- Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig und teilweise begründet - Wiederholung der Angebotswertung, im Übrigen Zurückweisung des Nachprüfungsantrags Leitsatz Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen überwiegend nicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholen. Ihnen wird untersagt, vor Abschluss der erneuten Wertung auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. Tenor Den Antragsgegnern zu 1) bis zu 3) wird aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Ihnen wird untersagt, bis zum Abschluss der erneuten Angebotswertung den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zur Hälfte und die Antragsgegner zu 1), zu 2) und zu 3) zu je einem Sechstel jeweils als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf ...Euro zuzüglich ... Euro für Auslagen festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten haben die Antragstellerin ...Euro und die Beigeladene ...Euro zu entrichten. Die Antragsgegner zu 1), zu 2) und zu 3) haben als Gesamtschuldner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern zu 1) bis zu 3) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin und für die Antragsgegner zu 1) und zu 2) war notwendig. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegner schrieben mit Bekanntmachung vom ...die Vergabe von Schienenpersonennahverkehr – (...-) Leistungen im Elektronetz „...“ europaweit auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) aus. Sie wählten als Vergabeart die Öffentliche Ausschreibung gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 VgV in Verbindung mit § 1 EG Abs. 3 VOL/A nach § 8 EG; § 15 EG Abs. 10 und § 23 EG VOL/A sowie der Regelungen des Abschnitt 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A. Randnummer 2 Insgesamt umfasst die Leistung nach Ziff. II jährlich ca. 5,1 Mio. Zugkm. Optional waren jährlich weitere 0,5 Mio Zugkm auf der Strecke ...Hbf – ...ob. Bf. – ...(...) anzubieten. Randnummer 3 Der Vertragszeitraum erstreckt sich vom ...bis zum ... Randnummer 4 Die Bieter hatten die Möglichkeit bis zu zwei Hauptangebote einzureichen, wogegen Randnummer 5 Nebenangebote nicht zugelassen waren. Randnummer 6 Der Einreichungstermin für die Angebote wurde letztendlich mit der Bieterinformation 149 auf den ...festgelegt. Randnummer 7 Die Vergabeunterlagen beinhalten die unterschiedlichsten Anforderungen, die im Folgenden u.a. beinhalten: Randnummer 8 ... _1021_ A n g e b o t s b e w e r t u n g _201 2 - 11 - 1 6 _ fi n a l Randnummer 9 Im Abs. 1 des Dokumentes ..._1021_ Angebotsbewertung_2012-11-16_final heißt es: „Die Vergabe der Leistungen wird an den Bieter mit dem nach Preis-Leistungs- und Qualitätskriterien wirtschaftlich günstigsten Angebot erfolgen. Die Wertung erfolgt in zwei Stufen, wobei von dem Preis eines Angebotes (erste Bewertungsstufe) ein fiktiver Betrag abgezogen wird, dessen Höhe sich an der bei der Leistungsbewertung (zweiten Wertungsstufe) jeweilig erzielten Punktzahl orientiert, jedoch maximal 20 Prozent des Angebotspreises beträgt. Randnummer 10 Das Angebot mit dem niedrigsten fiktiven Preis (Pf) erhält den Zuschlag.“ Randnummer 11 In die dafür aufgestellte Berechnungsformel fließen u.a. der Angebotspreis (Pa), die Summe der Leistungspunkte des Angebotes (L) und die maximal erreichbaren Leistungspunkte (L m a x ) ein. Randnummer 12 Die Ziffer 2 gibt an: Randnummer 13 „Die Leistungsbewertung der im Angebot verbal beschriebenen Konzepte erfolgt mit Randnummer 14 Punkten. BI _046. Die Bedeutung der Punkte ist wie folgt definiert: Randnummer 15 0 Punkte: Die Mindestanforderungen werden eingehalten bzw. unwesentlich überschritten. Randnummer 16 1 Punkt: Die Mindestanforderungen werden wesentlich überboten. Randnummer 17 2 Punkte: Die Mindestanforderungen werden wesentlich überboten und die Konzepte überschreiten in Qualität und Leistung den Durchschnitt aller angebotenen Konzepte in der jeweiligen Kategorie. Randnummer 18 3 Punkte: Die Mindestanforderungen werden wesentlich überboten und es werden über das Marktübliche hinausgehende Lösungen angeboten und die Konzepte überschreiten in Qualität und Leistung deutlich den Durchschnitt aller angebotenen Konzepte in der jeweiligen Kategorie. Randnummer 19 Bewertet werden jeweils nur rechtsverbindlich zugesicherte Angaben der Bieter.“ Randnummer 20 Die Wertungskategorien sind in der Tabelle auf der Seite 2 folgendermaßen beschrieben: Randnummer 21
- a)Betriebskonzept Randnummer 22 angebotene Zugkapazitäten sowie Maßnahmen zur fahrplanmäßigen Stabilität (z.B. fahrdynamische Eigenschaften der Fahrzeuge) Randnummer 23
- b)Fahrzeugausstattung und –Verfügbarkeit Randnummer 24 Konstruktive, technische und gestalterische Fahrzeugeigenschaften bezüglich des Aspektes, den Fahrgästen ein Maximum an Komfort und Wohlbefinden im Fahrzeug sowie beim Ein- und Ausstieg zu bieten einschließlich Maßnahmen zur betrieblichen und kapazitativen Stabilität (z.B. Instandhaltungsmanagement). Aussagen zum Umwelt- und Energiekonzept. Randnummer 25
- c)Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb Randnummer 26 Maßnahmen zur Fahrgastgewinnung und –Bindung, zur Betreuung der Fahrgäste vor, nach und während der Reise sowie Maßnahmen zur Sicherung der Fahrgeldeinnahmen. Randnummer 27 Die erreichte Punktzahl der Wertungskriterien wird mit folgenden Faktoren (Gewichtung) multipliziert: Randnummer 28 Kategorie a): Faktor zwei; Kategorie b): Faktor fünf; Kategorie c): Faktor drei. Randnummer 29 ..._1031 Konzepte_2012-11-16_final Randnummer 30 In den Absätzen 1 und 2 des Dokumentes ..._1031 Konzepte_2012-11-16_final wird verlangt: „Im Folgenden sind alle Konzepte zusammengestellt, die der Auftragnehmer mit seinem Angebot vorzulegen hat. ... Randnummer 31 Die jeweils geforderten Leistungen stellen Mindestanforderungen dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, höhere Qualitäten verbindlich anzubieten. Diese Mehrqualitäten sind in den jeweiligen Konzepten gesondert im Überblick darzustellen. Dabei ist zu begründen, warum diese Mehrqualität wesentlich über die Anforderungen der Vergabeunterlagen hinausgehen und insoweit fahrgastwirksam sind.BI_155 Randnummer 32 Die Inhalte der Konzepte werden bei der Wertung berücksichtigt. Das Betriebskonzept
- a)wird separat bewertet.“ Randnummer 33 In die Kategorie
- b)„Fahrzeugausstattung- und –Verfügbarkeit“ fließen u.a. zu 85% das Fahrzeugkonzept und zu 10% das Umwelt- und Energiekonzept ein. Randnummer 34 Die Kategorie
- c)- Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb wird u.a. wie folgt gewertet: Randnummer 35 Marketingkonzept 10% Fahrgastinformationskonzept 25% Vertriebskonzept 25% Randnummer 36 Lit
- a)gibt vor, dass das Betriebskonzept gemäß den Vorgaben in ..._3010 Betrieb zu erstellen ist. Weiter heißt es: „Es beinhaltet neben den Erläuterungen des Betriebsablaufes ein Konzept zur Anschlussgestaltung und –Sicherung (inkl. Wartezeitvorschrift) sowie konzeptionelle Planungen zum Störungsmanagement unter Berücksichtigung von ..._3012_CTL-Stoerfallkonzept.“ Randnummer 37 Lit
- b)verlangt, dass das Fahrzeugkonzept nach dem Dokument ..._3020 Fahrzeuge verfasst werden muss. Randnummer 38 ..._3010 Betrieb_2012-11-16_final Randnummer 39 In Ziffer 1.9 Abs. 2 des Dokumentes ..._3010 Betrieb_2012-11-16_final heißt es: Randnummer 40 „Anforderungen an eine qualitativ hochwertiges Betriebskonzept sind u.a.: Randnummer 41 - kurze Beförderungszeiten, Randnummer 42 - kurze Aufenthaltszeiten an den Zugangsstellen durch Wahl geeigneter Fahrzeuge, Randnummer 43 - eine optimale Erschließung des Fahrgastpotentials, Randnummer 44 - eine geringe Störanfälligkeit, Randnummer 45 - Flexibilität im Störungsfall.“ Randnummer 46 Die Ziffer 1.9 Abs. 4 verlangt: Randnummer 47 „Der Bieter stellt dar, wie unter Berücksichtigung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsintervallen mit dem vorgesehenen Fahrzeugpark das Betriebsprogramm jederzeit zuverlässig gewährleistet wird. Dazu sind Aussagen zum Betriebsmittelpunkt (Werkstatt/Betriebshof) und zu vorgesehenen Standorten von Reservefahrzeugen zu treffen.“ Randnummer 48 ..._3019 Kapazitätsvorgaben_2012-11-16_final Randnummer 49 Die Sollvorgaben an anrechenbaren Sitzplätzen der einzelnen Strecken waren in dem Dokument ..._3019_Kapazitätvorgaben_2012-11-16_final für die Bieter vorgegeben. Eine Unterschreitung der Vorgaben ist nicht zulässig. Randnummer 50 ..._3020 Fahrzeuge_2012-11-16_final Randnummer 51 Die Ziffer 2.1.2 Abs. 1 des Dokumentes ..._3020 Fahrzeuge_2012-11-16_final gibt vor: Randnummer 52 „Auf der Grundlage der vorgegebenen Musterfahrpläne gemäß ..._3017_Musterfahrplan und die darauf aufbauenden Umlaufplanungen sowie den vorgegebenen Kapazitäten gemäß ..._3019_Kapazitätvorgaben hat der Bieter die dafür notwendige Fahrzeugzahl Randnummer 53 (ohne Reserven) zu kalkulieren. Randnummer 54 Für den Fall, dass die Auftraggeber während der Vertragslaufzeit die Kapazität erhöhen möchten, sichert der Bieter bis einschließlich 31.12.2020 die Möglichkeit der Erweiterung der eingesetzten Züge mit vollständig kompatiblen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen zu,...“ Randnummer 55 Der Abs. 2 lautet: Randnummer 56 „Zusätzlich sind weitere Fahrzeuge in einer Anzahl von mindestens 5% der sich aus den Kapazitäten gemäß ..._3019_Kapazitätsvorgaben ergebenden real angebotenen Sitzplatzanzahl für das Grundangebot ohne Option 1 (...) gemäß Absatz
(1)als ständig verfügbare Betriebsreserve vorzuhalten;... Randnummer 57 Die für die Stationierung der Reservefahrzeuge vorgesehenen Standorte sind gemäß ..._3010_Betrieb Kap. 1.9 im Betriebskonzept anzugeben.“ Randnummer 58 Der Absatz 4 verlangt u.a.: Randnummer 59 „Der Auftragnehmer hat für die Zwecke der Wartung und Instandhaltung sowie als Reserve bei Havarien / Unfällen im räumlichen Bereich des von ihm nach dem Vertrag bedienten Gebietes weitere Fahrzeuge vorzuhalten. Die Anzahl beläuft sich hierfür auf mindestens 5% der real angebotenen Sitzplatzanzahl gemäß Absatz
(1)für das Grundangebot ...“ Randnummer 60 Weiter heißt es in Ziffer 2.2 Abs. 2: Randnummer 61 „Neben der Standardausstattung ist zum gleichen Angebotspreis in der zweiten Klasse die Einrichtung innovativer Sitzlandschaften alternativ anzubieten. Dies bezieht sich auf Einzelfahrzeuge oder lokbespannte Züge mit einer Sitzplatzkapazität über 135 anzurechnenden Sitzplätze...“ Randnummer 62 Unter der Ziffer 2.2.2 Abs. 3 wird vorgegeben: Randnummer 63 „Die Bestuhlung erfolgt durch feste Sitzplätze, Klappsitze sowie ggf. innovative Sitzplatzanordnung (siehe Kap. 2.2.Absatz
(2). ... Randnummer 64 Auf eine Längsanordnung der festen Sitzplätze (Sitzplätze, deren Rückenlehne parallel zur Außenwand angeordnet ist) soll in den Fahrgasträumen nach Möglichkeit verzichtet werden. Im Rahmen eines Angebotes nach Kap. 2.2 Absatz
(2)können solche Lösungen jedoch umgesetzt werden.“ Randnummer 65 Ausweislich Ziffer 2.4 Abs. 5 heißte es: Randnummer 66 „Die Kapazitäten der Fahrzeuge sind in den Angeboten nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist auch zu dokumentieren und zu begründen, wie die Kapazitäten an Veränderungen der Nachfrage angepasst werden können.“ Randnummer 67 ..._3050 Marketing _2012-11-16_final Randnummer 68 Für den Marketingplan ist nach Ziffer 5.2 des Abs. 3 lit
- b)des Dokumentes ..._3050Marketing _2012-11-16_final mindestens zu folgenden Bausteinen Aussagen zu deren Umfang und Intensität bzgl. ihrer Ausgestaltung darzulegen: Randnummer 69 - Aufbau und stetige Aktualisierung einer aussagefähigen auf das Vertragsverhältnis bezogene Internetseite Randnummer 70 - touristisches Maßnahme- und Informationskonzept. In Ziffer 5.2 Abs. 4 heißt es u.a.: Randnummer 71 „Das jährliche Budget für Marketing muss mindestens 400.000 € pro Jahr betragen.“ Randnummer 72 ..._4070 Qualitätsstandards_2012-11-16_final Randnummer 73 In Ziffer 10.1 Abs. 9 des Dokumentes ..._4070 Qualitätsstandards_2012-11-16_final wird u.a. verlangt: Randnummer 74 „Zu den Aufgaben des Servicepersonals gehören insbesondere: ... Randnummer 75 - Hilfeleistungen (z.B. bei mobilitätseingeschränkten Fahrgästen, älteren Fahrgästen, Kindern, Fahrgästen mit Kinderwagen) Randnummer 76 ...“ Randnummer 77 Ziffer 14.1. Abs. 2 verlangt: Randnummer 78 „Zur Veröffentlichung der Fahrgastinformationen sind grundsätzlich zu nutzen: Randnummer 79 - Eigene Medien Randnummer 80 - Die Printmedien, das Internet und sonstige elektronische Medien der Auftraggeber...“ Randnummer 81 Bieterinformation BI_124-0459 Randnummer 82 In der Bieterinformation BI_124-0459 erklärten sich die Antragsgegner bereit, die teilweise geforderte Mindestkapazität der Linie ...von 315 auf 270 Plätzen herabzusetzen. Im Gegenzug wurde zugelassen, auf der Linie ...um 16:00 Uhr einen zusätzlichen Verstärkerzug mit einer Sitzplatzanzahl von 135 ab ...Hbf bis ...einzusetzen. Damit würde sich für die Fahrgäste auf diesen Linien u.a. ein attraktiver 60-Minuten-Takt ergeben. Die Bieter hatten allerdings mit ihrem Angebot zu erklären, dass alle anfallenden Kosten (inklusive Infrastrukturkosten) für die zusätzliche Betriebsleistung zwischen ...und ...während der gesamten Vertragsdauer, solange die geforderte Kapazität auf die beschriebene Weise erreicht wird, durch das EVU zu tragen sei. Randnummer 83 Bieterinformation BI_155-0524 Randnummer 84 Im Rahmen der BI_155-0524 stellte ein Bieter u.a. die Frage, ob das Kriterium „fahrgastwirksam“ als Maßstab für die Bewertung der Mehrqualitäten in den Konzepten definiert ist, also der Nutzen der Fahrgäste infolge der Mehrqualitäten. Diese Frage bejahten die Antragsgegner. Randnummer 85 Fristgemäß reichten die Antragstellerin ein Hauptangebot und die Beigeladene zwei Hauptangebote ein. Randnummer 86 Angebote Randnummer 87 Antragstellerin Randnummer 88 Betriebskonzept (Angebot Ordner III S. 30) Kategorie
