Unzulässige tariflich unterwertige Beschäftigung nach Umsetzung Orientierungssatz Die Übertragung einer Tätigkeit, die lediglich geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer die bisherige höhere Vergütung weiterzahlt. (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt,
- März 2013, 2 SaGa 2/13 Tenor
- Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 € zu unterlassen, die Verfügungsklägerin auf der Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ im Fachbereich Soziales einzusetzen und tätig werden zu lassen.
- Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien zu je 50 %.
- Der Verfahrenswert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die Verfügungsklägerin trotz einer verfügten Umsetzung vorläufig wieder zu den bisherigen Bedingungen einzusetzen und zu beschäftigen (Hauptantrag) oder ob es die Verfügungsbeklagte zumindest zu unterlassen hat, die Verfügungsklägerin auf der ihr neu zugewiesenen Stelle einzusetzen (Hilfsantrag). Randnummer 2 Die am … geborene Verfügungsklägerin ist seit dem 01.07.2000 bei der Verfügungsbeklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 21.06.2000 (Blatt 17 d. A.) wurde sie als Leiterin des Büros der Oberbürgermeisterin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich nach den Vorschriften des BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die Verfügungsklägerin erhielt zunächst eine monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O. Am 24.06.2005 wurde sie mit Wirkung vom 27.06.2005 von der Stelle der Leiterin des Büros der OB auf die Stelle des Leiters des Fachbereichs Organisation und Personalservice umgesetzt (Blatt 18 d. A.). Am 12.04.2007 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Blatt 19 d. A.) mit folgendem Inhalt: § 1 Randnummer 3 In § 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom 27.06.2005 auf unbestimmte Zeit die Worte „Vergütungsgruppe I a“ durch die Worte „Vergütungsgruppe I“ der Allgemeinen Vergütungsordnung BAT-O ersetzt. Randnummer 4 Mit Wirkung vom 01.10.2005 werden die Worte „Vergütungsgruppe I“ durch die Worte „Entgeltgruppe 15 Ü“ der Allgemeinen Vergütungsordnung BAT-O VKA i.V.m. TVöD/TVÜ-VKA ersetzt. Die Eingruppierung ist nur vorläufiger Natur. Sie wird mit Inkrafttreten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA). Randnummer 5 Datum / Unterschriften Randnummer 6 Seit Juni 2005 war die Verfügungsklägerin als Leiterin des Amts für Organisation und Personalservice tätig. Nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf das Tarifwerk des TVöD erhielt sie auf der Grundlage der Entgeltgruppe 15 Ü zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 6.500,00 € brutto. Hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten, Arbeitsaufgaben und Befugnisse wird auf die Stellenbeschreibung vom 13.06.2006 Bezug genommen (Blatt 21/22 d. A.). Randnummer 7 Der neu gewählte Oberbürgermeister der Verfügungsbeklagten, …, trat am 01.12.2013 sein Amt an. Bereits zum 04.12.2013 führte er per Dienstanweisung (Blatt 53/54 d. A.) eine neue Verwaltungsstruktur ein, im Zuge derer unter anderem die bisherigen Ämter Personalamt und Hauptamt zum neuen Fachbereich „Verwaltungsmanagement“ verschmolzen. Die Zahl der Dienststellen verringerte sich von vormals 30 auf nunmehr
- Die Umstrukturierung hat das erklärte Ziel, Verantwortlichkeiten klarer zuzuordnen, Entscheidungen schneller und unbürokratischer zu treffen, Geschäftsabläufe zu vereinfachen und die Verwaltung insgesamt zu verschlanken. Randnummer 8 Vorbehaltlich der Zustimmung der politischen Gremien und der notwendigen Stellenausschreibungen wurden einzelne neu geschaffenen Stellen vorläufig besetzt, indem bestimmte Mitarbeiter durch den OB mit der Wahrung der Geschäfte beauftragt wurden. Dies betraf auch die neu geschaffene Stelle Leiter/Leiterin „Verwaltungsmanagement“. Randnummer 9 Einige bisherige Amtsleiter, so auch die Verfügungsklägerin, wurden umgesetzt. Diesbezüglich teilte der Oberbürgermeister der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 03.12.2012 (Blatt 23 d. A.) Folgendes mit: Randnummer 10 „Personalangelegenheit – Umsetzung Randnummer 11 Sehr geehrte Frau A., Randnummer 12 mit Wirkung vom 04.12.2012 werden Sie auf die Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ im Fachbereich Soziales umgesetzt. Randnummer 13 Das Amt für Organisation und Personalservice wird mit dem Hauptamt mit Wirkung vom 04.12.2012 zusammengeführt. Zudem wird der neu entstehende Fachbereich mit weiteren Aufgaben betraut. Randnummer 14 Infolgedessen entfällt Ihre bisherige Position als Amtsleiterin für Organisation und Personalservice. Randnummer 15 Im Fachbereich Soziales besteht ein Bedarf an dem Aufbau einer neuen Abteilung „Jugendintegration“. Diese Aufgabe kann von Ihnen wahrgenommen werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Herrn … in Verbindung. Randnummer 16 Mit freundlichen Grüßen Oberbürgermeister“ Randnummer 17 Die Verfügungsklägerin wandte sich mehrfach schriftlich an den Oberbürgermeister, da sie mit der