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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 301/11 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung

Sozialgerichtliches Verfahren: Gewährung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensraten bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens Orientierungssatz

  1. Die Raten für einen während eines laufenden Gerichtsverfahrens für private Zwecke aufgenommenen Kredits (hier: Finanzierung eines Küchenkaufs) können bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das gilt im Berufungsverfahren auch dann, wenn der PKH-Antragsteller nicht selbst Berufung eingelegt hat, sondern Berufungsbeklagter ist. (Rn.8)
  2. Einzelfall zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: abgelehnt). (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. Mai 2011, S 9 AS 26/09 (Sozialgericht Magdeburg), Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin zu
  4. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Mai
  6. Die Kläger zu
  7. bis
  8. hatten am
  9. Dezember 2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom
  10. Juli 2013 für den Kläger zu
  11. und mit weiterem Schreiben vom
  12. Dezember 2013 für die Kläger zu
  13. und
  14. den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen. II. Randnummer 2 Die Klägerin zu
  15. hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. aus H. Randnummer 3 Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
  16. Randnummer 4 Da der Beklagte Berufung eingelegt hat, ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2.a. Randnummer 5 Die Klägerin zu
  17. verfügt über monatliche Gesamteinkünfte i.H.v. 1.599,85 EUR. Dazu zählen ihr Nettoeinkommen i.H.v. 1.522,34 EUR (Zahlbetrag Juni 2013) sowie das von den beiden bei ihr wohnenden minderjährigen Klägern zu
  18. und
  19. nicht benötigte Kindergeld und Unterhalt i.H.v. insgesamt 77,51 EUR. Das der Klägerin zu
  20. bewilligte Kindergeld (368,00 EUR) und der Unterhalt des geschiedenen Klägers zu
  21. für beide Kinder (500 EUR) sind als deren Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese nicht zur Bestreitung deren notwendigen Lebensunterhalts zu verwenden sind. Dabei zählt als notwendiger Lebensunterhalt der Pauschbetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.H.v. jeweils 296 EUR (BGH, Beschluss vom
  22. Januar 2005, XII ZB 234/03). Darüber hinaus sind für diese anteilige Mietkosten i.H.v. 198,49 EUR zu berücksichtigen (s.u.). Daher verbleibt ein der Klägerin zu
  23. zuzurechnendes Einkommen von 77,51 EUR (2 x 296 EUR + 198,49 EUR abzgl. 368 EUR und 500 EUR). Randnummer 6 Abzusetzen sind für die Klägerin zu
  24. gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, 2a ZPO ein Pauschbetrag i.H.v. 442 EUR sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag i.H.v. 201 EUR. Für die Kläger zu
  25. und
  26. ist kein weiterer Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO abzusetzen, da diese wegen der eigenen Einkünfte aus Kindergeld und Unterhalt nicht unterhaltsberechtigt sind. Randnummer 7 Ferner sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO anteilig die Kosten der von den Klägern zu 1.,
  27. und
  28. bewohnten Mietwohnung i.H.v. 348,11 EUR abzusetzen. Auszugehen ist von einem Gesamtbetrag von 546,60 EUR (Kaltmiete, Betriebs - und Heizkostenabschlag). Die geltend gemachten Stromkosten (60,00 EUR), die wechselnden Telefonkosten und der gesondert angemietete Pkw-Stellplatz (18,00 EUR) gehören nicht zu den Unterkunftskosten (BGH, Beschluss vom
  29. Januar 2008, VIII ZB 18/06; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe
  30. Aufl., Rdnr. 274). Die Kosten sind im Verhältnis der Einkünfte der Mitbewohner zu berücksichtigen. Dabei entfällt auf die Klägerin zu
  31. der anteilige Betrag von 348,11 EUR und auf die Kläger zu
  32. bis
  33. der Restbetrag i.H.v. 198,49 EUR. Randnummer 8 Der für die neu eingerichtete Küche im Mai 2011 aufgenommene Kredit, der in monatlichen Raten von 69,40 EUR abzuzahlen ist, kann nicht als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO angesehen werden. Denn in Ansehung oder während eines laufenden Prozesses eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastung zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss von diesem Zeitpunkt an seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess einrichten (Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 294). Unerheblich ist insoweit, dass die Berufung von dem Beklagten eingelegt worden ist. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme musste die Klägerin zu
  34. davon ausgehen, dass dieser gegen ein positives Urteil Berufung eingelegt könnte. Randnummer 9 Der Kredit für das im Eigentum der Klägerin zu
  35. stehende und allein von dem Kläger zu
  36. bewohnte Einfamilienhaus i.H.v. 452 EUR/Monat ist nicht zu berücksichtigen. In dieser Höhe zahlt der Kläger zu
  37. der Klägerin zu
  38. monatlich Miete. Randnummer 10 Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben die Hortkosten i.H.v. 70 EUR/Monat abzusetzen. Randnummer 11 Ferner sind als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII Beiträge für eine Lebensversicherung i.H.v. 10,00 EUR/Monat, eine Risikolebensversicherung i.H.v. 5,18 EUR/Monat, eine Hausratsversicherung i.H.v. 13,05 EUR/Monat (ohne den Anteil der Immobilienversicherung für das von dem Kläger zu
  39. allein bewohnte Einfamilienhaus) und die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 23,52 EUR/Monat zu berücksichtigen, insgesamt 51,75 EUR. Randnummer 12 Dies führt zu einem monatlich einzusetzenden Einkommen von 486,99 EUR und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin zu
  40. i.H.v. 175 EUR. b. Randnummer 13 Mit dieser Ratenzahlungsverpflichtung ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen. Denn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung der Klägerin zu
  41. werden vier Monatsraten, d.h. 700 EUR, nicht übersteigen. Randnummer 14 Für die nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im sozialgerichtlichen Verfahren maßgebliche Rahmengebühren ist, ausgehend jeweils von einer Mittelgebühr, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 310 EUR, eine Terminsgebühr i.H.v. 200 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 EUR und die darauf entfallende Mehrwertsteuer i.H.v. 100,70 EUR zu Grunde zu legen. Randnummer 15 Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber von 0,3 je Person ist nicht einzurechnen. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG schuldet der jeweilige Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Klägerin zu
  42. gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könnte ihr Prozessbevollmächtigter daher nur einen Betrag gegen diese geltend machen, der sich bei einer Alleinbeauftragung ergeben würde. Randnummer 16 Somit ergeben sich voraussichtliche Verfahrenskosten für die Klägerin zu
  43. i.H.v. höchstens 630,70 EUR. Dieser Betrag liegt unter den einzusetzenden vier Monatsraten i.H.v. 700 EUR. Randnummer 17 Es kann somit die Rechtsfrage dahin stehen, ob der Klägerin zu
  44. nur Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Erhöhungsbeträge für mehrere Auftraggeber bewilligt werden könnte (BGH, Beschluss vom
  45. März 1993, II ZR 179/91), ob auf den im Innenverhältnis der Streitgenossen zu tragenden Anteil abzustellen wäre (OLG Köln, Beschluss vom
  46. Juni 2009,17 B 108/09; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom
  47. April 2013, S 2 SF 206/11 E), oder ob der Vergütungsanspruch die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelösten Anwaltsgebühren auslösen würde (OLG Celle, Beschluss vom
  48. November 2006, 23 W 13/06).
  49. Randnummer 18 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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