Operation - Narbenschmerzen - Rückenschmerzen - psychische Belastbarkeit - Zuordnung zu jeweiligen Funktionssystemen - Heilungsbewährung - Änderungsbescheid Leitsatz
Ablauf der Heilungsbewährung sind nur noch die bestehenden Funktionseinschränkungen festzustellen. Folgeerkrankungen aufgrund von Operationen (Narbenschmerzen, eingeschränkte psychische Belastbarkeit) sind im jeweiligen Funktionssystem und nicht bei der Primärerkrankung (hier Gebärmuttererkrankung mit Lungenbeteiligung) zu berücksichtigen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 21. September 2012, S 9 SB 301/10, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB)
Ablauf der Heilungsbewährung. Randnummer 2 Auf Antrag der 1950 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom
dem Bericht der Lungenklinik L. vom 21. September 2004 lagen beidseits pulmonale Metastasen eines endometrialen Stromasarkoms des Uterus bei einem Zustand
Hysterektomie und Adnexektomie 1997 sowie Re-Operation mit en bloc – Tumorresektion im kleinen Becken und Ureterneuimplantation am
untersuchung von Amts wegen), indem er Befundscheine der behandelnden Ärzte der Klägerin einholte. Die Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dipl.-Med. W. berichtete am
Ablauf der Heilungsbewährung für die Lungenfunktionseinschränkung bei chronischer Atemwegserkrankung und Teilverlust des rechten Lungenober- und unterlappens einen GdB von 20 vor. Für den Verlust der Gebärmutter könne
Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv kein GdB mehr festgesetzt werden. Mit Schreiben vom
der Reha-Maßnahme im Februar/März 2005 sei eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erfolgt und ab Juni habe sie wieder mit Vollbeschäftigung begonnen. Trotz der häufigen Narben- und Rückenschmerzen und der Schmerzen im Bauch- und Unterleibsraum (lange vertikale und horizontale Narben im Bauchbereich, beidseitig von den Achselhöhlen bis zum Brustkorb verlaufende Narben, Metallklammern im Bauchraum) habe sie dies ohne nennenswerte Krankheitstage, aber unter Zuhilfenahme von tariflichen Vereinbarungen (mögliche Krankentage) ohne Krankenschein bis heute eingehalten. Da ihr aber klar geworden sei, diese Belastungen nicht bis zum
den Lungenoperationen sei die Lungenfunktion gering eingeschränkt. Die Bewertung mit einem GdB von 20 sei dafür maximal ausreichend und leidensgerecht. Für die zeitweiligen Unterbauch- und Halswirbelsäulenschmerzen sei kein GdB festzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom
Morbus Scheuermann diagnostiziert.
dem Bericht des Facharztes für Innere Medizin/Pneumologie/Allergologie Dr. G. vom
der Bodyplethysmographie berichtet (periphere Sauerstoffsättigung: 99% - normal). Wegen der thorakalen Schmerzsymptomatik sei eine kardiologische Überweisung erfolgt. Der Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. K. hat am 25. Juni 2012 mitgeteilt, die Klägerin habe vor Monaten bei körperlicher Belastung einen thorakalen Druck ohne begleitende Luftnot empfunden. Die Symptomatik habe sich
der bronchiospasmolytischen Therapie gebessert. Eine inhalative Therapie der Atemwegsobstruktion werde laufend durchgeführt. Die durchgeführte Ergometrie habe weder in Ruhe noch unter Belastung Zeichen der aktuellen koronaren Ischämie gezeigt. Randnummer 8 Mit Urteil vom 21. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Ablauf der Heilungsbewährung seien nur noch die tatsächlichen Funktionseinschränkungen festzustellen. Für die Lungenfunktionseinschränkung könne kein höherer Einzel-GdB als 20 vergeben werden. Krankheiten der Atmungsorgane mit einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades seien mit einem GdB von 20 bis 40 zu bewerten. Im Befundbericht des Pulmologen vom September 2009 werde lediglich eine leichte Obstruktion mitgeteilt. Bei einem Lungenfunktionstest im Januar 2009 habe der FEV1-Wert bei 85% vom Soll gelegen. Für den Verlust der Eierstöcke und der Gebärmutter könne bei der 1950 geborenen Klägerin kein höherer Einzel-GdB als 10 festgestellt werden. Da leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten, verbleibe es zum maßgeblichen Zeitpunkt
ihrem schriftlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
seinem schriftlichen Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil des SG. Ergänzend hat er unter Hinweis auf die prüfärztliche Stellungnahme seiner Gutachterin Dr. W. vom
den Befunden von Dr. W. und Dr. G. nicht. Es liege allenfalls zeitweise eine diskrete Einschränkung vor, wobei eine Abweichung um 20% von den Sollwerten klinisch nicht relevant sei. Unter der inhalativen Therapie seien die Lungenfunktionswerte sogar durchweg normal. Die Schulterbeschwerden infolge des operativen Zugangsweges bzw. der Narben sowie das zeitweilige Druckgefühl im Brustkorb bei körperlicher Belastung rechtfertigten aber den GdB von 20. Da die nahezu unauffälligen Brustkorb- und Lungenbefunde die subjektiven Beschwerden nicht erklärten, sei eine koronare Herzkrankheit vermutet worden, die sich
dem Befund von Dr. K. aber nicht bestätigt habe. Die Befindlichkeitsstörungen und Behandlungsleiden, die im hausärztlichen Befundbericht aufgeführt seien, bedingten keinen zusätzlichen GdB. Insgesamt sei daher für die Lungenfunktionsstörung bei chronischer Atemwegserkrankung und den Teilverlust des rechten Lungenober- und -unterlappens ein GdB von 20, für die Verwachsungsbeschwerden