Umsetzung nicht einverstanden war. Sie monierte unter anderem, dass sie nicht entsprechend ihrer tariflichen Eingruppierung eingesetzt werde und dass sie keine Stellenbeschreibung erhalten habe. Der zuständige Amtsleiter des Sozialamts sehe sich nicht in der Lage, sie adäquat zu beschäftigen. Randnummer 18 Eine außergerichtliche Klärung kam nicht zustande. Randnummer 19 Mit Wirkung vom 11.01.2013 hat die Verfügungsklägerin sodann beim Arbeitsgericht Halle den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, durch welcher der Verfügungsbeklagten aufgegeben werden soll, die Verfügungsklägerin bis auf weiteres auf der Stelle Fachbereichsleiterin Organisation und Personalservice bzw. Verwaltungsmanagement einzusetzen. Hilfsweise beantragt die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsklägerin auf der Stelle Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend) einzusetzen. Randnummer 20 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Umsetzung vom 03.12.2012 sei evident rechtswidrig und nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Sie habe (nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) einen vertraglichen Anspruch auf eine Beschäftigung mit Tätigkeiten, die ihrer tariflichen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 Ü TVöD entsprächen. Dies sei bei der Stelle Abteilungsleiterin Jugendintegration eindeutig nicht der Fall, was sich schon aus der rudimentären Stellenbeschreibung ergebe, die zudem erst im Laufe des Verfahrens erstellt worden sei. Die genannten Aufgaben seien deutlich unterwertig. In Wahrheit existiere die Stelle jedoch noch gar nicht. Der Amtsleiter des Sozialamts sei nicht in der Lage, ihr angemessene Tätigkeiten zuzuweisen. Sie wisse schlicht nicht, was sie tun solle und könne und sei faktisch „kaltgestellt worden“. Der neue Oberbürgermeister habe offenbar lediglich ein Interesse daran gehabt, die Verfügungsklägerin möglichst schnell aus ihrem bisherigen Amt zu entfernen. Ein Verfügungsanspruch sei daher ohne weiteres gegeben. Der Verfügungsgrund ergebe sich schon aus der offensichtlichen Unwirksamkeit der Umsetzung. Darüber hinaus sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung schon deshalb dringend geboten, weil die Verfügungsklägerin diese erhebliche Herabstufung in der Verwaltungshierarchie, verbunden mit Ansehens- und Reputationsverlust nicht hinnehmen könne. Es drohe eine nachhaltige Beschädigung des sozialen Ansehens innerhalb der Stadtverwaltung. Zudem sei der Betriebsfrieden gefährdet, wenn Mitarbeiter sähen, dass die Verfügungsklägerin für eine unterwertige Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD erhalte; dies fördere Missgunst bei Anderen. Randnummer 21 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 22
- der Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagten) aufzugeben, die Antragstellerin (Verfügungsklägerin) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 €, zu vollziehen gegen den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, entgegen der Weisung der Antragsgegnerin vom 03.12.2012 bis auf Weiteres als Fachbereichsleiterin mit dem Aufgabenbereich „Organisation und Personalservice“ / „Verwaltungsmanagement“ einzusetzen und tätig werden zu lassen; Randnummer 23
- der Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagten) aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin (Verfügungsklägerin) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 €, zu vollziehen gegen den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin auf der Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ im Fachbereich Soziales einzusetzen und tätig werden zu lassen. Randnummer 24 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 25 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Die Umsetzung sei notwendig gewesen, weil im Zuge der Veränderung in der Verwaltungsstruktur die bisherige Stelle der Verfügungsklägerin in Wegfall geraten sei. Die Umsetzung sei darüber hinaus rechtmäßig auf der Grundlage des Direktionsrechts der Verfügungsbeklagten erfolgt. Die Aufgaben seien der Verfügungsklägerin nicht dauerhaft übertragen worden. Sie habe die Möglichkeit, sich auf eine der neu ausgeschriebenen Stellen zu bewerben. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin handele es sich bei den Tätigkeiten des Abteilungsleiters Jugendintegration um wichtige, anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgaben mit einer Wertigkeit der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD, mithin um Tätigkeiten, die mit den früheren Aufgaben der Verfügungsklägerin vergleichbar seien. Sie werde amtsangemessen beschäftigt. Es handele sich um eine exponierte Stellung im Sozialamt. Die Stelle werde im künftigen Stellenplan mit E 15 Ü bewertet. Da die Umsetzung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig sei, bestehe kein Verfügungsanspruch. Folglich komme es auf den Verfügungsgrund, mithin auf eine besondere Dringlichkeit, die ebenfalls nicht gesehen werde, gar nicht an. