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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 470/11 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vererbbarkeit der Ansprüche - Sonderrechtsnachfol

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vererbbarkeit der Ansprüche - Sonderrechtsnachfolge - Nachzahlung für Zeiten in der Vergangenheit Leitsatz 1. Im Streit stehende Ansprüche auf Leistungen zur Sicher

§ 11Abs.

2 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom

  1. März 2006 (BGBl. I, S. 588) abzusetzen und nach § 30 SGB II ebenfalls in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  2. März 2006 als weiterer Freibetrag für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 20% des 100,00 EUR übersteigenden Einkommens, somit in Höhe von 2,40 EUR. Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 9,60 EUR. Anteilig für 14 Tage ergibt sich ein Betrag von 4,48 EUR. Dieser Betrag ist auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II entsprechend ihres Bedarfs zu verteilen. Der Bedarf stellt sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau mit auf den Monat bezogen jeweils 424,00 EUR dar. Für den Sohn T. ergibt sich ein Bedarf von 265,00 EUR bei 276,00 EUR Regelleistung und 113,00 EUR für Unterkunft und Heizung, insgesamt 389,00 EUR abzüglich das auf den Bedarf anzurechnenden Kindergeldes von 124,00 EUR (154,00 EUR bereinigt um den Pauschbetrag von 30,

§ 3

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) in der Fassung durch die Änderungs-Verordnung vom