den Unterleibsoperationen ein GdB von 10 sowie ein Gesamt-GdB von 20 ab September 2009 festzustellen. Randnummer 13 Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom
2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 15 Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 SGG auch statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderliche Anhörung zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 20 für die Zukunft mit Schreiben vom
der Krebserkrankung eingetreten, die nicht mehr den mit Bescheid vom
den Berichten der Dipl.-Med. W., des Dr. W. und des Dr. G. unter Hinweis auf die röntgenologischen und klinischen Untersuchungen nicht wieder aufgetreten. Dieser Ablauf der Heilungsbewährung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung bei malignen Erkrankungen basiert auf Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über die Gefahr des Auftretens einer Rezidiverkrankung in den ersten fünf Jahren
der Erstbehandlung sowie der regelmäßig vorhandenen subjektiven Befürchtung vor einem Rezidiv. Die Heilungsbewährung erfasst darüber hinaus auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, der Beseitigung und der
behandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind. Dies rechtfertigt es
der sozialmedizinischen Erfahrung, bei Krebserkrankungen zunächst nicht nur den Organverlust zu bewerten. Vielmehr ist hier zunächst für einen gewissen Zeitraum unterschiedslos der Schwerbehindertenstatus zu gewähren. Die pauschale, umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen der Erkrankung kann jedoch nicht auf Dauer Bestand haben. Da
der medizinischen Erfahrung
rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Krebserkrankung überwunden ist und außerdem neben der unmittelbaren Lebensbedrohung auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind, ist der GdB dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (BSG, Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 14/94, juris). Randnummer 20 Für die Feststellung des GdB aufgrund der
der Überwindung der Krebserkrankung noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010) ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) maßgebend.
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird
B
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 21
1 Satz 5 SGB IX gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
S) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 22 Für die hier streitige Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzuwenden.
den allgemeinen Hinweisen zu der GdS-Tabelle sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte (Teil B, Nr. 1 a). In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 23
diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin ab 1. April 2010 ein GdB von 20 festgestellt werden. Die bei der Klägerin
Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren vorliegenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen
den eingeholten Befundberichten nebst Anlagen unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahmen keinen höheren GdB. Randnummer 24 a)Die Gesundheitsstörungen infolge der Lungenoperationen sind dem Funktionssystem Atmung zuzuordnen und bedingen einen GdB von 20. Randnummer 25 Bei Krankheiten der Atmungsorgane mit einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (zum Beispiel forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit), statische und dynamische Werte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich) ist
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B, Nr. 8.3) ein Bewertungsrahmen von 20 bis 40 vorgegeben.
diesem Maßstab kann unter Berücksichtigung der Befundberichte von Dr. W. und Dr. G. ein GdB von 20 festgestellt werden. Insoweit folgt der Senat den versorgungsärztlichen Stellungnahmen, in denen zu Recht darauf hingewiesen worden ist, dass lediglich eine chronische Bronchitis mit einer zeitweisen diskreten Einschränkung der Lungenfunktion vorliege, die mit einer inhalativen Therapie behandelt werde. Dafür kann lediglich eine Bewertung am unteren Bewertungsrahmen, also mit 20 erfolgen. So hat Dr. W. am
der Bodyplethysmographie mit einer normalen peripheren Sauerstoffsättigung von 99 % berichtet. Da die funktionellen Auswirkungen der Lungenfunktionseinschränkung durch die zeitweise diskrete Belastungsdyspnoe insgesamt sehr gering sind, kann auch das von der Klägerin angegebene thorakale Druckgefühl im Brustkorb bei körperlicher Belastung als Folge der Lungenoperation keinen höheren GdB als 20 rechtfertigen. Randnummer 26 Zwar hat die Klägerin über die Lungenfunktionseinschränkung hinaus noch über weitere gesundheitliche Einschränkungen als Folge der Operationen berichtet. Doch sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und in ihren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, B 9/9a SB 4/07 R, juris). Denn eine Erhöhung des GdB wegen eines durch ein Primärleiden hervorgerufenen Leidens an einem anderen Organ oder Organsystem, ohne dass dieses nennenswerte Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat, war und ist dem Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX sowie dem Begriff des Behinderungsgrads