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 28 Mit Wirkung vom 25.01.2013 hat die Verfügungsklägerin das Hauptsacheverfahren beim Arbeitsgericht Halle anhängig gemacht, in welchem sie die (Weiter-) Beschäftigung als Leiterin des Fachbereichs „Organisation und Personalservice“ bzw. „Verwaltungsmanagement“ verlangt. Hilfsweise begehrt sie eine Beschäftigung auf einer Stelle mit Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD und fordert von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, sie auf der Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ einzusetzen (Az. 3 Ca 240/13 ). Entscheidungsgründe Randnummer 29 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Hilfsantrags (Unterlassungsantrags) begründet. Randnummer 30 Im Hinblick auf das Begehren der Verfügungsklägerin, sie wieder als Fachbereichsleiterin „Organisation und Personalservice“ bzw. als Fachbereichsleiterin „Verwaltungsmanagement“ einzusetzen, fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Hingegen besteht für das Unterlassungsbegehren sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. I. Randnummer 31 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Kern die Frage der vertragsgemäßen Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Randnummer 32 Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Zahlung der ihm zustehenden Arbeitsvergütung hat, sondern auch einen Anspruch auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung hat (so bereits BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84 – juris). Randnummer 33 Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts neue Arbeitsaufgaben zuweisen, soweit nicht arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Bestimmungen entgegenstehen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird der Arbeitnehmer/Angestellte im Regelfall nicht für eine bestimmte Tätigkeit oder Arbeitsaufgabe eingestellt. Zumeist wird in den Arbeitsverträgen als Tätigkeit lediglich vollbeschäftigte/r oder nicht vollbeschäftigte/r Angestellte/r oder Tarifbeschäftigte/r vereinbart. Eine konkrete Arbeitsaufgabe, Tätigkeit oder Stellung ist in den Verträgen nicht enthalten. In diesen Fällen kann der öffentliche Arbeitgeber unter den tarifvertraglich geregelten Voraussetzungen und in den Grenzen des § 106 GewO (Direktionsrecht) eine einseitige Änderung der Arbeitsaufgaben innerhalb der betreffenden Vergütungsgruppe vornehmen und etwa eine Versetzung oder Umsetzung aussprechen. Nur wenn ausdrücklich eine konkrete Tätigkeit oder Stellung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, bedarf es einer einvernehmlichen Änderung durch Vereinbarung oder einer Änderungskündigung (vgl. insgesamt: BAG, Urteil vom 21.01.2004 – 6 AZR 583/02 – juris; BAG, Urteil vom 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – juris). Randnummer 34 Die einseitige Versetzungs- bzw. Umsetzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber erstreckt sich jedoch ausschließlich auf solche Tätigkeiten und Arbeitsaufgaben, die die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe (Vergütungsgruppe) erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können nur solche anderen Tätigkeiten übertragen oder zugewiesen werden, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen, mithin gleichwertig sind. Randnummer 35 Die Übertragung einer Tätigkeit, die lediglich geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer die bisherige - höhere - Vergütung weiterzahlt (ebenfalls ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 17.08.2011 – 10 AZR 322/10 – juris). II. Randnummer 36 Im Hinblick auf das Begehren der Verfügungsklägerin, sie wieder als Fachbereichsleiterin „Organisation und Personalservice“ bzw. als Fachbereichsleiterin „Verwaltungsmanagement“ einzusetzen, fehlt es an einem entsprechenden Verfügungsanspruch. Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
- Randnummer 37 Mit dem Hauptantrag begehrt die Verfügungsklägerin den Erlass einer Leistungsverfügung, welche im Gegensatz zu reinen Sicherungs- und Regelungsverfügungen dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht lediglich die spätere Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs sichert, sondern dem Gläubiger/Verfügungskläger bereits zeitweilig die volle Befriedigung verschafft. Da insoweit der Grundsatz, dass durch eine einstweilige Verfügung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, durchbrochen wird, sind an die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung sowohl im Hinblick auf den Verfügungsanspruch als auch im Hinblick auf den Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit/Eilbedürftigkeit) grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Randnummer 38 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs ist ein im hohen Maß wahrscheinliches Obsiegen des Verfügungsklägers in einem Hauptsacheverfahren erforderlich. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kann die beantragte Verfügung nicht ergehen, ohne dass es dann noch auf die besondere Dringlichkeit ankommt.
