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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 M 108/13 Beschluss Versetzung eines Beamten (Zu- und Wegversetzungsbedarf) und vorläufiger

Versetzung eines Beamten (Zu- und Wegversetzungsbedarf) und vorläufiger Rechtsschutz Leitsatz 1. Zum vorläufigen Rechtsschutz im Fall der Versetzung eines Beamten. (Rn.3) 2. Zu- und Wegversetzungsbeda

§ 26BBG Nr.

41 ). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet ( vgl.: BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.] ). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  3. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind ( siehe: BVerwG, Beschlüsse vom
  4. Februar 2007 und
  5. November 2004, jeweils a. a. O. ), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind ( BVerwG, Urteil vom
  6. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom
  7. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 ). Randnummer 13 Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Der mit dem Antragsteller zu besetzende Dienstposten ist nicht erst für diesen „geschaffen“ worden; er erfüllt das Anforderungsprofil und wird weiterhin amtsangemessen verwendet. Soweit der Antragsteller Letzteres - schlicht - bestreitet, besteht nach Aktenlage hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt, zumal der wahrzunehmende Dienstposten schon vor seiner Vakanz einer Bewertung unterzogen wurde, die für den Antragsteller keine amtsunangemessene Verwendung zur Folge hätte. Randnummer 14 Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche ( siehe: BVerwG, Urteil vom
  8. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom
  9. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, juris ). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter ( BVerwG, Urteil vom
  10. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.] ). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt bei deren verwaltungsmäßiger Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG bzw. § 18 LBesG LSA verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
  11. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA Beschluss vom
  12. Juni 2013 - 1 M 55/13 -, juris ). Randnummer 15 Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt ( BVerwG, Urteil vom
  13. September 2005, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom
  14. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.] ). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst ( vgl.: BVerwG, Urteil vom
  15. November 1991, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 16 Dass und aus welchen Gründen dies vorliegend der Fall sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht - weiter - auf. Er macht nicht plausibel, dass der Antragsgegner unzutreffende Aufgaben zugrunde gelegt oder bei der Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens gegen gesetzliche Vorgaben des Laufbahn-, Besoldungs- oder Haushaltsrechtes verstoßen hat. Das Vorbringen legt auch nicht dar, dass der Antragsgegner dem hier streitgegenständlichen Dienstposten in Wahrheit nicht eine dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA entsprechende Bedeutung beimisst. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände allein lassen eine dahingehende Schlussfolgerung nicht zwingend zu. Randnummer 17 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zudem das vermeintliche Fehlen einer Stelle oder Planstelle. Zum einen differenziert das Vorbringen schon nicht zwischen Planstelle, Stelle, Dienstposten, Planstelleneinweisung und -zuordnung sowie Stellenführung. Zum anderen genügt jedenfalls für die - amtsangemessene - Verwendung des Antragstellers, dass er auf einem seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten verwendet werden soll; ein solcher ist hier unbestrittenermaßen vorhanden. Ob diesem Dienstposten eine Planstelle konkret zugeordnet ist und auf welcher Planstelle der Antragsteller infolge seiner Versetzung letztlich - personal- bzw. haushaltswirtschaftlich - geführt wird, berührt keine subjektiv-rechtlichen Belange des Beamten, dem sein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege einer entsprechender Ernennung übertragen wurde und aus der allein seine subjektiven Ansprüche folgen. Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt im Übrigen allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von (Plan-)Stellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu ( vgl.: BVerwG, Urteil vom
  16. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom
  17. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.] ). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt ( vgl.: BVerwG, Urteil vom
  18. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom
  19. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.] ). Randnummer 18 Der Antragsteller legt auch nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen ersichtlich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Randnummer 19 Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA , die die Abordnung oder Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens nach § 31 LBG LSA große Freiheit besitzt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daher nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist ( vgl. auch: BVerwG, Urteil vom
  20. Februar 1981 - 2 C 42.78 -,

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21 ). Randnummer 20 Dass der Antragsgegner vorliegend von dem ihm obliegenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hätte, macht der Antragsteller weder geltend, noch ist dies anzunehmen. Vielmehr hat er schon ausweislich der Verwaltungsvorgänge wie auch nachfolgend umfängliche Ausführungen zu den Gründen der Zu- und Wegversetzung gemacht sowie das Für und Wider der Versetzung unter Abwägung der Belange der Aufgabenwahrnehmung auf dem hier maßgeblichen Dienstposten wie der persönlichen Belange des Antragstellers erörtert. Dass der Antragsgegner hierbei in Verkennung der Rechtslage von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 21 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe das ihm obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach den vorstehenden Ausführungen des Senates ist zunächst nicht davon auszugehen, dass das Weg-Versetzungsinteresse und der Zu-Versetzungsbedarf offenkundig nicht bestehen oder nur - willkürlich - vorgeschoben wären. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auch Fürsorgebelange geprüft, wenn auch letztlich aus Gründen, die vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt werden, verneint. Randnummer 22 Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -,

