den bergrechtlichen Vorschriften der DDR zu beurteilen. (Rn.39) 2. Für eine endgültige Einstellung genügt nicht die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit ohne planmäßige Durchführung der
dem Recht der DDR erforderlichen Abschlussarbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.05.2001 - 1 L 110/01 -, ZfB 2001, 220, RdNr. 4 in juris). (Rn.39) 3. Bei Tagebauen, die Restlöcher hinterließen, kann auch
Maßgabe des DDR-Rechts von einer endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs so lange nicht gesprochen werden, als über eine Folgenutzung nicht förmlich entschieden war. Die rein faktische Nutzung zu einem anderen als dem bergbaulichen Zweck genügte nicht. (Rn.58)
G und nicht
den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 7 C 40.07 –, NVwZ 2008, 583, RdNr. 8 in juris; Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8.11 –, ZfB 2011, 112 [113]; RdNr. 9 in juris). (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale)
dem er Mitte der 50er Jahre ausgekohlt war, wurden 1957 die Böschungen mit Abraum aus dem Tagebau M. abgeflacht und gesichert. Im Jahre 1957 wurde auch „die Existenz des Braunkohlenwerks beendet“. Die vorhandenen Anlagen, Maschinen und Geräte wurden in das gebildete Braunkohlenwerk „Einheit“ B. überführt (vgl. zum Ganzen die „Chronik des Braunkohlenbergbaus im Revier B., Band III, S. 160). Randnummer 4 Am 28.10.1963 schlossen der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und der VEB Energieversorgung H-Stadt, Kraftwerk Z., einen Vertrag über die Nutzung des Restloches (G. IV). Danach übergab der Forstwirtschaftsbetrieb dem Kraftwerk eine Fläche von ca. 50 ha als Speicherbecken für Kühlwasser. Der Vertrag begann
dessen Ziffer 3 am 01.01.1963, war für die nächsten fünf Jahre unkündbar und konnte danach halbjährlich am
einer technischen Dokumentation des Forstwirtschaftsbetriebes (ohne Datum) wurde das Tagebaurestloch mit einer Größe von 68 ha und einer Tiefe bis 35 m als Wasserspeicherbecken für Kühlwasser sowie teilweise auch als Schieß- und Übungsplatz genutzt. Am 14.04.1970 erteilte die Bergbehörde dem Forstwirtschaftsbetrieb die Genehmigung, das Restloch (G. IV) gemäß einem Antrag vom 15.01.1970 (als Wasserspeicherbecken) zu nutzen. In einer Verfügung vom 20.10.1981 traf sie ihm gegenüber Anordnungen u.a. bezüglich des Restlochs (G. IV). In einer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 11.11.1981 führte der Forstwirtschaftsbetrieb u.a aus, das Tagebaurestloch befinde sich zwar in seiner Rechtsträgerschaft, sei aber als Ausschlussfläche (Übungsgelände) für ihn nicht betretbar, so dass er sich außerstande sehe, den Auflagen zu folgen, auch weil zwischen ihm und dem Hauptnutzer keine vertraglichen Beziehungen über die dort durchgeführten Nutzungen bestünden. Daraufhin gab die Bergbehörde mit Verfügung vom 08.12.1981 dem Forstwirtschaftsbetrieb auf, mit dem Nutzer des Restloches, dem VEB Kraftwerk V., Betrieb Kraftwerk Z., einen Nutzungsvertrag entsprechend § 25 der Anordnung über Halden und Restlöchern vom 02.10.1981 mit Abgrenzung der Verantwortlichkeit zu schließen. Am 07.04.1982 fassten der Forstwirtschaftsbetrieb und der VEB Kraftwerk E. V., Betriebsteil Kraftwerk Z. den Nutzungsvertrag neu.
Ziffer 3 dieses Vertrages, in welchem der Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger bezeichnet wurde, behielt der Vertrag seine Gültigkeit bis zum Rechtsträgerwechsel, der
Vorliegen des Standsicherheitsnachweises vollzogen werde.
Ziffer 4 des Vertrages übernahm der Betriebsteil Kraftwerk Z. infolge der Zustimmungserteilung zur Gebrauchswasserentnahme entsprechend der gemeinsamen Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 sämtliche Kontrollpflichten und sollte einschlägige Unterhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen. Mit weiterer Verfügung vom 16.06.1982 ordnete die Bergbehörde gegenüber dem VEB Kraftwerk V. – Kraftwerk Z. – an, dass der Maßnahmenplan zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Betriebsicherheit des Kraftwerks in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung beim Rat des Kreises E. zu überarbeiten sei, bis zur Vorlage einer Standsicherheitseinschätzung durch einen Sachverständigen für Böschungen Wasserstandsänderungen von größer als 1 m nicht statthaft seien und mit dem Sachverständigen für Böschungen bis zur Erarbeitung der genannten Standsicherheitseinschätzung Richtwerte für maximale Wasserspiegelveränderungen pro Zeiteinheit zu bestimmen seien. Randnummer 5 Das Tagebaurestloch wurde bis zum Jahr 1992 zur Sicherstellung der Kühlwasserversorgung für das Dampfkraftwerk Z. genutzt. Bis zum Jahr 2000 erfolgte eine Weiternutzung durch die Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als Rechtsvorgängerin der Firma W. zur Versorgung des Heizkraftwerkes Z., zur Trafo-Kühlung der VEAG-Eigenanlagen und zur Stabilisierung des Wasserstandes im Restloch II aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Z. aus dem Jahr
einer im Auftrag der Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV mbH) von der G. GmbH unter Mitwirkung der VEAG durchgeführten Untersuchung könnte die Einstellung der Wasserhaltung zu öffentlichen Gefahren durch den Verlust der Standsicherheit der unsanierten Böschungen, einschließlich der dort befindlichen Mülldeponie führen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 18.10.2006 gab daraufhin der Landkreis W. – untere Wasserbehörde – der Firma W. auf, die am Tagebaurestloch (G. IV) bestehende Wasserhaltung bis zur Vorlage einer durch diese Firma zu veranlassenden, bestandskräftigen Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Umgestaltung des Restloches durch Aufrechterhaltung des Pumpbetriebes über den 31.12.2006 hinaus so zu betreiben, dass ein Wasserspiegel von 70,50 m NN nicht überschritten wird. Im Rahmen der zwischen der Firma W., der LMBV mbH und der Grundstückseigentümerin zu treffenden Störerauswahl sei die Firma W. als Adressatin auszuwählen. Das Tagebaurestloch (G. IV) unterstehe
Auskunft der Bergbehörde nicht mehr der Bergaufsicht, so dass eine sachliche Zuständigkeit der LMBV mbH nicht mehr gegeben sei. Diese sei auch weder Eigentümerin der Flächen noch der Pumpstation. Die Grundstückseigentümerin habe durch ihr Verhalten nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie verfüge auch nicht über die technischen Anlagen, um die weitere Wasserhaltung vorzunehmen. Die Firma W. sei als Eigentümerin der Pumpstation aber ebenfalls Zustandstörerin. Durch die jahrzehntelange Versorgung des Braunkohlekraftwerks Z. mit Kühlwasser aus dem Restloch (G. IV) habe die Firma W. bzw. hätten deren Rechtsvorgänger die wirtschaftlichen Vorteile der Wasserhaltung in Anspruch genommen. Letztlich setze dieses Unternehmen durch die Einstellung der Wasserhaltung die Ursache für den Wiederanstieg des Wasserspiegels, der planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig sei. Zudem gelte immer noch der am 07.02.1982 zwischen dem damaligen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und dem VEB Kraftwerk E. abgeschlossene Nutzungsvertrag, wonach der VEB Kraftwerk E. alle Pflichten und Sicherungsmaßnahmen am Restloch übernommen habe. Randnummer 9 Auf die hiergegen
erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Firma W. erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Halle die Verfügung mit rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2010 auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, zwar sei die Wasserbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass infolge der beabsichtigten Einstellung der Sümpfung am Tagebaurestloch eine (auch) wasserrechtlich bedeutsame Gefahr durch einen Anstieg des Seewasserpegels und eine damit möglicherweise verbundene Gefährdung für die Standfestigkeit der unsanierten Böschungen und letztlich für die Wasserqualität eintrete. Die Behörde habe indessen die Störerauswahl nicht fehlerfrei vorgenommen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Grundstückseigentümerin nicht über die technischen Anlagen verfüge, um einem Anstieg des Grundwassers entgegenzuwirken; denn die Firma W. habe eine erkennbar bindungsfreie Eigentumsübergabe der Pumpstation angeboten. Die Behörde habe ferner unbeachtet gelassen, dass die Grundstückseigentümerin ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt von 15 ha Waldfläche haben dürfte. Er habe sich zudem von der rechtlich unzutreffenden Auskunft der Bergbehörde leiten lassen, dass das Tagebaurestloch nicht mehr der Bergaufsicht unterliege. Randnummer 10 Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 06.10.2010 gab der Beklagte der Klägerin auf, die Wasserhaltung am Tagebaurestloch (G. IV) fortzuführen und dabei einen Wasserspiegel von + 70 ± 1 m über NN im Tagebaurestloch zu halten. Mit Bescheid vom 20.10.2010 änderte der Beklagte die Verfügung dahingehend ab, dass er die oben genannte Zahl 70 durch die Zahl 71 ersetze. Zur Begründung gab er an, er sei (auch) für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit zuständig. Das Tagebaurestloch (G. IV) unterliege nicht mehr dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, da der bergbauliche Betrieb bereits mit der Übergabe an den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ Mitte der 1960er Jahre als im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG endgültig eingestellt anzusehen sei. Vor dem 03.10.1990 habe es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR häufig keine technischen Betriebspläne mit integrierten Aussagen zur Einstellung bestimmter Tätigkeiten und zur Wiederurbarmachung gegeben. Mit der Übergabe des Betriebes sei faktisch die Wiedernutzbarmachung als abgeschlossen anzusehen. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage von § 13 SOG LSA. Bei Aufgabe der Wasserhaltung steige der Wasserstand im Restloch an mit der Folge, dass die Standsicherheit der Böschungen nicht mehr gegeben sei und die in einer Böschung vorhandene Deponie durchnässt werde, so dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen könnten. Außerdem könne es zu einem Abrutschen der frei zugänglichen und unsanierten Böschungen kommen, wodurch Leben und Gesundheit einzelner Personen gefährdet würden. Randnummer 11 Am 08.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie am 28.02.2010 auf den Änderungsbescheid vom 20.12.2010 erstreckt hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie als (bloße) Grundstückseigentümerin, die zu keiner Zeit Bergbau im Tagebaurestloch betrieben habe, nicht für die Folgen bergbaulicher Betätigung in Anspruch genommen werden könne. Das bergrechtliche Regime sei zu keiner Zeit zum Abschluss gekommen. Hierfür reiche die bloße faktische Einstellung bergbaulicher Betätigung nicht aus. Auch sei es
ihrer Auffassung unerheblich, aus welchen Gründen eine weitere bergrechtliche Inanspruchnahme des letzten Betriebes, der im Tagebaurestloch (G. IV) Bergbau betrieben habe, bislang unterblieben sei. Die bloße Unterlassung einer solchen Inanspruchnahme könne gleichfalls nicht zur Beendigung des bergrechtlichen Regimes und damit einhergehend zum Wegfall bislang bestandener bergrechtlicher Verpflichtungen führen. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 die Anordnung des Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt der Anordnung vom 20.12.2010 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat seine Auffassung verteidigt, dass das bergrechtliche Regime beendet sei und die Klägerin als Grundstückseigentümerin auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zum Abpumpen des Wassers herangezogen werden könne. Es müsse anhand der vorhandenen Faktenlage und Indizien beurteilt werden, ob
der vor dem Inkrafttreten des BBergG geltenden Rechtsordnung eine endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes erfolgt sei. Es lägen zwar keine Dokumente vor, welche die Übernahme der Bodenflächen bzw. den Rechtsträgerwechsel belegen könnten. Jedoch sei aufgrund des vorhandenen Nutzungsvertrages vom 28.10.1963 zwischen dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ und dem VEB Energieversorgung H-Stadt – Kraftwerk Z. – davon auszugehen, dass vor diesem Vertragsschluss der Rechtsträgerwechsel vom VEB „Braunkohlenwerk G.“ auf den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb erfolgt sei; denn ohne einen vorausgegangenen Rechtsträgerwechsel hätte der Forstwirtschaftsbetrieb im eigenen Namen keine vertraglichen Beziehungen bezüglich der fraglichen Grundstücke eingehen können. Auch wenn die seinerzeit zuständigen staatlichen Organe nicht den Vollzug der notwendigen Abschlussarbeiten sichergestellt hätten, ändere dies nichts daran, dass die Wiedernutzbarmachung im Rechtlichen mit dem Rechtsträgerwechsel beendet und damit der Bergbaubetrieb
DDR-Recht endgültig eingestellt gewesen sei. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass fast alle nicht mehr aktiven Bergbauanlagen, egal unter welchem Rechtsregime sie betrieben und aufgegeben worden seien, der Bergaufsicht unterlägen. Für etliche dieser Anlagen, vor allem für bisher unbekannte Altbergbauanlagen werde es keine Abschlussbetriebspläne, geschweige denn behördliche Anordnungen geben. Durch die etwa ab dem Jahr 1957 erfolgte Sicherung der Böschungen seien auch schon gewisse Abschlussarbeiten durchgeführt worden. Zudem habe ein Wille der damaligen Bergbehörden bestanden, die Bergbautätigkeit als beendet anzusehen. Randnummer 17 Eine Anwendung anderer spezialgesetzlicher Ermächtigungen scheide aus, auch wenn diese in der Regel vorrangig heranzuziehen seien. Durch den Anstieg des Wasserspiegels im Tagebaurestloch (G. IV) wäre eine ganze Reihe umweltrechtlicher Ge- und Verbotsvorschriften betroffen. In diesem Fall sei es jedoch zweckmäßiger, wenn nur eine Behörde auf der Grundlage der Generalklausel des § 13 SOG LSA Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreife, als dass die verschiedenen Spezialbehörden auf der Grundlage ihrer eigenen speziellen Ermächtigung parallel tätig werden. Der Anstieg des Wasserspiegels würde die Durchnässung einer in der Ostböschung gelegenen Deponie bewirken und damit die Möglichkeit des Eintritts von Schadstoffen in das Grundwasser oder das Oberflächengewässer
sich ziehen. Zudem würde sich die Gestalt des Gewässers völlig verändern, Uferlinien neu entstehen und eine Waldfläche überflutet werden. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass die Durchnässung der Hausmülldeponie zu schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG führe. Randnummer 18 Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2011 hat das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 19 Die auf das landesrechtliche Ordnungsrecht gestützte Anordnung sei rechtswidrig, weil das Tagebaurestloch (G. IV) weiterhin der Bergaufsicht unterliege. Das bergrechtliche Regime, das zu diesem Vorrang führe, habe gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBergG noch bestanden, auch wenn die Auskohlung im Tagebaurestloch bereits Mitte der Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgeschlossen gewesen sei. Abzustellen sei bei der Auslegung des Begriffs „endgültig eingestellt“ in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen habe, der auch vollständig zur Ausführung gelangt sei. Im Hinblick auf die deutsche Wiedervereinigung ergäben sich keine Besonderheiten, die es erlauben würden, von dieser Rechtslage abzuweichen.
