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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer 4 Sa 169/12 Urteil Zahlung von Arbeitsentgelt - Beginn einer Ausschlussfrist § 199 Abs 1 S 2 BGB, § 611

Zahlung von Arbeitsentgelt - Beginn einer Ausschlussfrist Leitsatz Ordnungsgemäße Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sowie Beginn des Laufs der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallsfrist ab Bekanntgabe der Entscheidung des

  1. Senats des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - noch am selben Tage, z. B. in der "Tagesschau" betreffend Tarifunfähigkeit CGZP. (Rn.35) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 785/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale),
  2. Dezember 2011, 4 Ca 1370/11, Teilurteil nachgehend BAG,
  3. Mai 2014, 5 AZR 785/13, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor
  4. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
  5. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
  6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  7. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für deren Tätigkeit im Zeitraum von September 2009 bis Januar 2011 weiteres Arbeitsentgelt zu zahlen. Im Rahmen des zugrunde liegenden Teil-Urteils vom 06.12.2011 und dieser Entscheidung ist streitgegenständlich das zusätzliche Arbeitsentgelt für die Monate September 2009 bis einschließlich Oktober
  8. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten vom 09.09.2009 bis 18.02.2011 als Produktionshelferin/Hilfskraft beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte die Klägerin überwiegend bei ihrem Kunden R, für kurze Zeiträume auch bei anderen Kunden ein. Randnummer 4 Die Parteien vereinbarten mit ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.09.2009 die Anwendung der zwischen dem Arbeitgeberverband M... (M...) und der Tarifgemeinschaft C... (C...) abgeschlossenen Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis. In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag, deren Text ebenso wie derjenige des Arbeitsvertrages von der Beklagten gestellt worden ist, wird auf die damals noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitigkeit um die Tariffähigkeit des C... verwiesen und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei deren Tarifunfähigkeit höhere Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt als bisher angenommen, nämlich in Höhe der bei den jeweiligen Entleihern geltenden Arbeitsbedingungen bestehen können. Nach dem Hinwies auf diese Möglichkeit wird in der Zusatzvereinbarung für den Fall der Tarifunfähigkeit der C... die Geltung der Tarifverträge vereinbart, die zwischen dem Bundesverband Z... (Z...) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des G... (G...) abgeschlossen worden sind. Randnummer 5 Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird das Arbeitsentgelt monatlich gezahlt und jeweils mit dem
  9. des Folgemonats fällig. § 9 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: Randnummer 6 „
  10. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Randnummer 7
  11. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. ... Randnummer 8
  12. Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten.“ Randnummer 9 Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2011, das der Beklagten am 22.03.2011 zuging, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tarifunfähigkeit des C... die Differenz zwischen dem bisher von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Arbeitsentgelt und den Beträgen, die sich aus einem Stundenlohn von 9,00 Euro brutto ergeben hätten, geltend. Randnummer 10 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seiten 2 bis 4 des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom
  13. Dezember 2011 (Bl. 168 - 170 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Der Tenor dieses Teil-Urteils vom 06.12.2011 lautet: Randnummer 12 „
  14. In Höhe von 4.684,15 € brutto wird die Klage abgewiesen. Randnummer 13
  15. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Randnummer 14
  16. Der Streitwert wird auf 4.684,15 € festgesetzt.“ Randnummer 15 Wegen der Gründe des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom
  17. Dezember 2012 wird auf dessen Seiten 5 - 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) verwiesen. Randnummer 16 Dieses Urteil wurde der Klägerin vollständig abgefasst am
  18. Mai 2012 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am
  19. Mai 2012 und deren Berufungsbegründung am
  20. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Randnummer 17 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
  21. Juli 2012 nebst Anlagen (Bl. 196 - 202 d. A.) Bezug genommen. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom
  22. Juni 2013 (Bl. 229 d. A.) verwiesen. Randnummer 18 Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
  23. August 2012 (Bl. 212 - 218 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Im vorgenannten Protokoll über die Berufungsverhandlung vom
  24. Juni 2013 heißt es außerdem auf den Seiten 2 und 3 u. a.: Randnummer 20 „Daneben gibt es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln. Randnummer 21 laut vorgelesen und genehmigt Randnummer 22 Rechtsanwalt T nimmt Bezug auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 R. d. A.). Randnummer 23 Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Randnummer 24 Beide Seiten erhalten Gelegenheit zu Ausführungen. Randnummer 25 Die Prozessbevollmächtigten erklären übereinstimmend: Randnummer 26 Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben. Randnummer 27 laut vorgelesen und genehmigt“ Entscheidungsgründe I. Randnummer 28 Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519 ZPO). II. Randnummer 29 Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
  25. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision war zuzulassen. Dabei folgt die Berufungskammer den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Einzelnen:
  26. Randnummer 30 Das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
  27. Dezember 2011 ist ausweislich Blatt 167 der Akte erst am
  28. Mai 2012 und damit erst nach über fünf Monaten seit der Verkündung am
  29. Dezember 2011 zur Geschäftsstelle der
  30. Kammer des Arbeitsgerichts Halle gelangt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am
  31. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dort heißt es am Ende, dass eine Übersendung des Urteils noch nicht erfolgen kann, da eine Ausfertigung des am
  32. Dezember 2011 verkündeten Urteils bislang noch nicht zugestellt worden ist. Sodann ist die Zustellung des vorgenannten Teil-Urteils vom
  33. Dezember 2011 an die Beklagte am
  34. Mai 2012 und an die Klägerin am
  35. Mai 2012 erfolgt. Danach hat die Klägerin ihre Berufung unter dem
  36. Juli 2012 begründet, ohne das Verstreichen der 5-Monatsfrist zu rügen. Die Beklagte hat dies im Rahmen ihrer Berufungserwiderung vom
