wasserrechtlichen und energierechtlichen Betreiberpflichten; Pflicht zur Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement des Netzbetreibers Leitsatz 1. Nach § 16 Abs. 6 EEG 2009 entfällt der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber endgültig für den Zeitraum, in dem die technischen Vorgaben i.S.
1 EEG 2009 nicht erfüllt waren. (Rn.33)
der Art des erneuerbaren Energieträgers oder
der Art der Betriebsführung der Anlage oder vom Ausmaß der Gefahr einer Netzüberlastung in der konkreten Standortregion. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
der Beklagten eine Zahlung in Höhe
87.412,11 €; dabei handelt es sich um die Vergütung für den
ihr im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2011 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom, deren Bezahlung die Beklagte verweigert. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob die Beklagte berechtigt war, ab dem 01.01.2011 die Fortzahlung der EEG-Einspeisevergütung
der Teilnahme der Klägerin am Netzsicherheitsmanagement der Beklagten abhängig zu machen, hilfsweise, ob der Vergütungsanspruch wegen der Nichtteilnahme endgültig erloschen ist, und äußerst hilfsweise, ob die Klägerin aus anderen rechtlichen Gründen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte erworben hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Baubedarfsstoffe aus Kunststoff herstellt. Sie betreibt an ihrem Unternehmenssitz in E. (Sachsen) drei Wasserkraftanlagen (C., B. und St.) mit einer installierten Leistung
insgesamt 778 kWh. Jede Wasserkraftanlage ist mit je zwei Turbinen ausgestattet, die jeweils einen Generator antreiben. Die Turbinen werden über künstlich angelegte Mühlengräben mit Fließwasser betrieben, welches ganz überwiegend aus dem Fluss S. abgeleitet wird. Die Mühlengräben haben jeweils ca. zwei Kilometer Länge und verlaufen überwiegend oberhalb der Höhenlinie des Flusses mit einem gleichmäßigen und geringeren Gefälle. Die Seitenwände der Mühlengräben überragen die Wasserlinie teilweise nur ca. dreißig Zentimeter. Der in den Anlagen der Klägerin erzeugte Strom wird in der Wasserkraftanlage C. zusammengefasst, gemessen und in das Verteilnetz der Beklagten eingespeist. Die Messung erfolgt dabei durch Fernauslesung durch die Beklagte, die dadurch jederzeit Kenntnis über die Ist-Einspeisung hat. Randnummer 3 Die drei Wasserkraftanlagen wurden nach schrittweiser Sanierung der Mühlengräben an den ehemaligen Standorten
Wassermühlen in den Jahren 1992 bis 1998 errichtet und in Betrieb genommen. Seit Inkrafttreten des EEG 2000 erhielt die Klägerin
der Beklagten eine gesetzliche Mehrvergütung für die Stromeinspeisung. Randnummer 4 Am 01.01.2009 trat das EEG 2009 in Kraft, welches in § 6 eine Regelung über technische Vorgaben für den Netzanschluss enthielt, die nach § 66 Abs. 1 EEG 2009 z.T. auch auf Bestandsanlagen Anwendung finden sollte und eine Verpflichtung zur Umsetzung bis zum 31.12.2010 begründete. Randnummer 5 Mit Formularschreiben vom 17.05.2010 und vom 11.10.2010 wies die Beklagte die Klägerin auf die neue Rechtslage hin und forderte sie auf, bis zum 01.01.2011 die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an ihrem Netzsicherheitsmanagementsystem zu schaffen. Sie wies auch darauf hin, dass die Nichtteilnahme der Klägerin zum Wegfall der Pflicht der Beklagten zur Zahlung der besonderen Einspeisevergütung führe. In der Funktionsbeschreibung zum Netzsicherheitsmanagement (NSM) hieß es dazu, dass jede Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung über 100 kW mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet werde. Die Aufforderung zur Leistungsreduzierung erfolge durch die Beklagte über ein Funksignal. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage habe sicherzustellen, dass das an ihn gesendete Signal zur Leistungsbeeinflussung durch einen geeigneten und durch die Beklagte parametrierten Funkrundsteuerempfänger empfangen und in der Stromerzeugungsanlage unverzüglich umgesetzt werde. Die Reduzierung der Einspeiseleistung müsse technologisch spätestens nach fünf Minuten abgeschlossen sein. Die angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen sollten in Gruppierungen gesteuert werden, u.a. auch nach regionaler Zuordnung, um eine zielgenaue, technisch minimale und ausreichend schnelle Reaktion zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit zu erreichen. Randnummer 6 Die Parteien haben übereinstimmend, jedoch ohne Einzelheiten angegeben, dass es zwischen ihnen zu mehreren telefonischen Gesprächen im Hinblick auf die geforderte Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement gekommen sei; in ihnen seien jedoch keine Fortschritte im Meinungsaustausch erzielt worden. Randnummer 7 Erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.12.2010 äußerte sich die Klägerin schriftlich zu der Aufforderung und bat die Beklagte um Erarbeitung einer individuellen technischen Lösungsmöglichkeit, mit der die gesetzlichen Verpflichtungen aus § 6 Nr. 1 lit. b) EEG 2009 eingehalten werden könnten, ohne dass das Netzsicherheitsmanagement installiert werden müsse. Sie wies darauf hin, dass ihres Erachtens eine ferngesteuerte Reduzierung der Stromeinspeisung das Risiko der Verursachung
Hochwasser durch den Rückstau des Wassers an den Turbinen berge. Mit Schriftsatz vom 13.01.2011 wiederholte die Klägerin die Bitte um das Anbieten einer individuellen technischen Lösung. Randnummer 8 Die Beklagte sandte der Klägerin auch für den Monat Januar 2011 eine Abrechnung über eine Gutschrift der Einspeisevergütung nach dem EEG, zahlte den Betrag jedoch nicht aus. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 mahnte die Klägerin die Auszahlung an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15.03.2011 und erläuterte ihren Rechtsstandpunkt, wonach die Klägerin trotz der örtlichen Besonderheiten zur Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement der Beklagten verpflichtet sei und im Falle der Nichtteilnahme den Anspruch auf eine gesetzliche Einspeisevergütung verliere. Randnummer 9 Am 15.04.2011 bestellte die Klägerin bei der Beklagten die Lieferung eines EFR-Empfängers (Funkrundsteuerempfänger); am 03.05.2011 installierte sie diesen an ihren Anlagen und am 05.05.2011 nahm die Beklagte diese Installation als ordnungsgemäß ab. Für die Zeit ab dem 01.05.2011 zahlte die Beklagte der Klägerin wieder die gesetzliche Einspeisevergütung. Randnummer 10 Im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2011 speiste die Klägerin insgesamt 1.222.222 kWh in das Netz der Beklagten ein. Die Beklagte zahlte der Klägerin jedoch nur 24.143,76 € statt der gesetzlichen EEG-Vergütung in Höhe
insgesamt 111.555,87 € (vgl. Anlage K 9). Die Vergütung berechnete die Beklagte - unter Rückgriff auf ihr Preisblatt - aus einem Arbeitspreis
1,58 Ct./kWh für Stromeinspeisung ohne gesetzlichen Anspruch (sog. ogA-Bilanzkreis), einem Arbeitspreis für vermiedene Netzentgelte
0,08 Ct./kWh und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Randnummer 11 Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung des Differenzbetrages in o.g. Höhe geltend gemacht und die Forderung vorrangig auf den Anspruch auf gesetzliche Einspeisevergütung gestützt, der jedenfalls nicht endgültig untergegangen sei. Sie hat daneben hilfsweise einen bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen vermiedener Strombeschaffungskosten in Höhe
63.818,31 € geltend gemacht, dessen Höhe auf einer Berechnung des Arbeitspreises nach Börsenpreisen beruht. Sie hat ihre Klageforderung zudem mit kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen begründet und schließlich - äußerst hilfsweise - eine Teilvergütung des eingespeisten Stroms begehrt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 16 Abs. 6 EEG 2009 entfallen sei. Diese Vorschrift sei eindeutig und belasse der Beklagten auch keinen Ermessensspielraum. Sie werde nicht durch wasserrechtliche Regelungen verdrängt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestünden schon deshalb nicht, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, eine Bereicherung der Beklagten darzulegen. Der Klägerin stehe schließlich auch kein Anspruch wegen einer unbilligen Behinderung durch die Beklagte zu. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.12.2012 zugestellte Urteil mit einem am 02.01.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 15 Die Klägerin meint, dass das Landgericht schon im Ansatz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Wasserkraftanlagen der Klägerin um eine Anlage i.S.