- a)Zugkapazitäten Randnummer 89 Die Antragstellerin bietet auf allen Linien eine erheblich höhere Kapazität an Sitzplätzen als gefordert an. Randnummer 90 Standorte Reservefahrzeuge Randnummer 91 Das Fahrzeug der Betriebsreserve wird weiterhin überwiegend im Bahnhof ...stationiert. Die weiteren beiden Reservefahrzeuge werden an den für die Instandhaltung vorgesehenen Werkstätten in ...Hbf und in ... stationiert. Randnummer 92 Durchbindungen Randnummer 93 Die Antragstellerin bietet außerdem mit ihrem Angebot drei zusätzliche Wagendurchbindungen an. Zu einem Standort erklärt sie, dass diese fahrplantechnisch erforderlich sei. Randnummer 94 ... G roß e i n s ä t ze Randnummer 95 Zur Betreuung betroffener Reisenden in Großschadensfällen bietet die Antragstellerin zusätzlich ein Konzept an, welches ihr betriebliches Notfallmanagement bei besonderen Notfall- oder Ausnahmesituationen unterstützt. Unter anderem heißt es im Angebot: Randnummer 96 „“...“ ist eine Organisation mit freiwilligen ... Mitarbeitern, die in der Akutphase eines Unfalls am Ereignisort zunächst die Hilfsdienste bei der Betreuung der unverletzten Kunden unterstützen und schließlich deren Weiterreise sicherstellen. Ziel ist es dabei, dass die „...“-Helfer in einer Stunde nach Alarmierung am Ereignisort eintreffen.“ Randnummer 97 Vormeldung mobilitätseingeschränkter Reisender Randnummer 98 In ihrem Fahrgastinformationskonzept bietet die Antragstellerin im Übrigen für Reisende mit Mobilitätseinschränkungen an, sich kurzfristig vor Fahrantritt telefonisch beim Kundendialog anzumelden. Weiterhin wird ein erweiterter Service zur Einstiegshilfe an barrierefreien Stationen für mobilitätseingeschränkte Reisende angeboten. Randnummer 99 H ö h ere S it z p l atzka p a z it ä t en a u f d e r S t rec k e z w i s c h e n ... un d ... Z u g ... Randnummer 100 Ausweislich der Anlage 4 BVB Zugliste hat die Antragstellerin für den Zug ... eine erheblich höhere Anzahl an Sitzplätzen als gefordert vorgesehen. Randnummer 101 Fahrzeugausstattung und –Verfügbarkeit Kategorie
- b)Fahrzeugkonzept Randnummer 102 Steckdosen Randnummer 103 Die Antragstellerin bietet weiterhin ausweislich in der Anlage 9 BVB – Fahrzeugscheckliste für ihre dreiteiligen und fünfteiligen Triebwagen jeweils 50% an gleichzeitig betreibbaren Steckdosen an. Randnummer 104 Einsehbarkeit der ...-Bildschirme Randnummer 105 Außerdem bestehe bei einer größeren Anzahl von Sitzplätzen als gefordert eine Randnummer 106 Einsehbarkeit von ...-Bildschirmen. Randnummer 107 Fahrausweisautomaten Randnummer 108 Die Antragstellerin verweist im Übrigen in ihrem Angebot bezüglich der Fahrausweisautomaten darauf, dass sie bei den zusätzlich angebotenen Automaten eine Bestandsgarantie bis zum Auslauf bereits bestehender anderer Verträge gebe. Randnummer 109 Kulanz nach besonderen Einschränkungen der Beförderungsleistungen Randnummer 110 Die Antragstellerin bietet zusätzlich eine finanzielle Kulanzentschädigung an, die deutlich über die Kundengarantie hinausgeht. Randnummer 111 Beigeladene Randnummer 112 Betriebskonzept Randnummer 113 Die Beigeladene hat entsprechend Bieterinformation 124 einen zusätzlichen Verstärkerzug auf der Linie ...zwischen ... und ... Hbf angeboten. Randnummer 114 Sie erklärt diesbezüglich im Betriebskonzept, dass nach derzeitigem Planungsstand aufgrund eines Fahrstraßenausschlusses in ... Hbf keine Möglichkeit zur Ankunft in der Taktminute der ...-Züge bestünde. Sie werde jedoch in Abstimmung mit der ...darauf hinwirken, dass auch hier eine Vertaktung mit dem ... erreicht werde. Randnummer 115 Andernfalls müsste dies auf die Strecke zwischen ... Hbf und ... beschränkt werden. Im Übrigen trage sie alle anfallenden Kosten für den Verstärkerzug. Randnummer 116 Standorte der Reservefahrzeuge Randnummer 117 Weiterhin erklärt sie, dass sie das Fahrzeug der Instandhaltungsreserve an dem Standort ... bzw. ...stationieren wird. Dagegen befinde sich das der Betriebsreserve in ... Hbf. Randnummer 118 Fahrzeugkonzept Randnummer 119 Steckdosen Randnummer 120 Die Beigeladene hat in ihrem Angebot für die dreiteiligen Triebfahrzeuge 50% und für die fünfteiligen Triebfahrzeuge 70% an gleichzeitig betreibbaren Steckdosen angeboten. Randnummer 121 Flexible Innenraumgestaltung (zweimal jährlich Ein- und Ausbau der Plätze) Randnummer 122 Weiterhin geht aus ihrem Fahrzeugkonzept hervor, dass durch einen schnellen Ausbau der Sitze im Niederflurbereich des Mehrzweckraumes den Fahrgastbedürfnissen Rechnung getragen werde. Auf diese Weise würde die Fahrzeugausstattung an die saisonale Nachfrage angepasst. Randnummer 123 Die Antragsgegner stellten hierzu im Rahmen der Aufklärung die Frage, welche konkreten Zusagen diese Ausführungen beinhalten würden. Diesbezüglich erklärte die Beigeladene in ihrem Antwortschreiben vom 16.01.2013: Randnummer 124 „Bei einem Ausbau der Sitze in den jeweiligen Niederflurbereichen verringert sich der Anteil der stufenfrei erreichbaren Sitzplätze gemäß ..._3020_Fahrzeuge, Kap. 2.2.2. Ebenfalls wird dabei bei allen Varianten die Anzahl der anrechenbaren Sitzplätze je Fahrzeugeinheit unterschritten. Wir würden daher Änderungen an der Bestuhlung nur in enger Abstimmung mit dem Aufgabenträgern vornehmen.“ Randnummer 125 Außerdem hatte die Beigeladene innovative Sitzlandschaften auch für Züge mit weniger als 136 Sitzplätzen angeboten. Randnummer 126 Vergabevermerk Randnummer 127 Nach Feststellung der Vollständigkeit aller Angebote führten die Antragsgegner die Prüfung im Rahmen der fachlichen Richtigkeit durch. Entsprechend § 15 VOL/A forderten sie die Bieter in dem erforderlichen Umfang über Aufklärung zum Angebotsinhalt bzw. um Nachreichung fehlender Erklärungen sowie Nachweise gemäß § 16 VOL/A auf. Randnummer 128 Im Ergebnis der Beantwortung einer Anfrage der Auftraggeber vom 22.01.2013, wurde das Hauptangebot 1 der Beigeladenen von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die weitere Wertung erfolgte auf der Grundlage des Hauptangebotes 2. Randnummer 129 Die Antragsgegner haben nach der rechnerischen Prüfung der Angebotspreise festgestellt, dass das Angebot der Antragstellerin preislich Platz eins belege. Randnummer 130 Die Antragsgegner hatten unter Ziffer 31 in der Tabelle eins auf der Seite 7 im Teil D, ihres Vergabevermerkes die Angebotspreise der Bieter der Gesamtleistung ohne Option 1 und in der Tabelle zwei die Angebotspreise ausschließlich für Option 1 gegenübergestellt. Der Angebotspreis der Beigeladenen für den Antragsgegner zu 2) fehlt in der Tabelle eins. Hingegen haben sie in der Tabelle 4 unter Ziffer 2.2 auf der Seite 3 der Anlage D2 sämtliche Leistungspreise aus dem Angebot der Beigeladenen erfasst. Randnummer 131 Die vorzulegenden Konzepte wurden in der zweiten Wertungsstufe von den Antragsgegnern bewertet. Dabei kam es u.a. zu folgenden Auswertungsergebnissen: Randnummer 132 Kategorie
- a)Betriebskonzept Randnummer 133 Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Betriebskonzepten beruhe darauf, dass die Beigeladene in ihrem Angebot ohne Mehraufwand für die Auftraggeber zusätzliche Zugleistungen auf dem Streckenabschnitt ... – ... Hbf anbiete. Diese würde sich von allen angebotenen Mehrqualitäten deutlich abheben und werde auch nicht durch andere Mehrqualitäten im Angebot der Antragstellerin aufgewogen. Randnummer 134 Nachstehende von der Antragstellerin angebotene Leistungen wurden ausweislich des Vergabevermerks der Antragsgegner nicht als Mehrqualität gewertet. Dies wurde wie folgt begründet: Randnummer 135 - Die Überschreitung der Mindestkapazitäten an Sitzplätzen liege im Wesentlichen in nachfrageschwachen Zeiten vor, so dass kein zusätzlicher Nutzen für die Fahrgäste entstünde. Randnummer 136 - Eine angebotene Durchbindung sei umlauftechnisch zwingend. Zwei weitere Durchbindungen wären umlauftechnisch nur mit erhöhtem Aufwand zu vermeiden, so dass diese Durchbindungen eine zwingende aus den Vorgaben ableitbare Notwendigkeit darstelle. Im Übrigen seien die von der Antragstellerin angebotenen Durchbindungen nur mit längeren Standzeiten verbunden. Randnummer 137 - Die Mitnahme nur bei barrierefreien Zugängen von mobilitätseingeschränkten Reisenden stelle insoweit keine Mehrqualität dar, weil die gestalteten Zugänge ohnehin einen ungehinderten Zugang für diese Reisegruppe ermöglichten. Randnummer 138 Bei der Gesamtgegenüberstellung aller Mehrqualitäten zum Betriebskonzept hatten die Randnummer 139 Antragsgegner bei der Antragstellerin die von ihr anerkannten Mehrqualitäten Randnummer 140 „höhere Anzahl an Sitzplätzen in den Reservezügen“ und „größere Anzahl an Reservezügen zusammengefasst“. Randnummer 141 Kategorie
- b)Randnummer 142 Fahrzeugausstattung und -Verfügbarkeit Randnummer 143 Fahrzeugkonzept Randnummer 144 Ausweislich des Vergabevermerkes bieten beide Bieter die gleichen Triebwagentypen vom selben Hersteller an. Aus den Zusammenstellungen der Angebote gehe hervor, dass die anerkannten Mehrqualitäten in beiden Angeboten fast identisch seien. Randnummer 145 Die beiden Konzepte unterscheiden sich bezüglich der anerkannten Mehrqualitäten nach den Einzelbewertungen je Bieter des Vergabevermerkes dahingehend, dass die Antragstellerin zusätzlich u.a. eine höhere Einsehbarkeit der ...-Bildschirme anbiete. Randnummer 146 Die Beigeladene biete hingegen in ihrem Fahrzeugkonzept zusätzlich eine flexible Innenraumgestaltung und ein entspanntes Reisen in der Sitzclubecke an. Randnummer 147 Weiterhin wurden nicht die von der Antragstellerin in höherer Anzahl als gefordert angebotenen Sitzplätze in den Reservefahrzeugen als Mehrqualität anerkannt, weil diese bereits im Betriebskonzept mit bewertet worden seien. Randnummer 148 Die Antragsgegner hatten in ihrer Zusammenfassung aller Mehrqualitäten zum Fahrzeugkonzept der Antragstellerin die gleichzeitig betreibbaren Steckdosen sowie die Einsehbarkeit der ...-Bildschirme nicht mehr aufgeführt. Im Ergebnis wurde diesbezüglich das Angebot der Beigeladenen besser bewertet als das der Antragstellerin. Randnummer 149 Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens werteten die Antragsgegner nochmals die Fahrzeugkonzepte. Dies führte zu keiner Änderung in der Punktbewertung. Allerdings erklärten sie, dass sie im Angebot der Beigeladenen bezüglich des Aspektes „entspanntes Reisen in der Sitzclubecke“ in Dreiteilern als Nebenangebot werten und damit diesen Teil nach § 16 Abs. 3 lit
- g)VOL/A ausschließen. Es bestünden auch keine Zweifel, dass insoweit für diese Fahrzeuge die durchgehende Regelbestuhlung angeboten worden sei. Schließlich hätte die Beigeladene die Variante nach Wahl der Auftraggeber angeboten. Randnummer 150 In der Gesamtbewertung zum Fahrzeugkonzept der Beigeladenen subsumieren die Antragsgegner nunmehr als wesentliche Unterschiede die Aspekte „flexible Innerraumgestaltung“ und „signifikante höhere Verfügbarkeit gleichzeitig betreibbarer Steckdosen“. Die Bewertung des Fahrzeugkonzeptes der Antragstellerin wurde im Ergebnis nicht geändert. Randnummer 151 Umwelt- und Energiekonzept Randnummer 152 Beide Bieter erhielten keine Punkte für ihre Umwelt- und Energiekonzepte. Randnummer 153 Als Entscheidungsbegründung wurde zum Konzept der Antragstellerin erklärt, dass ihr Konzept nur in einigen kleinen Aspekten über die Mindestanforderungen hinausginge. Dadurch werde keine wesentliche Verbesserung des Gesamtkonzeptes erreicht. Das Konzept würde nicht wesentlich die Mindestanforderungen übersteigen. Randnummer 154 Nachstehende von der Antragstellerin angebotene Leistungen wurden im Vergabevermerk nicht als Mehrqualität gewertet. Dies wurde wie folgt begründet: Randnummer 155 - Das bestehende zertifizierte Umweltsystem werde aktiv zum Umweltschutz beigetragen, es bestehe jedoch kein direkter fahrgastwirksamer Nutzen. Randnummer 156 - Durch den Einsatz eines Energiemanagers erhalte der umweltfreundliche Energieverbrauch einen hohen Stellenwert, der sich allerdings nicht fahrgastwirksam auswirke. Randnummer 157 Konzept für Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb (Kategorie c)) Marketingkonzept Randnummer 158 Keines der angebotenen Marketingkonzepte erhielt von den Auftraggebern einen Leistungspunkt, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wären. Randnummer 159 Die Antragsgegner werteten einen über die Vorgaben hinausgehenden Internetauftritt sowie eine Einbindung in die Kundenzeitschrift der Antragstellerin nicht als Mehrqualität des Marketingkonzeptes. Sie begründeten ihre Entscheidung dahingehend, dass die beiden Inhalte eine Erfüllung der Mindestqualitäten gem. Kap. 5.2 Abs. 3 lit
- b)..._3050_Marketing darstellen würden. Randnummer 160 Fahrgastinformationskonzept Randnummer 161 Das Fahrgastinformationskonzept der Antragstellerin wurde höher bewertet als das der Beigeladenen. Ungeachtet dessen erkannten die Antragsgegner nachstehende Aspekte in diesem Konzept der Antragstellerin nicht als Mehrqualitäten an: Randnummer 162 - Die angebotenen zusätzlichen Kundenkontaktstellen würden aufgrund eines anderen Verkehrsvertrages bestehen und könnten deshalb nur bis zum Dezember 2025 verbindlich angeboten werden. Randnummer 163 - Die angebotene freiwillige Kulanzleistung trete nach den Erfahrungen der Antragsgegner sehr selten ein und stelle insoweit keinen Mehrwert für den Fahrgast dar. Randnummer 164 Vertriebskonzept Randnummer 165 Die Antragstellerin erhielt insgesamt für ihr Vertriebskonzept mehr Punkte als die Beigeladene. Randnummer 166 Nachstehende Aspekte wurden jedoch im Angebot der Antragstellerin nicht als Mehrqualität anerkannt: Randnummer 167 - Für die meisten der über die Mindestanforderungen hinausgehenden angebotenen Fahrausweisautomaten biete die Antragstellerin aufgrund bereits bestehender Verkehrsverträge eine Bestandsgarantie lediglich bis 2025 und nur teilweise bis 2030 an. Diese Garantie basiere auf der Grundlage der bereits laufenden Verkehrsverträge. Randnummer 168 - Auch für die zum Teil an Standorten in anderen Netzen angebotenen zusätzlichen Fahrausweisentwerter gebe die Antragstellerin analog wie bei den Fahrausweisautomaten lediglich eine Bestandsgarantie bis zum Ablauf der jeweiligen Verkehrsverträgen. Randnummer 169 - Die Mehrqualität der zusätzlichen personalbedienten Verkaufsstellen werde nur insoweit anerkannt, als dass diese nicht aufgrund einer Bindung anderer Verkehrsverträge, die nicht vor dem Ende der zu erbringenden Vertragslaufzeit auslaufen, angeboten würden. Randnummer 170 Informationsschreiben Randnummer 171 Die Antragsgegner informierten mit Schreiben vom 08.03.2013 entsprechend § 101 a GWB die Antragstellerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen frühestens am 19.03.2013 zu erteilen. Randnummer 172 Zwar weise das Angebot der Antragstellerin bei Anwendung der Nr. 1 des Dokumentes ..._1021_ Angebotswertung beschriebenen Rechenwegs den niedrigsten Preis aus. Bei Fortführung der Angebotswertung nach Nr. 2 desselben Dokumentes sei ein höherer fiktiver Preis ermittelt worden, als bei dem Zuschlagsangebot. Randnummer 173 Das Angebot der Beigeladenen habe mit ihrem Betriebskonzept zusätzliche Zugleistungen zur Hauptverkehrszeit auf dem Abschnitt ...