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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 B 266/13 Beschluss Schmutzwasserherstellungsbeitrag; Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage; Verjährungsregelun

Schmutzwasserherstellungsbeitrag; Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage; Verjährungsregelung Leitsatz 1) § 6 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b KAG LSA dürfte (teilweise) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungswidrig sein. (Rn.25) (Rn.26) 2) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA dürfte ausscheiden. (Rn.28) 3) Da nicht auszuschließen ist, dass der Landesgesetzgeber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine verfassungsgemäße Neuregelung trifft, die eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch den angefochtenen Bescheid rechtfertigt, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aber nicht anzuordnen. (Rn.39) (Rn.40) Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom

  1. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. August 2013 anzuordnen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (1.Var.) VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 5 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug des streitbefangenen Beitragsbescheids vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht überwiegt. Randnummer 6 Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Denn bei der Erhebung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Randnummer 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Randnummer 8 Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren darf deshalb nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe anlegen, sondern muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Dementsprechend sind Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. In diesem Zusammenhang kommt in der Regel weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht, die grundsätzlich dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben sollen. Randnummer 9 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabesatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen sein (OVG Münster, Beschluss vom
  3. März 1994 – 15 B 3022/93 – Juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom
  4. Dezember 2001 – 23 CS 01.2361 – Juris Rn. 22, 28; OVG Weimar, Beschluss vom
  5. April 1998 – 4 EO 6/97 – Juris Rn. 22 ff.). Randnummer 10 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids des Antragsgegners vom
  6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. August
  8. Randnummer 11
  9. Rechtliche Grundlage für die Beitragserhebung ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des AZV A-Stadt vom
  10. Oktober 2008 (SBS 2008), die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Fusionsvertrags vom
  11. Juli/
  12. August 2008 zur Bildung des Antragsgegners im ehemaligen Gebiet des AZV A-Stadt fort gilt. Diese Satzung ist gemäß ihres § 20 am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, die am
  13. Oktober 2008 erfolgte, in Kraft getreten. Randnummer 12 Nach § 2 Satz 2 SBS 2008 erhebt der Antragsgegner Beiträge für die Herstellung seiner zentralen öffentlichen Abwasseranlage. Beitragsmaßstab ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SBS 2008 die Geschossfläche. Der Beitragssatz beträgt gemäß § 8 Abs. 1 SBS 2008 14,05 Euro je m² errechneter Geschossfläche. Beitragspflichtig ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SBS 2008, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Randnummer 13 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind – unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der ihr - u.a. - zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 6 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA (dazu 2.) – weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 14 Soweit das OVG LSA in mehreren Entscheidungen vom
  14. März 2011 ( 4 L 385/08 und 4 L 67/09 ) davon ausgegangen ist, dass diese Satzung keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in den dortigen Verfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheide bilde, war damit nicht die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung verbunden. Vielmehr hatte das Oberverwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass nicht geprüft werden könne, ob der in der Satzung festgesetzte Beitragssatz von 14,05 Euro je m 2 errechneter Geschossfläche (§ 8 Abs. 1 SBS 2008) gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verstoße, weil nicht ersichtlich oder vom Antragsgegner in hinreichender Weise dargelegt sei, dass die Methodik der in der Beitragskalkulation vorgenommenen Flächenermittlung für das Verbandsgebiet fehlerfrei sei ( OVG LSA, Urteil vom
  15. März 2011 – 4 L 385/08 – Juris Rn. 16 ). Konkret hatte es die Schätzung der Geschossflächen im unbeplanten Innenbereich anhand der als repräsentativ für das Verbandsgebiet ausgewählten Grundstücke beanstandet. Randnummer 15 Der Antragsgegner hat im Anschluss an diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg eine neue Beitragskalkulation vom
  16. Februar 2012 erstellt, die die Verbandsversammlung am