1 EEG 2009 gehandelt habe, jede Turbine stelle eine gesonderte Anlage dar. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 16 Abs. 6 EEG 2009 verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen im Jahr 2000 nicht vorherzusehen gewesen sei, dass künftig höhere technische Anforderungen an die Anlagen gestellt werden könnten. Deshalb sei eine einschränkende Auslegung geboten, die bei Altanlagen Ermessensentscheidungen der Netzbetreiberin zulasse. Im lokalen Netz der Beklagten bestehe aufgrund der geringen Zahl der Photovoltaik- und Windkraftanlagen keine Gefahr der Netzüberlastung, jedenfalls ginge eine solche Gefahr nicht
Wasserkraftanlagen aus, die als sog. Grundlastkraftwerke kontinuierlich dieselbe Strommenge lieferten. Die Auslegung des Landgerichts berücksichtige nicht die unions-, bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Wasserrecht und insbesondere die durch eine Fernsteuerung entstehende Gefahr der Verursachung
Überschwemmungen. Die Klägerin sei nur mit besonderer wasserrechtlicher Genehmigung berechtigt, ihre Anlagen außer Betrieb zu stellen. Die Beklagte habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt und der Klägerin keinen technisch akzeptablen Vorschlag unterbreitet, der insbesondere auch den Belangen des Hochwasserschutzes genügend Rechnung getragen habe. Schließlich habe die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Einspeisevergütung im Monat Januar 2009 anerkannt, wie sich aus der übermittelten Gutschrift ergeben habe. Randnummer 16 Hilfsweise stehe ihr, der Klägerin, gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, weil die Beklagte um den objektiven Verkehrswert des
der Klägerin eingespeisten Stroms bereichert worden sei. Für die Klägerin habe keine Alternative zur Einspeisung des
ihr erzeugten Stroms in das Netz der Beklagten bestanden; zudem habe sie anfangs davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf die Teilnahme der Klägerin am Netzsicherheitsmanagement verzichten werde. Randnummer 17 Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte durch die dezentrale Einspeisung des in ihren Wasserkraftanlagen im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 erzeugten Stroms in ihr Verteilernetz auf der Mittelspannungsebene höhere Aufwendungen erspart habe als die
der Beklagten abgerechneten Positionen (Beweis: Sachverständigengutachten). Randnummer 18 Schließlich beruft sich die Klägerin auf einen Schadenersatzanspruch nach § 33 Abs. 1 i.V. mit § 19 f. GWB, weil die Beklagte den Strom der Klägerin abgenommen habe, ohne ihn angemessen zu bezahlen. Dies sei ihr nur aufgrund ihrer Alleinstellung als Netzbetreiberin möglich gewesen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 21 die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.412,11 € sowie weitere 850,00 € nebst Zinsen aus dem Gesamtbetrag in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011 zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt, dass die monatliche Gutschriftenanzeige, so auch diejenige für den Januar 2011, lediglich eine vorläufige Abrechnung darstellte, während die endgültige Abrechnung in der Jahresschlussrechnung erfolge. Gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch hat sie sich unter Verweis auf den Charakter als aufgedrängte Bereicherung verteidigt und ausgeführt, dass ein Verkauf zu Börsenpreisen schon deshalb nicht habe vorgenommen werden können, weil die zur Verfügung stehenden