fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 613,07 € seit dem
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für folgende Beträge und Zeiträume zu zahlen:
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
Erdgas aus drei Schlussrechnungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 (letztere anteilig bis zum 28.02. d.J.) in Höhe
insgesamt 12.717,26 €, Zinsen für verspätete Restschlusszahlungen auf die Schlussrechnungen für die Jahre 2009 (Pos. 1 der Zinsstaffel) und 2011 (Pos. 21 der Zinsstaffel), Zinsen für verspätete monatlich fällige Restabschlagszahlungen für alle Monate des Jahres 2010 (Pos. 2 bis 13 der Zinsstaffel) und für Januar und Februar des Jahres 2011 (Pos. 14 und 15 der Zinsstaffel) - diese Forderungen sollen auf einem im Jahr 1997 begründeten Vertragsverhältnis beruhen - sowie Zinsen für verspätete monatliche Restabschlagszahlungen im Zeitraum
März bis August 2011 (Pos. 16 bis 20) - diese Forderungen sollen sich aus einem behaupteten Ersatzversorgungsverhältnis ergeben - sowie den restlichen Kaufpreis für die Lieferungen
Erdgas - bezogen auf ein vermeintlich zum 11.08.2011 neu begründetes Vertragsverhältnis. Insoweit hat die Klägerin zunächst allein die Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2011 geltend gemacht; über diese Klageforderung ist das Teilversäumnisurteil des Senats vom 10.01.2013 nach der Säumnis des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2012 ergangen. Im weiteren Verfahren nach Einspruch des Beklagten hat die Klägerin auf Hinweis des Senats die Klage erweitert und nunmehr einen Betrag in Höhe
1.881,82 € nebst Verzugszinsen (Pos. 22 der Zinsstaffel) aus einer Schlussrechnung für den Zeitraum vom 11.08. bis 31.12.2011 geltend gemacht. Randnummer 2 Der Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 04.03.2010 einer Jahresabrechnung widersprochen und sich insoweit auf das Fehlen eines einseitigen Rechts zur Preiserhöhung gestützt sowie hilfsweise die Billigkeit der Preiserhöhung in Frage gestellt (vgl. Anlage K 5). Randnummer 3
einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 4 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat ganz überwiegend auch in der Sache Erfolg. Randnummer 5 I. Der
der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Kaufpreises für Erdgaslieferungen aus den Schlussrechnungen vom 31.01.2010 (Anlage K 2) für den Zeitraum 01.
insgesamt 12.717,26 € ist nach § 433 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Gasversorgungsvertrag vom 29.05.1997 begründet. Hinsichtlich der hierzu beanspruchten Nebenforderungen ist die Klage teilweise abzuweisen. Randnummer 6
der Rechtsvorgängerin der Klägerin angenommene schriftliche Vertragsangebot vom 29.05.1997 in Ziffer 4.4. darauf, dass dem Vertrag u.a. die Bestimmungen der AVBGasV zugrunde lägen. Die Klägerin ging während der Vertragslaufzeit zu Unrecht davon aus, dass sie zur einseitigen Preisänderung in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. - ab 08.11.2006 - des § 5 Abs. 2 GasGVV berechtigt sei (im Rahmen eines Tarifkundenvertrages) oder hilfsweise zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften jeweils als wirksam einbezogene Vertragsklauseln (im Rahmen eines Sonderkundenvertrages). Randnummer 9 b) Bei dem 1997 geschlossenen Erdgasversorgungsvertrag handelt es sich um einen Sondervertrag und nicht um einen Tarif- bzw. Grundversorgungsvertrag ( zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteile jeweils v. 15.07.2009, VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59), so dass die vorgenannten Vorschriften jeweils nicht unmittelbar anwendbar sind. Randnummer 10 aa) Zwar ist hierfür allein die
