Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Kausalität - wesentliche Bedingung - Gelegenheitsursache - Vorschaden - Alltagsbelastung - Prognose - Sturz - Zahnverlust - ausgep
§ 8Nr.
18). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte – anknüpfend an den ihr vorgelegten Heil- und Kostenplan – zwar zunächst eine Kostenübernahme abgelehnt. Hierin erschöpft sich der Verwaltungsakt vom
- April 2009 indessen nicht. Vielmehr enthält er darüber hinaus auch dahin Regelungen im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, dass der Unfall vom
- Juni 2008 als Arbeitsunfall anerkannt wird und die Schädigung der Zähne auf diesen nicht ursächlich zurückzuführen sei. Dass sich diese Verfügungen im Begründungsteil des Bescheides finden, ist vorliegend unschädlich. Denn nach seinem "Empfängerhorizont" konnte der Kläger ihn nur so verstehen, dass der Wille der Beklagten (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) gerade darauf abzielte, nicht lediglich die Kosten einer aktuell geplanten Versorgung abzulehnen, sondern eine durch den Arbeitsunfall bedingte Schädigung der Zähne ganz generell auszuschließen (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG, Urteil vom
- Juni 2004 – B 2 U 36/03 R – juris). Ebenso steht der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein endgültiger Verlust "nur" bei Zahn 21 aufgetreten war, der Antragsfassung nicht entgegen. Sie ist auf die Anerkennung gerichtet, dass der Arbeitsunfall vor allem auch eine Schädigung der Zähne 21 und 22 umfasst, die sich nachfolgend im Hinblick auf den letztgenannten Zahn ebenfalls im Sinne eines endgültigen Verlustes konkretisiert hat. Genau darüber ist von der Beklagten im angefochtenen Bescheid entschieden worden. Randnummer 22 Dass der Kläger mit dieser Feststellungsklage von seiner im Klageverfahren zunächst noch begehrten Übernahme der Kosten für zahnärztliche und prothetische Leistungen abgerückt ist, beinhaltet eine Klageänderung, in die die Beklagte eingewilligt hat. Darüber hinaus ist sie angesichts der zahnärztlich übereinstimmend als kontraindiziert bewerteten ursprünglichen Versorgung sachdienlich, womit Zulässigkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG vorliegt. Randnummer 23 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2009 beschwert den Kläger deshalb im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil der Verlust der Zähne 21 und 22 als weiterer (Gesundheitserst-)Schaden des Arbeitsunfalls vom
- Juni 2008 anzuerkennen ist. Randnummer 24 Nachgewiesene Gesundheitsstörungen sind einem Arbeitsunfall (als zusätzliche Schäden/Folgen) zuzurechnen, wenn zwischen dem Unfallereignis und ihnen – entweder direkt oder vermittelt durch einen beim Arbeitsunfall eingetretenen Gesundheitserstschaden – ein Ursachenzusammenhang im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – besteht. Dabei gilt der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Sie liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditio-sine-qua-non) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich beteiligt war. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolgs (Gesundheitsschaden) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür können insbesondere die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung und das Gewicht gegebenenfalls vorhandener konkurrierender Ursachen sein. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom
- Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – NZS 2012, 909). Randnummer 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Verlust der Zähne 21 und 22 durch den Arbeitsunfall vom
- Juni 2008 wesentlich (mit-)verursacht worden ist. Randnummer 26 Zunächst liegen Zweifel daran fern, dass das Unfallgeschehen vom
- Juni 2008 als eine naturwissenschaftliche Bedingung des Zahnverlustes wirksam geworden ist. Denn ohne den Sturz des Klägers wären die Zähne zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgeschlagen worden. Hiergegen wenden sich weder Herr S. noch Dr. E., deren Einschätzung des Unfalls als Gelegenheitsursache vielmehr die naturwissenschaftliche Kausalität voraussetzt. Daneben ist nach den insoweit gleichlautenden Feststellungen sämtlicher eingeschalteten Fachärzte als weitere naturwissenschaftliche Ursache ein Vorschaden zu berücksichtigen. Randnummer 27 Als Vorschaden ist beim Kläger durch die Behandlungsunterlagen und sachverständig ausgewerteten bildgebenden Befunde von Dr. G. entgegen deren anderslautender Einschätzung eine ausgeprägte Parodontitis belegt. Bereits im Jahre 2003 fehlten von den insgesamt 16 Oberkieferzähnen des Klägers sechs (16, 17, 24, 27, 28 und 12). Außerdem waren die Zähne 11 und 21 überkront. Durch den Vergleich der Röntgenaufnahmen vom
- Juni 2003 und