Strommengen für sie nicht planbar gewesen seien. Im Hinblick auf die geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche meint die Beklagte, dass sie im Bereich des Stromvertriebs gerade keine marktbeherrschende Stellung inne habe. Eine Pflicht des Netzbetreibers zur Vermarktung des bei ihm eingespeisten Stroms bestehe nicht und könne auch nicht aus kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen abgeleitet werden. Randnummer 25 Der Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2013, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich unter Darstellung der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats erörtert worden ist, am 27.06.2013 einen Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss erlassen. Danach sollte Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin zu höheren,
der Beklagten ersparten Aufwendungen als abgerechnet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Durchführung der Beweisaufnahme hat der Senat
der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch die Klägerin bis zum 25.07.2013 abhängig gemacht. Innerhalb der gesetzten Frist ist eine Vorschusszahlung nicht eingegangen. Auf Nachfrage hat die Klägerin erklärt, dass sie einen Auslagenvorschuss nicht einzahlen wird. Der Senat hat
der Beauftragung des bereits ausgewählten Sachverständigen abgesehen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 haben die Parteien erneut mit den bereits gestellten Anträgen verhandelt. B. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Den
ihr im Berufungsverfahren verfolgten Sachantrag hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich gestellt; ihrer Begründung ist jedoch im Wege der Auslegung eindeutig zu entnehmen, dass sie den Antrag aus der Klageschrift in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 27 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen (weiteren) Zahlungsanspruch betreffend den im Zeitraum vom 01.
100 kW in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob man die Wasserkraftanlagen als eine Anlage i.S.
1 EEG 2009 ansieht, wie offenbar das Landgericht, oder als drei Anlagen (nach der Anzahl der zur Stromerzeugung eingesetzten Generatoren) oder gar als sechs Anlagen, wie es die Klägerin zuletzt geltend gemacht hat. Denn selbst im letztgenannten Fall ergibt sich rechnerisch jeweils eine installierte Leistung
129,67 kW. Eine Aufteilung jeder Anlage in einen Anlagenteil, dessen Leistung 100 kW nicht übersteigt, und einen Anlagenanteil, für den ggf. eine Nachrüstverpflichtung besteht, findet im Gesetz keine Grundlage. Randnummer 32 2. Danach oblag der Klägerin die - energierechtliche - Verpflichtung zur Ausstattung ihrer Wasserkraftanlagen mit zwei technischen oder betrieblichen Einrichtungen, auf welche der Beklagten ein Zugriff einzuräumen war, nämlich nach Nr. 1 lit.
GG ist oder ob er nur in Verbindung mit dem Eigentum an einer aus erneuerbaren Energieträgern Strom erzeugenden Anlage geschützt wird. Diese Unterscheidung könnte zunehmende Bedeutung erlangen, weil eine wirtschaftliche Verwertung dieses Eigentums inzwischen auch in anderer Weise - z. Bsp. durch Eigenverbrauch oder Direktvermarktung - möglich sein mag. Randnummer 39
WG entsprechen müsse. Gleichartige Regelungen enthielt § 4 Abs. 3 S. 1 EEG 2004, dort wurden technische Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung bereits ausdrücklich aufgeführt. Dem gegenüber stellte die Regelung des § 6 Nr. 1 lit.