1 SGB IX fremd (BSG, a.a.O.). Hat das Folgeleiden indes entsprechende Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen, so ist kein Grund ersichtlich, es bei der Bewertung des GdB anders zu behandeln als eine von dem Primärleiden unabhängig entstandene weitere Gesundheitsstörung (BSG, a.a.O.). Eine andere Bewertung würde dem im Schwerbehindertenrecht geltenden Finalitätsprinzip widersprechen. Folglich sind die von der Klägerin als Operationsfolgen der Krebsbehandlung geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen (Narben- und Rückenschmerzen, Schmerzen im Bauch- und Unterleibsraum, eingeschränkte physische und psychische Belastbarkeit) auch im jeweiligen Funktionssystem zu bewerten. Randnummer 27 b)Die von der Klägerin angegebenen Unterleibsschmerzen bzw. Verwachsungsbeschwerden als Folge der Operationen sind dem Funktionssystem Geschlechtsapparat zuzuordnen und können mit einem GdB von 10 bewertet werden. Für eine höhere Bewertung besteht keine Grundlage, weil kein über die Narbenschmerzen hinaus bestehendes organisches Korrelat vorliegt (unauffällige Sonographie, unauffällige Koloskopie) und keine schmerztherapeutische Behandlung erfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine gesonderte Bewertung von Schmerzen ohne schmerztherapeutische Behandlung
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A 2 j) nicht erfolgt. Vielmehr sind die Schmerzen, auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände, im jeweiligen GdB mit berücksichtigt. Randnummer 28 Für den Verlust der Eierstöcke und der Gebärmutter kann im Funktionssystem Geschlechtsapparat
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B, Nr. 14.3) jeweils lediglich ein GdB von 10 festgestellt werden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht mehr im jüngeren Lebensalter (50 Jahre) mit einem noch bestehenden Kinderwunsch. Auch lag kein unzureichender Ausgleich des Hormonausfalls durch Substitution vor. Aufgrund der jeweiligen Einzelbehinderungsgrade von 10 ist auch insgesamt kein höherer Gesamt-GdB als 10 festzustellen. Denn von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des Gesamtbeeinträchtigung (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A 4, Nr. 3 ee). Randnummer 29 Indes kann die von Dipl.-Med. W. seit dem Jahr 2011 (Befundbericht vom 2. April 2012) geschilderte Hyperhidrosis nicht berücksichtigt werden, weil diese Gesundheitsstörung erst
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 diagnostiziert worden war. Randnummer 30 c)Die von der Klägerin geltend gemachten Rückenschmerzen, insbesondere im Schulter- und Nackenbereich, sind dem Funktionssystem Arme bzw. Rumpf zuzuordnen. Derartige Beschwerden wurden zwar auch von Dipl.-Med. W. angegeben. Doch da keiner der behandelnden Ärzte eine Bewegungseinschränkungen mitgeteilt hat, kann wegen der rezidivierenden Schmerzen allenfalls von geringen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die maximal einen Einzelbehinderungsgrad von 10
Teil B, Nr. 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze rechtfertigen. Randnummer 31 d)Weitere Gesundheitsstörungen, die einem anderen Funktionssystem zuzuordnen sind und zumindest einen Einzelbehinderungsgrad von 10 zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerechtfertigt haben, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegt keine mit einem Einzel-GdB von zumindest 10 zu berücksichtigende psychische Gesundheitsstörung vor. Dipl.-Med. W. hat noch am
Erlass des Widerspruchsbescheides, über eine Grübelneigung und Angstzustände sowie damit verbundene Schlafstörungen und Unruhezustände berichtet. Randnummer 32 Ebenso wenig können die erstmals im Dezember 2011 durch Dr. B. festgestellten Erkrankungen im Schulterbereich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide herangezogen werden, da auch diese erst über ein Jahr
Erlass des Widerspruchsbescheides festgestellt worden sind. Gleiches gilt für die
dem Befundbericht von D. S. erst
Erlass des Widerspruchsbescheides aufgetretenen Erkrankungen an einem allergischen Exanthem (11/2011) und einer Oesophagitis/Gastritis (4/2011). Zwar wurde das Haemorrhoidalleiden noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides festgestellt (3/2010). Doch sind damit verbundene GdB-relevante Einschränkungen nicht erkennbar. Auch die Hypercholesterinämie und die Hyperurikämie sind
den vorliegenden Befunden als reine Labordiagnosen nicht mit funktionellen Auswirkungen verbunden und können daher keinen GdB rechtfertigen. Schließlich hat Dr. K. mit seinem Bericht vom 25. Juni 2012 eine Herzerkrankung ausschließen können. Randnummer 33 e)Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Danach ist von dem Behinderungsgrad von 20 für das Funktionssystem Atmung auszugehen. Eine Erhöhung aufgrund der Behinderungen im Funktionssystem Geschlechtsapparat und Arme/Rumpf, die mit einem Behinderungsgrad von jeweils 10 zu bewerten sind, kommt nicht in Betracht. Das Gesamtausmaß der Behinderung wird durch diese leichten Funktionseinschränkungen nicht größer. Diese bestehen unabhängig von der Lungenfunktionseinschränkung und verstärken nicht das Gesamtausmaß. Zudem führen, von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A 4, Nr. 3 ee). Randnummer 34 Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen in der GdB-Tabelle feste Werte angegeben sind, ist bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft auch nicht zu begründen. Die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht mehr so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt
SGG nicht vor.
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