Polizeirecht: Inanspruchnahme von Polizeibediensteten Leitsatz Von einer "Inanspruchnahme von Bediensteten" ist dann und nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden ist, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen ist. (Rn.33) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides, der erlassen worden ist, weil der Kläger „zu einer Amtshandlung Anlass gegeben“ und Polizeibeamte „in Anspruch genommen“ habe. Randnummer 2 Der am ...02.1976 in B. geborene Kläger wohnt in der A-Straße in A-Stadt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ein Kinderfahrrad, das für das mittlere Kind des Klägers schon zu klein und für das jüngste Kind des Klägers noch zu groß war, stellte die Ehefrau des Klägers im August 2011 der am 10.04.1987 in Staßfurt geborenen und in der G.-straße .. in A-Stadt wohnenden Frau B. für deren Kind unentgeltlich zur Verfügung, wobei streitig wurde, ob es sich um eine Leihe oder Schenkung gehandelt hat. Inzwischen ist der Streit auf dem Zivilrechtsweg im Sinne einer Leihe geklärt. Randnummer 3 Am Freitag, den 13. Januar 2012 um 22:45 Uhr ging bei dem so genannten Pflichtdienst der Beklagten in Bernburg ein telefonischer Notruf ein. Anruferin war Frau B.. Sie teilte mit, dass der Kläger gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringen wolle. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte in einem Polizeiwagen zum Ereignisort (G.straße … in A-Stadt). Vor Ort angekommen, wurden der Kläger und Frau B. angetroffen. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten stand der Kläger unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Nach der Identitätsfeststellung teilte Frau B. mit, dass der Kläger ein Kinderfahrrad zurückhaben wolle, welches die Ehefrau des Klägers dem Kind der Frau B. geschenkt habe. Daraufhin teilten die Polizeibeamten dem Kläger mit, dass er dies auf zivilrechtlichem Wege zu klären habe. Außerdem wurde ihm ein Platzverweis erteilt, dem er nach mehrmaliger Aufforderung nachkam. Gegen 01.48 Uhr wurde die Polizei erneut alarmiert. Als die Beamten am Ereignisort ankamen, wurde der Kläger nicht angetroffen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20. April 2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 Euro angehört. Dieses Recht nutzte der Kläger nicht. Randnummer 5 Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 wurde der Kläger zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 Euro (zwei Bedienstete x 39,00 Euro/h + 10 km x 0,55 Euro) herangezogen. Zur Begründung wurde auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, auf die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und auf die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 76 Textstelle 5 („sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei“) Bezug genommen. Randnummer 6 Am 18. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und rechtsverletzend sei. Frau B. habe den Einsatz der Polizei veranlasst. Sie habe die Polizei ohne Grund angerufen. Sie habe den Streit um das Kinderfahrrad verschuldet und zu Unrecht behauptet, dass es geschenkt und übereignet worden sei. In Wahrheit sei es leihweise zur Verfügung gestellt und die Ausleihe gekündigt worden. Frau B. habe sich dem – wiederholten – Herausgabeverlangen zu Unrecht widersetzt. Zuletzt sei das Herausgabeverlangen am 13. Januar 2012 gegen 22.30 Uhr geäußert worden. Der Kläger habe an der Wohnung der Frau B. geklingelt. Keinesfalls habe er in ihre Wohnung eindringen wollen. Frau B. habe sich einem Gespräch sofort verweigert und die Polizei gerufen. Von daher hätte Frau B. den Einsatz der Polizei bezahlen müssen. Der Kläger habe Anzeige wegen Unterschlagung erstattet. Die sei aber im Sande verlaufen. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Die zivilrechtliche Herausgabeklage habe Erfolg gehabt. Nach alledem stelle der Einsatz der Polizei eine Maßnahme der Ermittlungsbehörden dar und keine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Von daher hätten keine Gebühren nach dem „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt“ (SOG LSA) erhoben werden dürfen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie erwidert, der Bescheid sei rechtmäßig und nicht rechtsverletzend. Er finde seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in der dazugehörigen Anlage Nr. 60, Textziffern 5.1 und 5.2. Die im Heranziehungsbescheid erwähnte Nr. 76 sei durch die Nr. 60 zu ersetzen. Dadurch würde sich das Wesen des Heranziehungsbescheides aber nicht ändern. Der Austausch der Begründung sei auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich und statthaft, zumal das Gericht verpflichtet sei, den Sachverhalt aufzuklären. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Randnummer 14 Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er unterliegt deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Dem angefochtenen Bescheid fehlt die gesetzliche Grundlage. Er lässt sich nicht auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 01. November 2013 angegebene Tarifstelle der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt stützen. Randnummer 16 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Gebühren und Auslagen erhoben, „wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben“. Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 VwKostG LSA sind „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmten, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweiligen zuständigen Ministerien erlässt“. Damit verweist das formelle Landesrecht auf die von der Exekutive erlassene Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. Mai 2012 gültigen Fassung. Randnummer 17 Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA „sind Gebühren und Pauschgebühren für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben“. Nach der – im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen – Anlage sind für „Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind“, 20 bis 5.000 Euro zu erheben (damalige Nr. 76, Nr. 1, jetzige Nr. 60, Nr. 1). Randnummer 18 Nach der damaligen Nr. 76, Nr. 5.1 und 5.2 sind für die Inanspruchnahme von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei pro Person und angefangener Stunde 39,00 Euro und für jeden mit dem Pkw gefahrenen oder angefangenen Kilometer 0,55 Euro, mindestens aber 5,50 Euro zu erheben. Das gilt jetzt auch noch. Jetzt sind es die Nummern 5.1 und 5.2 der Nr. 60. Randnummer 19 Nach den ebenfalls im Wortlaut unverändert gebliebenen „Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1 bis 5.4“ gelten die genannten Gebührentatbestände Randnummer 20 „insbesondere für Randnummer 21 1. die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen, Randnummer 22 2. verkehrslenkende Maßnahmen (soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen), weil Hindernisse den Verkehr behindern oder gefährden, Randnummer 23 3. kurzfristige Bewachung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener oder nicht verschließbarer Türen oder Fenster, Randnummer 24 4. die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen.“ Randnummer 25 Diese Anmerkungen zu den genanten Tarifstellen gelten – wie schon erwähnt – auch heute, nämlich für die im August 2012 neu gefasste Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Aus diesen Anmerkungen lässt sich schlussfolgern, dass der Gebührentatbestand („sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei“) dann und nur dann erfüllt ist, wenn der Einsatz der Polizei im öffentlichen Interesse nötig und (zusätzlich) für den Gebührenschuldner in irgendeiner Form (wirtschaftlich) nützlich gewesen ist. Randnummer 26 Die §§ 1 und 3 VwKostG LSA und die zitierten Anmerkungen zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 der Nr. 60 bzw. der Nr. 76 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt legen nahe, dass die Gebührenpflicht zwei Voraussetzungen hat: Der (potentielle) Gebührenschuldner muss zu der Amtshandlung in Angelegenheiten der Landesverwaltung „Anlass gegeben“ ( § 1 Abs. 1 Nr. VwKostG LSA ) und Kräfte und Mittel der Polizei aus privatnützlichen Gründen in Anspruch genommen haben („Anmerkungen zu Textstellen 5.1 bis 5.4“). Randnummer 27 Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer führt in dem „Handbuch des Polizeirechts“ (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, S. 1363
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