den in der DDR geltenden gesetzlichen Vorgaben und untergesetzlichen Regelungen sei schon in der Zeit der Beendigung der Auskohlung des Tagebaus (G. IV) im Jahre 1955 kein Bergbau zulässig gewesen, der nicht einer strengen Planbindung, d.h. einer vorherigen Festlegung der Rekultivierungsmaßnahmen im Einzelnen in hierfür erstellten Plänen, unterlegen hätte. Ein schlichtes Beenden bergbaulicher Tätigkeit, etwa durch Verlassen des Abbaugebietes und Überlassen an wen auch immer, sei danach undenkbar gewesen. Erst recht sei es nicht möglich gewesen, die (faktische) Beendigungsphase der bergbehördlichen Kontrolle mit der Folge zu entziehen, dass die Kette der für den Abbaubetrieb Verantwortlichen bis hin zum zuletzt Verantwortlichen und bis zu dessen Rechtsnachfolger nicht mehr festzustellen sei. Der vorliegende Fall sei als eine bergrechtliche Variante eines „steckengebliebenen“ Verfahrens anzusehen. Dass es seinerzeit nicht zu einem technischen Betriebsplan im Sinne eines Abschlussbetriebsplans oder eines gleichwertigen formalisierten Abschlusses der bergbaubetrieblichen Tätigkeiten gekommen sei, habe
vollziehbar im Wesentlichen daran gelegen, dass die Erfüllung der sich
der oben dargestellten Rechtslage ergebenden Anforderungen an eine Rekultivierung zunächst zurückgestellt worden seien, weil das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser für Kühlzwecke bei der Stromgewinnung benötigt worden sei. Solange hierfür Bedarf bestanden habe, hätten sich allenfalls bergrechtliche Anforderungen etwa im Hinblick auf die Sicherung der Böschungen des Tagebaurestloches ergeben, für die bereits zu Zeiten der ehemaligen DDR die damalige Bergbehörde zuständig gewesen sei. Allerdings sei der Vorgang des Abpumpens von vornherein auf eine zeitlich absehbare Dauer (Bestand des Elektrizitätswerks) angelegt gewesen. Die vor allem auf der Rechtsgrundlage der § 9 ff. der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 ergangenen Anordnungen der Bergbehörde hätten dieser Situation Rechnung getragen. Dass sich diese Anweisung nicht an den bergrechtlich unmittelbar Verantwortlichen, sondern an den VEB Kraftwerk V. – Kraftwerk Z. – gerichtet habe, sei auf das damals bestehende und von den Regelungen des BBergG teilweise abweichende System der Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Rekultivierung der Grundstücke von eingestellten Bergbaubetrieben zurückzuführen. Das tatsächliche Vorgehen der damaligen Behörden habe das bergrechtliche Regime nicht suspendiert, geschweige denn beseitigt. Hätte damals kein bergrechtliches Regime mehr bestanden, hätten die allgemeine Ordnungsbehörde und die Wasserbehörde, d.h. die Räte des Bezirkes und des Kreises, regelnd eingegriffen. Solange aber Wasser aus dem Tagebaurestloch für Kraftwerkzwecke abgepumpt worden sei, habe – von jeweils anfallenden Sicherungsmaßnahmen abgesehen – kein Anlass für Maßnahmen bestanden, die auf eine Beendigung des bergrechtlichen Regimes abzielten. Randnummer 20 Die Klägerin sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbauberechtigten anzusehen. Anzuknüpfen sei hierbei nicht an ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin, sondern an die
folge in der bergrechtlichen Rechtsstellung. Befugnisse aus einer bergrechtlichen Erlaubnis habe die Klägerin zu keiner Zeit innegehabt. Ein Rechtsübergang sei nur denkbar, wenn die Übertragung der Verantwortlichkeit ausdrücklich durch Gesetz geregelt sei. Randnummer 21 Es bleibe auch kein Raum für eine Anwendung des landesrechtlichen Ordnungsrechts gegenüber der Klägerin, für die allein ins Feld geführt werden könnte, dass ein bergrechtlich Verantwortlicher gegenwärtig nicht festzustellen sei. Einem Grundstückseigentümer, der bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden gehabt habe, könne
dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrührten. Das allgemeine (landesrechtliche) Ordnungsrecht biete jedenfalls keine Handhabe, dieses Prinzip zu umgehen. Sei ein bergrechtlich Verantwortlicher nicht mehr festzustellen, wie der Beklagte gegenwärtig meine, so falle die Aufgabe, den hier gegenständlichen Bergbaubetrieb zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, letztlich ihm selbst zu. Randnummer 22 Selbst wenn man dem Prinzip des Vorrangs bergrechtlicher Vorgaben nicht folgen und entsprechend den Grundsätzen in dem Urteil vom 25.02.2010 auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zurückgreifen wollte, würde sich am oben dargelegten Ergebnis der rechtlichen Prüfung nichts ändern. Denn auch der Beklagte habe die Klägerin als Adressatin im Rahmen der
Zum einen stelle sich bereits die Frage, ob die Klägerin überhaupt als Zustandsverantwortliche
SOG LSA in Anspruch genommen werden könne, weil die vom Tagebaurestloch ausgehenden Gefahren typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet seien, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe
den hierfür bestehenden bergrechtlichen Vorgaben zu richten habe. Zum anderen erscheine es gerade nicht ausgeschlossen, einen Rechtsnachfolger des zuletzt
dem Recht der früheren DDR Abbauberechtigten festzustellen. Entsprechende Bemühungen habe der 8eklagte bislang nur in unzureichender Weise unternommen. So habe er nicht in Rechnung gestellt, dass für noch nicht eingestellte Bergbaubetriebe die MIBRAG und für eingestellte Betriebe dieser Art die LMBV in Betracht kommen könnte. Randnummer 23 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Randnummer 24 Der Tagebau (G. IV) sei durch Rechtsträgerwechsel bzw. durch Abnahme der vom Bergbau beanspruchten Bodenflächen schon Ende der 1950er / Anfang der 1960er Jahre endgültig eingestellt worden.
