Anlage 3, Abschnitt 1 Nr. 1 EEG 2009 ist maßgeblich, dass zugleich mit der Stromerzeugung eine Wärmemenge in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird und diese Wärmemenge ganz oder teilweise außerhalb der Stromerzeugungsanlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung bzw. Prozesswärme) verwendet wird. Eine Messung der Nutzwärmemengen ist für die Erfüllung des o.a. Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich. (Rn.31) 2. Das vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber vorgelegte Umweltgutachten genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen i.S.
Anlage 3, Abschnitt 1 Nr. 3 EEG 2009 sowie im Rückforderungsprozess des Netzbetreibers wegen ungerechtfertigter Gutschrift eines KWK-Bonus nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Anlagenbetreibers, wenn dem Umweltgutachter mangels Messung der im Abrechnungszeitraum tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen eine unmittelbare Ermittlung des mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung zu vergleichenden Energieäquivalents objektiv nicht möglich war und seine Schätzungen auf einer methodisch fehlerhaften Vorgehensweise beruhte (hier bejaht). (Rn.39) 3. Werden in der KWK-Altanlage ehemals genutzte fossile Energieträger durch Biogas ersetzt, so sind als Mehrkosten i.S.
Anlage 3, Abschnitt 1 Nr. 3 EEG 2009 nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Wärmebereitstellung, d.h. mit der Erzeugung
Wärme stehen, nicht aber Aufwendungen für die Wärmenutzung außerhalb der Anlage. (Rn.48) 4. Die Mitteilung der Abrechnungsdaten des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber nach § 46 Nr. 3 EEG 2009 kann in Form einer Eigenerklärung erfolgen. Bei einer Biogas-Anlage mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr muss sich die Eigenerklärung inhaltlich auf die tatsächlich erzeugte und nach außen abgeführte Nutzwärmemenge beziehen. Hierfür wird zwar die Messung der Nutzwärmemenge als Regelfall angesehen, eine Ermittlung auf andere Weise ist jedoch nicht
vornherein ausgeschlossen. (Rn.50) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin hat sich - zunächst im Urkundsprozess und sodann im Nachverfahren - erfolgreich gegen eine Verrechnung der ihr zuerkannten Einspeisevergütung für Strom, den sie aus Biomasse erzeugt, mit einem bestrittenen Rückforderungsanspruch der Beklagten gewandt; die Beklagte begehrt nunmehr im Wege der Widerklage die (Rück-) Zahlung
20.434,72 €, die sie an die Klägerin als den auf den sog. KWK-Bonus entfallenden Anteil der Einspeisevergütung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 gezahlt hat. Randnummer 2 Die Klägerin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Milchviehhaltung, betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort G. / OT V. eine Biogasanlage. In der Anlage erzeugt sie aus Gülle und Dung Biogas, das sie in einem Blockheizkraftwerk ( künftig: BHKW ) zur Erzeugung
Wärme und Strom einsetzt. Die Biogasanlage ersetzte die vorherige Wärmeerzeugung mittels eines Heizölkessels. Randnummer 3 Inzwischen ist zwischen den Prozessparteien unstreitig, dass die installierte elektrische Leistung des BHKW der Klägerin 240 kW, die installierte thermische Leistung 312 kW und die Stromkennzahl 0,795 beträgt, was sich aus einer Auskunft des Lieferanten des BHKW vom 13.09.2010 ergibt (vgl. Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 176). Der in der Anlage erzeugte elektrische Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist; die Einspeisemenge wird
der Beklagten gemessen. Die anfallende Wärme wird nach den Angaben der Klägerin zur Warmwasseraufbereitung genutzt sowie zur Beheizung
insgesamt vier Gebäuden des Agrarunternehmens (die Gebäude mit einem Sozialraum, mit einer Werkstatt sowie das Gebäude, in dem sich das BHKW und eine Warmwasseraufbereitungsanlage befinden, und ein Kompaktstall). An das BHKW ist ein Notkühler angeschlossen, über den im Fall einer über den Bedarf hinausgehenden Wärmeerzeugung die Wärme an die Umgebung abgegeben werden kann, sowie ein Pufferspeicher, welcher der kurzzeitigen Zwischenspeicherung
Wärme für den Fall eines über die Wärmerzeugung hinausgehenden Wärmebedarfs dient. Eine Messung der Nutzwärmemenge erfolgte jedenfalls im Jahre 2009 nicht. Randnummer 4 Im Rahmen der Jahresnachweisführung 2009 beantragte die Klägerin erstmals, dass ihr neben der Grundvergütung für den aus erneuerbaren Energien erzeugten und ins Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch der sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe
3 Ct. / kWh ausgezahlt werde. Hierzu legte sie der Beklagten das Gutachten des SBS Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. R. S. aus R., eines akkreditierten Umweltgutachters, vom 24.02.2010 als ein Umweltgutachten i.S.
Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 vor. Der Umweltgutachter ging
einer extern genutzten thermischen Wirkarbeit
720.000 kWh aus, die vollständig im BHKW der Klägerin erzeugt worden sei und die eine Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger (Heizöl)
756.100 kWh ersetzt habe. Er ermittelte unter Zugrundelegung der o.g. Stromkennzahl eine vergütungsfähige Strommenge
572.400 kWh (vgl. Anlage 2 zum Gutachten). Randnummer 5 Die Beklagte nahm am 11.05.2010 eine Gutschrift zugunsten der Klägerin in Höhe des KWK-Bonus
3 Ct. / kWh unter Ansatz der ermittelten vergütungsfähigen Strommenge vor (vgl. Gutschriftenanzeige, Anlage K 4, GA Bd. I Bl. 24) und zahlte sodann an die Klägerin am 18.05.2010 (vgl. Kontoauszug Klägerin Anlage K 10, GA Bd. I Bl. 71) u.a. den hierfür ermittelten Betrag in Höhe
20.434,72 € aus. Rechnerisch beruht diese Gutschrift auf einer um jeweils 3,0 Ct./kWh erhöhten Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 für 502.535 kWh und 69.866 kWh (= 572.401 kWh) . Randnummer 6 Am 27.05.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang der Jahresnachweisführung 2009 und wies die Klägerin darauf hin, dass diese Nachweisführung nach einer ersten Prüfung der Beklagten unvollständig sei. Sie forderte die Klägerin auf, eine konkrete Darlegung der Umstände des Ersatzes der fossilen Wärmeerzeugungen, eine detaillierte Berechnung der Mehrkosten bei Einsatz fossiler Wärmeerzeugung, eine Übersichtsdarstellung des KWK-Prozesses, Herstellerunterlagen zur Bescheinigung der KWK-Eigenschaften und der Stromkennzahl der Anlage, einen Nachweis über die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften für die Wärmemengenmessungen und eine Berechnung der vergütungsfähigen Strommengen beizubringen. Zugleich erklärte sie, dass die aus dem Jahresnachweis abzuleitenden Vergütungszahlungen unter dem Vorbehalt der Vorlage der nachzureichenden Unterlagen und der Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung erfolge. Mit eMail vom 09.06.2010 reichte die Klägerin diverse Unterlagen und Erklärungen nach. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 5, GA Bd. I Bl. 27 f.) forderte die Beklagte
der Klägerin die Rückzahlung der zuviel gezahlten Einspeisevergütung für 2009 im Hinblick auf den KWK-Bonus. Die Auswertung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus´ nicht bestehe, denn die vergütungsrelevanten in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommengen seien nicht über eine Wärmemengenmessung, sondern lediglich rechnerisch ermittelt worden. Die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage
über zehn Jahre alten Verbrauchswerten sei nicht sachgerecht. Die Klägerin habe zudem die thermische und elektrische Leistung des Blockheizkraftwerkes sowie die Stromkennzahl nicht durch Unterlagen des Herstellers nachgewiesen. Schließlich seien bei der Prüfung der Mehrkosten der Wärmebereitstellung durch die Biomasseanlage gegenüber der Nutzung fossiler Brennstoffe Unstimmigkeiten zu Tage getreten, insbesondere im Hinblick auf die unberechtigte Einbeziehung der Kosten des Notkühlers. Ausführungen zum Umfang des vergleichbaren ersetzten Energieäquivalents der fossilen Wärmeerzeugung fehlten. Entsprechend ihrer Ankündigung reduzierte die Beklagte im Rahmen der Abrechnung der Einspeisevergütung vom 01.08.2010 für einen späteren Vergütungszeitraum die Auszahlungen an die Klägerin. Randnummer 8 Die Klägerin hat mit ihrer - zuerst im Wege des Urkundsverfahrens erhobenen - Klage die vollständige Zahlung der Einspeisevergütung lt. Abrechnung vom 01.08.2010 begehrt und insbesondere auf das gesetzliche Aufrechnungsverbot (§ 22 Abs. 1 EEG 2009) verwiesen. Insoweit hat die Beklagte die Klageforderung zunächst unter Vorbehalt anerkannt - darauf ist das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.05.2011 ergangen - und sodann im Nachverfahren auch den Antrag der Klägerin auf Vorbehaltloserklärung anerkannt - hierauf bezieht sich der teilrechtskräftig gewordene Urteilsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts vom 21.03.2013. Randnummer 9 Im Nachverfahren hat die Beklagte Widerklage auf Rückzahlung des für 2009 gezahlten KWK-Bonus´ erhoben und diese Rückforderung auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt. Die Widerklage ist der Klägerin am 28.11.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des KWK-Bonus für 2009 nicht bestanden habe und bestehe, weil das BHKW der Klägerin über keine zur Messung der erzeugten Nutzwärmemenge geeigneten Geräte verfügt habe. Eine bloße Schätzung der Nutzwärmemenge, wie
