1 ZPO). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nur gegeben, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist. Bei einem - wie hier - Passivprozess von Mitberechtigten und als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen muss nicht notwendig gemeinsam auf Leistung geklagt werden. Die Titel können auch nacheinander erstritten werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 62 RN 17 mit weiteren Nachweisen). Ob für Klagen gegen Gesamtheitseigentümer etwas anderes gilt (vgl. Zöller/Vollkommer, § 62 Rdnr. 18) kann dahinstehen. Denn vorliegend waren der Beklagte zu 2) und seine verstorbene Ehefrau Bruchteilseigentümer (§ 1008 BGB). Randnummer 46
1 Satz 1 WEG) vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung von der Teilungserklärung das Wohnungseigentum errichtet. Denn dann mangelt es an der baulichen Veränderung eines zunächst entsprechend der Teilungserklärung errichteten Objektes. Vielmehr wurde das Objekt dann bereits ursprünglich abweichend von der Teilungserklärung hergestellt. Dann aber kann nur ein Anspruch bestehen, das Gebäude - nun erstmals - in einen den ursprünglichen Plänen entsprechenden Zustand zu versetzen (OLG Frankfurt vom 24.07.2007 - 20 W 538/05). Diese erstmalige plangemäße Errichtung obliegt aber nicht etwa nur denjenigen Parteien der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Sondereigentumsobjekten sich die Planabweichung materialisiert hat sondern der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Dafür kommt es auch nicht darauf an, wer die Veränderung veranlasst hatte. Denn dies ändert nichts an der alleinigen Zuständigkeit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft für die erstmalige Errichtung des Objektes (OLG Frankfurt a.a.O.). Randnummer 51 Ausgehend davon sind hier die geltend gemachten Ansprüche auf bauliche Stilllegung der Fußbodenheizung und anschließende Herstellung des verbleibenden Heizkreislaufs nicht gegeben. Denn unstreitig (Band II, Blatt 81) installierte der Bauträger die Fußbodenheizung, bevor auch nur der erste Erwerber (der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau) den Besitz an ihrem Sondereigentum erhielten und als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden und damit bereits sogar vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn diese erfordert zumindest die Besitzerlangung an der Wohnung (BGH vom 11.05.2012 - V ZR 196/11). Randnummer 52 5. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.716,16 € gegen den Beklagten zu 2) (§§ 280 Abs. 1, Satz 1, 241 Abs. 1 und 2 BGB). Der Beklagte zu 2) hat die ihm obliegenden Pflichten aus dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern schuldhaft verletzt. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist durch eine besondere Dichte von Rücksichtnahmen geprägt, die insbesondere auch auf eine gerechte Lastentragung ausgerichtet sind (§§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1 und insbesondere 16 Abs. 1 Satz 2 WEG). Diese Sonderrechtsverbindung (
1 Satz 1 BGB) bringt es mit sich, sein Verhalten speziell auch im Hinblick auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Kostentragung daran auszurichten, die Rechte und Interessen der anderen Beteiligten an diesem Schuldverhältnis nur insoweit zu beeinträchtigten, als es dem Charakter des zugrundeliegenden Näheverhältnisses entspricht. Damit war es vorliegend Sache des Beklagten zu 2), den Verband zum einen auf die Existenz der nicht von Wärmemengenzählern erfassten Fußbodenheizung hinzuweisen. Zum anderen musste er die anderen Wohnungseigentümer auch darauf aufmerksam machen, dass - selbst wenn diesen grundsätzlich die Existenz der Fußbodenheizung bekannt sein sollte - deren Einbeziehung in die Heizkostenrechnung mangels Ablesegeräten unterblieb. Denn hier tritt zu den besonderen Rücksichtspflichten im Näheverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander noch der besondere Vorsprung des Beklagten zu 2) hinzu, den dieser bezüglich