← Deutschland

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat 10 W 46/13 (KfB), 10 W 46/13 Beschluss Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der

Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen nach formlosem Hinweis auf die Klagerücknahme beauftragten Rechtsanwalt Leitsatz Wird einem Beklagten die Klageschrift durch das Gericht unter Hinweis auf die Folgen des Versäumens der Frist zur Verteidigungsanzeige übersandt, darf er die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann für geboten halten, wenn er vorher durch Telefonat und Fax des Klägers auf dessen Klagerücknahme hingewiesen worden ist. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau,

  1. Mai 2013, 4 O 1/08 Tenor
  2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  3. Mai 2013, Gz: 4 O 1/08, wird zurückgewiesen.
  4. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  5. Der Beschwerdewert wird auf 1.092,90 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am
  6. Januar 2008 bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eingegangene Klage wurde dem Beschwerdegegner und Beklagten zu 3) am
  7. Juli 2008 zugestellt. Mit Telefaxkopie vom
  8. Juli 2008 hatte die Klägervertreterin gegenüber dem Gericht - unter vorsorglicher Wiederholung der diesbezüglichen Erklärungen - mitgeteilt, die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) bereits mit Schriftsatz vom
  9. April 2008 zurückgenommen zu haben. Der Schriftsatz vom
  10. April 2008 war nicht zur Akte gelangt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  11. Juli 2008, eingegangen per Telefaxkopie beim Landgericht am selben Tag, hat der Beklagte zu 3) seine Verteidigungsabsicht angezeigt. Das Original des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom
  12. Juli 2008 ging am
  13. August 2008 beim Landgericht Dessau-Roßlau ein und wurde dem Vertreter der Beklagten zu 3) in Abschrift am
  14. August 2008 förmlich zugestellt. Am
  15. Juli 2008 wurde durch das Gericht formlos eine Mitteilung über den Eingang der Rücknahmeerklärung an die Beklagte zu 3) versandt. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) bereits am
  16. Juli 2008 über die Klagerücknahme telefonisch und per Telefaxkopie informiert zu haben. Randnummer 2 Auf Antrag des Beklagtenvertreters zu 3) hat die
  17. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau am
  18. September 2008 beschlossen, der Kläger habe die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin am
  19. September 2008 zugestellt. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 3) vom
  20. September 2008 ist am
  21. September 2008 beim Landgericht Dessau-Roßlau eingegangen. Auf den Antrag wird Bezug genommen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle soll er in Abschrift auf Verfügung der Rechtspflegerin vom
  22. September 2008 am Folgetag an die Klägervertreterin formlos versandt worden sein. Eine förmliche Zustellung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom
  23. April 2013 erinnerte der Beklagtenvertreter zu 3) an die Erledigung seines Kostenfestsetzungsantrages vom
  24. September
  25. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
  26. Mai 2013, der Klägervertreterin zugestellt am
  27. Mai 2013, hat die zuständige Rechtspflegerin der
  28. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau die von dem Kläger dem Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.092,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  29. September 2008 festgesetzt. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die am
  30. Juni 2013 per Telefaxkopie eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Anspruch des Beklagten zu 3) sei verjährt und verwirkt. Mit der Kostengrundentscheidung vom
  31. September 2009 sei das Verfahren insoweit beendet gewesen. Es seien auch keine erstattungsfähigen Kosten entstanden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nach der durch die Klägervertreterin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) erfolgten Mitteilung per Telefon und -fax vom
  32. Juli 2008 über die Klagerücknahme nicht notwendig i.S. § 91 ZPO gewesen. Zudem fehle es an der förmlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Der Beklagtenvertreter sei am
  33. Juli 2008 mandatiert worden. Erst am
  34. Juli 2008 sei die formlose Mitteilung des Landgerichts Dessau-Roßlau über die Klagerücknahme eingegangen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  35. August 2013 hat die zuständige Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 6 Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 7
  36. Die in Ansatz gebrachten Rechtsanwaltskosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 3), anders als der Kläger meint, als notwendig i.S. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Randnummer 8 Sie waren durch den Rechtsstreit veranlasst, nachdem der Beklagten zu 3) am
  37. Juli 2008 die einfache und beglaubigte Abschrift der Klageschrift des Klägers vom
  38. Dezember 2007 mit der gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens förmlich zugestellt worden war. Die Kosten waren auch trotz einer Mitteilung der Klägervertreterin an die Beklagte zu 3) per Telefon und Telefax vom