der Klägerin vorgenommen, sei unzulässig. Sie hat die Angaben der Klägerin zur Wärmenutzung bestritten. Die Beklagte hat verschiedene Mängel des Gutachtens vom 24.02.2010 gerügt und die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die in § 46 Nr. 3 EEG 2009 genannte Frist (hier: 28.02.2010) die nachgereichten Erklärungen und Nachweise unbeachtlich seien. Randnummer 10 Im Verlaufe des Nachverfahrens hat die Klägerin der Beklagten für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 ein Anschlussgutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. F. vom 24.02.2011 (Anlage K 11, GA Bd. I Bl. 177 ff., dort Anlage 2) vorgelegt; darin kommt der Umweltgutachter zu einer Wärmenutzung für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung im Umfang
428.000 kWh (ermittelt als Produkt aus der Nutzfläche
insgesamt 2.140 qm und einer Nutzwärme
200 kWh / qm) und gibt die ersetzte fossile Wärmeerzeugung mit 311.760 kWh an. Auf Aufforderung des Landgerichts hat die Klägerin ein Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. R. S. vom 24.09.2012, betreffend den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009, eingeholt und vorgelegt (GA Bd. II Bl. 70 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 12 Das Landgericht hat unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs seines am 21.03.2013 verkündeten Urteils die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte den ihr als Bereicherungsgläubigerin obliegenden Nachweis nicht geführt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen des KWK-Bonus´ für das Jahr 2009 habe. Grundsätzlich komme ein solcher Anspruch für das BHKW der Klägerin in Betracht, wie auch die Beklagte einräume. Die Klägerin habe ein Umweltgutachten vorgelegt, aus dem sich ein Anspruch ergebe. Dieses Gutachten habe die Beklagte nicht ausreichend angegriffen. Die
der Beklagten für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob ein Anspruch auf den KWK-Bonus voraussetze, dass die hierfür in Ansatz zu bringende Nutzwärmemenge gemessen worden sei, könne offen bleiben. Im Rückforderungsprozess mit einem bloß „nachgeschobenen“ Zahlungsvorbehalt (der keine Vorbehaltswirkung entfalten könne) obliege der Beklagten der Beweis, dass die für Gebäudeheizung und Warmwasseraufbereitung genutzte Wärmemenge geringer gewesen sei als abgerechnet. Hierzu fehlte es an der erforderlichen substantiierten Darlegung und an entsprechenden Beweisantritten. Randnummer 13 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.03.2013 zugestellte Urteil mit einem am 26.04.2013 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 17.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 14 Sie wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage und verfolgt diese unverändert fort. Sie meint, dass sie belegt habe, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe die Menge des vergütungsfähigen KWK-Stroms nicht nachgewiesen, weil sie die hierfür als Rechengröße erforderliche Nutzwärmemenge nicht nachweisen könne - diese habe sie nicht gemessen. Die indirekte Ermittlung der Nutzwärmemenge im Umweltgutachten weise Mängel auf. Hinsichtlich des ursprünglichen Gutachtens vom 24.02.2010 habe das Landgericht diese Mängel selbst mit Beschluss vom 26.07.2012 festgestellt. Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 24.09.2012, soweit dieses wegen der zeitlichen Verzögerung überhaupt zur Nachweisführung herangezogen werden dürfe, ergebe sich das bereits aus der angewandten Ermittlungsmethode (Ermittlung der im Jahre 2009 hypothetisch ersetzten Wärmemenge durch Gleichsetzung mit der im Jahr 1998 mit fossilen Energieträgern erzeugten Wärmemenge unter Abzug der im Jahre 1998 aufgetretenen Leitungsverluste). Zudem sei auch dem Ergänzungsgutachten nicht zu entnehmen, ob mit der Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger mit vergleichbarem Energieäquivalent ersetzt worden seien. Die Aussagen im Umweltgutachten zu den Mehrkosten der EEG-Anlage seien nicht nachvollziehbar, weil die Umrüstkosten nicht belegt und zu Unrecht die Kosten der Pufferspeicherung angesetzt worden seien. Schließlich fehle eine konkrete Aussage zur Einschlägigkeit der sog. Negativliste nach Anhang 3, Abschnitt IV EEG 2009. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 17 die Klägerin zu verurteilen, an sie 20.434,72 € nebst Zinsen in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (der Widerklage) zu zahlen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 21 Der Senat hat am 06.11.2013 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 237) Bezug genommen. B. Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 23 Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Bereicherung der Klägerin durch eine Leistung der Beklagten in Höhe
20.434,72 € ist unstreitig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das
der Klägerin für den Vergütungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 vorgelegte Gutachten des Umweltgutachters Dipl.-Ing. S. zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen für den (erhöhten) KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 nicht geeignet, so dass für die o.g. Zahlung der Beklagten ein Rechtsgrund nicht gegeben ist. Randnummer 24 I. Der Senat kann für seine Entscheidung offen lassen, ob die Zahlung der Beklagten an die Klägerin vom 18.05.2010 in (anteilig auf den KWK-Bonus entfallender) Höhe
20.434,72 € als eine vorbehaltlose Zahlung zu bewerten gewesen wäre, wie es das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, „Stromnetznutzungsentgelt IV“) bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist. Denn die ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Beklagten ist der Klägerin zwar erst nach Gutschrift des Zahlungsbetrages zugegangen, es kommt aber, was das Landgericht in seiner Entscheidung nicht erwogen hat, in Betracht, dass die Klägerin z. Zt. der Gutschrift gleichwohl (noch) nicht
einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs ausgehen durfte. Der Klägerin lag am 18.05.2010 weder ein ausdrücklicher positiver Bescheid noch eine sonstige Äußerung der Beklagten vor, aus der sie auf einen Abschluss der Bearbeitung der erst Anfang März 2010 vervollständigten erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs hätte schließen können. Mit einer endgültigen Anerkennung des Anspruchs war unter Berücksichtigung der Verkehrsumstände ca. sechs Wochen nach erstmaliger Geltendmachung nicht zu rechnen. Für einen vorläufigen Charakter der Zahlung könnte zudem die Bezeichnung der Mitteilung als „Gutschriftenanzeige“ statt als Endabrechnung sprechen. Randnummer 25 Selbst wenn die Klägerin die Zahlung als vorbehaltlose Leistung mit Erfüllungswirkung auffassen durfte, kann sich die Beklagte im Rückforderungsprozess darauf beschränken, den
der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast behaupteten Rechtsgrund auszuräumen (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 8112 Rn. 76). Da die Klägerin behauptet hat, dass sich ihr Anspruch auf den (erhöhten) KWK-Bonus aus dem Inhalt des
ihr vorgelegten Umweltgutachtens schlüssig ergebe, genügt der Nachweis der methodischen Unzulänglichkeit bzw. inhaltlichen Unschlüssigkeit des Umweltgutachtens. Diesen Nachweis hat die Beklagte hier geführt. Randnummer 26 II. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast im Rückforderungsprozess hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf den KWK-Bonus für den Zeitraum vom 01.