der Rechtsvorgängerin der Klägerin verwendete Bezeichnung für die Abrechnung - nach dem „Sonderabkommen Erdgas, Preisregelung S II“ - nicht maßgeblich. Der bloße Umstand, dass ein Versorger seinen Allgemeinen Grundversorgungstarif etwa nach Brennwertmengen aufspreizte und jedem Mengenkorridor einen eigenen „Tarifnamen“ gäbe, wäre für die rechtliche Einordnung unerheblich (vgl. BGH, Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, RdE 2013, 420 - in juris Tz. 34 m.N.). Hier unterschied die Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch die Abrechnung nach den „Allgemeinen Tarifen Erdgas“ (Mehrzahl), die zwei verschiedene Tarife beinhalteten, und den „Sonderabkommen Erdgas“ mit den „Preisregelungen S I und S II“, wodurch die als Sonderabkommen bezeichnete Tarifgruppe aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht mehr als Teil der Grundversorgungstarife erschien. Zudem bezog sich die
der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugesagte Bestpreisabrechnung lediglich auf die beiden Tarife der Gruppe der „Sonderabkommen Erdgas“, nicht aber übergreifend auch auf die „Allgemeinen Tarife“, was gegen eine bloße weiter gehende Mengenaufspreizung der Grundversorgungstarife in vier Einzeltarife spricht. Randnummer 11 bb) Der Erdgasversorgungsvertrag 1997 ist schon nach der Art seines Zustandekommens als Sonderkundenvertrag zu qualifizieren. Denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin verlangte mit dem Schreiben vom 18.04.1997 für eine Abrechnung nach dem „Sonderabkommen Erdgas“ einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Kunden; ohne schriftlichen Vertrag, d.h. insbesondere bei einer bloßen Abnahme
Erdgas, wäre eine Abrechnung nach den „Allgemeinen Tarifen“ erfolgt. Die Abrechnung im Tarif „Sonderabkommen Erdgas, Preisregelung S II“ wäre - anders als bei einem Grundversorgungstarif - ohne schriftlichen Vertrag nicht einklagbar gewesen. Randnummer 12 cc) Der Rechtscharakter als Sonderkundenvertrag tritt weiter insbesondere dadurch deutlich zu Tage, dass für das Vertragsverhältnis abweichende Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigungsfrist gegenüber den Grundversorgungsbedingungen nach AVBGasV bzw. GasGVV galten. Der Erdgasversorgungsvertrag 1997 wurde ausweislich des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 18.04.1997 zunächst befristet für die (Mindest-) Laufzeit
einem Jahr - unkündbar - geschlossen und wandelte sich erst durch die Nichtinanspruchnahme der Vertragsbeendigung nach Laufzeitende durch automatische Verlängerung in einen unbefristeten Vertrag um, während nach den Verordnungsregelungen
Anfang an ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sowie einer Reihe
Sonderkündigungsrechten zustande kam. Die Kündigungsfrist des Erdgasversorgungsvertrags 1997 betrug drei Monate gegenüber der durch Verordnung geregelten Frist
nur einem Monat. Randnummer 13 dd) Schließlich enthielten die Preisregelungen für das „Sonderabkommen S II“ eine Bestimmung, wonach anstelle
Arbeits- und Grundpreis ein „Mindestpreis“ abgerechnet werden sollte, falls der Durchschnittspreis im Jahr den Mindestpreis unterschreiten würde. Diese Regelung nahm die Klägerin in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten auch in Anspruch. Randnummer 14
1 Nr. 1 AGBG gestellt hat und als deren Verwender zu qualifizieren ist. Das Landgericht hat bei seiner hiervon abweichenden Bewertung nicht berücksichtigt, dass das
der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die Rechtsvorgängerin des Beklagten übersandte Formular für einen schriftlichen Antrag auf Vertragsabschluss für eine Abrechnung nach dem „Sonderabkommen Erdgas, Preisregelung S II“ (Anlage B 2) in Ziffer 4.