  17. März 2012 beschlossen hat. Im Rahmen dieser Kalkulation wurde die Methodik der Ermittlung der Geschossflächen im unbeplanten Innenbereich geändert. Diese Flächen wurden nunmehr durch Multiplikation der aus den Automatisierten Liegenschaftskarten übernommenen bebauten Flächen mit den Geschosszahlen errechnet, die im Rahmen der für jedes Grundstück durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung geschätzt worden sind (vgl. S. 11 der Beitragskalkulation). Gegen diese Methode der Ermittlung der Geschossflächen im unbeplanten Innenbereich als solche bestehen keine rechtlichen Bedenken (Urteil der Kammer vom
  18. Januar 2013 – 4 A 198/12 HAL –). Randnummer 16 Der in § 8 Abs. 1 SBS 2008 festgesetzte Beitragssatz liegt mit 14,05 Euro/m² zudem unter dem kalkulierten höchstzulässigen Satz von 16,73 Euro/m² (vgl. S. 14 der Kalkulation vom
  19. Februar 2012). Im Übrigen sind Fehler der Beitragskalkulation vom
  20. Februar 2012, die eine Unwirksamkeit der Beitragssatzregelung in der Satzung begründen könnten, weder gerügt noch ersichtlich. Randnummer 17 Gegen die Höhe des geltend gemachten Beitrags hat der Antragsteller Einwände ebenfalls nicht erhoben. Randnummer 18
  21. Mit dem Einwand, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, vermag der Antragsteller im Eilverfahren nicht durchzudringen, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Einwand in der Hauptsache durchgreifen wird. Randnummer 19 a. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169, 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist, innerhalb derer ein Beitrag festgesetzt werden darf, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Wird ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, entsteht die Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Dabei muss es sich um eine wirksame Satzung handeln, die der Herstellung der Anschlussmöglichkeit bzw. dem Entstehen der Vorteilslage nachfolgen kann, ohne sich Rückwirkung beimessen zu müssen (OVG LSA, Urteil vom
  22. März 2011 - 4 L 67/09 – Juris Rn. 43 , ständige Rechtsprechung).Nach diesen Regelungen begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 und lief bis Ende 2012, so dass der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom
  23. Dezember 2012 innerhalb dieser Frist erging. Randnummer 20 Das Grundstück des Antragstellers konnte zwar bereits im Jahr 2003 an die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners bzw. seines Rechtsvorgängers (AZV A-Stadt) angeschlossen werden. Indes konnte die Beitragspflicht erst mit In-Kraft-Treten der SBS 2008 im Jahr 2008 entstehen, da die zuvor erlassenen Beitragssatzungen des AZV A-Stadt unwirksam gewesen sind (Urteile der Kammer vom
  24. Juni 2003 – 4 A 420/01 HAL – Juris, und vom
  25. Oktober 2005 – 4 A 314/04 HAL –). Das trifft insbesondere auch auf die vom Antragsteller in Bezug genommene Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebiets des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom
  26. Januar 2007 (SBS 2007) zu. Diese Satzung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteile der Kammer vom
  27. August 2008 – 4 A 159/06 HAL –, vom
  28. Januar 2009 – 4 A 303/08 HAL –) nichtig, da sie unwirksame Maßstabsregelungen enthält, die die Gesamtunwirksamkeit der Satzung nach sich ziehen. Die Kammer hat im Urteil vom
  29. August 2008 u.a. ausgeführt: Randnummer 21 „Die Regelungen in § 7 c Abs. 2 Sätze 3 und 4 SBS sind nichtig: Sie verstoßen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie führen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. im Außenbereich und Grundstücken in beplanten Gebieten. Nach § 7 c Abs. 2 Sätze 3 und 4 SBS sind bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich, bei denen sich die errechnete Geschossfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 SBS aus der Summe aller Vollgeschossflächen ergibt (vgl. § 7 c Abs. 1 SBS), Dachgeschosse in dem Umfang, in dem sie tatsächlich ausgebaut sind, und begrenzt auf die Flächen, die eine Mindesthöhe von 1,50 m aufweisen, den Vollgeschossflächen unabhängig davon hinzuzurechnen, ob die Dachgeschosshöhe die Raumhöhe eines Vollgeschosses im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung erreicht. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wird die Geschossfläche im Sinne von § 8 Abs. 1 SBS hingegen anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ermittelt (§ 7 a und 7 b SBS). Grundstücke in nicht beplanten Gebieten werden infolgedessen in unzulässiger Weise benachteiligt, weil in letzteren Dachgeschosse, die keine Vollgeschosse (im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 SBS) sind, bei der Beitragsbemessung außer Acht bleiben, während sie in anderen Gebieten hinzugerechnet werden, ohne dass es für eine derartige Differenzierung einen rechtfertigenden Grund gibt. Ein solcher ergibt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere nicht daraus, dass nach dem gewählten Geschossflächenmaßstab für beplante Gebiete auf das zulässige Nutzungsmaß, für andere Gebiete hingegen auf das tatsächliche Nutzungsmaß abgestellt wird. Denn die Ausgestaltung des Maßstabs darf nicht dazu führen, dass Grundstücke, deren Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss versehen sind, das kein Vollgeschoss ist, aufgrund ihrer Lage außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bei der Veranlagung gegenüber Grundstücken in beplanten Gebieten benachteiligt werden, obwohl sich das Maß der baulichen Nutzung nicht von den Gebäuden unterscheidet, die im beplanten Bereich mit einem ausgebauten Dachgeschoss ausgestattet sind, das kein Vollgeschoss beinhaltet (vgl. OVG LSA, Urteil vom