nachhaltiger Energieversorgung und Versorgungssicherheit, dessen Befriedigung die Regelung des § 6 Nr. 1 EEG 2009 zu dienen bestimmt ist, ist ein legitimer, weil sachlicher und schwer wiegender Grund für einen Eingriff in die technischen Voraussetzungen des Netzzugangs bzw. der Stromeinspeisung. Nachdem der Gesetzgeber erkannt hatte, dass allein mit der Verpflichtung der Netzbetreiber zum Netzausbau die Netzsicherheitsprobleme, die aus dem raschen Anstieg der Zahl der aus erneuerbaren Energieträgern Strom erzeugenden Anlagen und der insgesamt
diesen erzeugten Strommengen erwuchsen und weiter zunehmen, nicht sofort zu beseitigen waren, war es geeignet und sachlich gerechtfertigt, die Anlagenbetreiber in die Verantwortung für die Netzsicherheit konkreter einzubeziehen. Randnummer 43 cc) Ginge man hierbei
einem Grundrechtseingriff aus, so wäre dieser jedenfalls auch verhältnismäßig. Vom einzelnen Anlagenbetreiber wird eine in der Regel geringe zusätzliche Investition verlangt, um den Anspruch auf gesetzliche Einspeisevergütung weiter geltend machen zu können. Unter Berücksichtigung der u.U. erheblichen Beeinträchtigungen der Netzstabilität und damit der Versorgungssicherheit ohne ausreichendes Netzsicherheitsmanagement ist der
jedem einzelnen Anlagenbetreiber geforderte Mitwirkungsbeitrag eher marginal. Um dem Anlagenbetreiber einer Bestandsanlage eine angemessene Zeit zur Einstellung auf die neuen technischen Vorgaben einzuräumen, ist das Inkrafttreten des § 6 Nr. 1 EEG 2009 für diese Anlagen um zwei Jahre hinausgeschoben worden. Die im Zusammenhang mit dem Aufbau eines wirkungsvollen Netzsicherheitsmanagements stehenden Belastungen der Netzbetreiber sind erheblich höher. Damit ist den schutzwürdigen Interessen des Anlagenbetreibers i.S. eines ausgewogenen Verhältnisses und eines gerechten Ausgleichs angemessen Rechnung getragen worden. Randnummer 44 5. Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 6 i.V.m. 6 Nr. 1 EEG 2009 werden weder durch wasserrechtliche Vorschriften verdrängt noch sind unauflösliche Wertungswidersprüche
der Klägerin schlüssig vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Randnummer 45 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das unions-, bundes- und landesrechtliche Wasserrecht kein dem Energiewirtschaftsrecht vorrangiges Recht dar. Insbesondere liegt kein Verhältnis im Sinne einer spezielleren zu einer allgemeinen Regelung vor, denn das Recht der erneuerbaren Energien und das Wasserrecht betreffen verschiedene Regelungsbereiche und unterschiedliche Schutzgüter. Auftretenden Interessenkollisionen ist im Einzelfall im Rahmen der Rechtsanwendung zu begegnen. Grundsätzlich besteht auch kein Widerspruch darin, dass der Klägerin als Betreiberin der Wasserkraftanlagen Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit dem Recht der erneuerbaren Energien obliegen und zugleich als Betreiberin
wasserrechtlich relevanten Anlagen spezifische wasserrechtliche Verhaltenspflichten; ihr obliegt es auch, beide Pflichtenkreise miteinander in Einklang zu bringen oder auf das Betreiben einer Anlage zu verzichten. Randnummer 46
der jeweiligen Turbine auf den Generator nicht unterbrochen werden könne, nicht nachvollziehbar. Selbst wenn eine Reduzierung der Stromerzeugung nicht möglich wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen dann nicht etwa ein Verbrauch bzw. eine Speicherung des Stroms durch die Klägerin zur Reduzierung der Stromeinspeisung möglich sein soll. Die Klägerin hat schließlich auch nicht dargelegt, weshalb - unabhängig
der Stromerzeugung - ein schadfreier Abfluss
Wasser in den Mühlengräben an den Turbinen vorbei nicht herstellbar sein soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Mühlengräben auch eine Entwässerung weiterer Bäche erfolgt und dass im Fall