den zum Zeitpunkt der Durchführung des Betriebes geltenden bergrechtlichen Bestimmungen der DDR sei dies dann der Fall gewesen, wenn die Wiedernutzbarmachung oder Wiederurbarmachung
außen feststellbar durch Nutzungsübernahme, Rechtsträgerwechsel oder protokollierte Abnahme der Bodenflächen durch einen Folgenutzer abgeschlossen gewesen sei. Mit dem hier feststellbaren Rechtsträgerwechsel hätten
außen habe sich auch in einer anderweitigen und alleinigen Verfügungs- und Nutzungsbefugnis hinsichtlich des ursprünglich in Anspruch genommenen Grundstückes darstellen können. Insbesondere für die Zeit vor 1970 habe allein der Rechtsträger- oder Bewirtschaftungswechsel die endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes zur Folge gehabt. Niederschriften, Protokolle o.Ä., welche die Übernahme der Grundstücke belegen könnten, seien im fraglichen Zeitraum nicht vorgesehen gewesen. Insbesondere
der ersten Durchführungsbestimmung
außen feststellbare Maßnahme die Einstellung des Bergbaubetriebes dokumentieren können. Diese Durchführungsbestimmung habe keine Anforderungen festgelegt, die den Abschluss der Wiedernutzbarmachung hätten belegen können. Auch die zweite Durchführungsbestimmung
bergbaulich habe nutzen können. Randnummer 25 Das Tätigwerden der Bergbehörde
dem förmlichen Abschluss der Wiedernutzbarmachung sei kein Indiz dafür, dass der Tagebau (G. IV) nicht bereits endgültig eingestellt gewesen sei. Die Bergbehörde sei auch
dem Ende der Bergbautätigkeit für die Überwachung der
sorgepflichten des Folgenutzers zuständig gewesen. Die Fachkunde für weiter notwendige Maßnahmen sei auch damals schon bei den Bergbehörden konzentriert gewesen. Dem Rechnung tragend sei mit Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.04.1967 der obersten Bergbehörde der DDR die Aufsicht über Halden und Restlöcher übertragen worden. Die Oberste Bergbehörde habe daraufhin die Anordnung zur Gewährleistung der Öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 erlassen. Mit dem Inkrafttreten des Berggesetzes der DDR am 12.06.1969 habe der Tagebau (G. IV) weiterhin als endgültig eingestellt gelten müssen. Die Wiedernutzbarmachung sei zwar nunmehr in die Wiederurbarmachung und Rekultivierung gegliedert gewesen.
der Wiederurbarmachungsanordnung vom 10.04.1970 sei aber die Wiederurbarmachung mit der Abnahme der Bodenflächen durch einen Folgenutzer beendet gewesen. Über die wieder urbar gemachten und abgenommenen Bodenflächen hätten die Betriebe
1 der Anordnung unverzüglich den Rechtsträgerwechsel durchführen müssen. Der Folgenutzer sei dann für alle weiteren Maßnahmen verantwortlich gewesen. Die Bergbaubetriebe seien mit dem Rechtsträgerwechsel und der Abnahme der Bodenflächen aus ihren Verpflichtungen entlassen und das bergrechtliche Regime beendet gewesen, auch wenn die Beaufsichtigung der Restlöcher wie zuvor weiterhin
der Halden- und Restlochanordnung
der Anordnung Bergbaubetriebe aber auch Folgenutzer hätten sein können, Maßnahmenpläne zur Bekämpfung der Gefahren abstimmen müssen. Die Bergbaubetriebe seien gemäß § 16 der Wiederurbarmachungsanordnung vom 04.11.1985 weiterhin mit Abschluss der Wiederurbarmachung durch Abnahme der Bodenflächen durch den Folgenutzer oder der Entscheidung des zuständigen staatlichen Organs über die Abnahme bergrechtlich eingestellt worden. Dem Rechtssystem der DDR sei also immanent gewesen, dass bei bergbaulichen Anlagen die Zuständigkeit der Bergbehörden, unabhängig von der endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs, nie geendet habe. Spätestens mit der Genehmigung der Bergbehörde H-Stadt vom 14.04.1970 sei die schon mit dem Nutzungsvertrag vom 28.10.1963 vereinbarte
bergbauliche Nutzung des Restlochs abschließend legitimiert worden. Seitdem könnten an der endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebes keine Zweifel mehr bestehen. Ein Wiederaufleben der bergrechtlichen Vorschriften könne auch aus der Verfügung vom 16.06.1982 nicht abgeleitet werden. Randnummer 26 Die Klägerin sei als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte des Grundstücks einzige Zustandsverantwortliche
Sie sei darüber hinaus Verhaltensstörerin
sorgeverpflichtungen für das Tagebaurestloch eintreten müssen, weil auch eine Verantwortung des Kraftwerksbetreibers im Vertrag vom 28.10.1963 nicht vorgesehen gewesen sei. Diese Handlungsverantwortung sei erstmals in der Verfügung der Bergbehörde H-Stadt vom 01.07.1969 sowie in der Genehmigung der Bergbaufolgenutzung vom 14.04.1970 gegenüber dem Forstwirtschaftsbetrieb ... Heide verbindlich geregelt worden. Hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die geforderten Maßnahmen umgesetzt, wären auch die Neuregelung der Wasserhaltung durch den Vertrag vom 07.04.1982 und die Verfügung der Bergbehörde H-Stadt vom 16.06.1982 nicht erforderlich geworden. Die Verantwortung der Klägerin könne nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass man es versäumt habe, während der Nutzung des Tagebaurestlochs als Kühlwasserspeicherbecken die nötigen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kontroll-, Unterhaltungs- und Sicherungspflichten lägen wieder voll und ganz in der Verantwortung der Klägerin, da der Vertrag vom 07.04.1982 durch den Rechtsnachfolger des Kraftwerksbetreibers, der W. Europe AG – zumindest
dem Urteil des Verwaltungsgericht vom 25.02.2010 zum 31.12.2006 – wirksam gekündigt und die auf dem Vertrag beruhende bergbehördliche Verfügung mit Bescheid vom 03.09.2010 zurückgenommen worden sei. Randnummer 27 Andere Verantwortliche könnten zur Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden. Die Heranziehung eines Rechtsnachfolgers des ehemals Bergbauberechtigten sei ausgeschlossen, weil ein solcher nicht existiere. Er habe dazu umfangreiche
forschungen angestellt und einen Handelsregisterauszug vorgelegt, mit dem
gewiesen sei, dass der VEB Braunkohlenwerk G. bereits mit Wirkung vom 03.06.1958 erloschen sei. Ein Rechtsnachfolger im Sinne des Bergrechts sei nicht vorhanden. Auch die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) sei kein Handlungsstörer im Sinne von § 7 SOG LSA , weil sie nicht in die Rechtsnachfolge über das Tagebaurestloch, insbesondere nicht in die bergbauliche Rechtsstellung des ehemals Abbauberechtigten eingetreten sei. Das Tagebaurestloch habe als zur Wendezeit schon über 30 Jahre endgültig eingestellte Bergbauanlage nicht als noch unter Bergaufsicht stehendes Sanierungsobjekt der LMBV übertragen werden können. Der Tagebau (G. IV) sei schon seit den 1950er Jahren keinem Braunkohlenkombinat im mitteldeutschen Kohlerevier mehr zugeordnet und damit auch nicht Tell der Privatisierungsmaßnahmen Anfang der 1990er Jahre gewesen. Ebenso scheide die Inanspruchnahme der W. Europe AG als Inhaberin der Pumpstation aus. Das Unternehmen sei zwar Eigentümerin der Pumpstation. Die Gefahrenlage gehe aber nicht von dieser Station aus, sondern von dem Tagebaurestloch, über das die W. Europe AG mit der Kündigung des Nutzungsvertrages vom 07.04.1982 und der Rücknahme der bergbehördlichen Verfügung vom 16.06.1982 keine Verfügungsbefugnis mehr habe. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie trägt vor: Allein mit einem Rechtsträgerwechsel habe die Verpflichtung der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung nicht geendet. Eine endgültige Einstellung setze auch unter Berücksichtigung des Bergrechts der DDR voraus, dass eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfolgt sei. Auch