  30. Dezember 2003 – 1 L 226/03 – Juris). Randnummer 22 Die Unwirksamkeit dieser Regelung hat die Gesamtnichtigkeit der Regelungen über den Verteilungsmaßstab und daher der Satzung zur Folge, da einer Abgabensatzung ohne Maßstabsregelung ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendiger Bestandteil fehlt. Randnummer 23 Die Ungültigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung führt in Analogie zu § 139 BGB nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären, wenn dem Normgeber die Nichtigkeit des einen Teils bekannt gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
  31. Januar 1978 – 7 C 44/76 –, DVBl. 1978, S. 536). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es ist nämlich nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beklagte die Verteilungsregelung auch ohne die Regelung über die Veranlagung von Dachgeschossflächen im nicht beplanten Bereich erlassen hätte. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte eine andere – nicht gleichheitswidrige – Regelung zur Berücksichtigung der Dachgeschossflächen innerhalb des Geschossflächenmaßstabs getroffen oder aber einen anderen, die Berücksichtigung von Dachgeschossflächen erfassenden Verteilungsmaßstab (etwa den Vollgeschossmaßstab) gewählt hätte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ausgebaute Dachgeschosse, die keine Vollgeschosse sind, im Verbandsgebiet häufig anzutreffen sind und diese Flächen daher einen nicht unerheblichen Teil der beitragsfähigen Fläche ausmachen.“ Randnummer 24 Daran ist auch im vorliegenden Eilverfahren festzuhalten. Randnummer 25 b. Es bestehen zwar vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  32. März 2013 (1 BvR 2457/08, Juris) verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i.V.m. der Regelung über die Festsetzungsverjährung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid im Hinblick darauf der Aufhebung unterliegen wird. Randnummer 26 aa. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG) für unvereinbar mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erklärt, weil diese eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner nach Erlangung des Vorteils ermöglichte. Randnummer 27 Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA fordert jedoch für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer (wirksamen) Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss. Zudem beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Damit ermöglichen diese Regelungen es ebenfalls, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Im Hinblick darauf dürften auch diese landesrechtlichen Vorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen (zur vergleichbaren Regelung in Brandenburg: BVerfG, Beschluss vom
  33. September 2013 – 1 BvR 1282/13 –), soweit sie die Fallkonstellationen regeln, dass die erste wirksame Beitragssatzung der Begründung der Vorteilslage nachfolgt. ohne sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage beizumessen. Randnummer 28 bb. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA scheidet nach summarischer Prüfung aus. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung“ dürfte zum einen nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass spätestens zu dem Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage eine wirksame – gegebenenfalls rückwirkende – Beitragssatzung in Kraft gesetzt sein müsse (OVG Lüneburg, Urteil vom
  34. September 1995 – 9 L 6166/93 – Juris zum niedersächsischen Landesrecht). Zum anderen dürfte es auch nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass es auf den Zeitpunkt ankomme, in dem die Gemeinde erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte mit der Folge, dass sich bei Ungültigkeit dieser Satzung eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen muss, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können (OVG Münster, Urteil vom
  35. Mai 1999 – 15 A 2880/96 – Juris zum nordrhein-westfälischen Landesrecht). Randnummer 29 Die verfassungskonforme Auslegung einer gesetzlichen Regelung kommt nur in Betracht, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung „inhaltlich nicht wieder erkennt" (OVG Münster, Urteil vom
  36. April 2013 – 14 A 207/11 – Juris Rn. 51 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Randnummer 30 Danach scheidet eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA im o.g. Sinne aus, weil dies dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 31 § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum
  37. Oktober 1997 geltenden Fassung vom
  38. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105), geändert durch das Gesetz vom
  39. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 200), bestimmte, dass die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme entsteht, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts. Mit Wirkung vom
  40. Oktober 1997 wurden durch das Gesetz vom
  41. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) in § 6 Abs. 6 KAG LSA die Sätze 2, 3 und 4 angefügt: Randnummer 32 „Wird ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen." Randnummer 33 Mit der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Entstehen der Beitragspflicht als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Festsetzungsverjährung frühestens auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ersten wirksamen Beitragssatzung zu legen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit vorliegen muss. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion vom