-... Hbf ohne zusätzliche Vergütung durch den Aufgabenträger angeboten. Randnummer 174 Weiterhin biete die Beigeladene mit ihrem Fahrzeugkonzept unentgeltlich mindestens zweimal jährlich den Aus- und Einbau einer größeren Anzahl von Sitzen an. Hierdurch könne der Aufgabenträger auf den saisonal schwankenden Bedarf an Fahrradabstellplätzen reagieren. Gleichzeitig würde die Beigeladene die innovative Sitzlandschaft auch in Fahrzeugen mit 135 Sitzplätzen anordnen. Randnummer 175 Schließlich bestünde in den Zügen eine höhere Verfügbarkeit von gleichzeitig betreibbaren Steckdosen. Randnummer 176 Rügeschreiben Randnummer 177 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom selben Tag, welcher bei den Antragsgegnern am 12.03.2013 einging. Randnummer 178 Betriebskonzept Randnummer 179 Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr Betriebskonzept erhebliche Mehrleistungen beinhalte. So biete sie mit diesem Konzept eine höhere Sitzplatzkapazität als gefordert an. Randnummer 180 Weiterhin könnten aufgrund der Bieterinformation BI_124-0459 zusätzliche Zugleistungen nur als Mehrqualität bewertet werden, sofern diese die aus dem Dokument ..._3019_Mindestkapazitäten_Mo-Fr geforderten Mindestanforderungen überbieten würden. Randnummer 181 Auch sei möglicherweise bei der Wertung ihres Angebotes eine zusätzlich angebotene Mehrqualität bezüglich ihrer angebotenen Fahrzeugreserven nicht gebührend berücksichtigt worden. Schließlich erhöhe sich damit die nach dem Dokument ..._1021_ Angebotswertung der bewertungsrelevante Aspekt der fahrplanmäßigen Stabilität. Randnummer 182 Fahrzeugkonzept Randnummer 183 Weiterhin ginge sie davon aus, dass in beiden Angeboten Fahrzeuge der gleichen Baureihe angeboten worden seien. Größere Unterschiede zwischen den Fahrzeugen in Bezug auf ein Maximum an Komfort und Wohlbefinden sowie beim Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste könne es bei nahezu gleichen Fahrzeugen nicht geben. In beiden Konzepten dürfte die Standardausführung der Fahrzeuge lediglich geringfügig modifiziert worden seien, so dass es für eine bessere Bewertung eines der Fahrzeuge in einem der Angebote kein Raum bliebe. Randnummer 184 Auch wenn die Beigeladene eine höhere Anzahl von gleichzeitig betreibbaren Steckdosen anbiete, werde dies durch andere von der Antragstellerin vorgesehene gestalterische Maßnahmen kompensiert. Randnummer 185 Weiterhin verletze die Beigeladene die Vorgaben in den Vergabeunterlagen hinsichtlich der geforderten Mindestanzahl von 135 Sitzplätzen. Ein unentgeltlicher Ein- und Ausbau von Sitzplätzen, um auf einen schwankenden Bedarf von Fahrradplätzen Rechnung tragen zu können, stehe nicht mit den Mindestanforderungen im Einklang und führe zum Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen. Randnummer 186 Im Übrigen erfülle das Anbieten einer innovativen Sitzlandschaft bei Einzelfahrzeugen oder lokbespannten Zügen mit einer Sitzplatzkapazität unter 136 Sitzplätzen nicht die Vorgaben in Ziffer 2.2 Abs. 2 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge. Der diesbezügliche eindeutige Wortlaut ließe das nicht zu, so dass das Angebot auch in dieser Hinsicht ausgeschlossen werden müsse. Randnummer 187 Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb Randnummer 188 Der von der Antragstellerin angebotene hohe Umfang an Mehrqualitäten in der Kategorie
- c)überschreite nicht nur wesentlich die Mindestanforderungen, sondern auch den Durchschnitt in Qualität und Leistung. Randnummer 189 Im Ergebnis hätte das Angebot der Antragstellerin nicht nur preislich als das günstigste, sondern auch als qualitativ bestes bewertet und für den Zuschlag vorgesehen werden müssen. Randnummer 190 Rügeantwortschreiben Randnummer 191 Die Antragsgegner halfen mit Schreiben vom 14.03.2013 der Rüge nicht ab. Sie sind der Meinung, dass die Angebotswertung unter Beachtung des Vergaberechts sowie nach den bekanntgegebenen Wertungskriterien durchgeführt worden sei. Bei der Bewertung der qualitativen Eigenschaften der Angebote hätten sie innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes gehandelt. Randnummer 192 Zusätzlich der bekanntgegebenen Wertungskriterien seien auch die Vorgaben der Nr. 2 in der Bieterinformation 155 vom 15.10.2012 beachtet worden. Danach sei das Kriterium „fahrgastwirksam“ als Maßstab für die Bewertung der Mehrqualitäten in den Konzepten definiert, also der Nutzen der Fahrgäste infolge der Mehrqualitäten. Randnummer 193 Betriebskonzept Randnummer 194 Die angebotenen höheren Sitzplatzkapazitäten in allen vorliegenden Angeboten hätten nicht als fahrgastwirksame Überschreitung der Mindestanforderungen anerkannt werden können, weil sie im Wesentlichen in den nachfrageschwachen Zeiten angeboten worden seien. Randnummer 195 Mit der Bieterinformation BI_124-0459 sei die Möglichkeit eröffnet worden, zusätzliche Zugleistungen auf dem Abschnitt ... Hbf – ... anzubieten. Dies diene der Einhaltung der nach dem Dokument ..._3019 geforderten Mindestkapazitäten an Sitzplätzen. Die Beigeladene habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und darüber hinaus unentgeltlich während der Hauptverkehrszeit die zusätzliche Zugleistung bis ... Hbf angeboten. Deshalb beschränke sich die in der Wertung berücksichtigte Mehrqualität auf den Abschnitt ... - ... Hbf. Randnummer 196 Trotz Wertung sämtlicher Mehrqualitäten in den eingereichten Betriebskonzepten überschreite das der Beigeladenen zusätzlich in Qualität und Leistung den Durchschnitt. Randnummer 197 Fahrzeugkonzept Randnummer 198 Gleiches gelte für das Fahrzeugkonzept der Beigeladenen. Randnummer 199 Um beispielsweise auf saisonal schwankenden Bedarf an Plätzen für die Fahrradmitnahme reagieren zu können, habe die Beigeladene angeboten, zweimal jährlich unentgeltlich eine größere Anzahl an Sitzplätzen ein- und auszubauen. Diese Zusatzleistung der Beigeladenen sei freibleibend und verstoße nicht gegen die Mindestanforderungen der Sitzplatzkapazitäten. Vielmehr stelle die saisonale Möglichkeit der unentgeltlichen Erweiterung der Fahrradplätze einen fahrgastrelevanten Zusatznutzen dar. Auch seien die Antragsgegner nicht die gesamte Vertragslaufzeit an der Festlegung einer bestimmten Kapazität der Regelbestuhlung gebunden. Die spätere Anordnung eines saisonalen Ein- und Ausbaus der Sitzplätze könne nicht als vergaberechtsrelevante Vertragsänderung angesehen werden, denn diese Anordnungsmöglichkeit sei von vornherein Teil des in den Vergabeunterlagen beiliegenden Verkehrsvertrages. Randnummer 200 Auch biete die Beigeladene in ihrem Angebot alternativ die Einrichtung einer innovativen Sitzlandschaft auch bei Fahrzeugen mit weniger als 136 Plätzen an. Ungeachtet dessen habe sich die Beigeladene jedoch bei diesen Zügen verpflichtet, die Mindestanforderungen an die Regelbestuhlung zu erfüllen. Deshalb sei ein Angebotsausschluss der Beigeladenen weder möglich noch geboten. Schließlich sei diese Wahlmöglichkeit als Mehrqualität gewertet worden. Randnummer 201 Als Grundlage der Wertung über die gleichzeitige Nutzbarkeit der Steckdosen seien die Bieterangaben herangezogen worden. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben seien nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen bestünden für die Antragsgegner rechtliche Möglichkeiten, auch nach Vertragsschluss auf die angebotene Leistung zu bestehen. Randnummer 202 Auch seien die gestalterischen Maßnahmen in der Mitte der Vertragslaufzeit bei der Wertung des Angebotes der Antragstellerin gewertet worden. Randnummer 203 Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb Randnummer 204 Weiterhin seien die von der Antragstellerin angebotenen Mehrqualitäten der Wertungskategorie
- c)bei der Angebotswertung berücksichtigt worden. Im Ergebnis dessen sei das Konzept entsprechend bewertet worden. Randnummer 205 Nachprüfungsantrag Randnummer 206 Die Antragstellerin reichte am 18.03.2013 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein. Randnummer 207 Dieser wurde den Antragsgegner am selben Tag mit der Bitte um Vorlage aller Vergabeunterlagen und Stellungnahme übermittelt. Randnummer 208 Die Antragstellerin hat in ihrem Nachprüfungsantrag ihr bisheriges Vorbringen im Rügeschreiben an die Antragsgegner ergänzt und vertieft. Sie vertritt die Meinung, dass bei der Angebotswertung insbesondere gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 lit g), Abs. 7 und 8 VOL/A und gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs (§ 97 Abs. 1 GWB) und der Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 5 GWB) verstoßen worden sei. Randnummer 209 Fahrgastwirksamkeit nicht für alle Konzepte gefordert Randnummer 210 Die Antragsgegner hätten das zusätzliche Merkmal der Fahrgastwirksamkeit fehlerhaft als Kriterium für die Bewertung der Angebote in sämtliche Kategorien herangezogen. Randnummer 211 Sie hätten gerade nicht in dem Dokument ..._1031_Konzepte_2012-11-16_final i.V.m. BI_134-0490 und BI_155-0524 festgelegt, dass das zusätzliche Kriterium der Fahrgastwirksamkeit in sämtliche Bewertungskategorien
- a)bis
- c)maßgeblich sein solle. Dies wäre auch sinnwidrig, da nicht bei allen Konzepten, wie z.B. „Umwelt- und Energiekonzept“ oder „Maßnahmen zur Sicherung der Fahrgeldeinnahmen“ die Fahrgastwirksamkeit eine Rolle spielen könne. Randnummer 212 Gefordert wäre nach dem Dokument ..._1031_Konzepte_2012-11-16_final lediglich eine Darlegung, inwieweit die von den Bietern angebotene Mehrqualität fahrgastwirksam sei. Dies stelle eine bloße Obliegenheit der Bieter dar, in ihren Konzepten hinreichend deutlich zu machen, in welchen Punkten die angebotenen Mehrqualitäten wesentlich über die Anforderungen hinausgingen und/oder gleichzeitig fahrgastrelevant seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein zusätzliches Bewertungskriterium – die Fahrgastrelevanz – eingeführt worden wäre. Randnummer 213 Schließlich gehe aus der Spalte „Beschreibung“ in der Tabelle im Abschnitt 2 des Dokumentes ..._1021_Angebotswertung_2012_11-16-final hervor, dass der Fahrgastnutzen nur für die Bewertung in der Kategorie
- b)maßgeblich sei. Randnummer 214 Auch sei in der BI_155-0524 mit der Aussage „in den Konzepten“ nicht vorgegeben, dass die Fahrgastwirksamkeit für alle Konzepte zutreffe. Randnummer 215 Auf jeden Fall enthielten die Vergabeunterlagen für die Bewertung des Betriebskonzeptes keine Forderungen über den Fahrgastkomfort. Randnummer 216 Im Übrigen hätten die Antragsgegner selbst im Rahmen ihrer Wertung das Kriterium der Fahrgastwirksamkeit nicht bei allen Kriterien herangezogen (z.B. bei der Bewertung der Energieeffizienz). Dies zeige, dass die Antragsgegner ursprünglich die Fahrgastwirksamkeit nicht bei allen Konzepten für maßgeblich hielt. Sie hätten in ihrem Vorbringen zum Nachprüfungsverfahren außerdem der Sache nach eingeräumt, dass Maßnahmen zur Fahrausweiskontrolle nicht fahrgastwirksam seien. Auch in den korrigierten Vergabeunterlagen sei die entsprechende Bieterinformation
(155)auf die sich die Antragsgegner zur Untermauerung ihrer Argumentation bezögen, anders als andere Mitteilungen, nicht eingearbeitet. Randnummer 217 Betriebskonzept (Kategorie
- a)Bewertung zusätzlicher Zugkapazitäten Randnummer 218 Sofern man jedoch den Zugewinn an Fahrgastkomfort trotz anderslautender Vorgaben in den Vergabeunterlagen dem Betriebskonzept zuordne, hätte dieses Wertungskriterium im Angebot der Antragstellerin höher bewertet werden müssen. Schließlich stehe dem Fahrgast in Zügen mit zusätzlichen Sitzplatzkapazitäten zu nachfrageschwachen Zeiten insgesamt mehr Raum wie z.B. Sitzplätze in Fahrtrichtung sowie zusätzliche Ablageflächen zur Verfügung. Im Übrigen sei die diesbezügliche Wertung der Antragsgegner pauschal und unsubstantiiert. Eine Auseinandersetzung, zu welchen Zeiten sie im Einzelnen zusätzliche Sitzplätze angeboten hätte und wie hoch die zu erwartende Fahrgastnachfrage zu diesen Zeiten sei, fehle im Vergabevermerk gänzlich. Dies genüge einer beurteilungsfehlerfreien Angebotswertung nicht. Randnummer 219 Schließlich ginge aus dem Vergabevermerk hervor, dass die geforderten Mindestkapazitäten „im Wesentlichen“ überschritten werden würden. Daraus schließe die Antragstellerin, dass auch Mehrkapazitäten in nachfragestarken Zeiten vorlägen. Es sei auch fehlerhaft, nur bestimmte Arten von Zusatznutzen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die Qualität, die dieser Nutzen habe, sei erst für die Frage wesentlich, mit wie vielen Punkten ein Konzept bewertet werden würde. Randnummer 220 Weiterhin habe die Antragstellerin auf der Strecke zwischen ... und ... Hbf eine höhere Sitzplatzanzahl als gefordert für die Züge ... und ... angeboten. Diese deutliche Überschreitung der Mindestanforderungen hätte ebenso positiv honoriert werden müssen wie der Einsatz des Verstärkerzuges im Angebot der Beigeladenen auf derselben Strecke. Randnummer 221 Berücksichtigung der zusätzlichen Fahrt im Angebot der Beigeladenen Randnummer 222 Bei korrekter Anwendung der Zuschlagskriterien hätte die von der Beigeladenen angebotene zusätzliche Fahrt auf der Linie ... nicht dazu führen dürfen, dass ihr Betriebskonzept bereits mit zwei Punkten bewertet werde. Schließlich hätten die Antragsgegner mit der Bieterinformation BI_124-0459 eine Änderung der Mindestkapazität der Linie ... zugelassen. Randnummer 223 Sofern die Beigeladene von dieser Variante Gebrauch gemacht haben sollte, erfülle sie dadurch lediglich die Mindestanforderungen. Diese beschränkten sich ausweislich der BI_124-0459 nicht nur auf die Strecke zwischen ... und ... Vielmehr sei die vorgesehene Linienführung bis ... oder ... Hbf bestätigt worden. Lediglich in einem Zusatz hätten die Antragsgegner klargestellt, dass ihnen durch diese zusätzliche Betriebsleistung keine Kosten entstehen dürften. Randnummer 224 Auch sei dieser Verstärkerzug entbehrlich, da bereits ohnehin kurz vor dem Zug der Linie ... ein weiterer Zug zwischen ... und ... Hbf verkehren würde. Dieser sei zwar nicht Bestandteil der zu vergebenden Zugleistungen, erhöhe aber dessen ungeachtet ohnehin die Sitzplatzkapazitäten auf diesem Streckenabschnitt. Randnummer 225 Weiterhin würde die zusätzliche Fahrt zwischen ... und ... Hbf ein zusätzliches Angebot von 135 Plätzen bieten. Diese 135 Plätze seien jedoch in keiner Weise fahrgastwirksam, da prognostiziert worden sei, dass auf dieser Strecke ein Bedarf von 185 Plätzen bestünde. Mit dem Einsatz des Zug ... mit 270 Plätzen liege der prognostizierte Bedarf bereits mit 85 Plätzen über den Mindestvorgaben. Darüber hinaus sei die zusätzliche Fahrt zwischen ... und ... aus umlauftechnischen Gründen zwingend. Die zusätzliche Fahrt stelle auch keinen Stundentakt der Linie ... dar. Randnummer 226 Im Übrigen entspreche diese zusätzliche Fahrt zwischen ... und ... Hbf einen Anteil von rund 0,12% des gesamten Auftragsvolumens. Dies überbiete weder wesentlich die Mindestanforderungen, noch überschreite das Konzept dadurch zusätzlich in Qualität und Leistung den Durchschnitt aller angebotenen Konzepte, noch wiege diese zusätzliche Fahrt die von der Antragstellerin im erheblichen Umfang angebotenen zusätzlichen Sitzplätze auf. Daher dürfe dieser Umstand bei der Wertung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Randnummer 227 Realisierbarkeit der zusätzlichen Fahrt zweifelhaft Randnummer 228 Schließlich weiche diese zusätzliche Fahrt zwischen ... und ... Hbf von dem vorgegebenen Musterfahrplan der Vergabeunterlagen ab. Inwieweit diese zusätzliche Fahrt mit den fahrplanmäßigen Vorgaben der ... vereinbar seien, könnten die Antragsgegner bislang noch nicht überprüft haben. Auch basiere die den Vergabeunterlagen beiliegende Testierung der ... lediglich auf den vorgegebenen Musterfahrplan. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesonderten Genehmigung. Randnummer 229 Es sei auch fraglich, inwieweit für die zusätzliche Fahrt überhaupt das erforderliche Testat der ... bereits vorliege. Aus den Ausführungen der Antragsgegner sei bislang nur zu entnehmen, dass es sich bei dem von der Beigeladenen vorgelegten Testat der ... um das in den Vergabeunterlagen beiliegende Dokument MS...- II_3017_Testatschreiben... handele. Die Antragsgegner hätten bislang nicht aufgezeigt, dass absehbare Trassenkonflikte geprüft und von der ... als machbar testiert worden seien. Randnummer 230 Weiterhin dürfte es durch den Verstärkerzug zu einem Trassenkonflikt nicht nur im Bereich ..., sondern auch auf der Strecke ... - ... mit dem zweistündigen ... aus ... zur geraden Stunde kommen. Der ... erreiche zur Minute 22 ..., was bereits aus dem Abschnitt 1.4 Abs. 2 des Dokumentes ..._3010_Betrieb_2012-11-16 final ersichtlich sei. Randnummer 231 Den Antragsgegnern sei es verwehrt, auf ein Angebot den Zuschlag zu erteilen, welches eine Leistung verspreche, die mit größter Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden könne. Dies würde gegen tragende Grundsätze des Vergaberechts wie den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen. Randnummer 232 Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der zusätzlichen Fahrt Randnummer 233 Im Übrigen wäre es ohnehin nicht möglich gewesen, für die zusätzliche Zugleistung Entgelt zu verlangen. Die Struktur der Preise sei mit den Festlegungen der Dokumente ..._1021_Angebotswertung und ..._2001_Kalkulationsschema festgelegt. Soweit Mehrqualitäten angeboten werden würden, könne dafür kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Die zusätzliche Fahrt stelle daher kein positives Merkmal dar. Randnummer 234 Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin bei Zug ... Randnummer 235 Des Weiteren habe die Antragstellerin auf der gesamten Linie ... ein Fahrzeug angeboten, das weit mehr Sitzplätze als die ursprünglich geforderten 270 aufweisen würde. Bei dem von der Beigeladenen angebotenen Verstärkerzug müssten sich die Fahrgäste jedoch frühzeitig entscheiden, ob sie vom ...-Tunnel (... Hbf tief) oder der Bahnhofshalle abfahren wollten. Auch würde der Verstärkerzug 10 Minuten früher abfahren. Sofern ein Fahrgast feststellen würde, dass der später abfahrende Zug überbelegt sei, könne er nicht mehr kurzfristig auf den anderen ausweichen, da dieser bereits abgefahren sei. Auch weise die Linie ... weniger Haltestellen als die Linie ... auf. Dadurch würden zwischen ... und ... mehrere Zwischenhalte nur mit 270 Sitzplätzen bedient. Außerdem stünden nach dem Angebot der Beigeladenen zwischen ... und ... nur 270 Sitzplätze zur Verfügung. Die Antragstellerin biete auf der gesamten Linie ... eine konstant hohe Sitzplatzanzahl an. Randnummer 236 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Sitzplätze im Reservefahrzeug Randnummer 237 Im Übrigen habe die Antragstellerin im höheren Maß als gefordert Mindestreservekapazitäten in Form einer attraktiven Aufteilung der Reservefahrzeuge angeboten. Ausweislich der Tabelle auf Seite 2 des Dokumentes ..._1021_Angebotswertung und ..._2001_Kalkulationsschema sei dies zwar für die Bewertung des Betriebskonzeptes maßgeblich. Allerdings sichere die Antragstellerin mit ihrem zusätzlichen Reservefahrzeug auch die Stabilität und Verfügbarkeit der angebotenen Fahrzeugkapazitäten. Die daraus resultierende Mehrqualität hätte sich zusätzlich auch bei der Wertung des Fahrzeugkonzeptes niederschlagen müssen. Durch die Bereitstellung eines zusätzlichen Fahrzeugs werde gerade die Stabilität des technischen Systems Fahrzeug gesichert. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich dies auf ein einzelnes Fahrzeug beziehe oder deren Gesamtheit. Randnummer 238 Auch hätten die Antragsgegner die über den Anforderungen liegende höhere angebotene Sitzplatzkapazitäten in den Reservefahrzeugen der Antragstellerin im Vergleich mit dem Angebot der Beigeladenen unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen schätze die Antragstellerin nach erfolgter Akteneinsicht ein, dass möglicherweise die Beigeladene insgesamt 495 Sitzplätze in ihren Reservefahrzeugen angeboten habe. Dies bedeute, dass die Antragstellerin um 20% mehr Sitzplätze vorgesehen habe. Anders als die Antragsgegner in ihrer Auswertung dokumentiert hätten, sei dieser Abstand nicht als geringfügig einzuschätzen. Randnummer 239 Standorte der Reservefahrzeuge Randnummer 240 Ebenso seien die drei Standorte der Reservefahrzeuge äußerst vorteilhaft. Von einem Standort könnten Störfälle aller Fahrten der Kernlinie ... auf dem kompletten Laufweg ersetzt werden, ohne dass Folgeverspätungen auf andere Linien übertragen würden. Von einem weiteren Standort aus sei der Mittelpunkt des Netzes innerhalb von maximal 20 Minuten mit dem Reservefahrzeug erreichbar. Randnummer 241 Weiterhin hätten die Antragsgegner in den Vergabeunterlagen gefordert, dass der Zuschlagsempfänger in der Lage sein müsse, bei Sperrungen des ...-Tunnels in ... eine Umfahrung über die sogenannte ...strecke anzubieten. Eben diese Forderung erfülle die Antragstellerin mit einem ihrer Standorte. Randnummer 242 Die personalmäßige Dauerbesetzung des einen Standortes erlaube bei Bedarf zusätzlich den äußerst kurzfristigen Rückgriff auf das Reservefahrzeug. In den Fällen, in denen der ...-Tunnel ... nicht gesperrt sei, könne das Fahrzeug in ... dem durch den Tunnel verkehrenden Zug mitgegeben werden. Diesen Aspekt hätten die Antragsgegner offenbar vollkommen ausgeblendet. Randnummer 243 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Durchbindung einzelner Zugläufe Randnummer 244 Weiterhin hätten die Antragsgegner die von der Antragstellerin bei mehreren Zugläufen angebotenen Durchbindungen, die von ihnen nicht gefordert wären, nicht positiv bewertet. Dabei handele es sich um Verknüpfungen einzelner Fahrten mit demselben Fahrzeug zu einer einheitlichen Fahrt. Auch seien die zusätzlich von der Antragstellerin angebotenen Durchbindungen umlauftechnisch nicht zwingend gewesen, da es keine Vorgaben zum Fahrzeugumlauf gegeben hätte. Diese Pläne seien vielmehr von den Bietern auf der Grundlage der Musterfahrpläne und Kapazitätsvorgaben zu erstellen gewesen. Die von der Antragstellerin konzipierten Umlaufpläne erhöhten damit das Fahrtangebot der Fahrgäste. Auch Durchbindungen, die mit längeren Standzeiten verbunden seien, dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich bestünde trotzdem für die Fahrgäste der Vorteil darin, die gesamte Strecke, ohne umzusteigen, zu befahren. Im Übrigen sei eine Wartezeit von maximal 19 Minuten nicht als übermäßig lang zu qualifizieren. Randnummer 245 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung „...“ – Großeinsätze Randnummer 246 Ebenso fehlerhaft sei die Nichtberücksichtigung des angebotenen Systems „...“ zur Betreuung von Großeinsätzen, weil diese vordergründig im betrieblichen Interesse liegen würden. Schließlich treffe dies nicht nur für das Betriebskonzept, sondern auch für die zahlreichen Maßnahmen in den anderen Konzepten zu. Im Übrigen hätten sowohl die Auftraggeber als auch die Fahrgästen ein großes Interesse, in nicht alltäglichen Situationen einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, so dass diese Maßnahmen sich auch fahrgastwirksam auswirkten. Nichts anderes fordere das Dokument ..._3010_Betrieb_2012-11-16_final mit der darin aufgeführten Flexibilität im Störfall. Die Mitarbeiter der ... hätten sich freiwillig für eine Mitwirkung im „...“ bereit erklärt. Dies bedeute aber nicht, dass die Mitarbeiter im Fall eines Unfalls ihre Tätigkeit lediglich nach eigenem Ermessen entfalten könnten. Vielmehr bestehe ein Krisenmanagement, dass die Antragsgegner missverstanden hätten. Schon allein deshalb sei die Wertung fehlerhaft. Randnummer 247 Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer kurzfristigen Vormeldung mobilitätseingeschränkter Reisender Randnummer 248 Ferner würde die kurzfristige Vormeldung mobilitätseingeschränkter Reisender nicht als Mehrqualität angesehen. Zutreffend sei zwar, dass eine Mitnahme dieser Reisenden nur an Stationen mit barrierefreien Zugängen gewährleistet werden könne. Gleichwohl bestünde ein Mehrwert darin, dass durch die gegebenenfalls erforderliche Hilfeleistung des Zugbegleiters ein reibungsloser Ein- und Ausstieg abgewickelt werde. Dies diene nicht nur der subjektiven Reisequalität des einzelnen Reisenden, sondern verkürze auch die Ein- und Ausstiegzeiten. Es sei auch unzutreffend, dass sich durch diesen Service der Betriebsablauf verzögere. Randnummer 249 Fahrzeugausstattung und –Verfügbarkeit (Kategorie
- b)(Ast) Fahrzeugkonzept Randnummer 250 Unterschreitung der Mindestplatzkapazitäten Randnummer 251 Die Antragsgegner hätten in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2013 bestätigt, dass die Beigeladene in ihrem Angebot durch den Ausbau von Sitzplätzen zugunsten von zusätzlichen Fahrradplätzen die Vorgaben der Mindestkapazitäten, die sich aus dem Dokument ..._3019_Mindestkapazitäten ergeben, unterschreite. Sie hätten diesen Aspekt daher fehlerhaft als Mehrqualität bewertet, da die geforderten Leistungen Mindestanforderungen darstellten. Eine Unterschreitung dieser Anforderung wäre damit nicht erlaubt. Die Sachlage sei auch dadurch nicht anders zu beurteilen, dass die Beigeladene den Ausbau von Sitzen lediglich nach Wahl der Auftraggeber angeboten hätte. Auch dies hätte vergaberechtlich zugelassen werden müssen. Hätte die Antragstellerin von einer solchen Möglichkeit Kenntnis gehabt, hätte sie selbst erwogen, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dieser Aspekt könne daher keinesfalls bei der Angebotswertung berücksichtigt werden. Randnummer 252 Aus den Vorgaben im Abschnitt 2.4 Abs. 5 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16_final hätten die Bieter in ihrem Angebot darzustellen, wie die einzusetzenden Kapazitäten an Veränderungen der Nachfrage angepasst werden könnten. Darüber, wie diese Kapazitätsanpassungen inhaltlich beschaffen sein müssten, sage diese Regelung nichts aus. Randnummer 253 Falsche Zuordnung des Aus- und Einbaues einer größeren Anzahl von Sitzen Randnummer 254 Im Übrigen seien Kapazitätsgesichtspunkte nach der Tabelle auf Seite 2 des Dokuments ..._1021_Angebotswertung dem Betriebskonzept (Kategorie a)) zuzuordnen. Zwar würden kapazitätsrelevante Maßnahmen eines Bieters mittelbar den Komfort und das Wohlbefinden der Fahrgäste beeinflussen. Die Antragsgegner hätten sich jedoch dafür entschieden, Kapazitätsaspekte eines Angebotes ausschließlich dem Betriebskonzept zuzuordnen. Daran seien sie nunmehr auch bei der Bewertung des mehrmaligen Ein- und Ausbaus der Sitzplätze im Angebot der Beigeladenen gebunden. Randnummer 255 Fehlerhafte Berücksichtigung innovative Sitzlandschaften (Ast) Randnummer 256 Auch das optionale Anbieten des Einbaues einer innovativen Sitzlandschaft bei Fahrzeugen mit weniger als 136 Sitzplätzen im Angebot der Beigeladenen entspreche nicht den Vorgaben des Abschnittes 2.2 Abs. 2 im Dokument ..._3020_Fahrzeuge. Randnummer 257 Schließlich folge schon aus der ausdrücklichen Weisung im Abs. 2 des Dokument ..._1031_Konzepte, dass die Bieter lediglich über die Mindestanforderungen hinausgehend höhere Qualitäten verbindlich anbieten könnten. Randnummer 258 Im Übrigen seien Leistungen, die ein Bieter optional nach Wahl des Auftraggebers anbiete, vergaberechtlich als Nebenangebot einzuordnen. Diese wären jedoch ausweislich der Vergabebekanntmachung nicht zugelassen. Eine derartige Abweichung von zwingenden Vorgaben der Antragsgegner sei unzulässig und müsse entsprechend § 19 Abs. 3 lit
- g)VOL/A –EG als auszuschließendes Nebenangebot qualifiziert werden. Randnummer 259 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einsehbarkeit der ...-Bildschirme Randnummer 260 Weiterhin habe die Antragstellerin in ihrem Angebot eine prozentuale höhere Einsehbarkeit der ...