  37. August 2012 ebenfalls nicht beanstandet.
  38. Randnummer 31 In den Gründen des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom
  39. Dezember 2012 heißt es auf den Seiten 5 und 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) u. a.: Randnummer 32 „Insoweit steht der eingeklagten Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.09.2009 vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Randnummer 33 Diese Ausschlussfrist ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Sie benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen (BAG, Urt. v. 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 -, NZA 2008, 699 ff). Randnummer 34 Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist bereits mit der Fälligkeit der jeweiligen Entgeltforderung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB, also dem
  40. des jeweiligen Folgemonats, oder vielleicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 in Lauf gesetzt worden ist, denn die schriftliche Geltendmachung für die Klägerin ist der Beklagten erst am 22.03.2011 zugegangen. Damit konnten allenfalls Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab dem Monat November 2010 noch vor dem Verfall bewahrt werden, denn für Ansprüche aus dem Monat Oktober 2010 und weiter zurückliegenden Monaten ergibt sich der Ablauf der dreimonatigen ersten Stufe der Ausschlussfrist ausgehend von der Fälligkeit am 21.12.2010 mit dem 21.03.2011 und ausgehend von der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 mit dem 14.03.
  41. Randnummer 35 Die Ausschlussfrist hat jedenfalls nicht erst nach dem 14.12.2010 zu laufen begonnen, etwa wie von der Klägerin vertreten mit der Veröffentlichung der Gründe zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.
  42. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags zunächst die Fälligkeit. Wohl mit Rücksicht auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Parteien darüber hinaus vereinbart, dass die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt, solange der Berechtigte die den Anspruch begründende Umstände noch nicht kennt, ohne dass dies auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört jedenfalls nicht die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.
  43. Es ist schon umstritten, ob ein Anspruch aus dem Grundsatz des equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG im Falle eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG (Aussetzung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Tariffähigkeit) erst mit dieser Feststellung entsteht oder nicht bereits vorher existiert. Eine Abhängigkeit des Anspruchs von der Begründung einer solchen Entscheidung aber lässt sich nicht herleiten. Auch die Klägerin hat nicht angeben können, von welchem Merkmal der Entscheidungsgründe denn der Lauf der Ausschlussfrist ausgelöst werden sollte. Randnummer 36 Die Ansicht der Klägerin führt weg von den die Forderung begründenden Tatsachen und deren Kenntnis hin zu einem nicht feststellbaren subjektiven Gefühl ausreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit, einen entsprechenden Rechtsstreit gegen seinen (früheren) Arbeitgeber zu gewinnen. Allein dazu werden die Entscheidungsgründe benötigt. Neue Tatsachen können nach § 93 Abs. 1 ArbGG im Wege der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht festgestellt werden, weil in der Dritten Instanz nicht mehr Tatsachen, sondern nur noch Rechtsfragen geprüft werden.“
  44. Randnummer 37 Die Berufungskammer ist ebenfalls der Auffassung, dass der hier streitgegenständlichen Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom
  45. September 2009 wirksam vereinbarte vertragliche Ausschlussfrist entgegensteht. a) Randnummer 38 Die Entscheidung des
  46. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
  47. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ist umfassend, auch z. B. in der „Tagesschau“, bekanntgegeben worden. b) Randnummer 39 Demgemäß begann vorliegend der Lauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist spätestens am
  48. Dezember
  49. c) Randnummer 40 Die Vereinbarung einer arbeitsvertraglichen Verfallfrist - wie der vorliegenden - ist nicht zu beanstanden. Sie sieht hier einen Verfall vor, wenn die Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen sieht diese Ausschlussklausel vor, dass der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das ist vorliegend spätestens der
  50. Dezember 2010 (vgl. zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von drei Monaten z. B. BAG vom
  51. März 2008 - 10 AZR 152/07 - = AP BGB § 310 Nr. 5 = NZA 2008 699). Vor dem
  52. Dezember 2010 war der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Geltendmachung mangels positiver Kenntnis des Anspruchs nicht zumutbar (vgl. dazu nur: LAG Berlin-Brandenburg vom
  53. September 2011 - 7 Sa 1318/11 - = DB 2012, 119 und Bundesverfassungsgericht vom
  54. Dezember 2010 - 1 BVR 1682/07 - = NZA 2011, 354). d) Randnummer 41 Spätestens beginnend ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  55. Dezember 2010 hätte die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen. Dies ist hier nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 Rückseite der Akte) Bezug genommen. Dort heißt es jedoch nur: Randnummer 42 „Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche unserer Mandantin vor. Die Seitens der Firma A GmbH mit der C... geschlossenen Tarifverträge sind auf Grund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Die unserer Mandantin etwa noch zustehenden Ansprüche werden bereits jetzt dem Grunde nach geltend gemacht und in einem gesonderten Schreiben beziffert werden.“ Randnummer 43 Dies entspricht jedoch nach Auffassung der Berufungskammer nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung zu stellen sind. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, welche konkreten Ansprüche die Klägerin verlangt. Der Zeitraum der Geltendmachung und die Höhe der begehrten Ansprüche sind auch nicht erkennbar.
  56. Randnummer 44 Längere Verfallklauseln sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vom
  57. Juni 2013 erklärt, dass es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln gibt. Randnummer 45 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. III. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Randnummer 47 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.