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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat 1 Ws 478/13 Beschluss Erneuter Haftbefehl nach Verurteilung zur Freiheitsstrafe: Fluchtgefah

Erneuter Haftbefehl nach Verurteilung zur Freiheitsstrafe: Fluchtgefahr nach Außervollzugsetzung eines früheren Haftbefehls und Erfüllung aller Auflagen Leitsatz Der - erneute - Erlass eines Haftbefehls ist, nachdem ein früherer, später außer Vollzug gesetzter Haftbefehl zwischenzeitlich aufgehoben worden war, aus Anlass der Urteilsverkündung nicht gerechtfertigt, wenn der Angeklagte bei der Außervollzugsetzung mit der Verhängung der nunmehr erkannten Strafe rechnen musste, er die ihm erteilten Auflagen stets erfüllt und sich dem Verfahren gestellt hat (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Mai 2007, 4 Ws 201/07). (Rn.16) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der
  2. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom
  3. Juli 2013 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Halle hat am
  4. Juni 2012 (395 Gs 563 Js 30555/11 (358/12)) gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in - mindestens - 32 Fällen Haftbefehl erlassen und diesen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie subsidiär auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt. Der Angeklagte wurde am
  5. Juli 2012 festgenommen. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft Halle hat mit Anklageschrift vom
  6. Oktober 2012 (563 Js 30555/11) gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen, davon in 25 Fällen in nicht geringer Menge, Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Halle erhoben. Randnummer 3 Nach einer am
  7. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Haftprüfung hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom
  8. Dezember 2012 den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle vom
  9. Juni 2012 aufrechterhalten und den Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen, u. a. der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € und der täglichen Meldung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, ausgesetzt. Der Angeklagte ist am
  10. Dezember 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  11. April 2013 (5 KLs 563 Js 30555/11 (2/13)) hat die
  12. große Strafkammer des Landgerichts Halle auf Antrag des Angeklagten die Meldeauflage dahingehend abgeändert, dass sich der Angeklagte einmal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden hat, und im Übrigen den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vom
  13. Juni 2012 in der Fassung durch Beschluss vom
  14. Dezember 2012 sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Freigabe von mindestens der Hälfte der Sicherheitsleistung als unbegründet abgelehnt. Randnummer 5 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom
  15. April 2013, die mit Schriftsatz vom
  16. April 2013 näher begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom
  17. Mai 2013 (1 Ws 261/13) sowohl den Beschluss des Landgerichts Halle vom
  18. April 2013 (5 KLs 563 Js 30555/11 (2/13)), als auch den Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom
  19. Juni 2012 (395 Gs 563 Js 30555/11 ( 358/12)) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Halle vom
  20. Dezember 2012 (8 KLs 563 Js 30555/11 (14/12)) wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungs-gebotes aufgehoben. Randnummer 6 Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Halle vom
  21. Juli 2013 (1 KLs 2/13) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen, davon in 25 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 5 Jahren verurteilt. Randnummer 7 Darüber hinaus erließ das Landgericht Halle am gleichen Tage einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt ist und seit diesem Tag vollzogen wird. Randnummer 8 Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt S. vom
  22. Juli 2013, eingegangen bei dem Landgericht am gleichen Tag, beantragte der Angeklagte die sofortige Aufhebung des Haftbefehls. Randnummer 9 Diesem - als Beschwerde ausgelegten - Antrag half die Strafkammer mit Beschluss vom
  23. Juli 2013 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Randnummer 10 Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift vom
  24. August 2013 (113 Ws 391/13) beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und die sofortige Freilassung des Angeklagten anzuordnen. II. Randnummer 11 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für den erneuten Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor. Randnummer 12 Zwar besteht nach wie vor der dringender Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 33 Fällen davon in 25 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wie sich aus dem - dem Senat nicht schriftlich vorliegenden - Urteil der Kammer ergibt, die den Angeklagten wegen dieser Taten am
  25. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 5 Jahren verurteilt hat. Randnummer 13 Allein die Verhängung dieser nicht unerheblichen Strafe rechtfertigt jedoch nicht den erneuten Erlass des auf die Annahme der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegründeten Haftbefehls vom
  26. Juli
  27. Randnummer 14 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom
  28. Februar 2006, 2 BvR 2056/05 und vom
  29. November 2006, 2 BvR 2342/06 - zitiert nach Juris) hat hierzu mehrfach ausgeführt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar geeignet sein könne, den Widerruf der Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Randnummer 15 Untersuchungshaft sei keine antizipierte Strafhaft, so dass der Begünstigte einer Haftverschonungsentscheidung als Ausfluss des Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich Anspruch darauf habe, die Rechtskraft des Urteils in Freiheit zu erwarten Randnummer 16 Diese Maßstäbe haben wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht nur dann zu gelten, wenn der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl nach vorangegangener Verschonung aufgehoben wird (OLG Hamm, Beschluss vom
  30. Mai 2007, 4 Ws 201/07, 4 Ws 202/07 - zitiert nach Juris). Randnummer 17 Der im vorliegenden Fall seit seiner ersten Inhaftierung am
  31. Juli 2012 anwaltlich beratene Angeklagte hat sich nach seiner Haftverschonung am
  32. Dezember 2012 zunächst an die ihm erteilten Auflagen gehalten und ist auch nach der Aufhebung des Haftbefehls am
  33. Mai 2013 zu den Hauptverhandlungsterminen vor der Strafkammer erschienen, obwohl er während des gesamten Zeitraumes von einem Jahr aufgrund der dem ursprünglichen Haftbefehl sowie der zugelassenen Anklageschrift zugrundeliegenden Tatvorwürfen - darunter 25 Verbrechenstatbestände mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe - mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Durch dieses Verhalten hat er einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Randnummer 18 In der nunmehr erfolgten Verurteilung zu einer - in Anbetracht der Vielzahl der verwirklichten Verbrechenstatbestände - nicht unverhältnismäßig hoch anmutenden Gesamtstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt kein neu hervorgetretener Umstand, der die Inhaftierung des Angeklagten rechtfertigt. Die von der Kammer zur Begründung der Fluchtgefahr weiter heran gezogenen Lebensumstände des alleinlebenden Angeklagten haben sich nach seiner Haftverschonung insoweit verändert, als dass er im März 2013 eine Berufstätigkeit aufgenommen und somit für eine Festigung seiner Bindungen gesorgt hat. Randnummer 19 Danach ist der Erlass eines neuen Haftbefehls vorliegend nicht zu rechtfertigen. Randnummer 20 Der Haftbefehl der
  34. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom
  35. Juli 2013 war daher aufzuheben und die unverzügliche Freilassung des Angeklagten zu veranlassen.

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