12 EEG 2009 zulässig ist. Der Senat hat seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin das Gutachten des Dipl.-Ing. S. in der Fassung seiner Ergänzung vom 24.09.2012 sowie das gesamte weitere Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit als Darlegungen zum Anspruchsgrund zugrunde gelegt. Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat bereits entschieden hat, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 nicht dadurch erlischt, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung
Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt, d.h. dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich geregelten Mitteilungsfristen jedenfalls nicht um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (vgl. Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11 ). Diese Rechtsprechung ist auf das (hier anzuwendende) EEG 2009, insbesondere auf § 46 Nr. 3 EEG 2009, übertragbar. Randnummer 28 2. Die Klägerin beruft sich als Rechtsgrund der Zahlung auf einen Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 und insoweit auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 (sog. Generalklausel). Sie geht zu Recht davon aus, dass dies die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist. Denn bei der Biogasanlage der Klägerin handelt es sich um eine sog. Altanlage, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen worden ist, so dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 hinsichtlich eines Anspruchs auf einen KWK-Bonus anstelle der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 grundsätzlich die Regelungen des EEG 2004 (mit einem geringeren KWK-Bonus) oder ausnahmsweise die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG 2009 anzuwenden sind. Da die Energieerzeugung in der Biogasanlage der Klägerin bereits vor dem 01.01.2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erfolgte, ist Satz 3 der letztgenannten Vorschrift einschlägig, der auf Strom aus Biomasseanlagen Bezug nimmt, der nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 erzeugt worden ist. Der
der Klägerin im Jahr 2009 erzeugte Strom erfüllt nach dem
ihr vorgelegten Umweltgutachten und nach ihrem weiteren Vorbringen im Rechtsstreit die Tatbestandsvoraussetzungen nach Anlage 3 nicht. Randnummer 29 a) Allerdings hat die Beklagte den
der Klägerin erbrachten Nachweis, dass es sich bei dem im Jahr 2009 in der Biogasanlage der Klägerin erzeugten Strom um KWK-Strom handelte, nicht erschüttern oder gar widerlegen können. Ihre Einwendung, dass allein deswegen nicht
KWK-Strom auszugehen sei, weil die Klägerin im Jahr 2009 keine Messung der Nutzwärmemenge vorgenommen habe, ist unbegründet. Für die bloße Klassifizierung als KWK-Strom ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich. Randnummer 30 aa) Anspruchsvoraussetzung für den KWK-Bonus ist nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1, dass es sich um Strom i.S.
4 KWKG handelt. Diese Vorschrift regelt die Verfahren zur Ermittlung der KWK-Strommenge, und zwar in Satz 1 generell für alle Anlagen einschließlich der Anlagen mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr, wie sie auch die Biogasanlage der Klägerin in Gestalt des Notkühlers und des Pufferspeichers aufweist, als das rechnerische Produkt aus Nutzwärme(menge) und Stromkennzahl der KWK-Anlage sowie in Satz 2 - vereinfacht - für Anlagen ohne Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr als die gesamte Nettostromerzeugung, d.h. die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG). Bereits die Spezialregelung in § 3 Abs. 4 S. 2 KWKG zeigt, dass es KWK-Strom ohne Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge geben kann. Randnummer 31 bb) Aus dem Normenzusammenhang der § 3 Abs. 1 und Abs. 6 KWKG ergibt sich weiter, dass für die Klassifizierung als KWK-Strom(menge) maßgeblich ist, dass eine Wärmemenge zugleich mit der Stromerzeugung, d.h. in einem gekoppelten Vorgang erzeugt wird („… gleichzeitige Umwandlung
eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme …“) und diese Wärmemenge (ganz oder teilweise) außerhalb der KWK-Anlage für privilegierte Nutzungsarten (Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung und Prozesswärme) verwendet wird (vgl. Rostankowski/ Vollprecht in: Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG 2009,
Strommengen als KWK-Strom
dem Vorhandensein und der Verwendung
Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge nicht erkennen. Nach § 8 Abs. 1 KWKG obliegt dem Anlagenbetreiber zwar der Nachweis der KWK-Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemengen, wie und auf welche Weise er diese nachweist, ist aber grundsätzlich dem Anlagenbetreiber überlassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ihn bei der Installation
Messeinrichtungen zu unterstützen. Randnummer 33 dd) Die Existenz und der Einsatz
Messeinrichtungen für die Nutzwärmemenge ist auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung als konstitutive Bedingung für die Anerkennung als KWK-Strom anzusehen. Zweck des KWKG und damit der Regelungen zur Abnahme und Vergütung
KWK-Strom ist es, Anreize für die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu setzen und den Neuausbau bzw. die Modernisierung
