Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Maschinen im öffentlichen Straßenraum zur Instandsetzung eines Brückenbauwerks Leitsatz - Im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG tritt das Land unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung" auf. (Rn.15) - Bei der Sondernutzungsgebühr handelt es sich um eine echte Benutzungsgebühr, die eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Straße über den Gemeingebrauch hinaus darstellt. Das VwKostG LSA findet darauf keine Anwendung, weil es gemäß seinem § 1 Abs. 1, Abs. 3 die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen betrifft. (Rn.20) - Zum Absehen von der Erhebung der Sondernutzungsgebühr aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sondernutzung. (Rn.27) Orientierungssatz Für das Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Sondernutzung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse dafür besteht, von der Gebührenerhebung abzusehen. Vielmehr ist das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Sondernutzung gegenüber dem Eigentinteresse des Sondernutzers erforderlich, vgl. VG Minden, Urteil vom 06. Februar 2013 - 3 K 790/11. Hiervon kann grundsätzlich in solchen Fällen ausgegangen werden, in denen ein erwerbswirtschaftliches Interesse des Sondernutzers entweder nicht ersichtlich oder zumindest deutlich in den Hintergrund gerückt ist. Nimmt dieser als Privatperson bzw. wie eine Privatperson am Marktgeschehen teil, so besteht regelmäßig kein Anlass für eine gebührenrechtliche Privilegierung. Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn die Sondernutzung einer Straße zur Ausübung von Reparaturarbeiten an einer Brücke vollumfänglich der Allgemeinheit zugute kommt, vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 2 L 114/11 . (Rn.27) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren durch die beklagte Stadt. Randnummer 2 Mit formularmäßigem Schreiben vom 25. November 2011 beantragte die Firma A. mbH bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Maschinen bzw. Kränen sowie eines Baugerüstes im Zeitraum 5. Dezember 2011 bis 30. März 2012 am Standort „A. Straße/B 100 Brücke über die A. Straße“ zur Instandsetzung des dort befindlichen Brückenbauwerks BW 170. Es solle eine Fläche von 10 m x 15 m für ca. vier Wochen ab dem 26. Januar 2012 und 8 m x 15 m für vier Wochen ab ca. Ende Februar 2012 in Anspruch genommen werden. Die Beklagte erteilte der Firma A. mbH daraufhin mit Bescheid vom 15. Februar 2012 eine Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 26. Januar 2012 bis zum 24. Februar 2012 für die Nutzungsarten „Instandsetzung Brückenbauwerk BW 170“, „Aufstellen von Maschinen“, „Mobilkran“ und „Gerüststellung“ bezüglich einer Flächen von 10 m Länge und 3,50 m Breite und setzte gegen diese mit gesondertem Bescheid vom 20. Februar 2012 hierfür eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 525,- € fest. Die Firma A. mbH teilte daraufhin der Beklagten zunächst telefonisch und mit Schreiben vom 1. März 2012 auch schriftlich mit, dass die Zuständigkeit gemäß der Absprache mit ihrem Auftraggeber bei diesem liege, und sie dementsprechend um Rechnungslegung an den Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt bitte. Randnummer 3 Daraufhin erteilte die Beklagte diesem unter dem 15. März 2012 eine gleichlautende Sondernutzungserlaubnis und zog ihn mit Bescheid vom 17. März 2012 zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren in gleicher Höhe heran. Der Landesbetrieb A. erhob am 3. April 2012 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit der Begründung, er habe keinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das genannte Bauvorhaben gestellt und gehe zudem davon aus, dass § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG LSA - Anwendung finde. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Landesbetrieb sei gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Sondernutzungsatzung Gebührenschuldner, da die handelnde Baufirma den Antrag in seinem Namen gestellt und die erforderlichen Bauarbeiten durchgeführt habe. § 2 VwKostG LSA sei nicht einschlägig, da keine Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung festgesetzt worden sei, sondern eine echte Benutzungsgebühr. Sie sei nach der Gemeindeordnung zu Einnahmen verpflichtet, die sie auch nicht teilweise erlassen könne, denn Selbstbindung und Gleichbehandlungsgrundsatz seien hohe Rechtsgüter, die es zu schützen gelte. Eine andere Entscheidung ließen die herangezogenen Gesichtspunkte nicht zu; der Landesbetrieb sei nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 5 Die Klägerin hat daraufhin am 31. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Randnummer 6 Der Gebührenbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da diese das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt habe. Denn gemäß § 6 Abs. 1 der gemeindlichen Sondernutzungssatzung könne die Beklagte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn an der Sondernutzung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Dies sei hier der Fall. Denn sie – die Klägerin – bzw. das von ihr beauftragte Bauunternehmen habe mit der Durchführung notwendiger Bauarbeiten an dem fraglichen Brückenbauwerk die ihr im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung obliegende gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Bundesstraßen als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen. Zudem stünden die ausgeführten Reparaturarbeiten auch im Interesse der Beklagten sowie der Allgemeinheit, da sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge vorgenommen worden seien. Denn sobald die Sicherheit der Brücke nicht mehr gewährleistet werden könne, müsse sie - die Klägerin - diese sperren, wodurch die Beklagte ihrerseits zu einer Sperrung der unterhalb der Brücke verlaufenden A.-straße gezwungen wäre. