Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1 zu § 46 Nr 11 StVOVwV genannten Personen - Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür Leitsatz Der Bedarf an möglich
§ 46Abs. 1 Nr. 11 St
VO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2007, B 9 a SB 5/05 R, juris). Entscheidend ist dabei nicht, über welche Gehstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzungen – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R, juris sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. nur Urteil vom
- September 2012, L 7 SB 29/10 , juris). Randnummer 18 Ob für die Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ergänzend die im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in Teil D Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der seit dem
- Januar 2009 geltende Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
- Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sind, kann dahinstehen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der VersMedV zum Merkzeichen aG rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. hierzu verneinend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2010, L 8 SB 3119/08, juris), liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Nachteilsausgleich auch unter Berücksichtigung dieser Regelungen nicht vor. Randnummer 19 Die Klägerin gehört nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten. Auch eine Gleichstellung der Klägerin mit dem vorgenannten Personenkreis ist nicht möglich. Ihr Gehvermögen ist nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt bzw. sie kann sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsvorschrift bzw. in der Anlage zu § 2 VersMedV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der medizinischen Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z., der Internistin Dr. M. im Bericht vom
- Februar 2012 und der Ärzte des Reha-Zentrums Bad S. Den Diagnosen und Befundmitteilungen ist eine schwere Gehbehinderung infolge der angeborenen Hemiparese rechts mit Fußdeformation (Spitzfußstellung) zu entnehmen, in deren Folge die Klägerin zur Fortbewegung auf zwei Unterarmgehstützen und ggf. zusätzlich einen Rollator angewiesen ist. Ferner ist durch diese Behinderung ihre Gehstrecke im Vergleich zu der eines gesunden Menschen deutlich herabgesetzt, wobei es nicht entscheidungserheblich ist, ob die ihr noch mögliche Gehstrecke bei ca. 1000 m (Dr. M.), ca. 500 m (so die Klägerin selbst in ihrer Anamnese im Reha-Zentrum Bad S. Ende 2011) oder nur bei 50 m liegt (Dr. W. im Befundbericht vom
- Februar 2012). Denn es kann hier keine auf das schwerste eingeschränkte Gehfähigkeit angenommen werden. Dagegen sprechen nicht nur die im aktuellen Reha-Entlassungsbericht vom
- Januar 2012 mitgeteilten Untersuchungsbefunde mit Bewegungsmaßen für die oberen und unteren Extremitäten, nach denen eine so schwere Einschränkung der Gehfähigkeit wie bei dem Personenkreis nach Abschnitt II Nr.
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VO nicht plausibel ist. Auch die Tatsache, dass die Klägerin offenbar ohne größere Schwierigkeiten in der Lage ist, die Arztpraxis von Dr. M. in der ersten Etage sowie auch die des Dr. W. mit Überwindung von acht Stufen aufzusuchen spricht gegen eine besonders schwere Einschränkung der Gehfähigkeit. Anders als die Klägerin meint, ist deshalb auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bei ihr keine Gleichbehandlung mit dem vorgenannten Personenkreis geboten, weil der sachliche Unterschied darin besteht, dass sie gewisse Gehstrecken noch ohne übermäßige Beschwerden, Schmerzen und häufige Pausen zurücklegen kann, während dies dem genannten Personenkreis nicht möglich ist. Es ist nicht zu erkennen, dass bei der Fortbewegung der Klägerin wesentliche Pausen und Erschöpfungszustände auftreten; darüber enthalten weder das Gutachten des Dr. Z. noch sämtliche Befundunterlagen hinreichenden Feststellungen. Auch dem Vorbringen der Klägerin sind derart weit gehende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Lediglich Dr. W. hat eine massiv eingeschränkte Gehfähigkeit auf unter 50 m berichtet, wobei diese Angabe widersprüchlich ist, weil er an anderer Stelle seines Befundberichtes ausführt, nach maximal 50 m Gehstrecke mit Hilfsmitteln sei eine Pause wegen Schmerzen im rechten Bein, vor allem im rechten Knie- und Fußgelenk und bedingt durch muskuläre Insuffizienz im rechten Bein nötig. Damit ist auch nach seiner Einschätzung eine Wegstrecke von insgesamt mehr als 50 m möglich und zusätzlich auch die Bewältigung von acht Stufen in die ärztliche Praxis (Bericht vom 16. Februar 2012). Auch nach dieser Darstellung kann von einer Einschränkung der Gehfähigkeit praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges nicht ausgegangen werden. Damit sind die vorliegenden Gehbehinderungen der Klägerin in ihren Auswirkungen nicht mit denen vergleichbar, für die nach Abschnitt II Nr.
