Anspruch gegenüber der Gebäude-/Sturmversicherung auf Ersatz der Sturmschäden, Beweis des Vorliegens eines Sturms Orientierungssatz 1. Es kann gemäß den Versicherungsbedingungen von einem Sturm und somit einem Sturmschaden ausgegangen werden, wenn nach dem Sachverständigengutachten, der in Rede stehende Sturm nach der zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitssystematik von Bayerlein auf der dritten Stufe von oben einer 10-stufigen Skala einzuordnen ist und eine Windstärke von 8 Beaufort demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. (Rn.18) (Rn.19) (Rn.21) 2. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Verletzung der Instandsetzungsobliegenheit, wenn das Versicherungsverhältnis seitens des Versicherers nach der behaupteten Obliegenheitsverletzung nicht binnen eines Monats fristlos gekündigt wird und es zudem an jedwedem Vortrag dahingehend fehlt, dass der Versicherungsnehmer die Instandsetzungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat. (Rn.23) (Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, 25. Juli 2013, 4 U 79/12, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 46.431,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14. August 2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.641,96 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Gebäude-Sturm-Versicherung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist als Landwirt tätig und ist Eigentümer des Grundstücks „Straße der F 14 in ... L“. Die Parteien sind über eine mit Wirkung vom 01. November 2007 abgeschlossene „Landwirtschaftliche Versicherung“ miteinander verbunden, zu der ausweislich des Versicherungsscheins vom 12. November 2007 neben einer Gebäude-Feuer-Versicherung auch eine Gebäude-Sturm-Versicherung vereinbart wurde, und zwar zum gleitenden Neuwert. Versichert sollten sein der auf dem Grundstück aufstehende Stall, die Scheune und das Wohnhaus, wobei im Hinblick auf die Scheune eine Versicherungssumme 1914 in Höhe von 9.000,00 M und hinsichtlich des Wohngebäudes eine Versicherungssumme von 31.000,00 M vereinbart wurde. Schließlich vereinbarten die Parteien einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 € und sie legten ihrem Vertragsverhältnis die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL 2002 ÖSA) zugrunde. Randnummer 3 Der Kläger behauptet, dass am 01. Juli 2009, gegen 15.30 Uhr, über seinem Grundstück ein starker Sturm mit Windspitzen von über Windstärke 8 Beaufort zu verzeichnen gewesen sei. Aufgrund dieses Sturmes sei die Scheune vollständig zerstört und das Dach des versicherten Wohngebäudes beschädigt worden. Durch eindringendes Wasser sei zudem die Wohnzimmerdecke beschädigt worden. Er könne daher von der Beklagten den von ihrem eigenen Sachverständigen geschätzten Zeitwert in Höhe von 44.664,52 € sowie die Kosten für die Reparatur des Daches in Höhe von 2.766,75 € verlangen. Hiervon müsse er sich lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € anrechnen lassen. Da die Beklagte ihre Einstandspflicht verweigert habe, befände sie sich im Verzug, so dass er auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von ihr ersetzt verlangen könne. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 46.431,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14. August 2009 zu zahlen; Randnummer 6 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.641,96 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dem Kläger stehe die verlangte Versicherungssumme weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens könne er lediglich den Nettozeitwert ersetzt verlangen in Höhe von 37.533,21 €. Umsatzsteuer könne der Kläger auf der Basis einer fiktiven Abrechnung nicht verlangen. Unabhängig davon habe es auch an dem vom Kläger geschilderten Sturmereignis gefehlt. Hierfür hätten keinerlei Anzeichen gesprochen. Insbesondere habe sich ein Sturm der Windstärke 8 Beaufort nicht ereignet. Die am Gebäude des Klägers eingetretenen Schäden seien offensichtlich bei einer sehr viel niedrigeren Windstärke entstanden. Die sich ihrem Sachverständigen darstellende Situation am Schadensort sei physikalisch durch einen Sturm nicht erklärbar. Randnummer 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten der Sachverständigen A vom 01.06.2012 wird Bezug genommen. Die Kammer hat die Sachverständige darüber hinaus auch mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Sachverständigenanhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2012 Bezug genommen. Bezug genommen wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Auch diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage hat insgesamt Erfolg. Randnummer 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 46.431,21 € aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag. Darüber hinaus kann er von der Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € gemäß §§ 280, 286 BGB verlangen. Randnummer 13 Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag und § 3 Nr. 1 ABL 2002 ÖSA hatte die Beklagte sich zur Entschädigung solcher versicherten Sachen verpflichtet, die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden. Gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 ABL 2002 ÖSA handelt es sich bei einem Sturm um eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke nicht feststellbar, so wird ein versicherten Ereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Randnummer 14
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