dem Bergrecht der DDR sei der Bergbaubetrieb erst dann endgültig eingestellt gewesen, wenn die erforderlichen Abschlussarbeiten durchgeführt worden seien. Dass diese Maßnahmen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin tatsächlich durchgeführt worden seien, behaupte auch der Beklagte nicht. Randnummer 33 Selbst bei Anwendung der Regelungen im SOG LSA seien die dort genannte Voraussetzungen nicht erfüllt. Insbesondere habe der Beklagte die vorzunehmende Störerauswahl ermessensfehlerhaft getroffen. Sie dürfte zudem nicht
Die vom Tagebaurestloch (G. IV) ausgehenden Gefahren seien typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet. Dass sie hier als Rechtsnachfolgerin des Abbauberechtigten gelten solle, sei mehr als fraglich. Im Ergebnis scheine es nicht ausgeschlossen, einen Rechtsnachfolger des zuletzt
dem Recht der früheren DDR Abbauberechtigten festzustellen. Eine mögliche Verantwortlichkeit der LMBV sei bereits deshalb nicht ausgeschlossen, weil von einem endgültigen Einstellen der Bergbauanlage nicht auszugehen sei. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 37 1. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass das aus bergbaulicher Tätigkeit entstandene Restloch (G. IV) den Bestimmungen des BBergG und damit der Bergaufsicht unterliegt mit der Folge, dass als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten aufgegebenen Wasserhaltungsmaßnahmen nur § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG in Betracht kommt. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der
G erteilten Ermächtigungen hat der Bundesgesetzgeber abschließende Spezialregelungen getroffen; ein Rückgriff auf eine landesrechtliche Generalklausel – wie etwa § 13 SOG LSA – ist damit ausgeschlossen (Boldt/Weller, BBergG, § 71 RdNr. 3). Randnummer 38
Anlage I Kapitel V, Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) – BBergG – auch im Beitrittsgebiet, teilweise mit im Einzelnen bezeichneten Maßgaben.
dem gemäß Buchstabe h) dieser Regelung ohne Maßgabe geltenden § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren. Eine solche „endgültige Einstellung“ des Betriebes im früheren Tagebau (G. IV) lässt sich hier nicht feststellen. Randnummer 39 Die endgültige Einstellung eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG beginnt, sobald die Errichtungs- und/oder Führungsphase mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet regelmäßig
der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, ZfB 2013, 47 [52], RdNr. 34 in juris; BayVGH, Urt. v. 24.08.2010 – 8 BV 06.1795 –, ZfB 2011, 114 [116], RdNr. 18 in juris). Im Beitrittsgebiet ist die Frage, ob ein Betrieb bereits vor Inkrafttreten des BBergG am 03.10.1990 endgültig eingestellt war,
den bergrechtlichen Vorschriften der DDR zu beurteilen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2011 – 3 K 356/09 –, ZfB 2012, 62 [68], RdNr. 16 f. in juris; Hüffer/Tettinger, Braunkohlenabbau in der ehem. DDR und Sanierungsverpflichtungen, 1994, S. 57). Dies bedeutet, dass auf die Durchführung eines Abschlussbetriebsplans nur dann abgestellt werden kann, soweit ein solcher
den in der DDR geltenden bergrechtlichen Vorschriften aufzustellen war. Andererseits genügt nicht die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit ohne planmäßige Durchführung der
dem Recht der DDR erforderlichen Abschlussarbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.05.2001 – 1 L 110/01 –, ZfB 2001, 220, RdNr. 4 in juris). War vor Inkrafttreten des BBergG im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 ein Betrieb zu irgend einem Zeitpunkt
den dort geltenden bergrechtlichen Bestimmungen als endgültig eingestellt zu betrachten, waren spätere Rechtsänderungen, die andere, insbesondere weitergehende Anforderungen an die endgültige Betriebseinstellung stellten, ohne Bedeutung. Ein bereits als eingestellt einzustufender Betrieb lebte durch die bloße Änderung von Rechtsvorschriften nicht wieder auf. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Dazu wird in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 169) ausgeführt, den Pflichten, die das BBergG mit der Einstellung eines Betriebes verbinde, könne sinnvollerweise nur
gekommen werden, wenn der Betrieb noch nicht endgültig eingestellt sei. Ein Teil dieser Pflichten basiere sogar auf Vorsorgemaßnahmen, die schon während des Betriebes im Hinblick auf eine künftige Betriebseinstellung getroffen werden müssten. Dies gelte in vielen Fällen vornehmlich für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Gerade hier wäre es auch vom Unternehmer her gesehen nicht vertretbar, Pflichten zu begründen, auf deren Auferlegung das Unternehmen sich wirtschaftlich schon während des laufenden Betriebes hätte einrichten müssen, dies aber zu dem Zeitpunkt, wo diese Pflichten begründet werden, nicht mehr möglich sei. Randnummer 40 Legt man die bergrechtlichen Regelungen zugrunde, die
Erschöpfung der Braunkohlevorräte im Tagebau (G. IV) im Gebiet der DDR galten, lässt sich eine endgültige Einstellung des Bergbaubetriebes vor Inkrafttreten des BBergG im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 nicht feststellen. Randnummer 41 1.1. Der Braunkohleabbau im Tagebau (G. IV) wurde
den vorliegenden Dokumenten mit dem Ende der Auskohlung 1955 / Anfang 1956, spätestens aber im Jahr 1957
Abflachung und Sicherung der Böschungen durch die Verkippung von Abraum aus einem anderen Tagebau (M.) mit der Absicht beendet, ihn nicht wieder aufzunehmen.
der „Chronik des Braunkohlenbergbaus im Revier B.“, Band III, S. 160 war der Tagebau (G. IV) bereits im Jahr 1955 ausgekohlt. Der Bericht über den VEB Braunkohlewerk G., der auf dem Deckblatt Handzeichen mit Datum vom 15.12.1956 und 19.12.1956 enthält (Beiakte A, S. 481 ff.), spricht auf Seite 6 davon, dass die Vorräte, bis auf eine geringe Restkohlegewinnung in den Tagebauen II, S. und IV, P., planmäßig Anfang des Jahres 1956 zu Ende gegangen seien.
einer im Internet ( http://www.anhaltweb.de/modules.php?name=zeittafel&pa=limk&suche=13navigation ) veröffentlichten Zeittafel soll der Tagebau (G. IV) allerdings schon 1953 ausgekohlt gewesen sein. Spätestens mit der Abflachung und Sicherung der Böschungen und Beendigung des Braunkohletagesbaus G. insgesamt im Jahr 1957 war der Tagebau (G. IV) mit der Absicht beendet, ihn dort nicht wieder aufzunehmen. Randnummer 42 1.2. Hingegen lässt sich
den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die bergbauliche Tätigkeit am Tagebaurestloch (G. IV)
seiner Auskohlung bis zum Inkrafttreten des BBergG einen
den Rechtsvorschriften der DDR ordnungsgemäßen Abschluss fand. Randnummer 43 a) Im gesamten Zeitraum von 1953 bis 1957, in dem die Auskohlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beendet wurde, galt die Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 06.12.1951 (GBl. DDR Nr. 146 S. 1133).
dieser Verordnung war der Abbautreibende verpflichtet, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die spätere Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewährleisten. Gemäß § 2 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung waren bei Tagebaubetrieben die kulturfähigen Abraumschichten in einem Umfangs auszuhalten, der ein ausreichendes Überziehen der für Abraum- und Kippzwecke benutzten Grundstücke mit Kulturboden ermöglichte.
der Verordnung waren die für Tagebaubetriebe in Anspruch genommenen Grundstücke im Zuge der Abraumverkippung einzuebnen und in einen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Zustand zu versetzen.