- Randnummer 39 Im Streitfall besteht kein Anspruch der Verfügungsklägerin auf eine Beschäftigung als Fachbereichsleiterin „Organisation und Personalservice“ bzw. als Fachbereichsleiterin „Verwaltungsmanagement“. Randnummer 40 Arbeitsvertraglich wurde diese Tätigkeit oder eine Beschäftigung auf der Stelle Fachbereichsleiterin „Organisation und Personalservice“ gerade nicht vereinbart. Eingestellt wurde die Verfügungsklägerin als Büroleiterin der damaligen Oberbürgermeisterin. Sodann wurde sie im Juni 2005 auf die Stelle der Leiterin des Fachbereichs Organisation und Personalservice umgesetzt, ohne dass der Arbeitsvertrag insoweit geändert worden ist. Allein die tatsächliche Beschäftigung auf einer bestimmten Stelle führt im Ergebnis nicht zu einer Änderung des Arbeitsvertrages, gerade auch angesichts der Besonderheiten im öffentlichen Dienst (s. o.) und der tarifvertraglichen Regelungen. Randnummer 41 Somit hat die Verfügungsklägerin keinen vertraglichen Anspruch auf „ihre“ frühere Stelle bzw. Tätigkeit. Jedenfalls ist ein solcher Anspruch nicht offensichtlich gegeben, was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich wäre. Randnummer 42 Darüber hinaus kann das Gericht durch eine einstweilige Verfügung nicht in die aktuelle Verwaltungsstruktur der Verfügungsbeklagten eingreifen, wonach die bisherige Stelle der Verfügungsklägerin in Wegfall geraten ist. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Beschäftigung auf der neu geschaffenen Stelle Fachbereichsleiter „Verwaltungsmanagement“ liegt zweifelsfrei und unstreitig nicht vor. Ob und inwieweit die Verfügungsklägerin künftig Anspruch auf diese Stelle hat, wird sich im Ergebnis der erfolgten Stellenausschreibung erweisen. Randnummer 43 Der Hauptantrag war daher abzuweisen. III. Randnummer 44 Der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist hingegen begründet, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen. Randnummer 45 Nach Würdigung aller Umstände und des Vortrags der Parteien gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass zum einen die Umsetzung auf die Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ offensichtlich rechtsunwirksam ist und dass zum anderen hier ausnahmsweise auch eine besondere Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung durch das Gericht besteht.