KWK-Anlagen zu fördern. Für diesen Zweck ist eine Messung der Nutzwärmemengen nicht erforderlich. Der Nachweis einer gleichzeitigen Erzeugung
Strom und Wärme in einer Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung ist allein durch den Anlagetyp zu führen, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung
KWK-Anlagen in § 3 Abs. 2 KWKG ergibt; der Nachweis der Wärmeabfuhr aus der KWK-Anlage und deren sinnvoller Nutzung außerhalb der Anlage lässt sich ebenfalls grundsätzlich ohne Messgeräte führen. Aus Anlage 3, Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 ergibt sich nur, dass bei Erfüllung der Anforderungen des
der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 zur Zertifizierung
KWK-Anlagen der Nachweis der Voraussetzung nach Anlage 3, Abschnitt I Nr. 1 als geführt angesehen, d.h. gesetzlich vermutet wird. Der Umkehrschluss, dass nur die Erfüllung der Anforderungen dieses Arbeitsblatts zum erfolgreichen Nachweis führen kann, lässt sich hieraus nicht rechtfertigen. Danach ist die Messung der Nutzwärmemenge - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der erleichterten Nachweisführung durch den Anlagenbetreiber - zwar zweckmäßig für die Vergütungsabrechnung, aber nicht zwingend notwendig für den Nachweis der Erzeugung
KWK-Strom. Randnummer 34 ee) Nach diesen Maßstäben erzeugt die Anlage der Klägerin KWK-Strom, denn das BHKW zählt zu den Verbrennungsmotoren-Anlagen i.S.
2 KWKG und die dort erzeugte Wärme wird (zumindest ganz überwiegend) für Zwecke der Gebäudeheizung und der Warmwasseraufbereitung genutzt, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt. Randnummer 35 b) Der Senat kann offen lassen, ob das
der Klägerin beigebrachte Umweltgutachten ggf. schon deshalb als ungeeignet zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen anzusehen wäre, weil es zu der Frage, ob das Wärmenutzungskonzept für das Jahr 2009 Nutzungsformen enthielt, die unter die Negativliste nach Anlage 3, Abschnitt IV EGG 2009 fallen, lediglich substanzlose und für den Adressaten des Gutachtens, die Beklagte, nicht nachvollziehbare Aussagen enthielt. Hierzu findet sich im Umweltgutachten ausschließlich die Anmerkung, dass der Umweltgutachter „… nach Prüfung …“ feststelle, dass „… nach seiner Auffassung die beanspruchte nachzuweisende Wärmenutzung am betrachteten Standort nicht unter diese Negativliste fällt. …“ (S. 7 des Umweltgutachtens v. 24.09.2012). Ob eine derartige Bescheinigung ausreichend ist, mag jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn aufgrund der äußeren Umstände Anlass zu einer Prüfung einzelner in der Negativliste aufgeführter (
der Förderung ausgeschlossener) Nutzungsformen besteht. Dies könnte hier z. Bsp. im Hinblick auf Anlage 3, Abschnitt IV. Nr. 1 EEG 2009 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnEV (Beheizung
Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen) und § 1 Abs. 2 Nr. 9 EnEV (Beheizung
Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur
weniger als 12 Grad Celsius oder weniger als vier Monate beheizt werden) in Betracht kommen. Randnummer 36 c) Das Umweltgutachten und die weiteren Darlegungen der Klägerin zu den Anspruchsvoraussetzungen begegnen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Ausmaß der Ersetzung fossiler Energieträger und die Überschreitung der Mindest-Mehrkosten für die Wärmebereitstellung i.S.
Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009. Randnummer 37 aa) Da sich die Klägerin selbst nicht auf eine Wärmenutzung außerhalb der KWK-Anlage i.S. der Positivliste nach Anlage 3, Abschnitt III EEG 2009 beruft und auch das
ihr vorgelegte Umweltgutachten hierzu keine Feststellungen enthält (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 24.09.2012), kommt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Klägerin auf eine schlüssige Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen der sog. Generalklausel in Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 EEG 2009 an. Randnummer 38
ihr beauftragte Umweltgutachter eine Untersuchung des erzeugten Energieäquivalents nicht vorgenommen. Eine unmittelbare Ermittlung des Energieäquivalents war ihm objektiv nicht möglich, weil hierfür die Kenntnis der im Jahr 2009 tatsächlich aus der Anlage abgeführten Nutzwärmemengen erforderlich gewesen wäre. Die Nutzwärmemengen sind unstreitig nicht gemessen worden; für eine nachvollziehbare Ermittlung dieser Nutzwärmemengen fehlten dem Umweltgutachter auch sonst ausreichende Anhaltspunkte. Die Vorgehensweise des Umweltgutachters zur Schätzung der im Jahr 2009 aus dem BHKW abgeführten Nutzwärmemengen war bereits methodisch fehlerhaft und wies innerhalb der Berechnung weitere Mängel auf. Randnummer 40
den Nutzungsbedingungen der Gebäude und
den Witterungsverhältnissen im Jahr sowie z. Bsp. vom Umfang des Warmwasserbedarfs jahresweise Schwankungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, zwischen dem Referenzjahr
der Klägerin auch sonst nicht dargelegt worden. Randnummer 43
der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Randnummer 45 dd) Darüber hinaus sind die Darlegungen der Klägerin zu den Mehrkosten i.S.
