SGB 2 § 6c; Verfassungskonformität von SGB 2 § 6c Abs 1 bis 3, Abs 4 S 1, 2 und 8, 6c Abs 4 S 3 bis 7 und 6a Abs 2 S 3 Leitsatz 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs
GO lediglich auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs 1 VwGO) verweist, ist unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen. (Rn.27)
gehend BVerwG, 26. Februar 2015, 2 C 4/14, Beschluss
gehend BVerwG, 20. September 2018, 2 C 13/18, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihren Übertritt in den Dienst der Beigeladenen, eines kommunalen Trägers
2 SGB II. Randnummer 2 Mit Urkunde vom
dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
teile begründeten. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, Bundesbeamtin bei der Beklagten zu bleiben. Gegen deren Willen könne die Bundesbeamten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegende Treuepflicht nicht auf den Beigeladenen übertragen werden; Bundesbeamte hätten es nicht hinzunehmen, gegen ihren Willen Kommunalbeamte zu werden. Die Regelungen in § 6c SGB II, insbesondere in dessen Abs. 4, führten zu unangemessenen
teilen. § 6c Abs. 4 SGB II sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
5 GG unvereinbar. Ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG vereinbar sei, sei unerheblich, da diese Regelung abhängig Beschäftigte im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis betreffe. Vorliegend gehe es vielmehr um die Verfassungskonformität der Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
5 GG; diese schützten Beamte nicht vor einem Wechsel des Dienstherrn. Unangemessene Benachteiligungen der Klägerin lägen nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung blieben zwar erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Überleitung des Beamtenverhältnisses auf Gemeinden oder Gemeindeverbände; diese Zweifel verdichteten sich aber nicht in einem Maße, welches eine Vorlage
Im Übrigen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin mit am
1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG ausschließlich der Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Diese seien auch nicht abdingbar. Art. 91e GG, insbesondere dessen Abs. 3 umfasse eine solche Regelungsbefugnis des Bundes nicht. Dies führe zu einer Gesamtnichtigkeit von § 6c SGB II. Randnummer 14 An der fehlenden Gesetzgebungsbefugnis ändere auch nichts, dass der Bund 84,8 % der Gesamtverwaltungskosten trage, zumal 15,2 % der Gesamtverwaltungskosten bei der Optionskommune verblieben. Entsprechendes gelte für beihilferechtliche und versorgungsrechtliche Ansprüche. § 6b Abs. 2 SGB II enthalte auch keine Kostensperre zu Gunsten des Landes bzw. der Optionskommunen. Denn danach trage der Bund ausschließlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Demgegenüber sei die Ausgleichzulage
4 Satz 5 SGB II durch den aufzunehmenden kommunalen Träger zu gewähren. Deren Tragung sei durch den Bund gerade nicht vorgesehen. Randnummer 15 Bei dem Konstrukt des § 6c SGB II, welches dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ folge, handele es sich der Sache
um eine gesetzliche dienstherrenübergreifende Versetzung, die weder der Zustimmung des betroffenen Beamten noch des beteiligten Dienstherren bedarf. Diese Regelung widerspreche der bisherigen Ausgestaltung des Beamtenrechts, wie es sie insbesondere in § 28 BBG erfahren habe. § 6c Abs. 3 SGB II verstoße gegen das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
5 GG. Werde der Beamte gegen seinen Willen zu einem anderen Dienstherren versetzt, spreche per se nichts dafür, dass sich die mit dem Amt verbundene Verantwortung verringere. Gerade hier stehe es so, dass die versetzten Beamten genau die gleichen Aufgaben auch weiterhin wahrnähmen. Ein plausibler Grund für eine Herabsetzung des Grundgehaltes durch einen Übergang zu einem anderen Dienstherrn sei nicht ersichtlich. § 6c Abs. 4 SGB II stelle damit eine gravierende Verschlechterung der Rechtsposition der Bundesbeamten dar. Anders als § 28 Abs. 2 BBG lasse § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II eine besitzstandsverschlechternde Veränderung zu. Da das Amt im statusrechtlichen Sinne verfassungsrechtlich geschützt sei und zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einen Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG bilde, verstoße § 6c Abs. 4 SGB II gegen diese Norm. Die in § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II geregelte Ausgleichszulage ändere hieran nichts, da alle Erhöhungen des Grundgehaltes bis zur vollständigen Aufzehrung der Zulage angerechnet würden. Dies stelle zugleich eine ungleiche Behandlung gegenüber den an die gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten dar, zumal der Eingriff in die Alimentation hier gegenüber einer relativ kleinen Gruppe von Beamten erfolge. Anders als für die übrigen Bundesbeamten werde mit § 6c SGB II für einen äußerst geringen Teil der Bundesbeamten eine eigenständige besoldungsrechtliche Regelung mit unmittelbarem Einfluss auf ihr Grundgehalt geschaffen. Eine solche Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da hier wesentlich gleiche Sachverhalte vorhanden seien. Soweit die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung von einer Vereinbarkeit des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG ausgehe, sei eine Auseinandersetzung mit Art. 91e GG nicht erfolgt; im Übrigen handele es sich lediglich um Entscheidungen in Eilverfahren. Randnummer 16 Überdies verstoße auch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II gegen das Grundgesetz und strahle auf die Regelung des § 6c SGB II aus. Darin werde für die Optionskommunen ein Quorum geregelt, obwohl die Kompetenzordnung des Grundgesetzes
GG die innere Kommunalverfassung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zuordne. Gegenteiliges ergebe sich nicht auch nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG, da sich die sachliche Rechweite der Gesetzgebungskompetenz allein