- Randnummer 46 Die Stelle der „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ ist keinesfalls gleichwertig und vergleichbar mit der bisherigen Stelle der Fachbereichsleiterin „Organisation und Personalservice“. Dies ist offenkundig und schon nach lediglich summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren erkennbar. Randnummer 47 Die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten unterscheiden sich in der tariflichen Wertigkeit deutlich voneinander. Unabhängig davon, dass die Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration“ derzeit wohl nur „auf dem Papier“ existiert und noch nicht mit tatsächlichen Aufgaben untersetzt wurde (die Verfügungsklägerin hat eidesstattlich versichert und auch in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, sie habe schlicht nichts zu tun und es würden ihr keine Tätigkeiten zugewiesen) und dass die Stellenbeschreibung bisher nur in rudimentärer Form vorliegt (vgl. Blatt 76/77 d. A.), ist schon aus dieser klar ersichtlich, dass es sich keinesfalls um Tätigkeiten handelt, die tariflich nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD zu bewerten und zu vergüten wären, sondern eher um bessere Sachbearbeitertätigkeiten. Von einer „herausgehobenen Stelle“ innerhalb der Stadtverwaltung oder einer „Stabsstelle“, wie die Verfügungsbeklagte meint, kann nicht ernsthaft gesprochen werden. Zweifelsfrei ist die Jugendarbeit allgemein eine sehr wichtige Aufgabe. Jedoch kann deshalb nicht jeder Angestellte, der in diesem Bereich tätig ist, die nach dem Tarifvertrag höchstmögliche Eingruppierung beanspruchen. Randnummer 48 Soweit die Verfügungsbeklagte vorgetragen hat, diese Stelle mit diesem Zuschnitt werde so künftig (im Stellenplan) mit E 15 Ü bewertet, fühlt sich die Kammer - mit Verlaub - etwas veralbert. Wenn ein Angestellter mit exakt dieser Stellenbeschreibung bei Gericht eine Eingruppierungsklage mit dem Ziel einer Einstufung in die E 15 Ü TVöD erheben würde, würde das Arbeitsgericht ihn wohl schon in der Güteverhandlung auf die Aussichtslosigkeit der Klage hinweisen. Die Verfügungsbeklagte bekäme im Übrigen sicherlich Schwierigkeiten (und nicht nur mit dem Rechnungshof), wenn sie die Stelle tatsächlich künftig so großzügig bewerten sollte. Es wäre im Übrigen auch sehr ungewöhnlich, wenn der unterstellte Mitarbeiter höher eingruppiert ist als der vorgesetzte Amtsleiter. Randnummer 49 Auf die näheren Einzelheiten zu den (vermeintlichen) Tätigkeiten der „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ soll hier wegen der o. g. offensichtlichen Ungleichwertigkeit der Stellen nicht näher eingegangen werden. Jedoch ist erkennbar, dass wohl keine der Einzeltätigkeiten sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD (wissenschaftliche Hochschulausbildung und entsprechende Tätigkeit, Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung, erneute erhebliche Heraushebung durch das besondere Maß der Verantwortung, darüber hinaus Tätigkeiten deutlich höher zu bewerten als Tätigkeiten nach der E 15 …) erfüllt. Randnummer 50 Nach der (oben unter Ziffer I zitierten) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Verfügungsbeklagte daher zweifelsfrei nicht berechtigt, die Verfügungsklägerin einseitig auf die - nicht gleichwertige - Stelle „Abteilungsleiterin Jugendintegration (Haus der Jugend)“ umzusetzen. Randnummer 51 Der Verfügungsanspruch ist gegeben.
- Randnummer 52 Nach den Feststellungen der Kammer besteht darüber hinaus auch ein Verfügungsgrund. Randnummer 53 Die Kammer folgt zwar nicht der umstrittenen Rechtsauffassung, wonach im Falle eines offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruchs (z. B. weil eine Kündigung oder eine Versetzung offensichtlich unwirksam ist) der Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, indiziert werde. Wenn man dem folgte, würde die Trennung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund faktisch aufgehoben und die besondere Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit für die begehrte Maßnahme, die der einstweiligen Verfügung immanent ist, würde als Voraussetzung praktisch entfallen. Randnummer 54 Jedoch ist im Streitfall der erforderliche besondere Verfügungsgrund gegeben. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend darlegen und glaubhaft machen können, dass (zumindest) der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung zur Abwendung erheblicher Nachteile im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dringend notwendig bzw. erforderlich ist. Randnummer 55 Nur durch die begehrte Unterlassungsverfügung kann sichergestellt werden, dass die Verfügungsbeklagte die unwirksame Umsetzung und den dadurch verursachten rechtswidrigen Zustand nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhält. Ein effektiver Rechtsschutz ist nur so zu erreichen. Randnummer 56 Nach Würdigung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien stellt sich die Sachlage für die Verfügungsklägerin objektiv als unzumutbar dar. Randnummer 57 Sie erleidet einen erheblichen Ansehens- und Reputationsverlust innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung. Es handelt sich gerade nicht um einen normalen Vorgang innerhalb der Verwaltung, sondern um eine Umsetzung, die angesichts der Umstände wie eine Degradierung und Abstrafung (für was auch immer) erscheinen muss. Auch das erhebliche Interesse der Medien an dem Fall zeigt, dass es sich hier nicht um eine reine Personalie, sondern auch um ein Politikum handelt. Randnummer 58 Als bisherige Personalchefin wird die Verfügungsklägerin hier deutlich heruntergestuft und so in gewisser Weise vorgeführt. Allein dass einer Mitarbeiterin in bisher zentraler Verantwortung für die Stadt „von heute auf Morgen“ eine Tätigkeit ohne jegliche Mitarbeiterführungsbefugnis und damit verbundene Verantwortung, die noch dazu offenkundig bei weitem niedriger zu bewerten ist, zugewiesen wird, zeigt, dass man sie nicht mehr als Führungskraft haben möchte. Als solche war sie bisher tätig. Indem ihr die Verfügungsbeklagte keine zumindest in etwa vergleichbare Tätigkeit zugewiesen hat, wurde der Ansehensverlust zumindest billigend in Kauf genommen, der dadurch entsteht, dass die Verfügungsklägerin statt der bisherigen Leitungsfunktion eine bestenfalls nachgeordnete Funktion auf deutlich tieferer Hierarchieebene wahrnehmen soll (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 – 14 SaGa 39/07 – juris). Randnummer 59 Hinzukommt, dass sie auf ihrer neuen Stelle derzeit praktisch gar nicht beschäftigt wird und ihr vom derzeitigen Vorgesetzten keine Tätigkeiten zugewiesen werden können. Dies hat die Verfügungsklägerin eidesstattlich versichert und in der Verhandlung nochmals eindringlich geschildert. Sie sei gezwungen, den ganzen Tag nahezu arbeitslos herumzusitzen und zwar in einem Büro mit mehreren anderen Mitarbeitern. Diese sähen, dass sie tatsächlich nicht beschäftigt werde, was (nachvollziehbar) zu Gerede innerhalb der Stadtverwaltung führe, noch dazu, weil sie „fürs Nichtstun“ eine Vergütung nach der E 15 Ü TVöD erhalte. Dies gefährde auch den Betriebsfrieden. Randnummer 60 Auf mehrfache Nachfrage des Vorsitzenden, ob und ggfs. weshalb dies so sei, konnte der Vertreter der Verfügungsbeklagten keine Angaben machen. Damit steht für das Gericht fest, dass man die Verfügungsklägerin in erster Linie schnellstmöglich von ihrer bisherigen Stelle entfernen wollte, ohne genau zu wissen, wie man sie künftig einsetzen kann. Normalerweise geht man so nicht mit einer langjährigen Führungskraft um. Randnummer 61 Indem die Verfügungsbeklagte einerseits erklärt, die Verfügungsklägerin sei hoch qualifiziert und habe Verdienste erworben, ihr andererseits aber rein faktisch keine sinnvolle Tätigkeit zuweist, drängt sich jedenfalls für Dritte der Eindruck auf, die Verfügungsklägerin habe sich etwas zu Schulden kommen lassen. Randnummer 62 Der Kammer erscheint dies als ein für die Verfügungsklägerin unhaltbarer Zustand, der nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten werden kann. Die Interessenabwägung fällt hier deutlich zu Lasten der Verfügungsbeklagten aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sind, je schwerer und offensichtlicher die Rechtsverletzung und der Ansehensverlust wiegen (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren,
- Aufl.,
- Teil I Rz. 94). Randnummer 63 Die Verfügungsbeklagte hat ihrerseits keinerlei Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die die Aufrechterhaltung der Umsetzung als zwingend erforderlich erschienen ließen. Im Gegenteil ist aus der derzeitigen erzwungenen „Untätigkeit“ der Verfügungsklägerin zu ersehen, dass man sie auf der neuen Stelle, die wohl auch noch nicht ganz „ausgereift“ ist, gar nicht wirklich braucht. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen sind die Kosten entsprechend zu quoteln. Da der Hauptantrag abgewiesen wurde und dem Hilfsantrag stattgegeben wurde, erschien der Kammer eine hälftige Kostenteilung als angemessen. Randnummer 65 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Für den Beschäftigungsanspruch/Unterlassungsanspruch wurde einheitlich ein Betrag in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes der Verfügungsklägerin (ca. 6.500,00 €) angesetzt.