Wartungsarbeiten an den Turbinen oder bei Havarien in einer Wasserkraftanlage ohnehin eine Alternative zur Entwässerung benötigt wurde und wird. Randnummer 48
der Fläche zurückgehalten werde, und dass im Falle des Überlaufens der Mühlengräben erhebliche Schäden in den niedriger liegenden Arealen zu besorgen seien. Ihr Verweis auf wasserrechtliche Vorschriften geht insoweit fehl, denn § 67 Abs. 1 S. 1 WHG i.V.m. § 99 SächsWG regelt den Ausbau
Gewässern und schränkt ihn dahin ein, dass natürliche Rückhaltebecken erhalten bleiben sollen. Insoweit ist ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehender Wasserkraftanlagen nicht erkennbar und konnte
der Klägerin auf Nachfrage auch nicht erläutert werden. Im Übrigen gilt das Vorausgeführte: Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt, dass eine Reduzierung der Strom einspeisung zwingend mit einer Behinderung des Durchlaufs des in den Mühlengräben abfließenden Wassers verbunden ist, noch dass für den Fall, dass eine ausreichende Entwässerung der Mühlengräben auf diesem Wege behindert wäre, keine alternative Entwässerung in Betracht kommt, deren Herstellung ihr im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Verhaltenspflichten obläge, z. Bsp. durch Anlage eines parallel zum „Turbinenkanal“ verlaufenden weiteren, sonst gesperrten Kanals (sog. „bypass“). Ungeachtet dessen, dass mit der energierechtlichen Regelung kein Ausgleich für etwaige wasserrechtlich determinierte Belastungen der Klägerin geschaffen werden musste, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass die technischen Anforderungen nach § 6 Nr. 1 EEG 2009 der nachhaltigen Energieversorgung und der Versorgungssicherheit für ca. 2,7 Mill. Menschen im Versorgungsgebiet der Beklagten zu dienen bestimmt sind. Randnummer 50 6. Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die technischen oder betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 lit. b) EEG 2009 ab dem 01.01.2009 zu erfüllen, war nicht rechtsmissbräuchlich. Randnummer 51 a) Die Forderung beruhte auf einer gesetzlichen Anordnung, die innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm keinerlei Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsieht. Soweit sich die Klägerin auf typische Probleme der Umrüstung
Wasserkraftanlagen berufen hat, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Probleme gekannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Er hat die Wasserkraftanlagen weder
der Regelung ganz ausgenommen noch dem Netzbetreiber etwa einen Ermessensspielraum eingeräumt. Die Entscheidungsfreiheit der Netzbetreiber beschränkt sich auf die konkrete Ausgestaltung des eigenen Netzsicherheitsmanagements. Insoweit hat die Beklagte mit ihren Formularschreiben an die Klägerin nur auf die ohnehin geltende Rechtslage und auf die Konsequenzen einer Nichterfüllung der Vorgaben hingewiesen. Randnummer 52
der Art des erneuerbaren Energieträgers oder
der Art der Betriebsführung der Anlage oder vom Ausmaß der Gefahr einer Netzüberlastung in der konkreten Standortregion. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass der lokale Netzbetreiber auch auf Netzüberlastungsanzeigen der (überregionalen) vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber reagieren können muss und dass die Effizienz des Systems der Netzsicherheit steigt, wenn alle bzw. nahezu alle Stromeinspeiser in das System integriert sind. Die Beklagte hat allenfalls im Rahmen ihres Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2009 Veranlassung und Gelegenheit, durch Eingruppierungen auf die
der Klägerin benannten Aspekte angemessen Rücksicht zu nehmen. Randnummer 54
der Teilnahme der Klägerin am Netzsicherheitsmanagement der Beklagten zwingend vor.