-Monitore vom Fahrgastraum als mindestens gefordert angeboten. Ausweislich des Vergabevermerkes sei dies auch als Mehrqualität qualifiziert worden. Allerding fehle diese Mehrqualität in der von den Auftraggebern aufgestellten abschließenden Gesamtübersicht der Mehrqualitäten zum Fahrzeugkonzept der Antragstellerin. Die Auswertung im Vergabevermerk sei diesbezüglich widersprüchlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auch auf den Vergleich der eingereichten Fahrzeugkonzepte ausgewirkt haben könnte. Randnummer 261 F e hlerha f t e N i c h t b e rü c k s i c h t i g u ng d e s A nte i l s an g l eichz e i t i g n u t z b aren S t e c k d o s en Gleiches gelte für die von der Antragstellerin angebotene höhere gleichzeitige Nutzbarkeit von Steckdosen. Auch hier sei, nachdem die Antragsgegner dies zunächst als Mehrqualität gewertet habe, dieser Aspekt in der abschließenden Gesamtbetrachtung der Mehrqualitäten völlig außer Acht gelassen. Auch dieser Widerspruch im Vergabevermerk schließe nicht aus, dass die Mehrqualität im Fahrzeugkonzept der Antragstellerin letztendlich im Vergleich aller Konzepte unberücksichtigt geblieben sei. Randnummer 262 Umwelt- und Energiekonzept Randnummer 263 Die Antragsgegner hätten weiterhin im Angebot der Antragstellerin nicht die Zertifizierung des Unternehmens nach ISO 14001 (Umweltmanagementsystem) und den Einsatz eines Energiemanagers als Mehrqualität gewertet. Aus der Begründung im Vergabevermerk ginge hervor, dass die beiden Aspekte nicht fahrgastwirksam wären. Dies sei jedoch insoweit falsch, weil es bei diesem Konzept nicht auf den Fahrgastnutzen ankäme. Dies wäre auch sinnwidrig. Ziel der Bewertung eines Umwelt- und Energiekonzeptes wäre im Übrigen, dass die Bieter bei der Leistungserbringung die Aspekte des Umweltschutzes und des sparsamen Energieverbrauches berücksichtigen würden. Randnummer 264 Schließlich könnten auch positive Umwelt- und Energieverbrauchseigenschaften im Gegensatz zum Fahrgastnutzen (beispielsweise Klimatisierung der Fahrzeuge unter Außerachtlassung des Energieverbrauches) stehen. Randnummer 265 Würde man jedoch unterstellen, dass bei der Bewertung dieses Kriteriums die Fahrgastwirksamkeit herangezogen werden könne, wäre die Auswertung bezüglich des von der Antragstellerin angebotenen zertifizierten Umweltmanagementsystems und die Installation eines Energiemanagers beurteilungsfehlerhaft erfolgt. Schließlich würden sich umweltbewusste Fahrgäste aufgrund umweltschützender Systeme bewusst für die Bahn entscheiden. Randnummer 266 Konzept für Fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb (Kategorie c)) Marketingkonzept Randnummer 267 Weiterhin hätten die Antragsgegner einen über die Vorgaben hinausgehenden Internetauftritt sowie die Bereitstellung der Kundenzeitschrift im Marketingkonzept der Antragstellerin, die für die Verwendung des von ihnen vorgegebenen Marketingbudgets vorgesehen seien, lediglich als Erfüllung der Mindestqualitäten angesehen. Der Umstand, dass bestimmte angebotene Maßnahmen von dem von den Antragsgegnern vorgegebenen Marketingbudget umfasst seien, schließe nicht die Anerkennung einer Mehrqualität aus. Maßgeblich sei, wie das vorgegebene Marketingbudget genutzt werde und welche Maßnahmen finanziert würden. Schließlich fehle es an einer Mitteilung, dass Maßnahmen, die ein Bieter zur Umsetzung des Marketingbudgets treffen wolle, nicht als Mehrqualität berücksichtigt werden könne. Es würde insoweit gegen das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, wenn bei der Angebotswertung nicht mitgeteilte Ausschlusskriterien herangezogen würden. Randnummer 268 Fahrgastinformationskonzept Randnummer 269 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Kundenkontaktstellen Randnummer 270 Ebenso hätten die Antragsgegner beurteilungsfehlerhaft die von der Antragstellerin im Fahrgastinformationskonzept angeführten zusätzlichen Kundenkontaktstellen nicht als Mehrqualität anerkannt. Es dürfe bei der Wertung keine Rolle spielen, ob der Bieter diese Leistung bereits aufgrund eines anderen Verkehrsvertrages anbiete. Dies bliebe der unternehmerischen Disposition des Bieters überlassen. Aus Sicht der Antragsgegner und der von ihnen vorgegebenen Wertungskriterien könne nur allein maßgeblich sein, ob die angebotene Leistung auch zugunsten der Auftraggeber im derzeitigen Vergabeverfahren erbracht werde. Schließlich sei eine Anerkennung von Mehrqualitäten, die bereits aufgrund anderer Verkehrsverträge bestünden, an keiner Stelle in den Vergabeunterlagen untersagt worden. Randnummer 271 Im Übrigen hätten die Antragsgegner auch andere Leistungen der Antragstellerin wie z.B. das Umweltmanagement als Mehrqualität anerkannt. Dieses beschränke sich ja auch nicht nur auf die ausgeschriebene Leistung, sondern umfasse den gesamten Tätigkeitsbereich der Antragstellerin. Randnummer 272 Eine Aufspaltung der Kundenkontaktstellen wäre auch insoweit widersprüchlich, da insbesondere im Abschnitt 2 Abs. 5 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16_final ein einheitlicher Marktauftritt des ... in ... gegenüber der Vermarktung des Auftragnehmers im Vordergrund zu stehen hätte. Randnummer 273 Der Kunde beziehe im Übrigen die für ihn relevanten Informationen vielmehr auf das gesamte Verkehrs- und Tarifangebot und nicht auf die Zuordnung einzelner Strecken. Randnummer 274 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der angebotenen Kulanzleistungen nach besonderen Einschränkungen der Beförderungsleistungen Randnummer 275 Auch die Nichtwertung als Mehrqualität der angebotenen Kulanzleistungen nach besonderer Einschränkung während der Beförderungsleistung sei beurteilungsfehlerhaft erfolgt. Zum einen würden die Antragsgegner in ihren Vergabevermerk darauf abstellen, dass nach ihrer Erfahrung diese Leistung äußerst selten eintrete. Eine objektive Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin die zusätzliche Kulanzleistung angeboten habe, hätte nicht stattgefunden. Hier werde lediglich auf subjektive Eindrücke abgestellt. Randnummer 276 Die Kulanzleistung solle vielmehr eine Kompensation für erlittene überdurchschnittliche Beeinträchtigung der Reisequalität darstellen. Es könne der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden, dass bei einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung die angebotenen Kulanzleistungen für den allergrößten Teil der Fahrgäste nicht in Betracht käme. Randnummer 277 Vertriebskonzept Randnummer 278 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Fahrausweisautomaten Randnummer 279 Weiterhin hätten die Antragsgegner die über 100 % mehr als gefordert angebotenen Fahrausweisautomaten nicht als Mehrqualität anerkannt. Sie hätten in ihrer Begründung darauf abgestellt, dass diese aufgrund anderer Verkehrsverträge bereits vorhanden seien. Dies sei jedoch an keiner Stelle der Vergabeunterlagen ausgeschlossen gewesen. Die Feststellung sei daher beurteilungsfehlerhaft. Maßgeblich könne lediglich bei der Bewertung nur sein, dass diese im Rahmen der Leistungen auf den hier nachgefragten Strecken zur Verfügung stünden. Randnummer 280 Es wäre auch nicht praktikabel bzw. brächte keinen Fahrgastnutzen, wenn zu den bereits vorhandenen Automaten eigens für das ausgeschriebene Streckennetz weitere Automaten aufgestellt werden würden. Randnummer 281 Fehlerhafte Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Fahrausweisentwerter Randnummer 282 Zu einem gleichen Ergebnis sei es bei der Vorhaltung der Fahrausweisentwerter gekommen. Für die positive Berücksichtigung käme es allein darauf an, ob die Fahrausentwerter im Rahmen der hier zu erbringenden Leistung zur Verfügung stünden. Es sei nicht entscheidend, dass diese aufgrund anderer Verkehrsverträge bereits vorhanden seien. Randnummer 283 Keine vollständige Berücksichtigung der zusätzlichen personalbedienten Verkaufsstellen Randnummer 284 Schließlich hätten die Antragsgegner weiterhin die von der Antragstellerin angebotenen zusätzlichen personalbedienten Verkaufsstellen nur insoweit als Mehrqualität anerkannt, wie diese nicht bereits von der Antragstellerin aufgrund ihrer Bindung in anderen Verkehrsverträgen eingesetzt werde. Die Nichtberücksichtigung sei beurteilungsfehlerhaft, da die Nutzung der personalbedienten Verkaufsstellen im Rahmen der Leistungserbringung uneingeschränkt ermöglicht werde. Randnummer 285 Verstoß der Beigeladenen gegen Kalkulationsvorgaben der Antragsgegner Randnummer 286 Im Übrigen hätten die Bieter ausweislich der Vergabeunterlagen die Möglichkeit, eine Finanzierungshilfe in Form einer Restwertgarantie in Anspruch zu nehmen. Allerdings musste die Finanzierungshilfe in die Kalkulation des Bieters sowohl für die Gesamtleistung (ohne Option 1) als auch ausschließlich der Option 1 einfließen. An der Finanzierungshilfe werde sich allerdings der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligen. Randnummer 287 Demzufolge müsse der Bieter, sofern er von der Finanzierungshilfe Gebrauch machen wolle, in den Tabellenblättern 1 (hier: Gesamtnetz ohne Option 1) und 2 (hier: nur Option 1) jeweils bei den Positionen 9.1 und 9.2 des Dokumentes ..._2001_Kalkulationsschema_2012-11-16_final unterschiedliche Preise eintragen. Randnummer 288 Aus dem Vergabevermerk sei nach der Akteneinsicht für die Antragstellerin zu entnehmen gewesen, dass die Beigeladene offensichtlich die Finanzierungshilfe in Anspruch nehmen werde. Die Antragsgegner hätten insoweit lediglich bei der Option 1 unterschiedliche Preise dokumentiert. Solch eine selektive Inanspruchnahme der Finanzierungshilfe widerspreche den Vorgaben der Vergabeunterlagen. Aufgrund der Missachtung der zwingenden Kalkulationsvorgaben sei ihr Angebot zwingend auszuschließen. Randnummer 289 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 290 1. den Antragsgegnern zu untersagen, in dem Vergabeverfahren der Antragsgegner zur Erbringung von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im ... auf den Linien ..., ..., ..., ... und ... (sog. ...), veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der ..., bis nach Abschluss einer Wiederholung der Angebotswertung den Zuschlag auf das Angebot der Beizuladenden zu erteilen; Randnummer 291 2. die Antragsgegner zu verpflichten, in dem unter 1. genannten Vergabeverfahren die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Randnummer 292 Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) beantragen, Randnummer 293 die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 294 Der Antragsgegner zu 3) schließt sich den Ausführungen in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und 2) an, stellt aber keinen eigenen Antrag. Randnummer 295 Die Antragsgegner zu 1) bis zu 3) sind der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei. Randnummer 296 Die Rechte der Antragstellerin i.S. von § 97 Abs. 7 GWB seien nicht verletzt worden. Die Antragsgegner hätten ebenso die Anforderungen von § 16 Abs. 7 und Abs. 8 VOL/A eingehalten sowie den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 5 GWB beachtet. Randnummer 297 Betriebskonzept (Kategorie a)) Bewertung zusätzlicher Zugkapazitäten Randnummer 298 Die zusätzlich angebotenen Sitzplatzkapazitäten durch die Antragstellerin seien zwar bei der Wertung berücksichtigt worden, jedoch seien diese nicht als fahrgastwirksame Überschreitung der Mindestanforderung anerkannt worden. Ausweislich der BI_ 155 sei als Maßstab für die Bewertung der Konzepte der Nutzen der Fahrgäste infolge der Mehrqualität definiert worden. Daran hätten sich die Antragsgegner bei ihrer Wertung gehalten. Es sei beurteilungsfehlerfrei, Sitzplatzkapazitäten in nachfrageschwachen Zeiten als ohne zusätzlichen Nutzen für die Fahrgäste zu werten. Die Antragsgegner hätten bei ihrer Wertung berücksichtigt, zu welchen Zeiten die Antragstellerin zusätzliche Sitzplatzkapazitäten angeboten habe. Die Dokumentation sei diesbezüglich auch ausreichend. Es handele sich um eine Fachfrage, die der Beurteilung der Antragsgegner zugewiesen sei. Die Antragsgegner seien nicht verpflichtet, alle in die Wertung einbezogenen Einzelsachverhalte jeweils separat zu dokumentieren. Auf der Strecke zwischen ... und ... Hbf hätten die Antragstellerin und die Beigeladenen bei leichten Vorteilen für die Beigeladenen etwa im gleichen Maße zusätzliche Zugkapazitäten angeboten. Im Übrigen hätten die Fahrgäste bereits ohnehin eine vergrößerte Auswahl an Plätzen, wenn lediglich jeder zweite unbesetzt bliebe. Anders als die Antragstellerin meine, beziehe sich das Merkmal der Fahrgastwirksamkeit auf alle Konzepte. Die Bieterinformation BI_155 beinhalte diesbezüglich keine Einschränkungen. Diese beziehe sich nicht nur auf das Fahrgastkonzept. Randnummer 299 Hinsichtlich des Kriteriums der Energieeffizienz seien die Antragsgegner verpflichtet gewesen, dies nach § 4 Abs. 6a VgV als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Verpflichtung entfalle nicht durch das zusätzlich eingeführte Kriterium der Fahrgastwirksamkeit. Insoweit liege keine Intransparenz vor, weil sich die Verpflichtung aus einem aus allen Bewerbern zugänglichen Gesetz ergebe. Auch die geforderte Darstellung von Maßnahmen zur Sicherung der Fahrgeldeinnahmen spreche nicht gegen die Maßgabe der Fahrgastwirksamkeit. Durch diese solle lediglich die Einhaltung der Mindestbedingungen dokumentiert werden. Randnummer 300 Die Einführung des neuen Kriteriums der Fahrgastwirksamkeit sei schließlich durch eine Bieterinformation möglich gewesen. Randnummer 301 Wertung zusätzlicher Zugleistung der Beigeladenen Randnummer 302 Weiterhin diene die BI_124 dazu, die in den Vergabeunterlagen geforderten Mindestkapazitäten auf dem Abschnitt ... Hbf bis ... erfüllen zu können. Die Beigeladene habe jedoch darüber hinaus in der Hauptverkehrszeit die zusätzliche Zugleistung ohne gesonderte Vergütung bis ... Hbf verlängert, obwohl sie auf dem Abschnitt ... Hbf ohnehin die Mindestsitzplatzkapazitäten ohne Verstärkerzug erfüllen würde. Die Beigeladene habe durch den zusätzlichen Zug den zweistündigen Fahrzeitenabstand zwischen ... und ... halbiert. Dabei handele es sich um einen von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen Vorteils ihres Betriebskonzeptes. Die Verbindung sei weiterhin nicht umlauftechnisch zwingend. Dies sei ausschlaggebend für die bessere Beurteilung des Betriebskonzepts der Beigeladenen, da es sich um eine fahrgastwirksame Maßnahme handele. Randnummer 303 Auch beschränke sich die Akzeptanz des Vorschlages aus der BI_124 ausdrücklich auf den Abschnitt ... Hbf und ... Eine kostenlose Fortführung des Verstärkerzuges über ... hinaus bis nach ... sei wegen der Einhaltung der Anzahl von Mindestsitzplätzen nicht erforderlich gewesen. Randnummer 304 Sofern die Antragsgegner den Ausgleichszug über ... hinaus bis nach ... als Voraussetzung zur Erfüllung der Mindestkapazitätsvorgaben bezüglich des Zuges ... machen wollten, hätten sie dies in ihrer BI_124 entsprechend festlegen müssen. Randnummer 305 Keine fehlerhafte Gewichtung der zusätzlichen Fahrt Randnummer 306 Schließlich hätten beide Bieterinnen die Mindestanforderungen wesentlich mit ihren Betriebskonzepten überboten. Entscheidend für einen zweiten Leistungspunkt sei jedoch, ob das jeweilige Konzept in Qualität und Leistung den Durchschnitt aller angebotenen Konzepte in der jeweiligen Kategorie überschreite. Diese Vorgehensweise entspreche dem Wortlaut der bekannt gemachten Wertungskriterien des 2. Absatzes im Dokument ..._1031_Konzepte, und den Erläuterungen in der Nr.1 Abs. 2 BI_155. Randnummer 307 Auch kleine Unterschiede in der jeweiligen Kategorie könnten sich aufgrund der Vorgaben beim Vergleich der Konzepte auswirken. Selbst wenn ihr Anteil an der Gesamtleistung nur gering sei, stelle die zusätzliche Fahrt eine Mehrqualität des Betriebskonzeptes der Beigeladenen dar, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Beide Konzepte würden gleichzeitig die Mindestanforderungen wesentlich übersteigen. Damit stehe die Wertung im Einklang mit den entsprechenden Vorgaben. Randnummer 308 Es sei schließlich nicht nachteilig, dass die Beigeladene zusätzlich zu den von ihr angebotene Kapazität von 270 Sitzplätzen noch einen Verstärkerzug mit 135 Plätzen angeboten habe. Die Gesamtkapazität beider Züge übersteige die Vorgaben der Antragsgegner um 90 Plätze. Im Übrigen seien den Fahrgästen die Abfahrtszeiten bekannt. Randnummer 309 Realisierbarkeit der zusätzlichen Fahrt Randnummer 310 Anhaltspunkte, dass die zusätzliche Fahrt nicht realisierbar sei, gebe es nicht. Die Beigeladene habe die in den Vergabeunterlagen dargestellten Musterfahrpläne als verbindliche Grundlage für ihr Angebot genutzt und ein entsprechendes Testat der ... ihrem Betriebskonzept beigefügt. Fragen der Netzkapazität und