  1. August 2005 - BGBl. I S. 2499). Dies ergibt für die Ehefrau des Klägers einen Anteil von 38,10 % (424,00 EUR im Verhältnis zu 1.113,00 EUR). Daraus ergibt sich für Oktober 2006 ein anzurechnendes Einkommen von 1,71 EUR (38,10 % von 4,48 EUR), so dass nach der Einkommensanrechnung ein Leistungsbetrag in Höhe von 196,15 EUR (197,86 EUR minus 1,71 EUR) verbleibt. Randnummer 34 Für die Berücksichtigung von Vermögen ist § 12 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  2. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) maßgeblich. Randnummer 35 Der Vermögenswert der Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und des Klägers war jeweils verwertungsgeschützt nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn die Verwertung der Lebensversicherungen war jeweils vertraglich unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen und der sich speziell aus dieser Norm für die verstorbene Ehefrau des Kläger und den Kläger ergebende Freibetrag von insgesamt 27.000 EUR (250 EUR entsprechend der vollendeten Lebensjahre mal 52 bzw. mal 56) wurde nicht erreicht. Randnummer 36 Der im Eigentum des Klägers stehende Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von S. eingetragenen Grundstücks stellt ebenfalls kein zu berücksichtigendes Vermögen dar. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist das Grundstück nach § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen. Allerdings ist Vermögen nur dann bei der Feststellung des Hilfebedarfs als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen, wenn es bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit entweder durch Verkauf, Belastung oder anders so verwertet werden kann, dass tatsächlich für den Lebensunterhalt zu verwendende bereite Mittel realisiert werden. Dabei ist in der Regel auf eine Zeitraum von sechs Monaten abzustellen (BSG, Urteil vom
  3. August 2010 – B 4 AS 70/09 R). Mit einer Verwertbarkeit innerhalb dieses Zeitraums war hier nicht zu rechnen. Dagegen spricht zum einen die vom Gutachterausschuss festgestellte schlechte Vermarktungsmöglichkeit eines sogen. Erholungsgrundstücks in der konkreten Größe und auch die ungesicherte Zugangsmöglichkeit. Entscheidend ist aber, dass der Kläger nur einen hälftigen Anteil des Grundeigentums erworben hat. Die restliche Hälfte steht noch im Eigentum der damals beim Erwerb des Eigentumsanteils durch den Kläger entweder nicht zu erreichenden oder nicht verkaufsbereiten anderen Miterben. Bei solchen Eigentumsverhältnissen ist auch nicht damit zu rechnen, dass innerhalb absehbarer Zeit ein Erlös im Rahmen einer Teilungsversteigerung realisiert werden kann. Randnummer 37 Bei Antragstellung lagen damit Vermögenswerte von 17.000,00 EUR in Form des Sparguthabens der verstorbenen Ehefrau des Klägers und des Klägers und 1.511,20 EUR auf dem gemeinsamen Girokonto vor. Der Kündigungsausschluss bzgl. des Sparvermögens führt nicht zur Unverwertbarkeit, denn eine Verwertung war z. B. durch Beleihung oder Veräußerung möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.9.2009 – L 1 AS 28/08 – zitiert nach juris). Hiervon abzusetzen sind die Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von insgesamt 16.200 EUR (für den Kläger 150,00 EUR mal 56 = 8.400 EUR und für die verstorbene Ehefrau des Klägers 150,00 EUR mal 52 = 7.800 EUR) sowie die Freibeträge für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von insgesamt 2.250,00 EUR (750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen); insgesamt also Freibeträge in Höhe von 18.450,00 EUR. Danach verbleibt einzusetzendes Vermögen in Höhe von 61,20 EUR. Dieses ist nicht fiktiv als verbraucht durch die Deckung des anteiligen Bedarfs für den
  4. Oktober 2006 anzusehen. Das SGB II knüpft insofern an die Arbeitslosenhilfeverordnung vom
  5. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) an. Schon nach dieser konnte vorhandenes Vermögen nicht nur rechnerisch einmal, sondern mehrfach (für mehrere Bewilligungszeiträume) bis zu seinem tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die Vermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II (vgl. BSG, Beschluss vom
  6. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B). Somit ist auf den gesamten Leistungsanspruch für Oktober 2006 ein Vermögensbetrag von 61,20 EUR anzurechnen. Dabei entfällt auf die Ehefrau des Klägers und den Kläger jeweils ein hälftiger Betrag von 30,60 EUR, so dass für Oktober 2006 ein Leistungsanspruch von 165,55 EUR (196,15 EUR minus 30,60 EUR) bzw. gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. von 166,00 EUR verbleibt. Randnummer 38 Für den Monat November 2006 ergibt sich ein Bedarf der Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR (Regelleistung von 311,00 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 1/3 vom 334,01 EUR mit 111,34 EUR). Anzurechnendes Einkommen fällt für den Monat November 2006 wie für den Vormonat bereinigt in Höhe von 9,60 EUR an, wovon 3,66 EUR anteilig auf die Ehefrau des Klägers (38,12 % entsprechend des Verhältnisses ihres Bedarfs von 422,34 EUR zu einem Gesamtbedarf von nur noch 1.108,02 EUR aufgrund der niedrigeren Unterkunftskosten) Randnummer 39 Vermögen ist nicht anzurechnen, weil durch die Verringerung des Guthabens auf dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau im Ergebnis kein über dem Freibetrag liegendes Vermögen mehr vorliegt. Für November 2006 ergibt sich ein Leistungsanspruch von 418,68 EUR (422,34 EUR minus 3,66 EUR) bzw. gerundet 419,00 EUR. Randnummer 40 Für den Monat Dezember 2006 ergibt sich wieder ein Bedarf für die Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR minus 8,00 EUR) zu berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das in diesem Monat erstmals zugeflossene Einkommen des Klägers anzurechnen. Von 613,11 EUR netto sind zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens abzusetzen: 130,

§ 30

SGB II (750,00 brutto minus 100 und davon 20 %), 30,00 EUR Pauschalabsetzung für private Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, 20,68 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km Wegstrecke zur Arbeit an 19 Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO. Es verbleibt ein Anrechnungsbetrag von 284,10 EUR. Von insgesamt 316,10 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen entsprechend ihres Anteils am Gesamtbedarf von 38,12 % (wie im November 2006) in diesem Monat 120,40 EUR anzurechnendes Einkommen auf die Ehefrau des Klägers. Für Dezember 2006 ergibt sich ein Anspruch von 301,84 EUR (422,34 minus 120,50 EUR) bzw. gerundet 302,00 EUR. Randnummer 41 Für den Monat Januar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau des Klägers ist wie im Monat November 2006 mit 9,60 EUR zu berücksichtigen. Weiter ist ein Betrag für das in diesem Monat zugeflossene Einkommen des Klägers anzurechnen. Von 727,85 EUR netto sind abzusetzen: 150,