BGB; hierfür ist es ausreichend, dass eine natürliche Person in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit handelt. Die Vermögensverwaltung
25 Wohnungen erweckt den Eindruck eines planmäßigen Geschäftsbetriebs (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 14 BGB Rn. 2 zur damaligen Rechtslage ). Randnummer 17 cc) Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 2 AGBG
einer wirksamen Einbeziehung auszugehen wäre. Denn für die Rechtsvorgängerin des Beklagten bestand eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme
diesen Vertragsbedingungen i.S.
V am 18.04.1997 übersandt wurde, was der Beklagte bestritten hat. Angesichts der selbständigen Tätigkeit der Rechtsvorgängerin des Beklagten durfte die Rechtsvorgängerin der Klägerin erwarten, dass die Vertragsinteressentin sich selbst ohne Weiteres die notwendige Kenntnis vom Inhalt dieser Bedingungen verschaffen konnte (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 2 AGBG Rn. 9 zur alten Rechtslage ). Randnummer 18 dd) Äußerst hilfsweise ist anzuführen, dass der Beklagte sich eine treuwidrige Vereitelung der Aushändigung bzw. Übersendung der AVBGasV entgegenhalten lassen müsste. Wird an einen geschäftsmäßigen Vermieter, wie hier an die Rechtsvorgängerin des Beklagten, ein Schreiben gesandt, in dem die Beilegung der AVBGasV ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. Schreiben vom 18.04.1997, Anlage B 1, Satz 2: „… Als Anlage erhalten Sie … die ´Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung
Tarifkunden´ (AVBGasV) …“.) und liegen diese Unterlagen nicht bei, so muss der Empfänger das Fehlen rügen oder sich so behandeln lassen, als ob die Unterlagen beigelegen hätten. Randnummer 19 d) Die Vereinbarung eines einseitigen Preisanpassungsrechts für die Versorgerin im Erdgasversorgungsvertrag 1997 in Gestalt einer Einbeziehung des § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. - zeitlich nachfolgend - des § 5 Abs. 2 GasGVV ist jedenfalls nicht wirksam. Randnummer 20 Auf das Vertragsverhältnis ist - insbesondere auch im Hinblick auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anwendbar. Nach § 310 Abs 1 BGB gelten hier für die Inhaltskontrolle
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erdgasversorgungsvertrags 1997 die Vorschriften des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Soweit die bisher ergangene Rechtsprechung stets eine ausreichende Transparenz einer den Vorschriften des § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. des § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechenden Vertragsklausel angenommen hat, ist diese Auffassung nunmehr überholt. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil v. 21.03.2013, C-92/11, RdE 2013, 218) und des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, RdE 2013, 420) an, dass eine der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Sonderkundenvertrag mangels hinreichender Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. Randnummer 21 3. Durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entsteht im Erdgasversorgungsvertrag 1997 eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Dies führt hier zu einer Begrenzung der Rückwirkung des Widerspruchs des Beklagten gegen die Abrechnungen der Klägerin. Randnummer 22 a) Der Senat geht - entgegen der Auffassung des Beklagten -
einer planwidrigen Vertragslücke aus, die nicht durch dispositives Gesetzesrecht in einer Weise gefüllt werden kann, welche den beiderseitigen Interessen in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Die Vertragsparteien waren sich im Jahr 1997 darüber einig, dass der im Vertrag ausgewiesene Anfangspreis angesichts der ungewissen Preisentwicklung auf dem Energiemarkt u.U. sowohl im Interesse der Versorgerin als auch im Interesse der Kundin in dem laufenden, nach Vorstellung beider Vertragsseiten unbefristeten Vertragsverhältnis einer Abänderung zugänglich sein und dass die Notwendigkeit einer Preisanpassung in bestimmten zeitlichen Abständen geprüft werden sollte. Nach den objektiven Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf den Wissensvorsprung der Versorgerin, musste die Verantwortung für die Preisanpassung grundsätzlich