Gleisbelegung würden ohnehin erst im Rahmen des kalenderjährlichen Zuweisungsverfahrens bzw. der Netzplanerstellung relevant. Die für die Erstellung des Fahrplans maßgeblichen Dokumente hätten nicht die Anforderung einer Berücksichtigung von Zügen des ... enthalten. Es gebe keine Anforderungen, Trassenkollision mit Zügen des Fernverkehrs zu vermeiden. Dies sei auch nicht absehbar, da die Ausgestaltung der Fahrpläne in der Zukunft mit Unwägbarkeiten verbunden sei. Der Nachweis einer infrastrukturellen Fahrbarkeit sei zum Zeitpunkt der Angebotslegung objektiv unmöglich. Es sei vergaberechtlich nicht zulässig, Nachweise zu verlangen, die objektiv nicht erbracht werden können. Soweit die Antragstellerin die Realisierbarkeit der zusätzlichen Fahrt in Zweifel ziehe, müsse dies konsequenter Weise auch für den übrigen Fahrplan aller Bieter, also auch für ihren eigenen, gelten. Selbst wenn die Fahrt nicht realisierbar wäre, stünden den Antragsgegnern Schadenersatzansprüche zu. Randnummer 311 Die Antragsgegner hätten für die zusätzliche Fahrt auch keine höhere Verbindlichkeit in der Bieterinformation 124 gefordert. Randnummer 312 Keine gesonderte Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit Randnummer 313 Im Übrigen unterliege die Unentgeltlichkeit der zusätzlichen Fahrt nicht der regulären Abrechnung nach geleisteten Zugkilometern. In die Wertung sei lediglich der zusätzliche Nutzen der Fahrt und nicht deren Unentgeltlichkeit eingeflossen. Randnummer 314 Wertung Betriebskonzept/Reservefahrzeuge Randnummer 315 Weiterhin seien sämtliche im Betriebskonzept vorhandene positive Aspekte des Angebots der Antragstellerin einbezogen worden. Schließlich seien alle Konzepte in ihrer Gesamtheit bewertet worden. Lediglich im Informationsschreiben nach § 101a Abs. 1 S. 1 GWB hätten die Antragsgegner einen besonders hervorgehobenen Aspekt im jeweiligen Konzept genannt. Es sei schließlich nicht beurteilungsfehlerhaft, die Reservefahrzeuge ausschließlich im Betriebskonzept zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den Vorgaben der Tabelle auf Seite zwei im Dokument ..._1021_Angebotswertung. Es sei zwar zutreffend, dass die Anforderungen an die Reservefahrzeuge in den Vorgaben zum Fahrzeugkonzept definiert seien. Es sei jedoch bei der Wertung des Fahrzeugkonzeptes unerheblich, ob die verlangten Reservekapazitäten bereits mit zwei von drei Fahrzeugen erreicht würden. Es sei unzulässig, die Reservesitzplatzkapazität sowohl beim Betriebskonzept als auch beim Fahrzeugkonzept zu werten. Die Anzahl der angebotenen Reservefahrzeuge habe keine Auswirkungen auf die Stabilität, die Verfügbarkeit und die Ausfallsicherheit des einzelnen technischen Systems Fahrzeuge. Die Kategorie
- b)in dieser Tabelle beziehe sich nur auf Fahrzeugeigenschaften selbst. Davon sei das übergeordnete System des Betriebs eines Netzes mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen zu unterscheiden. Diesbezüglich könne sich eine hohe Anzahl von Reservefahrzeugen positiv auswirken. Randnummer 316 Die Antragstellerin habe im Übrigen ihre Reservefahrzeuge an den äußersten Endpunkten des Netzes positioniert und erschwere dadurch eine schnelle Reaktion auf Störungen. Soweit die Antragstellerin erstmals schriftsätzlich vorbringe, dass die Reservezüge von ... durch den ...-Tunnel ... durch einen regulären Zug gezogen werden könnten, habe sie dies im Angebot nicht dargestellt. Dies wäre aber geboten gewesen. Es seien jeweils Zeiten zum Abkuppeln der Reservefahrzeuge zu berücksichtigen, die für den Regelzug das Risiko von Verspätungen erhöhen könnten. Konzeptionelle Planungen von Störungsmanagement seien im Betriebskonzept aufzuführen gewesen. Hilfsweise sei auch zu berücksichtigen, dass auch bei einer Fahrt durch den ...-Tunnel durch das Mitführen von Fahrzeugen gegenüber der...strecke keine relevante Verbesserung eintrete. Randnummer 317 Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass die von ihr angebotenen höheren Sitzplatzkapazitäten auch in nachfragestarken Zeiten nicht positiv berücksichtigt worden sei, sei sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Dieser vermeintliche Vergabeverstoß sei bereits aus dem Rügeantwortschreiben vom 14.03.2013 ersichtlich gewesen. Es sei im Übrigen beurteilungsfehlerfrei, wenn die Antragsgegner darauf abstellten, dass die Antragstellerin in nachfragestarken Zeiten nur im geringen Umfang Mehrkapazitäten angeboten hätte. Sie hätten sich dabei im Einzelnen mit den Betriebskonzepten beider Bieter befasst. Es sei ihnen aufgrund ihrer Erfahrungen möglich, einzuschätzen, welche Zeiträume nachfragestark bzw. schwach wären. Es wäre nicht erforderlich, jede einzelne dabei betrachtete Fahrt zu dokumentierten. Randnummer 318 Auch hinsichtlich der Durchbindungen der Züge hätten die Antragsgegner die Vorteile des Angebotes der Antragstellerin erkannt; diese aber mit den Nachteilen abgewogen. Sie seien beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Mehrqualität vorliege. Randnummer 319 Sie hätten auch in Aussicht gestellte Leistungen des „...“ zutreffend nicht als Mehrqualität anerkannt. Vielmehr handele es sich um Leistungen freiwilliger Helfer. Dies sei aber nicht verbindlich zugesagt worden. Nur in diesem Fall sei eine Wertung nach den Vergabeunterlagen möglich gewesen. Randnummer 320 Es sei weiterhin nicht fehlerhaft, die kurzfristige Voranmeldung von mobilitätseingeschränkten Personen bis zu 30 Minuten vor Fahrtantritt nicht als Mehrqualität zu werten. Diese Serviceleistungen würden nur an barrierefreien Zugängen angeboten. Dort sei aber eine Hilfe entbehrlich. Randnummer 321 Wertung der Fahrzeugausstattung und –Verfügbarkeit (Kategorie b)) Randnummer 322 Auch das Fahrzeugkonzept sei beurteilungsfehlerfrei bewertet worden. Randnummer 323 Aus- und Einbau einer größeren Anzahl von Sitzen Randnummer 324 Die von der Beigeladenen angebotene Kapazitätsanpassungsmöglichkeit führe nicht zum Ausschluss ihres zweiten Hauptangebotes. Unter einem Nebenangebot sowie auch Änderungsvorschlag werde nach § 8 Abs. 4 VOL/A im Anhang IV der VOL/A jede Abweichung vom geforderten Angebot verstanden. Randnummer 325 Die Beigeladene habe sich verpflichtet, die Leistung ohne Abweichung von den Anforderungen der Vergabeunterlagen zu erbringen. Sie biete gerade nicht von vornherein Fahrzeuge mit einer geringeren Sitzplatzkapazität an. Vielmehr habe sich die Beigeladene zur Erbringung der Leistung mit vollständiger Bestuhlung verpflichtet. Dabei bestehe für die Antragsgegner die Möglichkeit, kostenneutral anzuordnen, die Mindestsitzplatzkapazitäten zugunsten von Fahrradstellplätzen aufgrund einer veränderten Nachfrage zu unterschreiten. Schließlich verlange Ziffer 2.4 Abs. 5 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16 darzustellen, wie die Kapazitäten an Veränderungen der Nachfrage angepasst werden könnten. Eine Einschränkung hinsichtlich der Unterschreitung der vorgegebenen Mindestkapazitäten gebe es nicht. Kapazitätserhöhungen seien bereits im Angebot nach Ziffer 2.1.2 Abs. 2 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16 zu zusichern gewesen. Randnummer 326 Aufgrund der Vorgaben in den Vergabeunterlagen könne auf den saisonal schwankenden Bedarf an Fahrradstellplätzen reagiert werden. Randnummer 327 Daher sei der von der Beigeladenen angebotene kostenneutrale saisonale Ein- und Ausbau von Sitzen auch fahrgastwirksam und bei der Wertung berücksichtigt worden. Randnummer 328 Die Antragstellerin habe lediglich in ihrem Angebot darauf verwiesen, dass mit der Nachbeschaffung der angebotenen Triebfahrzeuge auf eine veränderte Angebotsnachfrage (Nachfragesteigerung) reagiert werden könne. Dies stelle beispielsweise in Form von einem erhöhten Bedarf an Fahrradabstellplätzen bei einer gleichzeitigen Verringerung an Sitzplätzen eine Nachfrageverlagerung im Sinne von Ziffer 2.4 Abs. 5 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16 dar. Randnummer 329 Zuordnung des Aus- und Einbaus einer größeren Anzahl von Sitzen Randnummer 330 Ausweislich der Vergabeunterlagen seien das Betriebskonzept nach dem Dokument ..._3010_Betrieb_2012-11-16 und das Fahrzeugkonzept nach dem Dokument ..._3020_Fahrzeuge_2012-11-16 zu erstellen. Randnummer 331 Die Vorgaben des Betriebskonzeptes besagten, wie viele Sitzplätze ein Zug und nicht das einzelne Fahrzeug haben müsse. Die Kapazitäten einzelner Fahrzeuge seien deshalb bei der Wertung des Betriebskonzeptes nicht heranzuziehen. Randnummer 332 Ziff.2.4 Abs. 5 des Dokumentes ..._3020_Fahrzeuge sehe vor, die Möglichkeiten für Kapazitätsanpassungen der Fahrzeuge bei Veränderung der Nachfrage darzustellen. Randnummer 333 Beurteilungsfehler würden insoweit nicht vorliegen. Der Aus- und Einbau von Sitzplätzen sei bei der Wertung des Fahrzeugkonzeptes eingeflossen. Randnummer 334 Wiederholung der Wertung des Fahrzeugkonzeptes Randnummer 335 Der im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, dass der Einbau einer innovativen Sitzlandschaft in Zügen mit 135 Sitzplätzen ein unerlaubtes Nebenangebot darstelle, hatten die Antragsgegner erneut zur Wertungswiederholung der Fahrzeugkonzepte bewogen. Allerdings seien sie nicht der Auffassung, dass die angebotene Wahlmöglichkeit ein Nebenangebot darstelle. Zur Reduzierung etwaiger Risiken hätten sie vorsorglich diese angebotene Option nach § 16 Abs. 3 lit
- g)VOL/A ausgeschlossen. Davon unabhängig sei das Hauptangebot mit der Zusage einer durchgehenden Regelbestuhlung in Fahrzeugen mit 135 Sitzplätzen nicht betroffen. Randnummer 336 Verfügbarkeit gleichzeitig betreibbarer Steckdosen Randnummer 337 Für die Antragsgegner bestehe kein Zweifel an der Wertung der gleichzeitigen Nutzbarkeit der Steckdosen im Angebot der Beigeladenen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der fachlichen Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Schließlich schließe die gleiche Bauart der Fahrzeuge eine Erhöhung der Anzahl gleichzeitig betreibbarer Steckdosen nicht aus. Randnummer 338 Berücksichtigung weiterer positiver Aspekte des Fahrzeugkonzeptes der Antragstellerin Randnummer 339 Im Übrigen hätten die Antragsgegner alle im Nachprüfungsantrag genannten Aspekte des Fahrzeugkonzeptes der Antragstellerin in die Wertung einbezogen. Randnummer 340 Die Antragsgegner hätten auch die Einsehbarkeit der ...-Bildschirme berücksichtigt. Aufgrund eines redaktionellen Versehens hätten sie es jedoch unterlassen, dies in der zusammenfassenden Bewertung des Fahrzeugkonzeptes nochmals zu erwähnen. Dies sei jedoch unschädlich, da hierbei auf die Einzelbetrachtung Bezug genommen worden sei. Dies gelte auch für den Aspekt gleichzeitig nutzbarer Steckdosen. Randnummer 341 Umwelt- und Energiekonzept Randnummer 342 Die Antragsgegner hätten zutreffend auch bei der Wertung des Umwelt- und Energiekonzeptes darauf abgestellt, ob dieses fahrgastwirksam sei. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass sich Fahrgäste gerade wegen des zertifizierten Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 für das System Bahn entscheiden würden. Auch der Einsatz eines Energiemanagers habe keinen Bezug zu den Fahrgästen. Randnummer 343 Konzept für fahrgastbezogene Kommunikation und Vertrieb (Kategorie c)) Marketingkonzept Randnummer 344 Hinsichtlich des Marketingkonzeptes hätten die Antragsgegner die angebotenen Marketingpläne nicht als Mehrqualität anerkannt, da diese lediglich den Mindestvorgaben entsprächen. Im Übrigen hätte die Antragstellerin Angaben getätigt, die nicht verbindlich zugesagt worden seien. Randnummer 345 Fahrgastinformationskonzept Randnummer 346 Auch die Wertung des Fahrgastinformationskonzeptes sei nicht beurteilungsfehlerhaft. Es sei angemessen, die angebotenen zusätzlichen Kundenkontaktstellen nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegner diese Leistungen ohnehin schon von einem anderen Unternehmen bestellt hätten. Die Kundenkontaktstellen benötigten sie nicht doppelt. Randnummer 347 Kulanzleistungen Randnummer 348 Die Antragsgegner hätten auch die von der Antragstellerin angebotenen Kulanzleistungen zutreffend nicht gewertet, da es sich nicht um Leistungen der Fahrgastinformation handele. Randnummer 349 F a hra u s w e i s a ut o ma t e n , F a hra u s w e i s e n t w e r t er u n d pers o n a l b e d i e n t e V erka u f s s t e ll en Die Antragsgegner erhielten auch die von der Antragstellerin angebotenen zusätzlichen Fahrausweisautomaten, die zusätzlichen Fahrausweisentwerter sowie die personalbedienten Verkaufsstellen kein Mehrwert. Die Antragstellerin selbst oder Tochterunternehmen seien aus anderen Verkehrsverträgen ohnehin verpflichtet, diese Ausstattungen vorzusehen. Die Antragstellerin habe dies auch auf die Laufzeit dieser Verkehrsverträge begrenzt. Die Antragsgegner erhielten also diesbezüglich keine zusätzlichen Leistungen. Randnummer 350 Vertriebskonzept Randnummer 351 Ohnehin sei es nicht möglich, das Vertriebskonzept der Antragstellerin höher als mit zwei Punkten zu bewerten. Das Vertriebskonzept weise zwar zahlreiche Qualitäten aus, diese gingen jedoch nicht, wie für eine Beurteilung mit drei Punkten notwendig, über das Marktübliche hinaus. Randnummer 352 Die Beigeladene stellte keine Anträge. Sie hat auch davon abgesehen, schriftsätzlich zum Nachprüfungsverfahren Stellung zu nehmen. Randnummer 353 Nach Eingang des Nachprüfungsantrages und nach erneuter Wertung der Fahrzeugkonzepte informierten die Antragsgegner mit Schreiben vom 08.04.2013 die Antragstellerin nochmals nach § 101a GWB, den Zuschlag weiterhin auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen. Der Antragstellerin wurde mittgeteilt, dass das Fahrzeugkonzept der Beigeladenen insbesondere hinsichtlich des zweimal jährlich kostenfreien angebotenen Ein- und Ausbaus einer größeren Anzahl an Sitzplätzen sowie einer höheren Verfügbarkeit gleichzeitig betreibbarer Steckdosen besser bewertet worden sei. Randnummer 354 Die Antragstellerin rügte dies mit Schreiben vom 08.04.2013 nochmals gegenüber den Antragsgegnern. Randnummer 355 Ebenso wurde der Beigeladene nach § 101a GWB mitgeteilt, dass die Antragsgegner nunmehr die von ihr angebotene Wahlmöglichkeit im Hauptangebot 2 bezüglich der innovativen Sitzlandschaft auch in dreiteiligen Fahrzeugen nach § 8 Abs. 4 VOL/A als Nebenangebot gewertet und deshalb vorsorglich ausgeschlossen hätten. Davon unberührt bliebe jedoch die dort angebotene durchgängige Regelbestuhlung in den dreiteiligen Fahrzeugen. Randnummer 356 Weiterhin wurde ihr erstmals mitgeteilt, dass ihr Hauptangebot 1 nach § 16 Abs. 3 lit
