Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensermittlung eines Grundsicherungsempfängers; Berücksichtigung der an einen selbständigen Versicherungsvertreter ausbezahlten Stornorücklage als Einkommen Orientierungssatz 1. Die einem selbständigen Versicherungsvertreter von einer Versicherung ausgezahlte vormalige Stornorücklage, die aus einbehaltenen Provisionen gebildet wurde, ist im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen, nicht als Vermögen, des Betroffenen anzusetzen. (Rn.38) Dabei ist die ausbezahlte Rücklage nicht vollständig im Zuflussmonat zu berücksichtigen, sondern gleichmäßig ab dem Zuflussmonat auf den verbleibenden Bewilligungszeitraum aufzuteilen, vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R. (Rn.40) 2. Eine Einkommensteuerschuld kann bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Betriebsausgaben angerechnet werden. (Rn.36) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009. Streitig ist insbesondere, ob die an die Klägerin ausgezahlte Stornorücklage als Einkommen anzurechnen ist. Randnummer 2 Die ... 1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und war bis Februar 2007 als Handelsvertreterin für die D. Versicherungen tätig. Wie vertraglich vereinbart, behielt die D. Versicherungen einen Teil der von der Klägerin erzielten Provisionen als vertraglich vereinbarte Stornorücklage ein. Diese Stornorücklage wurde auf ein Konto der D. Versicherungen übernommen und während der vereinbarten Haftungszeit zum Ausgleich von Provisionsstorni verwendet. Randnummer 3 Ab September 2008 bezog die Klägerin von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ab November 2008 nahm die Klägerin erneut eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin auf. Randnummer 4 Die Klägerin lebte zum streitgegenständlichen Zeitraum in einer 59,54 qm großen 2,5-Zimmer-Wohnung in der Th.-A. in Z., für die sie monatlich eine Grundmiete in Höhe von 270,60 Euro zzgl. Betriebskosten in Höhe von 71,69 Euro, und Heizkosten in Höhe von 52 Euro entrichtete. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral. Randnummer 5 Für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 bewilligte der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 666,50 Euro monatlich; ab Juli 2009 monatlich 674,50 Euro (Bescheide vom 11. Februar 2009 und vom 6. Juni 2009). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil im Hinblick auf das noch nicht feststehende Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden könne. Randnummer 6 Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsverkäuferin in Höhe von 1064,19 Euro. Gleichzeitig leistete sie in diesem Zeitraum von ihren Einnahmen Beiträge als IHK-Mitglied in Höhe von 259,71 Euro, daneben bestritt sie Kosten für Porto und Büromaterial in Höhe von 123,90 Euro, für Präsente in Höhe von 79,34 Euro, für Telefon (auch private Nutzung) in Höhe von 304,58 Euro sowie für Kontoführungsgebühren für das Geschäftskonto bei der ...bank in Höhe von 17,92 Euro. Hinzu kamen die Kosten für die Nutzung des überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs in Höhe von insgesamt 175,67 Euro (Versicherung und Sprit). Im streitigen Zeitraum legte die Klägerin mit diesem Fahrzeug 138 km für per Fahrtenbuch nachgewiesene private Fahrten zurück. Hinsichtlich der Betriebsausgaben wird auf die Blätter 173 bis 257 der Verwaltungsakte des Beklagten Band I verwiesen. Randnummer 7 Darüber hinaus zahlten die D. Versicherungen am 28. Mai 2009 den Restbetrag aus der Stornorücklage in Höhe von 2831,80 Euro an die Klägerin aus. Im Juni 2009 erzielte die Klägerin Zinseinnahmen in Höhe von 110,25 Euro. Am 14. Juli 2009 beglich die Klägerin ihre Einkommensteuerschuld aus dem Jahr 2007 durch Zahlung von 4609,11 Euro an das Finanzamt Z ... Randnummer 8 Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 setze der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 endgültig fest. In Ansehung des endgültig festgestellten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bestehe ein geringerer Leistungsanspruch. Mit Bescheid vom gleichen Tag machte er gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung von insgesamt 2381,55 Euro geltend. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte die endgültige Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2011 nochmals ab und verminderte mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tag den Erstattungsbetrag auf 2240,79 Euro. Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wies er im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 31. Januar 2011, als unbegründet zurück. Den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid wies der Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011, zugegangen am 5. August 2013, als unbegründet zurück. Randnummer 9 Gegen den Festsetzungsbescheid hat die Klägerin am 24. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 29 AS 953/11 erhoben. Gegen den Erstattungsbescheid hat die Klägerin am 22. August 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 29 AS 3756/13 erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die an sie gezahlte Stornorücklage nicht als Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen sei. Es handele sich hierbei um Vermögen. Zudem sei die Begleichung ihrer Einkommensteuerschuld als Betriebsausgabe im Rahmen der Einkommensermittlung mindernd zu berücksichtigen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 hat die Kammer die Verfahren S 29 AS 953/11 und S 29 AS 3756/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 11 In der Mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 hat der Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: Randnummer 12 "Der Beklagte erkennt an, unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für März bis Mai 2009 in Höhe von jeweils 395 Euro monatlich, für Juni 2009 in Höhe von 285 Euro und für Juli bis August 2009 in Höhe von jeweils 403 Euro monatlich zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte erkennt an, unter Abänderung des Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 gegenüber der Klägerin die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum März bis August 2009 auf 1739 Euro zu begrenzen." Randnummer 14 Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt nunmehr, Randnummer 15 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 zu gewähren und Randnummer 16 den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Da die Klägerin während der sogenannten Haftungszeit über die Stornorücklage nicht verfügen konnte, konnte diese nicht dem Vermögensaufbau diesen. Bei Auszahlung im Mai 2009 sei diese als Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerschuld sei keine Betriebsausgabe für die selbständige Tätigkeit der Klägerin. Darüber hinaus können von der Klägerin getätigte Präsente nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da diese für die Tätigkeit nicht notwendig waren. Randnummer 20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Klage in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 56 SGG) ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach § 87 SGG erhoben. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 26. Januar 2011 ist der Klägerin erst am 5. August 2013 mittels Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigte zugegangen. Einen früheren Zugang konnte der Beklagte nicht nachweisen. Daher erfolgte die Klageerhebung in dem Verfahren S 29 AS 3756/13 innerhalb der Klagefrist. Randnummer 22 Die angegriffenen Festsetzungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten 11. Februar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. Januar 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Januar 2011 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. 1. Randnummer 23 Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a) SGB II (in der Fassung vom 21. Dezember 2008) in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). 2. Randnummer 24 Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung der Klägerin nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bedurfte es nicht (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 328 Rn. 19). 3. Randnummer 25 Die Bescheide sind nach Auffassung der Kammer nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Gemäß § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringer Höhe zuerkannt wird. Die Einkommenserzielung der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II geführt. Der Beklagte hat die Höhe des Leistungsanspruchs sowie des zu erstattenden Betrages fehlerfrei ermittelt. Randnummer 27
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