- Juni 2008 ist nachgewiesen, dass innerhalb dieser fünf Jahre eine gravierende Verschlechterung der parodontalen Situation mit einem Fortschreiten des horizontalen Knochenabbaus und ausgeprägten vertikalen Einbrüchen eingetreten ist, wie auch Prof. Dr. Dr. G. und Dr. K. bestätigt haben. Von den vom Unfall unbeeinträchtigten Oberkieferzähnen 18, 15, 14, 13, 11, 23, 25 und 26 waren nur noch die Zähne 15, 11, 23 und 25 mit einem Drittel ihrer Wurzel knöchern verankert. Randnummer 28 Auch angesichts dieses Vorschadens ist der Verlust der Zähne dem Arbeitsunfall jedoch rechtlich wesentlich zuzurechnen. Denn der Vorschaden ist nach Überzeugung des Senats entgegen den Annahmen von Dr. E. und Herrn S. nicht als derart überragend zu veranschlagen, dass er der Unfalleinwirkung die Qualität einer erheblich mitwirkenden Bedingung vollständig nimmt. Beide Zahnmediziner haben zwar die Ansicht vertreten, eine ganz gewöhnliche Kaubelastung des täglichen Lebens habe für den Verlust der Zähne ausgereicht bzw. eine solche habe jederzeit eine Zahnlockerung mit nachfolgendem Verlust im weiteren zeitlichen Verlauf bewirken können. Insoweit leuchtet aber schon nicht ein, weshalb Zahn 21 derartigen Einwirkungen dann überhaupt vier und Zahn 22 sogar 27 Monate standgehalten hat. Rechtlich maßgeblich kommt es aber gerade darauf an, ob der Vorschaden so weit fortgeschritten war, dass der Erfolg (hier Verlust der Zähne) zu (etwa) derselben Zeit – und nicht irgendwann in der Zukunft – auch durch eine Alltagsbelastung bewirkt worden wäre (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris). Um nachvollziehbar zu sein, muss sich eine solche Prognose auf objektiv feststellbare Umstände stützen können, deren tatsächliche Grundlagen vollbeweislich belegbar sind. Hier sprechen bereits die zeitlichen Abstände zwischen dem Unfallereignis und den Zeitpunkten der endgültigen Zahnverluste beachtlich der auf die Zähne innerhalb dieser Zeiträume einwirkenden Kaubelastungen stark gegen die Thesen der beiden Fachärzte. Randnummer 29 Zudem ist nicht ersichtlich und wird von Dr. E. und Herrn S. auch nicht erläutert, weshalb die Zähne 21 und 22 sich am Unfalltag nicht in einem ähnlichen Zustand befunden haben sollen, wie ihre unmittelbaren Nachbarzähne 11 und
- Soweit Herr S. insoweit nach dem Röntgenbild vom
- Juni 2008 aufgrund des Zustandes nach Retransplantation davon ausgegangen ist, dass die Zähne 21 und 22 praktisch nur noch mit der Wurzelspitze knöchernen Kontakt hatten, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn zwar haben auch Prof. Dr. Dr. G. und Dr. K. diesen Röntgenbefund bestätigt. Zugleich haben sie jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass durch die auf dem Orthopantomogramm vom Unfalltag ersichtlichen dreieckigen Aufhellungen über den Wurzeln dieser Zähne ihre zuvor bestehende knöcherne Fixierung mit einem Wurzeldrittel belegt wird. Diese radiologische Situation stellt in sich auch keinen Widerspruch dar. Prof. Dr. Dr. G. und Dr. K. haben unter Bezugnahme auf die von ihnen zitierte Literatur nämlich nachvollziehbar dargestellt, dass mit zunehmendem Zeitabstand zwischen Avulsion und Replantation infolge rascher Hämatombildung in der Alveole die Reposition erschwert wird. Auch hiergegen haben sich weder Herr S. noch Dr. E. gewandt. Insoweit wird durch die Sachverständigen aber zugleich eine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb Dr. G. die Zähne nicht in genau der Tiefe repositionieren konnte, die sie zuvor hatten. Die Vermutung, wonach die Zähne 21 und 22 zum Unfallzeitpunkt praktisch nur noch minimalen Wurzelkontakt zum Knochen hatten, ist damit entkräftet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie seinerzeit ebenso wie ihre unmittelbaren Nachbarzähne zumindest noch mit einem Wurzeldrittel knöchern fixiert waren. Randnummer 30 Schließlich darf auch die klinische Situation zur Erhärtung bzw. Entkräftung der Hypothese, ob sich der Zahnschaden auch ohne Unfalleinwirkung zur (annähernd) gleichen Zeit durch jedes andere austauschbare Alltagsereignis verwirklicht hätte, nicht unberücksichtigt bleiben. Auch wenn sich das Ausmaß einer Parodontitis nach den Ausführungen Dr. E.s im Wesentlichen nur bildgebend feststellen lässt, kann allein der radiologische Gebissstatus den von Dr. G. kurze Zeit vor dem Unfall festgestellten klinischen Befund doch nicht widerlegen. Nach diesem wiesen die Zähne 21 und 22 sowohl am
- Mai als auch am
- Juni 2008 eine optimale klinische Prognose auf, die keine Veranlassung zu irgendeiner prothetischen Versorgung gab. Folglich spricht auch die klinische Situation für eine im Unfallzeitpunkt (noch) ausreichend feste Einbindung der Zähne im Kiefer. Auch hierauf haben Prof. Dr. Dr. G. und Dr. K. nachvollziehbar hingewiesen. Randnummer 31 Insgesamt muss damit zwar von einem allmählichen unfallunabhängigen Fortschreiten der Parodontitis ausgegangen werden, von der auch die Zähne 21 und 22 nicht verschont geblieben sind. Eine zum Unfallzeitpunkt auf alltägliche Belastungen jederzeit ansprechende Verlustbereitschaft bei nahezu vollständig fehlender knöcherner Verankerung und korrespondierender klinischer Situation ist andererseits jedoch gerade nicht (voll) zu sichern bzw. sogar widerlegt. Im Ergebnis kommt dem Vorschaden in Relation zum Unfallgeschehen folglich kein derartiges Gewicht zu, dass beim Senat ernste Zweifel an einer wesentlichen Teilursächlichkeit des Unfalls für den Zahnschaden verbleiben. Er folgt deshalb der lebensnahen Bewertung von Prof. Dr. Dr. G. und Dr. K., wonach sich eben keine Aussage dazu treffen lässt, ob und wann der Verlust der Zähne 21 und 22 ohne traumatisches Ereignis eingetreten wäre. Randnummer 32 Nach alledem war der Berufung stattzugeben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf sicherer Rechtsgrundlage gehandelt hat.