- d)VOL/A ausgeschlossen worden sei. Es sei jedoch weiterhin beabsichtigt, auf ihr Hauptangebot 2 den Zuschlag zu erteilen. Randnummer 357 Gegen diese erneute Vergabeentscheidung wendete sich die Beigeladene teilweise mit ihrem Rügeschreiben vom 10.04.2013. Randnummer 358 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 10.04.2013 die Firma ... beigeladen. Randnummer 359 Der Antragstellerin wurde von Seiten der Vergabekammer mit Beschluss vom 25.06.2013 teilweise Akteneinsicht gewährt. Ebenso erhielt die Beigeladene mit Beschluss vom 08.07.2013 teilweise Akteneinsicht. Randnummer 360 In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2013 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Randnummer 361 Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 30.09.2013 verlängert. Randnummer 362 In Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen des Antragsgegners Bezug genommen. I I . Randnummer 363 Der Antrag ist teilweise zulässig. Randnummer 364 1. Zulässigkeit Randnummer 365 1.1 Zuständigkeit Randnummer 366 Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2009, BGBl. I, 2009, Nr. 77, S. 3850, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 – 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (RdErl. des MW vom 05.08.2009 – 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 367 Die Antragsgegner sind öffentliche Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 und 3 GWB. Randnummer 368 Der maßgebliche Schwellenwert von 200.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1
- b)und Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I 2003, S. 169 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 02.12.2011 (Verordnung (EU) Nr. 1251/2011), ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Randnummer 369 1.2 Antragsbefugnis Randnummer 370 Die Antragstellerin ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße antragsbefugt, da sie durch Teilnahme an der von den Antragsgegnern durchgeführten Öffentlichen Ausschreibung ein Interesse am betreffenden Auftrag dokumentiert hat. Sie hat eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Randnummer 371 1.3 Rüge Randnummer 372 Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen überwiegend nicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Randnummer 373 Nach der genannten Regelung ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Antragstellerin hatte aufgrund des Informationsschreibens nach § 101 a GWB erfahren, dass auf das Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt werden soll. Als Begründung nannten die Antragsgegner, dass diese unentgeltlich zusätzliche Zugleistungen auf dem Abschnitt ... – ... Hbf sowie zweimal jährlich einen kostenneutralen Aus- und Einbau einer größeren Anzahl von Sitzen angeboten hätten. Weiterhin biete die Beigeladene in ihrem Angebot innovative Sitzlandschaften auch in Fahrzeugen mit 135 Sitzplätzen und eine signifikant höhere Verfügbarkeit gleichzeitig betreibbarer Steckdosen an. Die Antragstellerin beanstandete das Wertungsergebnis der Angebote mit Schriftsatz vom 08.03.2013, welcher am 12.03.2013 bei den Antragsgegnern einging. Dies war im Sinne der Vorschrift rechtzeitig. Grundsätzlich ist ein Bieter gehalten, die von ihm vorgebrachten Vergabeverstöße unverzüglich, das heißt je nach Lage des Einzelfalls spätestens innerhalb von 5 – 7 Tagen ab Kenntniserlangung (vgl. OLG Naumburg vom 28.05.2010, 1 Verg. 5/10), gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diese Frist hat die Antragstellerin eingehalten. Die Antragstellerin hat auch rechtzeitig in ihrem Rügeschreiben vom 08.03.2013 geltend gemacht, dass sie höhere Kapazitäten als gefordert anbiete. In dem Rügeantwortschreiben vom 14.03.2013 wurde darauf hingewiesen, dass sich dies im Wesentlichen auf nachfrageschwache Zeiten beschränke. Die Antragstellerin war jedoch nicht gehalten, dies gesondert zu rügen. Die Antragstellerin hatte in ihrer Rüge zum Ausdruck gebracht, dass sie generell die Wertung der Fahrzeugkapazitäten für fehlerhaft hielt. Hierbei hatte sie nicht zwischen nachfrageschwachen und –starken Zeiten differenziert. Für die Antragsgegner war somit eindeutig, dass sie diesen Aspekt ohne Einschränkungen zur Überprüfung stellt. Randnummer 374 Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass die Wertung insoweit fehlerhaft war, als das das zusätzliche Reservefahrzeug ausschließlich zum Betriebskonzept zugeordnet wurde, war dies erst nach Akteneinsicht erkennbar. Zwar hatten die Antragsgegner in dem Rügeantwortschreiben vom 14.03.2013 ausgeführt, dass das zusätzliche Reservefahrzeug bei der Wertung des Betriebskonzeptes berücksichtigt worden sei. Dies schloss aber nicht aus, dass es ebenso in der Wertung im Fahrzeugkonzept Beachtung fand. Randnummer 375 Im Übrigen war für die Antragstellerin erst nach Akteneinsicht erkennbar, dass die Antragsgegner aus ihrer Sicht die in dem Angebot vorgesehenen Positionierungen der Reservefahrzeuge fehlerhaft gewertet hätten. Dies gilt auch für die angeblich fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Durchbindung einzelner Zugläufe, des „...“ sowie der Möglichkeit einer kurzfristigen Vormeldung mobilitätseingeschränkter Reisender. Ebenso war die vermeintlich fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einsehbarkeit der ...-Bildschirme erst nach Akteneinsicht erkennbar. Auch die erst nach Akteneinsicht ersichtlichen vermeintlichen Vergabeverstöße im Hinblick auf die fehlerhafte Wertung im Umwelt- und Energiekonzept, Marketingkonzept, Fahrgastinformationskonzept und im Vertriebskonzept sind nicht i.S. des § 107 Abs. 3 S.1 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Antragstellerin hatte von diesen angeblichen Vergabeverstößen erst Kenntnis erlangt, als das Nachprüfungsverfahren anhängig war. Sie hat diese Vergabeverstöße zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht. Sie war nicht gehalten, diese Verstöße gesondert gegenüber den Antragsgegnern zu rügen. Die Antragstellerin konnte davon ausgehen, dass die Antragsgegner hiervon unmittelbar Kenntnis erlangten. Im Übrigen würde das Festhalten an einer Rügeobliegenheit in diesem Verfahrensstadium deren Sinn verfehlen, unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB- Vergaberecht 2. Aufl. 2009 § 107 Rd. 106). Randnummer 376 Lediglich soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass das Wertungskriterium „Fahrgastwirksamkeit“ in allen Konzepten herangezogen wurde, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Randnummer 377 Eine Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB besteht, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Für das Entstehen der Rügepflicht ist außerdem eine rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Deshalb besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB wird deshalb regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt (vgl. OLG Naumburg v. 14.12.2004 1 Verg 17/04). Randnummer 378 Der oben genannte behauptete Vergabeverstoß war in diesem Sinne spätestens aus dem Rügeantwortschreiben der Antragsgegner vom 14.03.2013 ersichtlich. Ein Bieter ist gehalten, Vergabeverstöße auch dann zu rügen, wenn diese sich erst aus diesem Schreiben des Auftraggebers ergeben (vgl. Weyand, Vergaberecht Praxiskommentar, 4. Auflage, 2013; § 107 GWB Rn 535; Vergabekammer Hessen vom 09.10.2009, Az 69d VK-36/2009). Auch in diesem Fall muss er dem Auftraggeber die Gelegenheit geben, den entsprechenden Fehler vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu korrigieren. Randnummer 379 Es ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Antragsgegner ausdrücklich sich lediglich in der Beschreibung zur Kategorie
- b)im Dokument ..._1021_Angebotswertung_2012-11-16_final auf ein Maximum von Komfort und Wohlbefinden der Fahrgäste im Fahrzeug bezogen hatten. Die Antragsgegner hatten jedoch in ihrem o.g. Schreiben vom 14.03.2013 darauf abgestellt, dass sie bei den Konzepten auf die Mehrqualität der „Fahrgastwirksamkeit“ abgestellt hätten und ausgeführt, dass sie dieses Kriterium auch bei der Bewertung des Betriebskonzepts, mithin Kategorie a), herangezogen hätten. Damit musste sich für die Antragstellerin der Schluss aufdrängen, dass die Antragsgegner sich bei der Wertung im Hinblick auf das oben genannte Kriterium nicht ausschließlich auf die Kategorie
- b)beschränken. Das Rügeantwortschreiben ist im Übrigen im Zusammenhang mit den Vergabeunterlagen einschließlich der Bieterinformation 155-0524 zu sehen. Aus dem Dokument ..._1031_Konzepte_2012-11-16_final wurde bereits deutlich, dass das Kriterium der Fahrgastwirksamkeit bei der Wertung aller Konzepte von Bedeutung ist. Die Antragsgegner hatten dort ausgeführt, dass die Auftragnehmer berechtigt seien, höhere Qualitäten verbindlich anzubieten. Diese Mehrqualitäten seien in den jeweiligen Konzepten gesondert im Überblick darzustellen. Dabei war zu begründen, inwieweit diese Mehrqualitäten wesentlich über die Anforderungen der Vergabeunterlagen hinausgehen und insoweit fahrgastwirksam werden würden. Die Antragsgegner haben durch die Formulierung „insoweit“ zum Ausdruck gebracht, dass eine Mehrqualität nur erreicht wird, wenn diese fahrgastwirksam ist. Diese Aussage bezog sich erkennbar aufgrund des ersten Satzes des Absatzes eins des zuvor genannten Dokumentes auf alle Konzepte. Die Antragsgegner hatten dort ausgeführt, dass im Folgenden alle Konzepte zusammen gestellt seien, die der Auftragnehmer mit seinem Angebot vorzulegen habe. Alle nachfolgenden Aussagen standen hiermit in Zusammenhang. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass bei einzelnen Konzepten keine Mehrqualitäten bei der Wertung berücksichtigt werden sollten. Diese Auslegung wird durch die Bieterinformation 155-0524 bekräftigt. Die Antragsgegner hatten dort die Heranziehung des vorgenannten Kriteriums nicht auf einzelne Konzepte beschränkt. Hieraus konnte nur der Schluss gezogen werden, dass das vorgenannte Kriterium Maßstab bei allen Konzepten sein sollte. Randnummer 380 Es ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der Vorgabe aus der Formulierung um eine Obliegenheit der Bieter handelte. Diese Obliegenheit wäre jedoch ohne Sinn, wenn die entsprechenden Angaben zur Fahrgastwirksamkeit nicht auch bei der Wertung herangezogen würden. Randnummer 381 Soweit aus Sicht der Antragstellerin sich eine derartige Auslegung verbiete, weil die Wertung einzelner Konzepte wie des Umwelt- und Energiekonzeptes rein tatsächlich einer Berücksichtigung des oben genannten Kriteriums entgegenstünde, kann dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Antragsgegner die Anwendung dieses Kriteriums ausdrücklich nicht eingeschränkt hatten. Im Übrigen hätte die Antragstellerin als erfahrene Bieterin die Möglichkeit gehabt, diesen Umstand gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB zu rügen. Dies hatte sie jedoch unterlassen. Sie hat damit die Vorgaben der Antragsgegner hinzunehmen. Schließlich sind einzelne Aspekte, die Bestandteile des Umweltkonzeptes sind, einer Bewertung hinsichtlich der Fahrgastwirksamkeit zugänglich (wie z.B. geringe Lärmemission durch besonders leise Züge). Dies haben die Antragsgegner bei ihrer Wertung auch umgesetzt. Darüber hinaus weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Maßnahmen zur Sicherung der Fahrgeldeinnahmen lediglich einen Bestandteil des Vertriebskonzeptes darstellen. Da dieser Aspekt nicht fahrgastwirksam war, konnten die Bieter hierfür keine positive Bewertung erhalten. Dem stand aber nicht entgegen, dass das gesamte Vertriebskonzept im Hinblick auf die Fahrgastwirksamkeit gewertet werden konnte. Randnummer 382 Die Antragstellerin hat sich in ihrer Rüge im Einzelnen gegen die Wertung ihres Angebotes gewandt (siehe oben). Hiervon war jedoch der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin die Fahrgastwirksamkeit zu Unrecht bei allen Konzepten berücksichtigt wurde, nicht erfasst. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB enthält eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zur Vermeidung unnötiger Verfahren. Erkennt der Unternehmer Fehler im Vergabeverfahren, muss er dem Auftraggeber Gelegenheit geben, diese Fehler zu korrigieren. Die Antragstellerin hatte sich in ihrem Rügevorbringen im Einzelnen auf verschiedenste angebliche Wertungsfehler des Angebots der Beigeladenen bezogen (siehe oben zusätzlichen Zugleistungen auf dem Abschnitt ... – ... Hbf, zweimal jährlicher Aus- und Einbaus einer größeren Anzahl von Sitzen, innovative Sitzlandschaften auch in Fahrzeugen mit 135 Sitzplätzen sowie eine signifikant höhere Verfügbarkeit gleichzeitig betreibbarer Steckdosen). Diese behaupteten Vergabeverstöße stehen jedoch nicht damit im Zusammenhang, dass die Antragsgegner das Kriterium der Fahrgastwirksamkeit in allen Konzepten herangezogen hatten. Randnummer 383 Aus dem Rügeantwortschreiben war auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegner unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten werden. Nur in diesem Falle wäre eine erneute Rüge entbehrlich gewesen. Vielmehr hatten sie ihren Wertungsvorgang weiter erläutert, indem sie auf die Fahrgastwirksamkeit für die Bewertung der Mehrqualität in den Konzepten hingewiesen haben. Randnummer 384 Dies war der Antragstellerin schließlich in zeitlicher Hinsicht möglich. Sie hat das Rügeantwortschreiben am 14.03.2013 erhalten. Es war beabsichtigt, den Zuschlag frühestens am 19.03.2013 zu erteilen. Gegebenenfalls ist ein Antragsteller sogar gehalten, zeitgleich mit der Einreichung des Nachprüfungsantrages die Rüge auszusprechen, da das Gesetz insoweit keine Wartefrist vorgesehen hat (vgl. VK Hessen vom 09.10.2009, Az 69d VK-36/2009). Dem Auftraggeber ist es auch in diesem Fall möglich, den behaupteten Vergabeverstoß zu prüfen und einen etwaigen Fehler zu korrigieren. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Fehler ohne eigenes Kostenrisiko zu beseitigen (vgl. OLG Naumburg vom 25.10.2005, Az 1 Randnummer 385 Verg 5/05). Randnummer 386 2. Begründetheit Randnummer 387 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegner die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholen. Ihnen wird untersagt, vor Abschluss der erneuten Wertung auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen. Randnummer 388 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 389 2.1 Betriebskonzept (Kategorie