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41 ). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Versetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein ( BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.] ). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen ( BVerfG, Beschluss vom
  2. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 ). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.] ). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom
  6. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.] ). Randnummer 23 Hiervon ausgehend legt der Antragsteller - wie die Beschwerde zutreffend einwendet - nicht schlüssig dar, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers nicht in gebührender Weise berücksichtigt hätte, insbesondere die mit dem Ortswechsel aufgrund der Versetzung verbundenen zusätzlichen Belastungen nicht oder nur unzureichend in seine Entscheidung einbezogen hätte. Randnummer 24 Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Antragstellers, welche der Antragsgegner zu berücksichtigen hätte. Eine anderweitige dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Behinderung hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige andere Härten, die im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller ist zwar verheiratet, aber kinderlos und pflegt auch keine - nahen - Angehörigen. Es spricht bereits für sich, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Unzumutbarkeit erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, wenngleich hierzu aufgrund unveränderter Sachlage aus seiner Sicht von Beginn an hinlänglich Anlass bestanden hätte. Dafür, dass die unzumutbaren Belastungen vom Antragsteller auch lediglich vorgeschoben sind, spricht überdies, dass er sich noch vor Kurzem um einen anderen Dienstposten beim Antragsgegner beworben hat. Dass dieser mit der Besoldungsgruppe B3 LBesO LSA bewertet und ein dem Antragsteller zusagenderes Aufgabengebiet zum Gegenstand hat, ändert indes nichts an den vom Antragsteller nunmehr angeführten Umständen, mit denen er die Unzumutbarkeit seiner Versetzung zu begründen sucht. Soweit der Antragsteller aus dem Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €) eine höhere Besoldung erhalten hätte, rechtfertigt weder der - relative - Differenzbetrag zu seiner jetzigen Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA (6.572,00 €) noch die - absolute - Höhe der gegenwärtigen Besoldung die Annahme wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Randnummer 25 Entsprechendes gilt - unabhängig vom Vorstehenden - auch in Bezug auf die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachte Strecke und Fahrzeit zwischen Wohn- und künftigem Dienstort und der damit einhergehenden zeitlichen Einschränkung bei der Pflege der ehelichen Beziehung sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Entgegen seinen Angaben ist schon nicht von einer Fahrzeit von täglich 3,5 bis 4 Stunden auszugehen, sondern von ca. zweimal 76 Minuten ( vgl. etwa: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de ). Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 ArbZVO LSA), d. h. einer regelmäßigen täglichen Dienstzeit von acht Stunden gibt die häusliche Abwesenheitszeit von täglich ca. 10,5 Stunden keinen Anlass zu der Annahme, der Antragsteller werde in zeitlicher Hinsicht für die eheliche Zuwendung, die Pflege seines „Eigenheimes mit Nebengelassen und Tierhaltung“ sowie seine ehrenamtlichen Betätigungen unzumutbar eingeschränkt. Gleiches gilt in Bezug auf die Wegstrecke von ca. 112 km ( vgl.: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de ). Randnummer 26 Erweist sich die streitbefangene Versetzungsverfügung nach dem Vorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat der Antragsteller indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten seiner Situation entkräftet. Vielmehr sind die von ihm aufgezeigten Folgen lediglich solche, die letztlich mit jedem (erzwungenen) Dienstpostenwechsel - hier aufgrund einer Versetzung - verbunden sind. Gegenteiliges, insbesondere eine unzumutbare Belastung des Antragstellers, ist aus den bereits genannten Gründen auch anderweitig nicht ersichtlich: Sowohl der Fahrtaufwand mit einem PKW vom Wohnort zum neuen Dienstort von etwa 76 Minuten als auch die damit einhergehenden, verbleibenden Kosten nach Abzug der steuerlichen Entlastung bei Geltendmachung als Werbungskosten sind dem Antragsteller als Inhaber eines nach der Besoldungsgruppe B2 LBesO LSA besoldeten Amtes zumutbar. Es ist - entgegen seinen Ausführungen - schließlich auch nicht anzunehmen, dass die Folgen der Versetzung entscheidungserheblich bzw. irrevisibel sind. Insoweit trägt er selbst vor, dass sein bisheriges Amt entweder künftig ohnehin wegfalle oder aber dieses (kommissarisch) von einem Dritten wahrgenommen würde, der - nicht anders als der Antragsteller - jederzeit anderweitig verwendet werden könnte. Randnummer 27 Dem Hilfsantrag war nach alledem ebenso wenig zu entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Versetzung des Antragstellers infolge der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich zunächst - vorläufig - rückgängig gemacht wurde. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom
  7. August 2007 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.] ). Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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