einem Rechtsverstoß der Beklagten durfte die Klägerin nicht ausgehen. Randnummer 57 b) Angesichts der beiden Schreiben vom 17.05. und 11.10.2010 konnte die Klägerin im Übrigen auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte wegen des Schreibens der Klägerin vom 13.12.2010
ihrer Forderung Abstand nehmen werde. Das erwartete die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Schreiben vom 13.12.2010 und vom 13.01.2011 offensichtlich auch nicht. Randnummer 58
Strom aus erneuerbaren Energien (dort: Stromeinspeisungsgesetz v. 07.12.1990). Sie betrafen zudem jeweils Elektrizitätsunternehmen, die zugleich Netzbetreiber und Stromvertreiber waren und in beiden Geschäftsfeldern eine Monopolstellung inne hatten, die sie dann nachweislich im Rahmen der Festlegung der Ankaufspreise ausnutzten. Ein solches Preisdiktat durch die Beklagte war im Jahre 2011 allein deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte verpflichtet war, jedem Stromhändler zu gleichen Bedingungen die Nutzung ihres Netzes zu eröffnen. Gleiches gilt auch für die
der Klägerin zitierte weitere Entscheidung (Urteil v. 04.04.1995, KZR 5/94, RdE 1995, 247). Randnummer 63 3. Die Klägerin hat eine Missbrauchshandlung der Beklagten als Netzbetreiberin schon nicht benannt. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Missbrauchshandlung jedenfalls nicht darin lag, dass die Beklagte die Einspeisung des im Zeitraum Januar bis April 2011
der Klägerin erzeugten Stroms in ihr Netz nicht unterband. Denn zur Stromabnahme war sie nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 ungeachtet der Vergütungspflichten gehalten. Ein Kartellrechtsverstoß lag auch nicht darin, dass die Beklagte die
der Klägerin im o.g. Zeitraum eingespeisten Strommengen nicht nach dem objektiven Verkehrswert
börsengehandelten Strom vergütete. Der
der Klägerin eingespeiste Strom hatte schon nicht dieselbe Warenqualität, weil die Beklagte weder Anspruch auf seine Einspeisung hatte noch gegenüber einem Handelspartner die Bereitstellung verbindlich hätte zusichern können. Die Klägerin hat auch nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass sie mit dieser Vergütungsweise etwa schlechter behandelt worden sei, als ein zum Konzern der Beklagten zugehöriges Stromvertriebsunternehmen. Randnummer 64
vornherein überwiegt. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, anhand derer ein angemessener Interessenausgleich zu suchen ist, die hier aber bisher nur unvollständig verifizierbar waren und sich ggf. durch das in Aussicht genommene Gutachten besser hätten beurteilen lassen. Randnummer 67 2. Die Klägerin hat ihre Behauptungen zu einem höheren objektiven Wert ihrer Stromeinspeisungen im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011, als
der Beklagten im Rahmen vermiedener Netzentgelte und Arbeitspreise im ogA-Bilanzkreis erstattet, nicht beweisen können. Randnummer 68 a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den
der Klägerin im o.g. Zeitraum eingespeisten Strom nicht an Dritte veräußert hat. Randnummer 69 b) Allerdings hat die Klägerin schlüssig behauptet, dass dadurch, dass sie dezentral erzeugten Strom in das Netz der Beklagten eingespeist habe, diese Strommenge nicht über den Übertragungsnetzbetreiber an die Beklagte geliefert werden musste und daher zu Gunsten der Beklagten geringere Netzentgelte beim Übertragungsnetzbetreiber angefallen seien. Hinsichtlich der Möglichkeit der Realisierung eines Vermögenszuwachses durch ersparte Aufwendungen für die Beschaffung
Regelstrom bzw. durch eine verminderte Inanspruchnahme
Ausgleichsleistungen des Übertragungsnetzbetreibers hat der Senat ebenfalls eine ausreichende Darlegung durch die Klägerin angenommen. Der Senat hat daher diese Fragen für beweiserheblich erachtet und die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gutachten sollte auch Aufschluss darüber verschaffen, ob die Darlegungen der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast für eine Beurteilung der Beweisfragen genügten, weil der Senat zu dieser Beurteilung allein aufgrund eigener Sachkunde nicht in der Lage gewesen ist. Randnummer 70 c) Die Klägerin hat jedoch den für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlichen Auslagenvorschuss nicht eingezahlt; sie hat die vom Senat hierfür nach §§ 402, 356 ZPO gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen lassen und sich sodann ausdrücklich geweigert, eine Vorschusszahlung zu erbringen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 06.11.2013 kann dieses - einzig geeignete - Beweismittel nicht mehr genutzt werden. C. Randnummer 71 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 72 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 73 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.