der Versorgerin übernommen werden und zugleich musste für die Kundin die tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Preisgestaltung verbleiben. Eine solche das Initiativrecht regelmäßig der Versorgerin einräumende Vorgehensweise konnte auch dem weiteren Interesse der Versorgerin an einer möglichst einheitlichen Preisregelung in einer Vielzahl gleichförmiger Versorgungsverhältnisse aus Gründen der Praktikabilität angemessen Rechnung tragen. Soweit der Beklagte nunmehr aus der Rückschau meint, dass es objektiv in seinem Interesse gelegen hätte, einen Festpreis für die gesamte Vertragslaufzeit zu vereinbaren, verkennt er, dass die Versorgerin dann in diesen Festpreis einen u.U. erheblichen Risikozuschlag wegen der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der eigenen Gestehungskosten einkalkuliert hätte, der zunächst zu einer nicht unerheblichen Verteuerung der Energieversorgung (gegenüber dem tatsächlich vereinbarten Anfangspreis) geführt hätte und - jedenfalls nach heutigen Marktverhältnissen, unter denen solche Festpreisangebote tatsächlich existieren - regelmäßig mit einer mittelfristigen, nicht einseitig auflösbaren Bindung an die Versorgerin verknüpft gewesen wäre. Randnummer 23 b) Allerdings kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine wirksame Befugnis der Versorgerin zu einer einseitigen Leistungsbestimmung hinsichtlich der Preisregelungen i.S.
Dies liefe auf eine rechtlich unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel hinaus. Hierüber besteht zwischen den Prozessparteien kein Streit. Randnummer 24 c) Die Vertragslücke ist nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, unter Berücksichtigung der beiderseitigen objektiven Interessenlage in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit einer
der Versorgerin in einer Jahresschlussrechnung in Anspruch genommenen Preisanpassung nicht mehr geltend machen kann, wenn er dieser Preisänderung nicht innerhalb eines Zeitraums
drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die beanstandete Preisänderung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen hat (vgl. BGH, Urteile jeweils v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 - in juris Tz. 21 ff.; VIII ZR 93/11,RdE 2012, 200 - in juris Tz. 24 ff.; Urteile jeweils v. 23.01.2013, VIII ZR 80/12, RdE 2013, 231 - in juris Tz. 23; VIII ZR 52/12 - in juris Tz. 19 ff.; Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, a.a.O. - in juris Tz. 64). Randnummer 25
vornherein auf die Rückforderung
Überzahlungen der letzten drei Jahre vor Klageerhebung beschränkt hat. Randnummer 27
der Klägerin vorgenommene Preiserhöhung beanstandete, die erstmals in der Jahresrechnung vom 31.01.2010 (Anlage K 2) Berücksichtigung gefunden hat, sondern allgemein das Fehlen eines einseitigen Preisanpassungsrechts, wirkt dieser Widerspruch auch auf diejenigen Jahresrechnungen zurück, die dem Beklagten innerhalb
drei Jahren vor dem 04.03.2010 zugegangen und in denen Preisregelungen berücksichtigt worden waren, die
den Anfangspreisen bei Vertragsschluss im Jahr 1997 abwichen. Dies betraf hier die Jahresrechnungen der Klägerin vom 14.01.2008 (Anlage B 26) und vom 17.01.2009 (Anlage B 27). Nicht mehr erfasst
der Rückwirkung des Widerspruchs des Beklagten ist die Jahresrechnung der Klägerin vom 18.01.2007 (Anlage B 25), denn den hierin berücksichtigten, gegenüber den Anfangspreisen 1997 abweichenden Preisregelungen hätte der Beklagte spätestens bis zum 18.01.2010 widersprechen müssen. Randnummer 31 bb) Im Rahmen der Abrechnung der Erdgasliefermengen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2011 sind alle Preisänderungen nach dem 31.12.2006 unbeachtlich, und zwar auch diejenigen, die sich u.U. zugunsten des Beklagten ausgewirkt haben, also Preissenkungen. Hierin liegt keine (und erst recht keine unangemessene) Bevorzugung der Versorgerin, sondern dies ist die zwangsläufige Folge des Nichtbestehens eines Preisanpassungsrechts der Klägerin. Die vom Beklagten vertretene Auffassung einer partiellen Wirksamkeit
einseitigen Preisanpassungen der Versorgerin, soweit der Kunde einzelnen Neuregelungen nicht widerspricht, liefe ebenfalls auf eine rechtlich unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel hinaus. Randnummer 32 4. Unter Berücksichtigung des im Vertragsverhältnis der Prozessparteien zum 31.12.2006 geltenden sog. Mindest(arbeits)preises
5,4 Ct./kWh zuzüglich Mehrwertsteuer und ohne gesonderte Berechnung eines Grundpreises ist die Hauptforderung der Klägerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung begründet. Randnummer 33
12.717,86 € (14.559,68 € - 1.881,82 €), auf den wegen § 308 Abs. 1 ZPO die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung jedoch zu beschränken ist. Randnummer 36 5.