- a)Randnummer 390 2.1.1 Bewertung zusätzlicher Zugkapazitäten der Antragstellerin Randnummer 391 Zur Bewertung der von der Antragstellerin angebotenen höheren als geforderten Sitzplatzkapazitäten auf allen Linien hatten die Antragsgegner im Vergabevermerk lediglich ausgeführt, dass diese im Wesentlichen in nachfrageschwachen Zeiten ohne zusätzlichen Nutzen für die Fahrgäste erfolge. Weitere Ausführungen enthält der Vermerk hierzu nicht. Dies ist nicht ausreichend i.S. des Transparenzgebotes des § 97 Abs. 1 GWB und § 20 VOL/A. Um einen effektiven Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen so dokumentiert sein, dass der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen in diesem Sinne nicht nur erfahren, aus welchen Gründen sie für die Auftragsvergabe nicht vorgesehen sind, sondern sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist (Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2001, 2. VK 56/01; Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom Randnummer 392 29.11.2002, VK 1-25/2002; Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69 d VK- Randnummer 393 15/2002; OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, Seite Randnummer 394 537, OLG Celle v. 12.05.2010 13 Verg 3/10, OLG Karlsruhe v. 21.07.2010 15 Verg 6/10). Hierbei müssen alle Entscheidungen des Auftraggebers so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Lesers ohne weiteres verständlich sind. Bei der Entscheidung über den Zuschlag ist an die Darlegung der zu Grunde liegenden Tatsachen sowie ihrer Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen (vgl. Weyand, Vergaberecht Praxiskommentar, 4. Auflage, zu § 20 RdNr. 8). Soweit dem Auftraggeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen, verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus eine besonders detaillierte Begründung. Randnummer 395 Allein die Angabe, dass die erhöhte Sitzplatzanzahl überwiegend in nachfrageschwachen Zeiten angeboten worden sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Hier wird zum einen nicht verständlich, wie die Antragsgegner diesen Begriff klassifizieren. Es wäre beispielsweise erforderlich gewesen, die entsprechenden Zeiträume z.B. auf der Grundlage des Dokumentes der Kapazitätsvorgaben näher einzugrenzen. Weiterhin wären die Antragsgegner gehalten gewesen, die von der Antragstellerin angebotenen höheren Sitzplatzkapazitäten den entsprechenden Zeiträumen prozentual zuzuordnen. Dies ging auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren nicht hervor. Sie hatten lediglich vorgebracht, dass die Bestimmungen der nachfragestarken und nachfrageschwachen Zeiträume auf ihren Erfahrungen beruhe. Weiterhin hätten sie die Daten der Kapazitäten ermittelt und in die Vergabeunterlagen eingearbeitet. Das Vorbringen enthält jedoch die oben genannten Angaben nicht. Damit bleiben die Ermessenserwägungen der Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Es kann bei dieser Sachlage dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegner ihre unzureichende Dokumentation überhaupt hätten nachbessern können (vgl. BGH vom 08.02.2011; X ZB 4/10). Es ist den Antragsgegner allerdings zuzustimmen, dass sich die diesbezügliche Auswertung sich nicht auf jede einzelne Strecke beziehen muss. Randnummer 396 Die Antragsgegner haben jedoch ermessensgerecht höhere als geforderte Sitzplatzkapazitäten lediglich in nachfragestarken Zeiten als fahrgastwirksame Mehrqualität anerkannt. Ihnen stand diesbezüglich ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin kontrolliert werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrundegelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. Kulartz/Portz/Prieß Kommentar zur VOB/A 2010, zu § 16 Rd. 129 VOB/A). Es ist in diesem Zusammenhang plausibel, dass ein Sitzplatzangebot, das in nachfrageschwachen Zeiten weit über den Bedarf hinaus geht, für die Fahrgäste nicht von Nutzen ist. Dies wird in der Regel zumal im Personennahverkehr nicht benötigt. Es besteht im Regelfall kein Interesse der Fahrgäste, mehr als einen zusätzlichen Sitzplatz für Ablagen oder ähnliches zu nutzen. Es ist auch kein wesentlicher Mehrwert, bei einem Überangebot an freien Plätzen sich einen Sitzplatz aussuchen zu können. Dies stellt für die Fahrgäste allenfalls eine kleine Annehmlichkeit dar und kann nicht als wesentliche Überschreitung der Mindestanforderungen angesehen werden. Randnummer 397 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass Reisegruppen und Familien so eher die Chance hätten, zusammenhängende Plätze zu finden, ist auch dies nicht erheblich, da diese gewöhnlicher Weise in nachfrageschwachen Zeiten nicht reisen werden. Schließlich könnte es auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegner es nicht positiv bewerten, wenn lediglich zu einem geringen Teil Überkapazitäten in nachfragestarken Zeiten angeboten werden. In diesem Fall ist der Nutzen für die Fahrgäste in ihrer Gesamtheit geringfügig. Allerdings haben die Antragsgegner – wie bereits erwähnt – versäumt, die nachfragestarken bzw. nachfrageschwachen Zeiten zu definieren und sodann die von der Antragstellerin angebotenen Mehrsitzkapazitäten entsprechend zuzuordnen. Randnummer 398 2.1 . 2 F a hrg a s t w i rks a mke i t d er zu s ä t z l i c h en F a h rt z w i s c h e n ... u n d ... H bf Die Antragsgegner haben zu Recht die von der Beigeladenen angebotene zusätzliche Fahrt zwischen ... und ... Hbf in die Wertung einbezogen. Sie hatten es in der Bieterinformation 124-0459 gestattet, dass ein zusätzlicher Verstärkerzug auf der Linie Randnummer 399 ... um 16:00 Uhr zwischen ... und ... kostenneutral eingesetzt werden kann. Die Beigeladene hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und darüber hinaus den Verstärkerzug bis ... Hbf verbindlich angeboten. Dies ergibt eine Auslegung ihres Angebots. Sie hatte dort ausgeführt, dass für den Verstärkerzug aufgrund eines Fahrstraßenausschlusses in ... Hbf keine Ankunft in der Taktminute der ...-Züge bestehe. Sie werde jedoch in Abstimmung mit der ... darauf hinwirken, dass auch hier künftig eine Vertaktung mit dem ...-Regelangebot erreicht werden könne. Andernfalls müsse diese auf die Relation ... Hbf bis ... beschränkt werden. Randnummer 400 Hieraus geht hervor, dass lediglich die Vertaktung der Linie ... zwischen ... und ... Hbf nicht verbindlich angeboten werden kann. Die Einschränkung bezieht sich allerdings nicht auf die Tatsache, dass der Verstärkerzug bis ... Hbf eingesetzt werden soll. Randnummer 401 Es ist nicht beurteilungsfehlerhaft, dass die Antragsgegner den zusätzlichen Zug bis ... Hbf als wesentliche Mehrqualität gewertet haben. Die Beigeladene hat die Mindestanforderung dadurch überschritten. Die Bieter waren lediglich gehalten, einen Verstärkerzug von ... Hbf bis ... anzubieten, sofern sie den Zug ... mit leicht verminderter Kapazität einsetzen wollten. Randnummer 402 Weiterhin ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegner dies im Vergleich aller angebotenen Konzepte als Überschreitung in Qualität und Leistung des Durchschnitts ansehen. Die Beigeladene hatte die zusätzlichen Zugleistungen unentgeltlich und zur Hauptverkehrszeit angeboten. Eine vergleichbare Mehrqualität hatte die Antragstellerin nicht offeriert. Insoweit weist das Betriebskonzept der Beigeladenen gegenüber dem der Antragstellerin deutliche Vorzüge auf. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, dass die Beigeladene eine Vertaktung nicht auf der gesamten Strecke zugesagt hatte. Die Antragsgegner hatten sich in ihrer Gesamtbewertung bei der vergleichenden Betrachtung der Angebote ausschließlich auf die von der Beigeladenen angebotenen zusätzlichen Zugleistungen zwischen ... und ... bezogen (vgl. Seite 9 Vergabedokumentation Anlage D-4.1 - Vermerk über die inhaltliche Aufklärung und Bewertung der Betriebskonzepte). Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich, dass die zusätzliche Fahrt im Verhältnis zum gesamten Auftragsvolumen prozentual nur geringfügig ist. Randnummer 403 Zwar hat die Antragstellerin außerdem demgegenüber den Zug ... mit weit mehr als geforderten Sitzplatzkapazitäten angeboten. Dennoch ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, dass die Antragsgegner die Lösung der Beigeladenen als überlegen eingestuft haben. Der von der Beigeladenen angebotene Verstärkerzug hält nicht an kleineren Bahnhöfen und erreicht dadurch schneller größere Stationen. Randnummer 404 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zusätzliche Fahrt der Beigeladenen nicht realisierbar wäre. Es ist zwar zutreffend, dass die Netzkapazität und die Gleisbelegung erst im Rahmen des kalenderjährlichen Zuweisungs-verfahrens nach § 8 EIBV bzw. der Netzfahrplanerstellung nach § 9 EIBV relevant werden. Die Antragsgegner haben die Möglichkeit jedoch in ihrer Bieterinformation 124-0459 zugelassen. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, dies zu rügen. Hiervon hatte sie jedoch abgesehen. Damit ist die Bieterinformation verbindlich. Im Übrigen sind sämtliche Musterfahrpläne lediglich für die Angebotserstellung verbindlich, da das Zuweisungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Randnummer 405 Es trifft auch nicht zu, dass aufgrund der Dokumente ..._1021_Angebotsbewertung_2012-11-16_final und ..._2001_Kalkulations- schema es der Beigeladenen es nicht möglich gewesen wäre, für die zusätzliche Fahrt ein Entgelt zu verlangen. In dem Kalkulationsschema konnten die Bieter unter Position 1.6 sonstige Fahrzeugkosten veranschlagen. Diese Position wurde letztendlich im Angebotspreis (Pa) berücksichtigt. Die Antragsgegner haben es somit zu Recht als vorteilhaft angesehen, dass der Verstärkerzug unentgeltlich angeboten wurde. Im Übrigen geht aus den Vergabeunterlagen nicht hervor, dass Mehrqualitäten stets unentgeltlich anzubieten sind. Schließlich könnten sich dadurch Kosten an anderer Stelle erheblich reduzieren. Randnummer 406 Es kann weiterhin nicht als nachteilig angesehen werden, dass die Fahrgäste in ... zwischen verschiedenen Abfahrtsorten wählen müssen. Vielmehr verteilen sich die Fahrgäste aufgrund ihrer Fahrziele auf die entsprechenden Züge. Schließlich hält der Zug ... an jeder Station der Strecke ... Hbf – ... Hbf. Dagegen erreicht der Zug ... schneller sein Ziel, da er nur an bestimmten Knotenpunkten auf dieser Strecke hält. Aus diesem Grunde trägt auch nicht das Argument der Antragstellerin, dass die Fahrgäste sich zeitgleich zwischen zwei Zügen an unterschiedlichen Orten in ... entscheiden müssten. Lediglich für die Standorte, an denen beide Züge halten, kommt eine entsprechende Wahl der Fahrgäste in Betracht. Da es sich aber um Personennahverkehr handelt, dürfte ein Großteil der Fahrgäste regelmäßig fahren und daher Abfahrtsorte und -zeiten kennen. Randnummer 407 Schließlich haben die Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass die von der Beigeladenen angebotene Mehrqualität umlauftechnisch nicht zwingend ist. Die Bieter hatten von vornherein die Wahl, entweder die Mindestkapazitäten des ... einzuhalten oder abweichend davon entsprechend der Bieterinformation 124-0459 ihre Angebote zu gestalten. Die zusätzliche Verbindung zwischen ... und ... Hbf mit dem Verstärkerzug ... war daher nicht erforderlich, um die Vorgaben der Vergabeunterlagen erfüllen zu können. Außerdem ist es selbst, wenn ein Bieter einen Verstärkerzug auf der Linie ... einsetzt, umlauftechnisch nicht zwingend, diesen Verstärkerzug bis nach ... Hbf und darüber hinaus bis nach ... Hbf führen zu lassen. Vielmehr wäre es auch denkbar gewesen, den Verstärkerzug ab ... auf die Linie ... Retour nach ... übergehen zu lassen. Auch hierauf haben die Antragsgegner zutreffend hingewiesen. Randnummer 408 2.1.3 Zuordnung des zusätzlichen Reservefahrzeuges ausschließlich zum Betriebskonzept Randnummer 409 Die Antragsgegner haben weiterhin zutreffend die Vorhaltung eines zusätzlichen Reservefahrzeuges dem Betriebskonzept zugeordnet. Aus den Angaben in der Kategorie
- a)ergab sich, dass das Betriebskonzept eine Beschreibung der angebotenen Zugkapazitäten sowie von Maßnahmen zur fahrplanmäßigen Stabilität enthalten soll. Dies erfasst auch den Einsatz von Reservefahrzeugen. Zwar ist Kategorie
- b)mit der Überschrift Fahrzeugausstattung und –Verfügbarkeit versehen. Es soll jedoch Angaben zu konstruktiven, technischen und gestalterischen Fahrzeugeigenschaften etc. einschließlich von Maßnahmen zur betrieblichen und kapazitativen Stabilität beinhalten. Hieraus wird deutlich, dass diese im Zusammenhang mit Fahrzeugeigenschaften stehen und daher auf die jeweils einzelnen Fahrzeuge bezogen sein sollen. Die Vorhaltung von Reservefahrzeugen dient in diesem Sinne der Gewährleistung der fahrplanmäßigen Stabilität und damit dem reibungslosen Betriebsablauf. Randnummer 410 Es ist zwar einzuräumen, dass die weiteren Vorgaben zu Reservefahrzeugen im Dokument..._3020 Fahrzeuge_2012-11-16_final benannt wurden. Dieses Dokument war mit dem Begriff „Fahrzeuge“ überschrieben. Dies ist jedoch angesichts des Inhalts der Kategorien nachrangig. In diesem Dokument wurde hinsichtlich der Sitzplatzkapazitäten ohne Reservefahrzeuge auf das Dokument ..._3019 Kapazitätsvorgaben_2012-11- Randnummer 411 16_final verwiesen. Redaktionell standen die Maßgaben zur Vorhaltung zum Reservefahrzeug damit im unmittelbaren Zusammenhang. Die Antragsgegner hatten für die Reservefahrzeuge einen bestimmten Prozentsatz bezogen auf die Sitzplatzkapazitäten im Dokument ..._3019 Kapazitätsvorgaben_2012-11-16_final vorgesehen. Es bot sich also an, beide Forderungen in demselben Dokument aufzustellen. Randnummer 412 Anders als die Antragstellerin meint, ist es schon angesichts des Wortlauts der Beschreibung der Kategorien nicht möglich, die Vorhaltung von Reservefahrzeugen auch im Fahrzeugkonzept zu werten. Darüber hinaus ist es ohnehin nicht zulässig, diesen Aspekt sowohl im Betriebskonzept, als auch im Fahrzeugkonzept zu werten. In diesem Fall würde dieser Angebotsteil eine unangemessene Mehrfachbewertung erhalten. Randnummer 413 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Antragsgegner die Vorhaltung einer Instandhaltungsreserve im Fahrzeugkonzept gewertet habe, ist dies nicht zu beanstanden. Sie hatten in der Kategorie
- b)ausdrücklich die Darstellung eines Instandhaltungsmanagements gefordert. Dies trifft nach der oben genannten Auslegung für die Vorhaltung von Reservefahrzeugen nicht zu. Randnummer 414 2.1.4 Standorte der Reservefahrzeuge Randnummer 415 Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegner im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes die Positionierung der Reservefahrzeuge im Angebot der Beigeladenen günstiger bewerteten, als im Angebot der Antragstellerin. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegner darauf abgestellt haben, dass die Standorte für die Reservefahrzeuge im Angebot der Beigeladenen im Streckennetz eine zentralere Lage aufweisen, als im Angebot der Antragstellerin. Hierdurch können voraussichtlich defekte Fahrzeuge schneller ausgetauscht werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang besonders, dass die Beigeladene ein Rese