Halbsatz 2 der Vorschrift galt dies allerdings nicht für Grundstücke oder Teile von Grundstücken, bei denen eine Wiedernutzbarmachung „nicht möglich“ war (Restlöcher).
1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 10.05.1952 (GBl DDR Nr. 61 S. 369) war zur Ausübung der den Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen obliegenden Überwachungspflicht der jeweils zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektion von dem Bergbautreibenden über die
den § 1 bis 6 der Verordnung vom 06.12.1951 durchzuführenden Maßnahmen für jeden Abbaubetrieb bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr ein Betriebsplan einzureichen.
3 der Durchführungsbestimmung waren die Betriebspläne, die die Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen gemäß Abs. 2 durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen ergänzen konnten, dem jeweils zuständigen Rat des Kreises (Abteilung Landwirtschaft), in dessen Bereich die Maßnahmen , von den Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen innerhalb einer Woche
Eingang zur unverzüglichen Stellungnahme zuzuleiten. Randnummer 44 Diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass der bergbaulichen Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen grundsätzlich eine Wiedernutzbarmachung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu folgen hatte, die in einem geregelten, von der technischen Bergbehörde zu überwachenden Verfahren auf der Grundlage eines Betriebsplans durchgeführt werden musste. Ferner ist von Bedeutung, dass diese Regelungen deutlich zwischen einer Wiedernutzbarmachung der für den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen einerseits und (verbleibenden) Restlöchern andererseits unterschieden. Eine Wiedernutzbarmachung der für den Tagebau in Anspruch genommenen Grundstücke
Auskohlung in Gestalt einer Wiedereinebnung und Wiedernutzbarmachung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke entsprechend einem vom Bergbaubetrieb einzureichenden Betriebsplan erfolgte beim Tagebau (G. IV) offenbar nicht. Vielmehr verblieb auf (Teil-)Flächen das streitige Restloch, das
seiner Abflachung und Sicherung als Brauchwasserspeicher genutzt wurde. Wie weiter zu verfahren war, wenn eine Wiedernutzbarmachung der Flächen „nicht möglich“ war, also bei sog. Restlöchern, war (noch) nicht geregelt. Randnummer 45 b) Die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 08.02.1958 (GBl. DDR Nr. 16 S. 205), die in ihrem § 16 Abs. 2 die Durchführungsbestimmung vom 10.05.1952 außer Kraft setzte, regelte dann teilweise, wie Tagebaurestlöcher zu behandeln waren. Randnummer 46 aa)
der Durchführungsbestimmung hatten die Bergbaubetriebe bei den Tagebaurestlöchern, die für Industriezwecke nicht mehr benötigt wurden, ihnen zumutbare Maßnahmen zu treffen, die eine spätere volkswirtschaftliche Nutzung ermöglichten; die Bergbaubetriebe hatten den Verwendungszweck möglichst frühzeitig mit den Räten der Bezirke und den VEB (Z) Wasserwirtschaft abzustimmen. Die Bergbaubetriebe wurden mithin nicht bereits dadurch aus ihrer Verantwortung für die Tagebauflächen entlassen, dass eine Wiedernutzbarmachung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nicht möglich war. Vielmehr sollten auch diese Flächen
einer notwendigen Abstimmung einer „volkswirtschaftlichen“
nutzung zugeführt werden. Randnummer 47 Da das Tagebaurestloch (G. IV) für die Nutzung als Wasserspeicher für Kühlwasser eines Kraftwerks und damit „für Industriezwecke“ weitergenutzt wurde, fand hier ein solches Verfahren offenbar nicht statt. Randnummer 48 bb) § 13 der Durchführungsbestimmung enthielt hingegen Regelungen über die Beendigung der Wiedernutzbarmachung.
ihrem Absatz 1 hatte das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
Abschluss der bergbaulichen Arbeiten für die zweckmäßige Nutzung der wieder nutzbar gemachten Grundstücke zu sorgen.
Absatz 2 hatten die Revierleitungen des Braunkohlenbergbaues den Räten der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, bis zum
Absatz 3 hatten die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit den Räten der Kreise, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, an dem Termin der Fertigstellung der Nutzungspläne vorzuschlagen, wer die von den Bergbaubetrieben zurückzugebenden Grundstücke in Rechtsträgerschaft oder Bewirtschaftung übernimmt. Sie hatten ihre Vorschläge dem bisherigen Rechtsträger und dem künftigen Bewirtschafter mitzuteilen. Lehnte der von dem Rat des Bezirkes, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, benannte künftige Bewirtschafter die Übernahme des Grundstückes in Rechtsträgerschaft ab, war ein Rechtsträgerwechsel auf Weisung gemäß § 14 der Anordnung vom 21.08.1956 über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (GBl. I S. 702) durchzuführen, wobei die Weisung von den Kommissionen gemäß § 13 der Anordnung zu erteilen war. Mit dem Rechtsträgerwechsel endeten die Verpflichtungen der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung der Grundstücksflächen.
Absatz 4 waren die künftigen Bewirtschafter durch die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, zu verpflichten, die Nutzung der Grundstücke
dem gemäß Abs. 2 aufgestellten Nutzungsplan durchzuführen.