Anlage 3, Abschnitt I Nr. 3 letzter Hs. EEG 2009 nicht nachvollziehbar; es ist insbesondere nicht erkennbar, ob der Mindestbetrag der Mehrkosten in Höhe
100,00 € /kW installierte thermische Leistung erreicht oder überschritten worden ist. Randnummer 46
Anlage 3, Abschnitt II Nr. 2 EEG 2009 begegnet das Umweltgutachten vom 24.09.2012 durchgreifenden Bedenken schon aus formellen Gründen. Der Umweltgutachter beruft sich hinsichtlich der
ihm verwendeten Daten auf eine „Auflistung“ des Steuerberaterbüros G. (vgl. Gutachten S. 10) und hat eine Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Korrektheit dieser als Eigenerklärung der Klägerin zu bewertenden Aufstellung ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Gutachten S. 3). Damit ist er seinem Auftrag, aufgrund eigener Sachkunde zu bewerten, welche der Investitionsmaßnahmen der Anlagenbetreiberin für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf den KWK-Bonus berücksichtigungsfähig sind und in welchem Umfang sie Mehrkosten i.S. dieser Regelung darstellen, nicht gerecht geworden. Die kritiklose Übernahme
Daten Dritter, die selbst nicht in der Verantwortung stehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein Umweltgutachten nicht. Randnummer 47
einem falschen methodischen Ansatz ausgegangen. Diesen Fehler hat die Klägerin nicht, auch nicht hilfsweise, korrigiert. Unverändert hat sie beispielsweise die Gesamtinvestitionen in die Errichtung
Wärmetrassen in die Berechnung einbezogen, obwohl die Neuerrichtung bzw. Modernisierung
Leitungssystemen zwischen den Wärmesenken im Zweifel nicht der Wärmebereitstellung, sondern dem Wärmetransport und damit der Wärmenutzung zuzuordnen sind. Ob es hierfür Ausnahmen geben kann, wenn die Umrüstung der Wärmeerzeugung aus technischen Gründen auch eine Umrüstung des Wärmetransportsystems erfordert, muss hier nicht entschieden werden, weil Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen worden sind. Zweifelhaft erscheint auch die Zuordnung der Kosten der Lieferung und Montage des Pufferspeichers sowie der Trassenkosten vom BHKW zum Pufferspeicher sowie vom Heizölkessel zum Pufferspeicher als Kosten der (ersetzten) Wärmebereitstellung. Ließe man die vorgenannten Investitionskosten unberücksichtigt, dann ergäbe sich ein erheblich unter 31.200,00 € (312 kW installierte Wärmeleistung x 100,00 € / kW) liegender Investitionsaufwand der Klägerin für die Ersetzung der Wärmeerzeugungsanlage. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Position „Steuerung/Sicherheitstechnik/Pumpen“, da die pauschale Beschreibung keinen Aufschluss darüber bietet, ob sie ausschließlich Kosten der Umrüstung zur Wärmebereitstellung erfasst. Randnummer 49 3. Nach dem Vorausgeführten kommt es auf die Richtigkeit der Mitteilung der Abrechnungsdaten durch die Klägerin nicht mehr an. Der Senat merkt daher lediglich Folgendes an: Randnummer 50 a) Die Form der Mitteilung der Abrechnungsdaten
der Klägerin als Anlagenbetreiberin an die Beklagte als Netzbetreiberin ergibt sich aus § 46 Nr. 3 EEG 2009; danach genügt auch eine Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten in Form einer Eigenerklärung. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.