  42. August 1997 (Landtagsdrucksache 2/3895). Darin ist ausgeführt, dass ein Hinausschieben der Entstehung der Beitragspflicht bei Anschlussbeiträgen frühestens auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ersten rechtsgültigen Beitragssatzung erforderlich sei, um Beitragsausfällen oder Rückforderungen vorzubeugen, die sich im Hinblick auf die fehlgeschlagene Gründung der Zweckverbände und das Infragestehen ihrer Existenz ergeben könnten (S. 4, 7). Randnummer 34 Die Änderung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG durch das Gesetz vom
  43. April 1999 (GVBl. S. 150) in seine nunmehr geltende Fassung hatte keine inhaltliche Änderung zur Folge. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Ziel der Regelung, dass die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, auch wenn diese erst nach der Schaffung der Anschlussmöglichkeit in Kraft getreten ist, nochmals deutlich herausgestellt. Randnummer 35 Mit dem Gesetz vom
  44. April 1999 erhielten die Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 6 KAG LSA folgende Fassung: Randnummer 36 "Für Verkehrsanlagen (Absatz 1 Satz 1) entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt. Wird ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung." Randnummer 37 In der Begründung des Gesetzentwurfs der PDS-Fraktion vom
  45. Januar 1999 (Landtagsdrucksache 3/919) wird ausgeführt, dass bis zur Änderung des § 6 Abs. 6 KAG LSA durch das Gesetz vom
  46. Oktober 1997 eine Beitragspflicht habe erst entstehen können, wenn spätestens bei Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine gültige Satzung vorhanden gewesen sei. Durch das Gesetz vom
  47. Oktober 1997 sei der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht hinausgeschoben worden. Dies sei erfolgt, weil die Satzungen der nicht wirksam gegründeten Abwasserzweckverbände nichtig gewesen und diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage seien, entsprechende Abgabensatzungen rückwirkend zu erlassen. Daher solle die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten einer gültigen Satzung entstehen, unabhängig von der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme. Da das Oberverwaltungsgericht Magdeburg diese nach dem gesetzgeberischen Willen auf Anschlussbeiträge begrenzte Regelung auch auf Straßenausbaubeiträge angewandt habe, werde durch die Neufassung des § 6 Abs. 6 KAG LSA klargestellt, dass für den Straßenbau nur dann Beiträge erhoben werden dürften, wenn spätestens vor Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine rechtsgültige Beitragssatzung vorliege. Randnummer 38 Damit stehen die Entstehungsgeschichte und der auch im unterschiedlichen Wortlaut der Regelungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 6 KAG LSA zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck einer von der bisherigen Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA abweichenden Auslegung entgegen. Randnummer 39 cc. Die voraussichtliche (teilweise) Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 6 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA rechtfertigt gleichwohl nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den streitbefangenen Beitragsbescheid. Randnummer 40 Im Hauptsacheverfahren ist die Kammer auch bei ihrer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen gehindert, den strittigen Bescheid sogleich aufzuheben. Der Verstoß einer gesetzlichen Vorschrift gegen das Grundgesetz kann nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 GG festgestellt werden. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren zu dem Schluss kommen sollte, dass die genannten Vorschriften des KAG LSA verfassungswidrig sind, ist gegenwärtig nicht zu erwarten, dass es damit diese auch (mit rückwirkender Wirkung) für nichtig erklären würde. Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung setzt . Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
  48. März 2013 (1 BvR 2457/08, Juris Rn. 49 ff.) Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem bayrischen Gesetzgeber Gelegenheit zur verfassungsgemäßen Neuregelung gegeben. Randnummer 41 Im Hinblick darauf dürfte auch in Sachsen-Anhalt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung zu geben sein. Dabei bleibt es ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts der Rechtssicherheit genügt. Randnummer 42 Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit (Juris Rn. 50) ausgeführt: Randnummer 43 „So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (…). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (…).“ Randnummer 44 Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit zur Neuregelung ergreifen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik bekannt ist und ein Tätigwerden bereits geprüft wird; am
  49. November 2013 war der Ausschuss für Inneres und Sport des Landtags von Sachsen-Anhalt mit dieser Angelegenheit befasst (vgl. S. 3750 ff des Stenografischen Berichts vom
  50. April 2013, Plenarprotokoll 6/44 sowie TOP 3 der
  51. Sitzung des Ausschusses). Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine gesetzliche Regelung erlassen wird, die den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt und die der Inanspruchnahme des Antragstellers durch den angegriffenen Beitragsbescheid nicht entgegensteht. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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