1.595,09 € bestand, wie es dem Antrag der Klägerin ausweislich Pos. 1 der Zinsstaffel zugrunde liegt, sondern lediglich eine Restforderung in Höhe
613,07 €. Randnummer 38 c) Hinsichtlich des ab dem 11.09.2011 zu verzinsenden Betrages stellt es keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dar, dass der Senat Zinsen aus einem Betrag in Höhe
3.646,38 € zugesprochen hat. Fasst man die Anträge der Klägerin zu Pos. 1 und Pos. 21 der Zinsstaffel zusammen, so enthalten sie als ein bloßes Minus zu ihrem Wortlaut die Forderung nach Verzugszins in gesetzlicher Höhe ab 11.09.2011 über einen Gesamtbetrag
4.259,45 € (1.595,09 € + 2.664,36 €), der durch die ab dem 06.02.2010 zuerkannte Zinsforderung jedoch nur hinsichtlich eines Betrages
613,07 € ausgeschöpft ist; hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe
3.646,38 € (4.259,45 € - 613,07 €) ist die primär ab 06.02.2010 erhobene, für diesen Verzugszeitpunkt noch unbegründete Nebenforderung ab dem späteren Verzugstermin 11.09.2011 begründet. Randnummer 39 II. Die weiteren Nebenforderungen der Klägerin in Pos. 2 bis 20 der Zinsstaffel sind nur teilweise, und zwar im erkannten Umfang begründet. Randnummer 40
Abschlagszahlungen endete jedoch mit dem spätesten Zeitpunkt der Fälligkeit der Restforderung aus der Schlussrechnung für die Abrechnungsperiode 01.
der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Abschlags in Höhe
1.276,00 € für den Monat Dezember 2011 befunden, obwohl die Entscheidungsgründe insoweit eine Begründung nicht erkennen lassen. Diese Klageabweisung ist zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung
insgesamt 1.881,82 € aus § 433 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Erdgasversorgungsvertrag vom 11.08.2011 nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 07.02.