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VO eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen ist. Randnummer 20 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarmgehstützen ihre Gehfähigkeit erschwert. Es trifft auch zu, dass sie deshalb Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen hat, da sie mit Hilfe der Gehhilfen das Fahrzeug verlassen muss. Ferner ist bei diesem Vorgang auch ein großer Öffnungswinkel der Fahrertür erforderlich, wodurch das Ein- und Aussteigen in engen Parklücken zusätzlich erschwert oder sogar unmöglich ist. Auch durch diese erschwerenden Umstände ist aber noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" gerechtfertigt. Es trifft zu, dass die mit der Anerkennung des Merkzeichens "aG" verbundenen erweiterten Möglichkeiten, einen für sie geeigneten Parkplatz zu finden, für ihre Behinderung eine spürbare Erleichterung bedeuten würde. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG hat der Verordnungsgeber in § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis eingeräumt, die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder anderer – hier nicht in Frage kommender – Beeinträchtigungen zu treffen; die Anlage 2 Abschnitt 3 zur StVO sieht hierfür die Ergänzung der Zeichen 314 (Parken) und 315 (Parken auf Gehwegen) um ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild vor. Diese Behindertenparkplätze müssen gemäß Abschnitt IX Rdnr. 18 zu § 45 Abs. 1 bis 14 VwV-StVO i. V. m. DIN 18024-1 so gebaut werden, dass an der Längsseite des Fahrzeugs eine Bewegungsfläche mit einer Breite von 1,50 m bleibt. Damit ist bei einem Behindertenparkplatz immer gewährleistet, dass die Klägerin ihr Fahrzeug so einparken kann, dass sich die Fahrertür unabhängig von anderen Fahrzeugen, die vorschriftsmäßig parken, bis zum Anschlag öffnen lässt. Darüber hinaus hätte die Klägerin mit dem Merkzeichen "aG" die Möglichkeit, Parkerleichterungen in Form von Befreiungen von Halteverboten nach Abschnitt I zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO zu erlangen. Die dadurch verfügbaren zusätzlichen Parkplätze wären zwar nicht zwangsläufig behindertengerecht, würden aber ihre Möglichkeiten, einen für sie geeigneten Parkplatz zu finden, erhöhen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012, L 16 SB 151/11, juris). Randnummer 21 Das Bedürfnis nach einer möglichst weit geöffneten Fahrertür rechtfertigt jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Das BSG hat in einem vergleichbaren Fall – in dem ein Kläger wie im vorliegenden Fall nur ein- und aussteigen konnte, wenn die Wagentür vollständig geöffnet war – (Urteil vom
- Februar 1988; Az. 9/9a RVs 19/86 = SozR 3870 § 3 Nr. 28) entschieden, dass das Merkzeichen "aG" allein aus diesem Grund nicht zuerkannt werden könne. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der SchwbAwV insoweit straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für maßgeblich erklärt. Zum Ausgleich von Nachteilen beim Ein- und Aussteigen hat der Bundesminister für Verkehr die Ausnahmegenehmigung nicht geschaffen. Sie ist vielmehr dazu gedacht, den Schwerbehinderten mit dem Pkw möglichst nahe an sein jeweiliges Ziel fahren zu lassen. Der Nachteilsausgleich solle allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Dies bedeute zugleich, dass der Personenkreis eng zu fassen sei. Denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt die Anzahl der Benutzer. Diesem Umstand kann nur begrenzt mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden, denn mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Dieser besondere Bedarf der Klägerin an einer weit geöffneten Fahrer- oder Beifahrertür wird jedoch in erster Linie durch die besondere Beschaffenheit des Parkraums und nicht durch die eingeschränkte Gehfähigkeit verursacht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom
- April 2004 L 13 SB 30/03, juris). Bloße Schwierigkeiten beim Verlassen des Kraftfahrzeuges bleiben für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom
- Juli 2007, B 9/9a SB 5/06 R Rdnr. 21, juris). Diese sind im Übrigen auch von der Art und Ausstattung des Fahrzeuges abhängig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012, L 16 SB 151/11, juris). Randnummer 22 Der Senat hält diese Rechtsprechung für zutreffend und schließt sich ihr in ständiger Rechtsprechung an (vgl. nur Urteil vom
- September 2012, L 7 SB 29/10 , juris). Sowohl die Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung als auch die Befreiungen von Haltverboten für diesen Personenkreis verfolgen in erster Linie den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn der Kreis der Berechtigten so eng wie möglich gezogen wird, weil ein besetzter Behindertenparkplatz für denjenigen, der einen Parkplatz sucht, keinen Wert hat. Deshalb müssen bei der Überlegung, ob ein schwerbehinderter Mensch, der den in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Gruppen von Schwerstgehbehinderten nicht gleichzustellen ist, aber Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw hat, das Merkzeichen "aG" erhalten soll, nicht nur dessen Vorteile bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen, sondern auch die aus der Ausweitung des Benutzerkreises resultierenden Nachteile berücksichtigt werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012, a.a.O.). Randnummer 23 Darüber hinaus hätte die Klägerin die Möglichkeit, durch Benutzung eines Fahrzeugs mit Schiebetür auf der Fahrerseite die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen zu umgehen. Fahrzeuge mit Schiebetür auf der Fahrerseite sind zwar ab Werk kaum verfügbar (vgl. bis 2009 z.B. Peugeot 1007), jedoch ist ein Umbau sonstiger Wagen durch Spezialfirmen möglich und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe finanziert werden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i. V. m. § 7 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung). Im Gegensatz zu Schwerstgehbehinderten könnte die Klägerin durch die Wahl eines Fahrzeugs mit Schiebetüren bzw. einen entsprechenden Umbau viele Probleme beim Aus- und Einsteigen vollständig lösen. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012, L 16 SB 151/11, juris). Randnummer 24 Die von der Klägerin erstrebten Vorteile aus der Benutzung von Behindertenparkplätzen dürften jedenfalls wesentlich geringer als für diejenigen Personengruppen sein, die sich nur wenige Meter zu Fuß fortbewegen können und deshalb dringender auf einen möglichst nahe gelegenen Parkplatz angewiesen sind. Eine Aufweichung dieser zweifellos strengen Kriterien würde den Kreis der Berechtigten erheblich ausweiten, wenn allein die Notwendigkeit, die Türe vollständig beim Ein- und Aussteigen zu öffnen, ausreichen würde, um einen Anspruch auf das Merkzeichen "aG" auszulösen; insbesondere wäre dann zu erwarten, dass auch viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen oder Adipositas in den Genuss dieses Merkzeichens gelangen würden, was die Chancen der Schwerstgehbehinderten, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern könnte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). Dies wäre auch rechtspolitisch nicht wünschenswert. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BSG und anderer Landessozialgerichte sowie seiner eigenen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nicht zu zulassen, weil Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).