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse sei mit der Sondernutzung nicht verfolgt worden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor: Randnummer 12 Die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes zum Aufstellen von Maschinen und Gerüsten stelle unzweifelhaft eine nach § 1 ihrer Sondernutzungsgebührensatzung gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Sondernutzer sei auch derjenige, der die Sondernutzung für sich ausüben lasse und damit mittelbarer Nutzer sei. Die somit gebührenpflichtige Klägerin sei auch nicht von der Zahlungsverpflichtung befreit. Das Verwaltungskostengesetz sei nicht einschlägig, da es sich um eine echte Benutzungsgebühr handele und das Gesetz überdies gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 grundsätzlich nur für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finde. Die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung oder –befreiung nach § 6 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung lägen nicht vor, da das „überwiegende öffentliche Interesse“ an der Sondernutzung selbst bestehen müsse und nicht an den mit der Sondernutzung verfolgten weiteren Zwecken. Ein öffentliches Interesse bestehe aber weder an der konkreten Sondernutzung, nämlich der teilweisen Sperrung der B. Straße, noch an der Nichterhebung der Gebühr. Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung sei nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt zu § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nur dann zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten sei als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringe sei, wobei von einem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an der Gebührenerhebung ausgegangen werden müsse. Es genüge nicht, wenn lediglich an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt werde, ein öffentliches Interesse bestehe oder diese dem Gemeinwohl diene. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere unter der im Rubrum genannten Bezeichnung klagebefugt iSd. § 42 Abs. 2 VwGO, obgleich die angefochtenen Bescheide in nicht zu beanstandender Weise den Landesbetrieb C.als Adressaten benennen, der seit dem 1. April 2012 als Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt fortgeführt wird (s. RdErl. des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 20. März 2012 - 11-01622 –, MBl. LSA S. 142). Denn nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Die sog. Auftragsverwaltung ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Landesbehörden auch als Landesorgane handeln und nicht zu Bundesorganen werden (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: Juli 2013, Art. 85 Rdn. 1 mwN.). Nach Ziffer 1.2., 2.1 des vorgenannten Runderlasses nimmt die Landesstraßenbaubehörde für das Land Sachsen-Anhalt alle Aufgaben der Planung, des Baus, der Erhaltung, des Betriebsdienstes und der Verwaltung der Bundesfernstraßen wahr. Dazu gehört auch die dem Bund - der nach unwidersprochenem Vorbringen der Klägerseite Straßenbaulastträger des zur Bundesstraße 100 gehörenden Brückenbauwerkes ist – gemäß §§ 13 Abs. 2, 5 Abs. FStrG diesbezüglich obliegende Unterhaltungspflicht, zu deren Ausübung die streitige Inanspruchnahme der D. Straße erfolgt ist. Es entspricht zwar dem Wesen der Auftragsverwaltung, dass das Land im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben aus der Straßenbaulast sowohl hoheitlich als auch fiskalisch im eigenen Namen tätig wird, klagen und verklagt werden kann. Nach § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (AVVFStr) vom 3. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 132) idF. der Zweiten AVVFStr vom 11. Februar 1956 (Beilage zum BAnz Nr. 38), die auf der Grundlage der Art. 85 Abs. 2 Satz 1 und 90 Abs. 2 GG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind, tritt das Land jedoch unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung“ auf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1976 – 297 VIII 73 -, zit. nach juris Rdn. 22). Im Prozess steht dann dem Land das Prozessführungsrecht zu, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung bedürfte (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 34; vgl. dazu auch ThürOVG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 4 EO 677/08 –, juris). Randnummer 16 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 18 Als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung kommt allein §§ 21 Satz 1, 50 Nr. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – StrG LSA – iVm. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Halle (Saale) (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 27. Oktober 2010 – SNGS – in Betracht, die im Amtsblatt der Beklagten vom 24. November 2010 bekannt gemacht worden ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Nach den genannten gesetzlichen Vorschriften kann die Gemeinde für Sondernutzungen an ihren gemeindlichen Straßen Sondernutzungsgebühren erheben und diese durch gemeindliche Satzung regeln. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit durch den Erlass der SNGS Gebrauch gemacht und erhebt nach deren § 1 Abs. 1 für die nach § 3 ihrer Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Halle (Saale) (Sondernutzungssatzung) vom 25. August 2010 – SNS - (Amtsblatt vom 22. September 2010) erlaubnispflichtigen Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des als Anlage zur Satzung gehörenden Gebührentarifs. Randnummer 19 Die im Zusammenhang mit der von bzw. auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten Brückenreparatur erfolgte Aufstellung von Gerüsten und weiteren Arbeitsmitteln im Bereich der E. Straße stellt unstreitig eine Nutzung des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch hinaus dar und damit eine dem Grunde nach gebührenpflichtige Sondernutzung (vgl. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ). Randnummer 20 Die Klägerin kommt grundsätzlich auch als Gebührenschuldnerin in Betracht. Dabei ist unerheblich, dass sie selbst keine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat und auch der Antrag der Firma F.GmbH vom 25. November 2011 – entgegen den Ausführungen der Beklagten – weder in ihrem Namen noch unter Offenlegung eines wie auch immer gearteten Auftragsverhältnisses gestellt wurde, und auch eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Übernahme der Gebührenschuld nach § 3 Abs. 1 Buchst.
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