insgesamt 1.881,82 € nebst Zinsen (entsprechend Pos. 22 der Zinsstaffel) zu entscheiden, nachdem der Beklagte gegen das am 10.01.2013 verkündete und ihm am 08.02.2013 zugestellte Teil- Versäumnisurteil des Senats form- und fristgerecht am 22.02.2013 Einspruch eingelegt hat und die Klägerin ihren Klageantrag in nach § 533 ZPO zulässiger Art und Weise geändert hat; die Klageänderung in der Berufungsinstanz war im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen sachdienlich; über den geänderten Streitgegenstand konnte auf der Grundlage unstreitigen Sachverhalts abschließend entschieden werden. Randnummer 45 2. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde am 11.08.2011 ein Grundversorgungsvertrag über Gaslieferungen geschlossen, der im Abrechnungszeitraum der Schlussrechnung vom 19.01.2012 (Anlage B 38), nämlich in der Zeit vom 11.08 bis 31.12.2011 fortbestand. Die gegen seine Wirksamkeit gerichteten Einwendungen des Beklagten sind unbegründet. Randnummer 46 a) Soweit sich der Beklagte auf eine angebliche Anfechtung seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung vom 11.08.2011 wegen einer widerrechtlichen Drohung durch die Klägerin beruft, fehlt es schon an einer entsprechenden fristgerechten Anfechtungserklärung innerhalb der Ein-Jahres-Frist des § 124 BGB. Insbesondere ist dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2012 (Anlage B 39) eine Anfechtungserklärung nicht zu entnehmen. Der an die Klägerin gerichtete Schriftsatz hat vor allem einen Widerspruch gegen eine am 28.03.2012
der Klägerin angekündigte Einstellung der Erdgaslieferungen zum Gegenstand. Zur Begründung des darin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs heißt es wörtlich: Randnummer 47 „… Bekanntlich sind Ihre Forderungen und ganz besonders der nichtige Erdgasversorgungsvertrag vom 11.08.2011, der meinem Mandanten in sittenwidriger Weise aufgezwungen wurde, Gegenstand zweier Verfahren vor dem Landgericht … . Selbst wenn also der Erdgasversorgungsvertrag vom 11.08.2011 Gültigkeit besäße, könnten Sie gleichwohl keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung erheben, weil die Preisangemessenheit bislang nicht nachgewiesen wurde. …“ Randnummer 48 Hierin liegt nach eindeutiger Wortwahl des Prozessbevollmächtigten der Einwand der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit, nicht aber eine Gestaltungserklärung für den Fall der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB. Randnummer 49
Erdgas durch den Beklagten nicht zugelassen werde, lag keine widerrechtliche oder gar sittenwidrige Verhaltensweise der Klägerin. Randnummer 52
Der Senat bewertet den Erdgasversorgungsvertrag vom 11.08.2011 - entsprechend seines ausdrücklichen Wortlauts - als Grundversorgungsvertrag, so dass die Vorschriften der GasGVV für diesen Vertrag - vorbehaltlich ihrer Wirksamkeit - unmittelbar gelten. Dem Senat ist bewusst, dass die Frage zur Auslegung des Unionsrechts, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz i.S.
3 RL 2003/55/EG genügt, derzeit noch nicht beantwortet ist (Vorlage des BGH als Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH u.a. mit Beschluss v. 18.05.2011, VIII ZR 71/10, RdE 2011, 370). Unabhängig davon, ob eine Unwirksamkeit des § 5 Abs. 2 GasGVV vorliegt oder nicht, fehlte es jedenfalls an einer
der Klägerin einseitig i.S.
3 BGB „getroffenen“ Neufestlegung des Preises, die Gegenstand einer vom Beklagten begehrten Billigkeitskontrolle sein kann. Randnummer 57 d) Allerdings wird die Bestimmung des § 5 Abs. 2 GasGVV dahin ausgelegt, dass der Versorger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, insgesamt gesunkenen Kosten nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie den Kostensteigerungen, d.h. dass er in bestimmten zeitlichen Abständen verpflichtet ist, die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses im Vertrag zu prüfen und erforderlichenfalls durch Preisanpassungen wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, a.a.O. - in juris Tz. 40). Es kann offen bleiben, ob - für den Fall der Wirksamkeit des einseitigen Preisbestimmungsrechts der Versorgerin in § 5 Abs. 2 GasGVV - in der bloßen Unterlassung einer Preisanpassung durch die Klägerin eine Festlegung i.S.
3 BGB zu sehen wäre. Selbst wenn man
beidem ausginge, läge hier jedenfalls keine unbillige Festlegung (durch Beibehaltung der Anfangspreise) vor. Das Vertragsverhältnis wurde erst am 11.08.2011 begründet und die an diesem Tage vereinbarten Preisregelungen galten bis zum Ende der Abrechnungsperiode nur für etwas mehr als viereinhalb Monate. Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass in einem solchen kurzen Zeitraum objektiv auch nur ein Anlass für eine Preisanpassung bestanden hätte. Randnummer 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.