1 Nr. 27 GG richte. Die Verfassungswidrigkeit des in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II zwingend vorgesehenen Quorums führe daher zugleich zu Unwirksamkeit des § 6c SGB II. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle -
folgenden Widerspruchsbescheides. Letzterer ist lediglich aufgrund der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BRRG erlassen worden. Die Antragsänderung war mithin sachdienlich; die übrigen Beteiligten haben ihr auch nicht widersprochen, d. h. in diese konkludent eingewilligt. Randnummer 26 Die hiernach zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 27 a) Die Klage ist - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - im Hinblick auf die hier mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 geltende Frist des § 58 Abs. 2 VwGO am 9. Dezember 2011 fristgerecht innerhalb eines Jahres
Zustellung des Widerspruchsbescheides eingelegt worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - trotz der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs
GO lediglich auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 VwGO) verweist, ist unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen ( vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
1 Satz 1 SGB II treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers
2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Regelung gilt gemäß § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II entsprechend für Erweiterungen der Zulassung
7 SGB II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 30 Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2005 zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II und damit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der Beklagten im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde auf den Antrag des Beigeladenen hin mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde seine Zuständigkeit gemäß § 6a Abs. 7 SGB II auf das
einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. Die Klägerin hat ausweislich der vorgenannten Verwendungsverfügungen am Tag vor dieser erweiterten Zulassung, d. h. am 31. Dezember 2010 bereits seit mehr als 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Beigeladenen wahrgenommen. Damit ist die Klägerin zum Zeitpunkt der erweiterten Zulassung, mithin zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes (§ 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II i. V. m. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II) in den Dienst des Beigeladenen übergetreten. § 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt ferner, dass mit den Beamtinnen und Beamten, die aufgrund des § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt wird. Dementsprechend wurde das Beamtenverhältnis der Klägerin hier mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit dem Beigeladenen fortgesetzt. Der Beigeladene als aufnehmender Träger hat der Klägerin die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses daher mit Recht gemäß § 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II durch Bescheid vom 24. November 2010 schriftlich bestätigt. Randnummer 31
1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß Art. 70 Abs. 2 GG
den Vorschriften des GG über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Einschränkung des Art. 72 Abs. 2 GG gilt für diesen Kompetenztitel nicht. Des Weiteren hat der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. Randnummer 34 Soweit § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II hiernach aufgrund des gesetzlich angeordneten Dienstherrnwechsels beamtenstatusrechtliche Belange ( vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris ) der Bundesbediensteten - wie hier der Klägerin - regelt, besteht danach schon
den allgemeinen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Diese betrifft nicht nur die Regelungskompetenz im Falle der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG), sondern auch die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG). § 6c SGB II ist insoweit nicht der Regelung über die Versetzung von Beamten, sondern vielmehr den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1, 2 und 130 Abs. 1 BRRG sowie den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 und 18 Abs. 1 BeamtStG
gebildet ( siehe auch: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, § 6c Rn. 13 ). Gleichermaßen regeln § 6c Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB II den Übertritt der Bundesbeamten kraft Gesetzes, § 6c Abs. 3 Satz 1 und 4 die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und dessen schriftliche Bestätigung sowie § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II die unmittelbar statusberührenden Rechtsfolgen, d. h.: Beamten, die
1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt
Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (Satz 1). Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden (Satz 2). In diesem Fall dürfen die Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen (Satz 8). Randnummer 35 Im Übrigen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. dazu: von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 12 ) aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Nr. 12 GG (Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). Randnummer 36 bb) Soweit gegen die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II kompetenzrechtliche Bedenken bestehen sollten, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, denn die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen führte nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II. Randnummer 37 Gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II gilt: Verringert sich
4 Satz 1 oder 2 SGB II der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren (Satz 3). Die Ausgleichszulage bemisst sich
