21 aus 650,41 Euro seit dem 01.02.2006 aus weiteren 1.653,46 Euro seit dem 01.03.2006 aus weiteren 520,46 Euro seit dem 01.04.2006 aus weiteren 1.142,46 Euro seit dem 01.05.2006 aus weiteren 1.837,46 Euro seit dem 01.06.2006 aus weiteren 903,46 Euro seit dem 01.07.2006 aus weiteren 1.983,46 Euro seit dem 01.08.2006 aus weiteren 3.280,46 Euro seit dem 01.09.2006 aus weiteren 290,46 Euro seit dem 01.10.2006 aus weiteren 1.647,46 Euro seit dem 01.11.2006 aus weiteren 543,46 Euro seit dem 01.12.2006 aus weiteren 1.095,46 Euro seit dem 01.01.2007 aus weiteren 548,46 Euro seit dem 01.02.2007 aus weiteren 1.164,06 Euro seit dem 01.03.2007 aus weiteren 175,06 Euro seit dem 01.04.2007 aus weiteren 1.049,06 Euro seit dem 01.05.2007 aus weiteren 1.141,06 Euro seit dem 01.06.2007 aus weiteren 681,06 Euro seit dem 01.07.2007 aus weiteren 2.843,06 Euro seit dem 01.08.2007 aus weiteren 2.613,46 Euro seit dem 01.09.2007 aus weiteren 486,46 Euro seit dem 01.10.2007 aus weiteren 1.020,96 Euro seit dem 01.11.2007 aus weiteren 641,46 Euro seit dem 01.12.2007 aus weiteren 1.374,46 Euro seit dem 01.01.2008 aus weiteren 1.332,93 Euro seit dem 01.02.2008 aus weiteren 1.229,43 Euro seit dem 01.03.2008 aus weiteren 1.114,43 Euro seit dem 01.04.2008 aus weiteren 642,93 Euro seit dem 01.05.2008 aus weiteren 1.979,80 Euro seit dem 01.06.2008 aus weiteren 985,08 Euro seit dem 01.07.2008 aus weiteren 2.774,58 Euro seit dem 01.08.2008 aus weiteren 3.896,32 Euro seit dem 01.09.2008 aus weiteren 1.556,32 Euro seit dem 01.10.2008 aus weiteren 1.602,32 Euro seit dem 01.11.2008 aus weiteren 1.188,32 Euro seit dem 01.12.2008 aus weiteren 2.016,32 Euro seit dem 01.01.2009 aus weiteren 981,32 Euro seit dem 01.02.2009 aus weiteren 1.624,00 Euro seit dem 01.03.2009 aus weiteren 574,32 Euro seit dem 01.04.2009 aus weiteren 1.754,82 Euro seit dem 01.05.2009 aus weiteren 1.367,82 Euro seit dem 01.06.2009 aus weiteren 995,99 Euro seit dem 01.07.2009 aus weiteren 3.167,32 Euro seit dem 01.08.2009 aus weiteren 1.506,02 Euro seit dem 01.09.2009 aus weiteren 540,02 Euro seit dem 01.10.2009 aus weiteren 1.552,02 Euro seit dem 01.11.2009 aus weiteren 1.920,02 Euro seit dem 01.12.2009 aus weiteren 1.759,02 Euro seit dem 01.01.2010 Randnummer 22 zu zahlen Randnummer 23 sowie Randnummer 24 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.05.2011 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen Randnummer 27 sowie Randnummer 28 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte verteidigt die klagabweisende Entscheidung und bestreitet insbesondere, dass der Kläger als sog. „Erfüller“ die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O / Entgeltgruppe 11 TV-L erfülle. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des Teilurteils der erkennenden Kammer vom 26.06.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 31 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2009 ein Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich 2.600,00 Euro brutto mit Ausnahme der auf die jeweiligen Sommerferien entfallenden Zeiträume zu. Weitergehende Vergütungsansprüche basierend auf der Vergütungsgruppe III BAT-O / EG 11 TV-L bestehen nicht. Dementsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts Halle hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Leistungsklage teilweise abzuändern. I. Randnummer 32 Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitsvergütung in Form von Schadensersatz besteht in der geltend gemachten Höhe nicht gemäß § 826 BGB, wonach derjenige, der einen anderen vorsätzlich sittenwidrig schädigt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Kläger hat die Voraussetzungen dieser Norm dem Grunde nach nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt hinreichender Sachvortrag zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten. Der Kläger trägt zwar vor, die Beklagte habe die hier streitige Vertragsgestaltung bewusst eingesetzt, um den Kläger zu schädigen. Er unterlegt diese Behauptung jedoch nicht mit entsprechendem Sachvortrag. Wie der vorliegende Rechtsstreit und auch das nach dem Vorbringen der Parteien im Termin am 17.09.2013 noch anhängige Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Klägers zeigt, ist die korrekte Einordnung der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung juristisch diffizil. Dass die Beklagte dennoch im hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2009 wider besseren Wissens um die tatsächliche, sich aus der Vertragsgestaltung ergebende Rechtstellung des Klägers diesen auf Honorarbasis zu niedrig vergütet hat, ist nicht dargetan worden. Rechtsklarheit ist erstmals mit Rechtskraft des Teilurteils der erkennenden Kammer vom 26.06.20 12 eingetreten. II. Randnummer 33 Dem Kläger steht jedoch aus § 612 Abs. 2 BGB, wonach bei einer fehlenden Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für die geschuldete Dienstleistung die übliche Vergütung als vereinbart gilt, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 ein Anspruch auf Arbeitsvergütung in Höhe von 109.200,00 Euro brutto abzüglich der als Honorare von der Beklagten für diesen Zeitraum gezahlten 92.302,27 Euro zu. 1. Randnummer 34 Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien – allerdings mit Unterbrechung jeweils in den Sommerferien – befristete Arbeits verhältnisse als Lehrkraft bestanden haben. Randnummer 35
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