Elektrizitätsversorgung: Erstreckung der Pflicht des Eigentümers eines Hofgrundstücks zur Duldung der Verlegung von Stromleitungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Orientierungssatz Die Pflicht des Eigentümers eines an die Stromversorgung angeschlossenen Hofgrundstücks zur Duldung der Verlegung von Stromleitungen erstreckt sich auf Grundstücke, die selbst zwar nicht an die Stromversorgung angeschlossen sind, aber landwirtschaftlich als Grünland und damit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hofstelle genutzt werden. (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 19. April 2013, 10 U 43/12, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.200,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. und beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren wird auf die Gebührenstufe bis 7.000,-- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Beseitigung aufgrund einer Eigentumsstörung. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer der Flurstücke der Gemarkung M, Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie der Gemarkung B, Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5. Randnummer 3 Hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung B, Flur 2, Flurstück 64 hat der Kläger am 16. September 2005 mit der BVVG Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH einen Kaufvertrag geschlossen (Anlage K9), die Eigentumsumschreibung hat bisher noch nicht stattgefunden. Bei allen Grundstücken handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf den Grundstücken ist eine 20 kV-Leitung als Erdkabel verlegt. Der Verlauf des Erdkabels ergibt sich aus den Anlagen (K1 – K6). Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Leitung verlegt worden ist und welchem Zweck sie dient. Randnummer 4 Betreffend der Grundstücke der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 ist zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit einem Kabelleitungsrecht für die Stromversorgung im Grundbuch eingetragen (Anlage B1) aufgrund einer Dienstbarkeitsbewilligung des Klägers vom 16. Juli 1998 für ein 15 kV-Kabel, Leitung Nr. 101 (Anlage B5). Randnummer 5 Der Kläger ist ferner Eigentümer des Flurstücks 267 der Flur 2 der Gemarkung M mit der postalischen Anschrift G 3. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, welcher vermietet ist. Auf dem Grundstück befindet sich weiterhin eine landwirtschaftliche Scheune, in der landwirtschaftliche Geräte untergestellt sind. Randnummer 6 Der Kläger betreibt auf den streitgegenständlichen Grundstücken einen Forstbetrieb. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 2. August 2011 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, die Leitung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Randnummer 8 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Beseitigungsanspruch zustehe und er das verlegte Kabel nicht auf seinen Grundstücken zu dulden habe. Bei dem Kabel handele es sich nicht um ein solches, was der Versorgung privater Verbraucher diene, sondern es diene lediglich der Versorgung des Atomendlagers M. Das Kabelleitungsrecht auf den Grundstücken der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 betreffe ein anderes als das dort liegende Kabel. Randnummer 9 Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung B Flur 2, Flurstück 64 ebenfalls zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs berechtigt sei, und zwar aufgrund des § 5 des Grundstückskaufvertrages vom 16. September 2005, wonach alle Rechte und Pflichten aus den Rechtsverhältnissen bezüglich des Grundstückes auf den Erwerber übergehen. Randnummer 10 Hinsichtlich des Hilfsantrages ist er der Ansicht, dass ihm für den Fall des Duldenmüssens eine dauernde Nutzungsentschädigung zustehe, die sich ausgehend von der freizuhaltenden Trassenbreite von mindestens 4 m und einer Zahlung von 2,40 €/m² als Einmalentschädigung i.H.v. 6.009,60 € und einer einmaligen Aufwandsentschädigung von 750,-- € berechne. Die jährliche Nutzungsentschädigung für Ertragsausfall für eine Forstfläche von 2505 m² belaufe sich auf 250,-- €/h. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, das in der Gemarkung M auf den Flurstücken der Flur 2, Flurstück 57/14 an der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 68 m sowie der Flur 2, Flurstück 57/34 an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 150 m, das in der Gemarkung B auf den Grundstücken der Flur 2, Flurstück 64 belegen an der östlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 3 m befindliche 20 kV Kabel zu beseitigen, Randnummer 13 hilfsweise Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine jährliche Entschädigungsrente für die Nutzung seiner Grundstücke Gemarkung M, Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie Gemarkung B Flur 2, Flurstück 74/7, 74/5 und 64 durch ein 20 kV Kabel in einer Gesamtlänge von 626 m in Höhe von 62,50 € jährlich, erstmals zum 31.12.2011, sodann jeweils zum 31.12. des Folgejahres, sowie einmalig 6.759,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Kabel diene der örtlichen Versorgung. Die 20 kV-Leitung gehöre zum Netz des Umspannwerkes W, über das die Orte S, Groß und Klein B, W, B und M versorgt würden. Das Kabel sei im Jahr 1993 durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E AG, verlegt worden. Die Betriebsspannung der streitgegenständlichen Leitung sei Anfang des 2000er Jahre aufgrund der gestiegenen Netzbelastung von 15 kV auf 20 kV angehoben worden. Bei der streitgegenständlichen Leitung handele es sich um die Leitung 101, die auch Gegenstand der Dienstbarkeitsbewilligung ist. Randnummer 18 Der Kläger sei mit seinem Grundstück G 3 in M niederspannungsseitig an das Netz der Beklagten und damit auch an die Mittelspannungsleitung, die streitgegenständliche Leitung, angeschlossen. Der Kabelabschnitt zwischen B und M sei im Jahr 1993 neu errichtet worden, wobei die Verlegung statt als Freilandkabel im unbewirtschafteten Seitenbereich eines Weges auf den streitgegenständlichen Flurstücken erfolgt sei und habe eine quer über die Ackerflächen verlaufende Freileitung ersetzt. Der streitgegenständliche Abschnitt der Leitung sei Bestandteil eines Ringes, der von W über M und E wieder nach W führe. Hinsichtlich des Leitungsverlaufes nimmt die Beklagte auf die Anlage B8 Bezug, die den Verlauf der Leitung 101 wiedergebe. Randnummer 19 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10. Februar 2012 durch Vernehmung der Zeugen S und F (Bl. 107 – 108 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juli 2012 (Bl. 167 – 172 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 21 Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB – der einzigen in Betracht kommenden gesetzlichen Grundlage – kein Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen 20 kV Kabels zu. Randnummer 22 1. Zwar sind die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt, soweit es die Grundstücke des Klägers, der Gemarkung M Flur 2, Flurstücke 57/14 und 57/34 sowie der Gemarkung B Flur 2, Flurstücke 74/7 und 74/5 betrifft. Eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers liegt aufgrund des verlegten Erdkabels auf seinen Grundstücken vor. Randnummer 23 Dahingestellt kann bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Grundstückes der Gemarkung B Flur 2, Flurstück 64 erfüllt sind, über das der Kläger zwar einen Kaufvertrag geschlossen hat, eine Eigentumseintragung im Grundbuch jedoch noch nicht stattgefunden hat. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung, inwieweit der Kläger vor dem Hintergrund eines bereits erlangten verwertbaren Anwartschaftsrechtes (vgl. hierzu Bassenge in Palandt , 71. Aufl., BGB, § 925, Rn. 25) anspruchsberechtigt gem. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Randnummer 24 2. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen Kabels zu, er ist zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Randnummer 25
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