§ 30

SGB II (20 % von 700,00 EUR und 10% von 100,00 EUR) 30,00 EUR Pauschalabsetzung für private Versicherungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, 20,68 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 15,33 EUR Werbungskostenpauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO und 133,00 EUR Fahrkosten für 35,00 km Wegstrecke zur Arbeit an 19 Tagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO. Es verbleibt ein Anrechnungsbetrag von 378,84 EUR. Außer Betracht bleibt der Wehrsold des Sohnes T., weil das Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft lebender unverheirateter Kindern nicht nach § 9 Abs. 2 SGB II zu verteilen ist. Von insgesamt 388,44 EUR zu berücksichtigendem Einkommen ist für Januar 2007 (entsprechend ihres Anteils am Gesamtbedarf in diesem Monat vom 422,34 EUR zu 989,48 EUR aufgrund des in diesem Monat wegen des anzurechnenden Wehrsold geringeren Bedarf des Sohnes) ein Anteil von 42,68 % bei der Ehefrau des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen, also 165,78 EUR. Für Januar 2007 ergibt sich ein Anspruch von 256,56 EUR (422,34 minus 165,78 EUR) bzw. gerundet 257,00 EUR. Randnummer 42 Für den Monat Februar 2007 ergibt sich wieder ein Bedarf für die Ehefrau des Klägers von 422,34 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau des Klägers ist mit 32 EUR (140,00 EUR minus 100,00 EUR minus 8,00 EUR) zu berücksichtigen. Auch in diesem Monat ist Einkommen des Klägers mit 378,84 EUR zu berücksichtigen. Von insgesamt 410,84 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen 156,49 EUR (38,09 % wie im November 2006) auf die Ehefrau des Klägers. Für Februar 2007 ergibt sich ein Anspruch von 265,85 EUR (422,34 minus 156,49 EUR) bzw. gerundet 266,00 EUR. Randnummer 43 Im März 2007 ergibt sich bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls ein Anspruch in Höhe von gerundet 266,00 EUR. Randnummer 44 Für den Monat April 2007 ergibt sich für die Zeit vom

  1. bis zum
  2. des Monats ein anteiliger Bedarf für die Ehefrau des Klägers für 11 Tage in Höhe von 154,85 EUR. Eigenes Einkommen der Ehefrau des Klägers ist ebenfalls anteilig zu berücksichtigen mit 3,52 EUR (9,60 EUR geteilt durch 30 mal 11). Weiter ist das Einkommen des Klägers anteilig mit 138,90 EUR (378,84 EUR geteilt durch 30 mal 11) zu berücksichtigen. Von insgesamt 142,43 EUR anzurechnendem Einkommen entfallen 54,25 EUR (38,09 % wie im November 2006) auf die Ehefrau des Klägers. Randnummer 45 Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Klägers sind auch vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I. Der bis zu ihrem Tode mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebende Kläger ist deren Sonderrechtsnachfolger gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, so dass die fälligen Ansprüche seiner Ehefrau mit deren Tod auf ihn übergegangen sind. Dem steht auch nicht die vom BVerwG für das BSHG vertretene Auffassung entgegen, Sozialhilfeansprüche seien nur vererblich, wenn die oder der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig abgeholfen oder Hilfe abgelehnt habe (BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 1994 – 5 C 43/91, zitiert nach juris). Maßgeblich für diese Rechtsprechung des BVerwG war der aus sogenannten sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien abgeleitete Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit". Sozialhilfe sollte nur als Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abwendung der akuten Notlage geleistet werden. Dem entsprach es nicht, Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren. Von diesem Grundsatz ließ das BVerwG nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Dieser Grundsatz gilt aber für das SGB II nicht mehr (Eicher/Greiser, SGB II,
  4. Auflage, § 40 Rdnr. 23). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass einer Anwendbarkeit des § 44 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden verdrängenden Beschränkungen des SGB II entgegen stehen. Der oder dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (BSG, Urteil vom
  5. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei fällt die geringfügige Vermögensanrechnung nicht so ins Gewicht, dass eine nur quotenmäßige Kostenerstattung gerechtfertigt wäre. Randnummer 47 Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.