der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts (Satz 4). Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet (Satz 5). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig (Satz 6). Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag (Satz 7). Randnummer 38 Diese Regelungen stehen im untrennbaren Zusammenhang mit Art. 91e GG. Danach wirken Bund und Länder oder die
Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen (Abs. 1 - „Regelfall“). Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben
1 GG allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen
1 GG vom Bund wahrzunehmen sind (Abs. 2 - „Ausnahmefall“). Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Abs. 3). Randnummer 39 Der Senat hat zwar Zweifel ( ähnlich: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Auflage, Art. 91e Rn. 43 ), ob Art. 91e Abs. 3 GG den Bund dahingehend ermächtigt, die vorbezeichneten besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II zu treffen, die sachlich die Alimentation von Landesbeamten zum Gegenstand haben, damit die Länder betreffen und diese regelungstechnisch und gegebenenfalls auch finanziell belasten. Diese Materie unterfällt indes zunächst der „ausschließlichen“ Gesetzgebungsbefugnis der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG). Randnummer 40 Im Hinblick darauf, dass Abschnitt VIIIa des GG die „Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“ regeln soll sowie Art. 91e GG in seinen Abs. 1 und 2 von der „Ausführung von Bundesgesetzen …“ bzw. der „Aufgabenwahrnehmung“ spricht, dürfte sich die materielle Gesetzgebungsbefugnis
3 GG auf diesen Bereich der Verwaltung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschränken. Bezogen auf das in Art. 91e Abs. 2 GG geregelte sog. Optionsmodell („Ausnahmefall“) dürfte dies bedeuten, dass das Bundesgesetz zum Einen Bestimmungen über die Zulassung, die Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Aufgaben
1 GG allein wahrnehmen, sowie über das Antragsverfahren treffen kann. Zum Anderen dürften Regelungen zulässig sein, die das Prozedere in Bezug auf die Tragung der notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben betreffen, soweit die Aufgaben bei der Ausführung von Gesetzen
1 GG vom Bund wahrzunehmen sind. Wollte der Verfassungsgesetzgeber darüber hinaus für den Bund bezogen auf die Materie des Art. 91e Abs. 1 und 2 GG eine von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abweichende Gesetzgebungsbefugnis schaffen, hätte dies im Hinblick auf die von Art. 70 GG geforderte Regelungsklarheit erkennbar im Normtext zum Ausdruck kommen müssen. Mangels einer solchen Spezifizierung in Art. 91e Abs. 3 GG erscheint es mithin als fraglich, ob dem Bund die Kompetenz für besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen welche den hier maßgeblichen Personankreis betreffen, zugestanden hat. Randnummer 41 Dies kann indes letztlich offen bleiben, denn auch die Annahme, § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig, hätte nicht zugleich die Gesamtnichtigkeit der Bestimmung des § 6c SGB II oder jedenfalls der übrigen Regelungen in § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II zur Folge. Randnummer 42 Der Grundsatz der Normerhaltung gebietet es, die Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht nur, dass einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise
sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte. Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht isolierbare Regelungen umfasst, ist grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen Norminhaltes nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern ( siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 -, NVwZ-RR 2011, 387 [m. z. N.] ). Randnummer 43 Hiervon ausgehend bildet § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest des § 6c SGB II verbliebe. Denn ohne Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Bereich des Besoldungs- und Versorgungswesens der Landesbeamten bliebe es - wie in den bereits genannten Fällen des Übertrittes
StG - bei der Regelungsbefugnis und einer gegebenenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Regelungspflicht der Länder
1 Nr. 27 i. V. m. Art. 70 GG. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Randnummer 44 Gemäß § 41 Abs. 1 LBesG LSA erhält der Beamte schon allgemein eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen ( vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris ) vermindern (Satz 1). Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt (Satz 3). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (Satz 4). Für den Fall eines Dienstherrnwechsels bestimmt § 42 Abs. 1 LBesG LSA zudem gesondert: Wird ein Beamter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen
diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in einem vergleichbaren Amt bisher zugestanden hätten, gewährt. Die Ausgleichszulage ist auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Randnummer 45 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es ebenfalls nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die o. g. Teilregelung § 6c Abs. 4 Satz 5 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ( so: Schweiger, ZBR 2012, 17 [23] ) verfassungswidrig und nichtig ist. Randnummer 46 cc) Eine Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II folgt auch nicht aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II. Danach bedarf der Antrag auf Zulassung als weiterer kommunaler Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Randnummer 47 Die Klägerin verkennt bereits, dass § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn der Beigeladene war schon seit dem 1. Januar 2005 und damit bereits vor dem In-Kraft-Treten der insgesamt neu gefassten §§ 6a und 6c SGB II durch Gesetz vom 3. August 2010 ( BGBl. I S. 1112 ) am 11. August 2010 (siehe Art. 3 ebenda) zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II. Dementsprechend wurde - wie bereits ausgeführt - auf den Antrag des Beigeladenen hin seine Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf der Grundlage des § 6a Abs. 7 SGB II lediglich auf das
einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. § 6a Abs. 7 SGB II macht das in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmte Quorum indes gerade nicht zum Gegenstand des Antragserfordernisses; anders gewendet: § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II findet in den Fällen des § 6a Abs. 7 SGB II keine Anwendung ( siehe nur: Sauer/Kossens, SGB II, § 6a Rn. 70 ). Randnummer 48 Ungeachtet dessen geht der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II aus. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich der Sache
nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche Materie ( A. A.: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 65, 69; Henneke, Der Landkreis 2012, 3; 2011, 633; unklar: Friauf/ Höfling, GG, Band 4, Art. 91e Rn. 27 ), für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Mit dem in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II vorgegebenen Quorum wird nämlich nicht die Wirksamkeit kommunalrechtlicher Beschlüsse geregelt. Vielmehr handelt es sich um die inhaltliche Bestimmung des Antragserfordernisses und damit um die gesetzgeberische Ausgestaltung des Zulassungsantragsverfahrens. Hierfür besitzt der Bund aber - wie oben ausgeführt -
3 GG i. V. m. Art. 91e Abs. 2 GG die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Randnummer 49 Selbst wenn jedoch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig sein sollte, soweit darin „in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder“ gefordert wird, wäre hier weder von einer Gesamtnichtigkeit des § 6a SGB II noch damit zugleich des § 6c SGB II auszugehen. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bildet § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II mit den genannten Tatbestandsmerkmalen keine mit den übrigen Regelungen in § 6a SGB II und/oder § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelung eines Antragsquorums kann vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in den vorangegangen Gesetzentwürfen der Bundesregierung ( BR-Drs. 226/10 vom 23. April 2010 ) und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ( BT-Drs. 17/1555 vom 4. Mai 2010 ) dem Antragsquorum ein nicht unbedeutendes Gewicht beigemessen wurde. Dort (Seite 27 bzw. 19) heißt es gleichlautend: Randnummer 50 „Satz 3 regelt als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger für eine eigenverantwortliche kommunale Trägerschaft vorliegen muss. Voraussetzung für die Zulassung muss ein breiter Konsens innerhalb der Vertretungskörperschaften der Kommunen sein, damit eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und
haltige Aufgabenwahrnehmung erwartet werden kann. Für die Antragstellung ist deshalb als tatbestandliche Zulassungsvoraussetzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger notwendig. Dies stellt sicher, dass der weitreichenden Entscheidung für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben
diesem Buch eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung vorausgegangen und ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden ist. Damit wird die für eine
haltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet. Weiterhin bedarf der Antrag der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.“ Randnummer 51 Gleichwohl kann es im Hinblick auf die Regelung des Art. 91e Abs. 3 GG und den mit Art. 91e Abs. 3 GG verbundenen Gesetzgebungsauftrag des Bundes ( siehe: Maunz/ Dürig, GG, Band VI, Art. 91e Rn. 39; von Münch/Kunig, GG, Band 2,
1 und 3 SGB II erfolgt letztlich nur in einem Umfang, der wegen des Aufgabenüberganges unumgänglich ist. D. h., es sind nur Beamte betroffen, deren dienstlicher Aufgabenbereich, mithin deren Amt im konkret-funktionellen Sinn durch den Aufgabenübergang berührt wird. Für den Dienstherrnwechsel ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Im Hinblick auf die Änderung der Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung wird ein Amt, das für diese Aufgabe eingerichtet ist, in den Bereich der aufnehmenden Körperschaft verlagert und somit in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, a. a. O. ). Randnummer 57 Dem genügen die entsprechenden Regelungen § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II ( ebenso: Hauck/Noftz, a. a. O., Rn. 13; vgl. auch: Hohm, SGB II, § 6c Rn. 7, 24 ff. ). Insbesondere soll gemäß § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Beamten, die
1 und 2 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt
Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht ( zu eng daher: Schweiger, ZBR 2012, 17 [22] ). Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen des Dienstherrnwechsels sind im Übrigen den bereits dargestellten unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und den Ländern als Bestandteil der föderalen Regelungssystematik des Grundgesetzes geschuldet. Da das Alimentationsprinzip
5 GG den Bund wie die Länder gleichermaßen bindet, sind zugleich Unterschiede in der Besoldung zwischen den Dienstherrn hinzunehmen. Die Abschmelzung der Besoldung von übergetretenen Beamten etwaig gewährten Ausgleichzulagen auf das jeweils geltende Besoldungsniveau ist daher weder im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (verfassungs)rechtlich zu erinnern, da dies letztlich der Einfügung in das jeweils geltende Besoldungsgefüge dient ( nicht überzeugend daher: Schweiger, a. a. O., Seite 23 ). Randnummer 58 bb) Ebenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Regelungen Beamte betreffen. Randnummer 59 Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist auch für Beamte eröffnet, denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547; BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 ).