Erkennbarkeit und Kontrolle für die Durchführung der Heizkostenablesung innehat. Denn es ist allein die Sphäre seines Sondereigentums, in der diese Ablesung stattfinden kann und die dem Zugriff der anderen grundsätzlich entzogen ist. Randnummer 53 Diesen seinen Verpflichtungen ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Vor dem Schreiben des Ableseunternehmens vom 14.10.2009 haben die Wohnungseigentümer keine tragfähige Information erhalten, wonach die Fußbodenheizung bei der Abrechnung außen vor bleibt. Sogar wenn das Schreiben des Raab Karcher Energieservice vom 25.09.1997 (Blatt 21, Band III) den damaligen Verwalter erreichte (was nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen ist) und man die Kenntnis des Verwalters dem Verband der Wohnungseigentümer zurechnet (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG), so erfolgte doch die erste Heizkostenabrechnung erst mehr als ein Jahr später (nach Ablauf des 31.12.1998, Blatt 8, Band III). Eine zwischenzeitliche Thematisierung der Fußbodenheizung im Kreise der Wohnungseigentümer war - wie die Vernehmung der Zeugen ... und ... ergeben hat - nicht erfolgt. Selbst wenn man den Sachvortrag des Beklagten zu 2) zugrunde legt, wonach er nach der Zusammenkunft der Wohnungseigentümer am 17.10.1997 es unternommen habe, Messgeräte für die Fußbodenheizung zu beschaffen, so schlug doch dieser Versuch ebenfalls nach seinen eigenen Darlegungen fehl. Spätestens das hätte ihm Anlass bieten müssen, den anderen Wohnungseigentümern das sich zu ihrem Nachteil anbahnende Abrechnungsproblem mitzuteilen. Dies hat er nicht getan. Auch sämtliche Abrechnungsperioden hat der Beklagte zu 2) in dem Wissen verstreichen lassen, dass der Wärmeverbrauch, der En seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung unberücksichtigt blieb. Dieses Verhalten ist schuldhaft, da es zumindest gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstieß (§ 276 Abs. 2 BGB). Randnummer 54 Der Höhe nach ist der Schaden zu berücksichtigen, welcher in den Abrechnungsjahren 1997 bis 2008 entstand. Randnummer 55 In Richtung Vergangenheit ergibt sich dabei keine zeitliche Begrenzung. Die Verjährungseinrede des Beklagten zu 2) greift nicht (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Danach verjähren Schadensersatzansprüche, die - wie hier - nicht höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Allerdings beginnt bei Dauerhandlungen die Verjährung nicht, so lange der Eingriff noch andauert (BGH vom 28.09.1973 - I ZR 133/71). Dieser Konstellation ist hier gegeben. Durch die bauliche Integration der Fußbodenheizung in das gesamte Heizsystem liegt ein dauerhafter noch nicht beendeter Eingriff seitens des Beklagten zu 2) in die Rechte der anderen vor, der so lange andauert, bis eine Wärmemengenerfassung ermöglicht wird. Der Verjährungslauf hat mithin noch nicht begonnen. Randnummer 56 Allerdings steht der Klägerin für die beiden Jahre 2009 und 2010 kein Schadensersatzanspruch (mehr) zu. Insoweit entfalten die am 15.06.2010 und 20.09.2011 in zwischenzeitlicher Kenntnis aller Umstände getroffenen Abrechnungsbeschlüsse eine Ausschlusswirkung. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschieht gemeinschaftlich durch die Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 1 WEG). Konkret geschieht dies durch entsprechende Beschlussfassungen (§ 23 Abs. 1 WEG). Dabei kann der Regelungsgehalt naturgemäß nur diejenigen Umstände erfassen, von denen die Wohnungseigentümer Kenntnis haben oder jedenfalls haben müssten. Während diese für die unterbleibende Berücksichtigung der Fußbodenheizung bei der Heizkostenabrechnung bis zum Schreiben des Abrechnungsunternehmens im Oktober 2009 nicht der Fall war, war die Wohnungseigentümergemeinschaft anschließend über die Sachlage informiert. Gleichwohl fasste sie zunächst am 15.06.2010 einen Beschluss über die Jahresabrechnung für 2009 und am 20.09.2011 einen solchen für das Jahr
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