Absatz 5 schließlich hatten die Räte der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, die Durchführung der Nutzungspläne sicherzustellen, die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen zu veranlassen und die Nutzungsberechtigten durch Bereitstellung von Saatgut, Düngemitteln u. a. zu unterstützen. Randnummer 49 Diese Vorschriften, auf die sich der Beklagte insbesondere beruft, sind hier nicht einschlägig. Ihre Anwendung setzte
Absatz 1 ausdrücklich voraus, dass Grundstücke
Abschluss der bergbaulichen Tätigkeiten sich bereits in einem insbesondere für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke wieder nutzbar gemachten Zustand befanden. Auch die in den folgenden Absätzen benannten weiteren Schritte setzten voraus, dass die ehemals bergbaulich genutzten Flächen überhaupt für eine anderweitige Nutzung geeignet waren. Dies war bei dem hier streitigen Restloch (G. IV) gerade nicht der Fall, weil eine Wiedernutzbarmachung der betroffenen Grundstücksflächen zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken offensichtlich nicht stattfand, sondern das Restloch als Kühlwasserspeicher für das benachbarte Kraftwerk beibehalten wurde. Dem entsprechend greift insbesondere auch § 13 Abs. 3 Satz 4 der Durchführungsbestimmung, wonach mit dem Rechtsträgerwechsel die Verpflichtungen der Bergbaubetriebe hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung der Grundstücksflächen endeten, nicht. Für die Restlöcher galt vielmehr die spezielle Regelung des § 6. Randnummer 50 c) Die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 20.01.1964 (GBl DDR II Nr. 14 S. 121), die in ihrem § 20 Abs. 2 die Durchführungsbestimmung vom 08.02.1958 außer Kraft setzte, enthielt ebenfalls Vorschriften zur Wiedernutzbarmachung bergbaulich genutzter Flächen einerseits und zu Restlöchern andererseits. Randnummer 51 Danach gliederte sich die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Grundstücksflächen in die zeitlich aufeinanderfolgenden Hauptabschnitte „Wiederurbarmachung“ und „Rekultivierung“. Die Wiederurbarmachung umfasste
2 Maßnahmen des Bergbaus, um die durch den Bergbau zerstörten oder überkippten Flächen so herzurichten, dass sämtliche Flächen, die über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel lagen und nicht mehr für bergbauliche Zwecke benötigt wurden, vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke rekultivierbar waren. Flächen, bei denen eine Wiederurbarmachung im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen war, waren für forstwirtschaftliche, wasserwirtschaftliche oder sonstige Nutzung herzurichten. Die Rekultivierung umfasste gemäß § 1 Abs. 3 sämtliche im Anschluss an die Wiederurbarmachung notwendigen Folgemaßnahmen, um die vom Bergbau wieder urbar gemachten Flächen durch geeignete Kultivierungsmaßnahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Nutzung zuzuführen. In § 8 war wiederum die Vorlage von Jahresbetriebsplänen vorgesehen.
1 waren die Flächen auf eine Empfehlung der Kommission der Bergbaubehörde für Wiederurbarmachung von der Bergbehörde abzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 2 hatte der Bergbaubetrieb der Abteilung Allgemeine Landwirtschaft und dem Referat Kataster des Rates des Bezirkes und der Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik die von der Bergbehörde abgenommenen Flächen zu melden. Die Abteilung Allgemeine Landwirtschaft des Rates des Bezirkes hatte in Verbindung mit dem Bezirks- und Kreislandwirtschaftsrat den künftigen Rechtsträger festzulegen und diesen dem Referat Kataster des Rates des Bezirkes und der Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik mitzuteilen. Der Rechtsträgerwechsel war
Absatz 3
Fortführungsmessung vorzunehmen. Gemäß § 18 Abs. 1 konnte die Bergbehörde vor dem endgültigen Abschluss der Wiederurbarmachung im volkswirtschaftlichen Interesse Flächen unter Verfügung termingebundener Auflagen abnehmen. Eine solche Abnahme erfolgte hier zu keinem Zeitpunkt, da weiterhin das Restloch verbleiben und als Wasserspeicher genutzt werden sollte. Randnummer 52 § 12 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung sah vor, dass der Bergbaubetrieb bei Tagebaurestlöchern rechtzeitig eine Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsdirektion herbeizuführen und Maßnahmen zu treffen hatte, die eine volkswirtschaftliche Nutzung ermöglichten. Die entsprechenden Auslaufprojekte hatte der Bergbaubetrieb mindestens 3 Jahre vor der Devastierung der Hauptflächen des Restloches vorzulegen (Abs. 3) Eine solche Abstimmung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Leiter der Bergbehörde genehmigte lediglich in der Verfügung vom 14.04.1970 die Wasserentnahme aus dem Restloch auf der Grundlage der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 (GBL DDR II Nr. 38 S. 225). Randnummer 53 d) Das am 12.06.1969 in Kraft getretene Berggesetz der DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR I Nr. 5 S. 29) – BergG DDR – schrieb in den §§ 13 bis 17 ebenfalls die Wiedernutzbarmachung von Bodenflächen (vorrangig für landwirtschaftliche Zwecke) vor.
waren bereits vor der bergbaulichen Nutzung der Bodenflächen in den Investitionsvorbereitungs- und sonstigen Planungsunterlagen in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes Zeitraum, Umfang, Art und Zweck der Wiederurbarmachung festzulegen. In § 14 war ebenfalls eine Gliederung in Wiederurbarmachung und Maßnahmen zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit (Rekultivierung) bestimmt. Die Wiederurbarmachung umfasste
1 sämtliche Maßnahmen, die notwendig waren, um die in Ausübung des Untersuchung-, Gewinnungs- oder Speicherrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. Bezüglich der Tagebaurestlöcher war in § 26 Abs. 1 lediglich vorgesehen, dass Arbeiten an solchen der staatlichen Bergaufsicht unterlagen. Randnummer 54 e) Die §§ 22, 23 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR vom 12.05.1969 (GBl DDR II Nr. 40 S. 257) enthielten nähere Regelungen zur Wiedernutzbarmachung bzw. Wiederurbarmachung.
1 dieser Verordnung umfasste die Wiederurbarmachung insbesondere
1 Buchstaben
Abs. 2 waren allerdings gemäß § 23 Abs. 3 grundsätzlich nur auf solchen Bodenflächen durchzuführen, die über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel lagen. Tagebaurestlöcher waren in § 32 Abs. 2 lediglich insoweit angesprochen, als die Oberste Bergbehörde zu entscheiden hatte, in welchen Fällen die Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 BergG DDR in Form eines technischen Betriebsplans anzuzeigen waren. Randnummer 55 f) Auf der Grundlage des § 24 der Ersten Durchführungsverordnung zum BergG DDR vom 12.05.1969 erließ der Leiter der Obersten Bergbehörde die Wiederurbarmachungsanordnung vom 10.04.1970 (GBl DDR II Nr. 38 S. 279), die u.a. in § 4 Vorschriften über die Vorlage und den Inhalt von Jahresplänen der Wiederurbarmachung enthielt. Randnummer 56 Zur Einordnung von verbleibenden Restlöchern stillzulegender Tagebaue hatten
1 Satz 1 dieser Verordnung die Betriebe dem Rat des Bezirkes rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Jahre vor der Überbaggerung der Hauptflächen der Restlöcher, Entwürfe der Auslaufprogramme zur Bestätigung vorzulegen. Gemäß § 10 Abs. 2 legte der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise und den zuständigen Organen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Zweck und Art der Folgenutzung der Restlöcher und der an die zu erwartende Wasserfläche angrenzenden, zu den Restlöchern gehörenden Bodenflächen sowie der außerhalb der Restlöcher liegenden, für die vorgesehene Folgenutzung der Restlöcher notwendigen Bodenflächen fest. Gemäß § 5 waren für die in den Planzeiträumen wieder urbar zu machenden Bodenflächen die Folgenutzer festzulegen; die Betriebe waren verpflichtet mit den Folgenutzern Verträge abzuschließen.
