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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer 1 Ta 121/13 Beschluss Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit

Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag bei Vergleich - Streitwert Leitsatz

  1. Der im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens angekündigte Antrag auf Weiterbeschäftigung des Klägers im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag erhöht bei Abschluss eines Vergleiches, mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer vereinbart wurde, den Streitwert um ein Bruttogehalt, auch wenn im Vergleich keine ausdrückliche Regelung über eine tatsächliche Beschäftigung getroffen wurde, weil die Auslegung des Vergleiches eine solche konkludente Abrede nahelegt. (Rn.12)
  2. Es bleibt unentschieden, ob dies auch gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Vergleich beendet worden wäre und deshalb eine Weiterbeschäftigung ausscheidet. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,
  3. September 2013, 10 Ca 141/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  4. 2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom
  5. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom
  6. 2013 – 10 Ca 141/13 – abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren und den Vergleich auf 8.427,68 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes i. H. v. einem Bruttomonatsgehalt für den unechten Hilfsantrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers. Randnummer 2 Dieser Antrag lautet: Randnummer 3 Hilfsweise für den Fall des Obsiegens Randnummer 4 die Beklagten zu verurteilen, den Kläger unverändert zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bediener CNC, Beschichter CNC oder als Dreher tatsächlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Randnummer 5 Das Kündigungsschutzverfahren endete noch vor Durchführung einer Güteverhandlung durch nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom
  7. Randnummer 6 Ziffer 1 des Vergleiches lautet: Randnummer 7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom
  8. Mai 2013 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
  9. Juni 2013 hinaus fortbesteht. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 6.220,76 € festgesetzt und dabei den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung des Klägers nicht berücksichtigt. Der Weiterbeschäftigungsantrag wirke sich nicht streitwerterhöhend aus, da er ausdrücklich nur unter der nicht eingetretenen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag angekündigt gewesen sei. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die am
  10. 2013 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom
  11. 2007 – 1 Ta 8/07 –. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 11 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 12 Der im Wege des uneigentlichen Hilfsantrages verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch ist in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes des Klägers (2.106,92 €) zu bewerten. Randnummer 13 Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser streitwerterhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  12. 2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg, Beschluss vom
  13. 2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen, Beschluss vom
  14. 1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder im Vergleich eine Regelung über ihn getroffen worden ist (LAG Düsseldorf vom
  15. 2006 – 6 Ta 551/06, Juris Rdnr. 20; LAG Baden-Württemberg vom
  16. 2011 – 5 Ta 214/10 –, Juris Rdnr. 11; LAG Nürnberg vom
  17. 2007 – 7 Ta 101/07 –, Juris Rdnr. 9; LAG Sachsen-Anhalt vom
  18. 2007 – 1 Ta 8/07 – und vom
  19. 2013 – 1 Ta 49/13 –). Randnummer 14 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Werterhöhung auch dann in Betracht kommt, wenn im Vergleich keine – ausdrückliche – Regelung über den Weiterbeschäftigungsantrag getroffen wurde (Streitwerterhöhung annehmend: LAG Baden-Württemberg vom
  20. 2011 aaO, Rz. 20, 23; LAG Sachsen-Anhalt vom
  21. 2007 – 1 Ta 8/07 –; keine Werterhöhung: LAG Düsseldorf vom
  22. 2006 – 6 Ta 551/06 aaO, Rdnr. 15; LAG Sachsen-Anhalt vom
  23. 2013 – 1 Ta 49/13 –). Randnummer 15 Denn die Parteien regelten vorliegend in dem Vergleich vom
  24. 2013 mit der Regelung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus zugleich auch die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers. Denn bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist auch eine Entscheidung über den (unechten) Hilfsantrag i. S. d. §§ 45 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 GKG – jedenfalls im Vergleichswege – in diesem Einzelfall konkludent „mitgeregelt“ worden.

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