  39. Juli 2008 über die Rücknahme der Klage gleichwohl als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Mit Zustellung der Klageschrift war die Beklagte zu 3) durch das Gericht auf die Folgen des Versäumens der Frist zur Verteidigungsanzeige hingewiesen worden. Sie durfte es deshalb bei der hier gebotenen objektivierten Betrachtung vom Standpunkt einer verständigen Partei aus, trotz der Mitteilung der Klägervertreterin vom
  40. Juli 2008 über die Klagerücknahme für sachlich geboten halten, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Es war nicht von der Beklagten zu 3) zu verlangen, dass sie um Kosten zu sparen, sich zunächst selbsttätig restlose Gewissheit über die widersprüchliche Sachlage verschafft (vgl. Stein/Jonas - Bork, ZPO,
  41. Aufl., § 91, Rn 50). Die Beklagte zu 3) musste nicht vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes längeres Warten auf weitere gerichtliche Schreiben über die Rücknahme der Klage für geboten und sachgemäß halten (vgl. Stein/Jonas - Bork, ZPO,
  42. Aufl., § 91, ebenda). Einer vernünftigen Partei konnte sich auch nicht erschließen, wieso trotz der angeblich bereits am
  43. April 2008 zurückgenommenen Klage das Gericht gleichwohl am
  44. Juli 2008 die Klagezustellung verfügt haben sollte. Randnummer 9 Die Höhe der festgesetzten Gebühren greift der Kläger nicht an. Die Festsetzung der Zinsen erfolgte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO antragsgemäß ab Eingang des Festsetzungsantrages am
  45. September
  46. Zu diesem Zeitpunkt war die Kostengrundentscheidung vom
  47. September 2008 bereits ergangen und dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt. Dass die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am
  48. Mai 2013 bei der Klägervertreterin entgegen § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung erfolgt ist, führt dabei im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 3) zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn die Klägervertreterin erklärt, dass sie das vorab formlos übersandte Kostenfestsetzungsgesuch nicht erreicht habe. Soweit dies ggf. für den Lauf der Rechtsmittelfrist beachtlich sein könnte, ist der Umstand hier ohne Belang. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt. Randnummer 10
  49. Der Anspruch der Beklagten zu 3) gegen den Kläger auf Erstattung ihrer Prozesskosten ist nicht verjährt. Ausnahmsweise kann hier auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die materiell-rechtliche Einrede der Verjährung geprüft werden, da die zugrunde liegenden Tatsachen insoweit zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: V ZB 189/05, zitiert nach juris). Randnummer 11 Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Mit Beschluss der
  50. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  51. September 2008 wurde der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 3) rechtskräftig festgestellt i.S. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Hieran ändert nichts, dass der Anspruch erst im Kostenfestsetzungsverfahren beziffert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: V ZB 189/05, m.w.N., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom
  52. Juli 2013, Aktenzeichen: 10 W 36/13 - unveröffentlicht - und OLG Naumburg, Beschluss vom 16.05.2008, Aktenzeichen: 6 W 65/08, zitiert nach juris). Die Kostengrundentscheidung ist als Titel gemäß §§ 103 Abs. 1 i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeignet. Die Kostengrundentscheidung wurde der Klägervertreterin am
  53. September 2008 auch förmlich zugestellt (zur Notwendigkeit der Zustellung: BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Aktenzeichen: VII ZB 13/12, zitiert nach juris). Randnummer 12
  54. Der Einwand des Klägers, der Anspruch des Beklagten zu 3) sei verwirkt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren hier indes nicht zu berücksichtigen. Insoweit stehen die zugrunde zu legenden Tatsachen nicht unzweifelhaft und zwischen den Parteien auch nicht unstreitig fest. Der Rechtspfleger entscheidet aber im Kostenfestsetzungsverfahren nur über die Höhe des Erstattungsbetrages und nicht über materiell-rechtliche Einwendungen des Gegners (Stein/Jonas - Bork, ZPO,
  55. Aufl., § 104, Rn 14). Der Kläger trägt hier auch nicht vor, dass er sich gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte zu 3) über einen gewissen Zeitraum untätig gewesen sei, darauf eingerichtet habe und bei objektiver Betrachtung auch habe darauf einrichten dürfen, dieselbe werde ihre Rechte aus dem Beschluss vom
  56. September 2008 nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: V ZR 42/09 m.w.N.). Erst die insoweit verspätete Geltendmachung könnte aber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben i.S. § 242 BGB verstoßen. Aufgrund welchen, über das bloße Verstreichenlassen von Zeit hinaus gehenden Verhaltens der Beklagten zu 3) der Kläger hier meint, er habe darauf vertrauen dürfen, die Beklagte zu 3) werde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen, ist nicht dargetan. Er behauptet auch nicht, sich darauf eingerichtet zu haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. III. Randnummer 13 Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.