der Verordnung war die Wiederurbarmachung beendet, wenn entweder a) die Bedingungen der gemäß § 5 Absätze 2 und 3 abgeschlossenen Verträge erfüllt sowie erforderliche Maßnahmen, z, B. Grundmeliorationen,
weisbar qualitätsgerecht durchgeführt wurden und die Folgenutzer die wieder urbar gemachten Bodenflächen abgenommen hatten oder
Abs. 2 hatte der Rat des Bezirks in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft sowie des Erholungswesens und des Umweltschutzes Zweck und Art der Folgenutzung der Restlöcher und der an die zu erwartende Wasserfläche angrenzenden Flächen der Restlöcher außerhalb der Restlöcher liegenden, für die vorgesehene Folgenutzung der Restlöcher notwendigen Bodenflächen und die im Rahmen der Wiederurbarmachung durchzuführenden Maßnahmen sowie die späteren Folgenutzer der Restlöcher und der zugehörigen Bodenflächen festzulegen. Dabei waren vorrangig alle Möglichkeiten der Mehrfachnutzung der Restlöcher für die Naherholung, als Speicher für die Bewässerung und für die binnenfischereiwirtschaftliche Produktion zu nutzen. Randnummer 58 h) Aus all diesen Regelungen folgt, dass bei Tagebauen, die Restlöcher hinterließen, auch
Maßgabe des DDR-Rechts von einer endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs so lange nicht gesprochen werden kann, als über eine Folgenutzung nicht förmlich entschieden war. Die rein faktische Nutzung zu einem anderen als dem bergbaulichen Zweck genügte nicht. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass Restlöcher weiterhin der staatlichen Bergaufsicht unterlagen, insbesondere die Bergbehörde auf der Grundlage der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 (GBl DDR II Nr. 38 S. 225) und der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 (GBl DDR I Nr. 31 S. 301) die Sicherheit der Restlöcher zu überwachen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu treffen hatte. Randnummer 59 i) Allein der Umstand, dass der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb „... Heide“ spätestens ab 1981 als Rechtsträger der dem Restloch zuzuordnenden Grundstücke in Erscheinung trat, belegt nicht, dass der Tagebaubetrieb
Maßgabe des Bergrechts der DDR als endgültig eingestellt galt. Zum einen liegen keine Unterlagen vor, die es ausschließen, dass der Forstwirtschaftsbetrieb – ungeachtet seinerzeit geltender Rechtsvorschriften – bereits im Zeitpunkt des Kohleabbaus Rechtsträger der Flächen war. Zum anderen war ein Rechtsträgerwechsel bei Restlöchern auch dann möglich, wenn eine Wiedernutzbarmachung der betroffenen Flächen nicht möglich oder noch nicht durchgeführt war. Ein solches Vorgehen war sowohl
der Anordnung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern vom 02.04.1968 als auch
der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02.10.1980 zulässig, wenn sich die Restlöcher in einem der jeweiligen Anordnung entsprechenden Zustand befanden. Randnummer 60 2. Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dadurch aufrecht erhalten, dass anstelle der vom Beklagten zugrunde gelegten Rechtsgrundlage des § 13 SOG LSA die Vorschrift des § 71 Abs. 1 BBergG herangezogen wird. Der Adressat einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung bestimmt sich allein
G und nicht
den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 7 C 40.07 –, NVwZ 2008, 583, RdNr. 8 in juris; Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8.11 –, ZfB 2011, 112 [113]; RdNr. 9 in juris). Gemäß § 58 Abs. 1 BBergG sind verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder
3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, (1.) der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und (2.) die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Ist der Betrieb eingestellt, so ist
G verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, dass er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Grundstücke des Restloches nicht. Sie ist auch nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbaubetriebes, des VEB Braunkohlenwerk G., der
Löschung der vertretungsbefugten Personen auf Antrag des VEB Braunkohlenwerk „Einheit B.“ im Handelsregister am 03.06.1958 (vgl. den vom Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug in Beiakte C, Bl. 737) offenbar im Jahre 1958 in den VEB Braunkohlenwerk „Einheit B.“ eingegliedert wurde. Randnummer 61 3. Selbst wenn der Braunkohlenbaubetrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBergG als endgültig eingestellt anzusehen sein sollte mit der Folge, dass die Vorschriften des BBergG nicht (mehr) zur Anwendung kommen, wäre die angefochtene Verfügung rechtswidrig. In diesem Fall wäre nicht der Beklagte als Bergbehörde, sondern der Landkreis W. als untere Wasserbehörde gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 WG LSA sachlich zuständig für die angeordnete Maßnahme. Randnummer 62 Das seit dem 01.03.2010 geltende Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585) – WHG – und das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. S. 248) – WG LSA 2006 – sowie in der heute geltenden Fassung vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) – WG LSA 2011 – enthalten jeweils eine Generalklausel, die ein wasserbehördliches Einschreiten ermöglicht. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Satz 2 dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
Satz 1 sicherzustellen. Mit dieser umfassenden wasserrechtlichen Generalklausel verfügt die staatliche Gewässeraufsicht über ein ordnungsrechtliches Eingriffsinstrument, das zu flächendeckendem Einschreiten gegen Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Gewässer berechtigt und so zur Erreichung der Zielsetzungen des öffentlichen Wasserrechts maßgeblich beizutragen in der Lage ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 100 RdNr. 33). § 100 Abs. 1 WHG folgt wie die Generalklauseln der Landeswassergesetze den hergebrachten Grundsätzen des Sicherheitsrechts; allerdings wird das Ziel der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung modifiziert; maßgeblich für die wasserrechtliche Befugnis ist nicht das Vorliegen einer so verstandenen Gefahr, sondern bereits eine drohende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 100 RdNr. 37).
Satz 1 WG LSA 2006 und § 11 Satz 1 WG LSA 2011 obliegt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren.
dem jeweiligen Satz 3 dieser Bestimmungen treffen sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Randnummer 63 Soweit das WHG und (ggf. ergänzend) die Landeswassergesetze – wie hier das WG LSA 2006 und das WG LSA 2011 – spezielle, polizei- und ordnungsrechtlich qualifizierte (oder zu qualifizierende) Zuständigkeiten und Befugnisse zum gefahrenabwehrenden Einschreiten im Einzelfall gewähren, ist grundsätzlich von der wasserbehördlichen Alleinzuständigkeit auszugehen (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,
ist, durch eine
haltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
1 Nr. 1, 3 und 6 WHG sind die Gewässer
haltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor
teiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, sowie an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von
teiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Zudem stellt die Vergrößerung der Wasserfläche eines teilweise bereits mit Wasser gefüllten vorhanden Restloches eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) dar, die
2, 68 WHG der wasserrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Von einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die entstandene oder erheblich vergrößerte oberirdische Wasserfläche auf die Dauer bestehen bleiben soll; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung oder wesentliche Erweiterung lediglich eine (als solche nicht erstrebte) Nebenfolge ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 25.75 –, BVerwGE 55, 220 [223 f.]). Randnummer 65 Eine Zuständigkeit des Beklagten als Bergbehörde ließe sich auch nicht auf § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19.12.2007 (GVBl. S. 475) – AltBBZustÜtrV – stützen, mit dem die Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, auf den Beklagten übertragen wurde. Diese Verordnung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 89 Abs. 3 Nr. 3 SOG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. S. 214), der das Ministerium des Innern ermächtigte, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 anderen als den in § 84 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Sicherheitsbehörden) zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. Daraus folgt, dass nur Zuständigkeiten
dem SOG erfasst werden, nicht aber solche
dem WHG oder WG LSA. Randnummer 66 Eine Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich schließlich nicht aus § 4 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809). Unabhängig davon, dass diese Verordnung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht galt, begründet § 4 eine Zuständigkeit der Bergbehörde nur für Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen ( §§ 36 bis 43 WG LSA ), sofern die Stauanlagen in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan vorgesehen sind, und für die Gewässeraufsicht (§ 100 WHG) nur in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist. Randnummer 67 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 68 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Randnummer 69 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.