1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz, aber auch aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber hier wie im Zusammenhang anderer Gesetzesvorbehalte, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen ( so: BVerfG, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: BVerwG, Urteil vom
gekommen ist ( so: BVerfG, Beschluss vom
teile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt“ ( ebenso: LAG LSA, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 -, juris ). Um eine solchen gravierenden „Verlust des alten Arbeitgebers“ handelt es sich vorliegend nicht, und zwar weder für die Tarifbeschäftigten noch für die Beamten, die im Übrigen
wie vor durch das Regime des Art. 33 (Abs. 5) GG geschützt sind. Randnummer 68 Selbst wenn § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 5 SGB II in Bezug auf die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungswidrig anzusehen sein sollte, führte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Norm. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bilden die Tatbestandsmerkmale „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ bzw. die für diese Berufsgruppe spezifischen Einzelbestimmungen in § 6c Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelungen betreffend die „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe, da der damit verfolgte Zweck („Personal folgt der Aufgabe“) - in einem erheblichen oder jedenfalls in hinreichendem Maß - noch durch den Dienstherrnwechsel bei den Beamten der Beklagten gewährleistet würde. Randnummer 69 cc) Schließlich hält der Senat in Bezug auf die von § 6c AGB II betroffenen Beamten einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht gegeben, und zwar weder im Verhältnis zu den bei der Beklagten verbleibenden Beamten noch im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten. Randnummer 70 § 6c SGB II, insbesondere § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Folge seines Vollzuges Beamten im Bund (und in anderen Ländern) gegebenenfalls eine höhere Besoldung oder Versorgung gewährt wird als den zu den Optionskommunen übergetretenen (Landes-)Beamten. Soweit der Bundesgesetzgeber und der jeweilige Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.] ). Dass von § 6c SGB II im Verhältnis zu dem im Aufgabengebiet des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II tätigen Bundesbeamten lediglich eine „kleine Gruppe“ betroffen ist, vermag an dem Vorstehenden nichts zu ändern. Im Übrigen wird dies regelmäßig auch in den Fällen der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG) wie die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG) anzunehmen sein, ohne dass allein aufgrund der Größe der Gruppe der betroffenen Beamten eine Gleichheitswidrigkeit gegeben wäre. Stets ist sachlicher Ausgangspunkt von § 6c SGB II, §§ 128 ff. BRRG und §§ 16 ff. BeamtStG, dass wesentliche Aufgaben bei dem bisherigen Dienstherrn des Beamten wegfallen. Eine unzulässige Differenzierung oder gar Inkriminierung ist daher nicht ersichtlich. Randnummer 71 Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 ). Mit dem Übertritt
SGB II wird - wie bereits ausgeführt - das Beamtenverhältnis mit dem kommunalen Träger fortgesetzt, d. h. die vormaligen Bundesbeamten werden zu (mittelbaren) Landesbeamten ( § 3 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA ), die dem Geltungsbereich des LBesG LSA unterfallen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA ). Soweit den übergetretenen Beamten durch § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II übergangsweise Vergünstigungen gegenüber den sonstigen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden, liegt darin im Übrigen auch keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Schlechterstellung gegenüber den anderen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt. Randnummer 72 Im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten enthält § 6c SGB II - wie ausgeführt - keine prinzipiell abweichenden Regelungen. Die jeweilige Bestimmung knüpft insoweit lediglich an die bereits bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse sowie an die für diese jeweils geltenden Regime an. Die damit einhergehende bloße Perpetuierung der Verschiedenartigkeit von Dienst- und Arbeitsverhältnis stellt ebenso wenig einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, etwaige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.