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LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer 4 O 884/12 Urteil Ungerechtfertigte Bereicherung: Einwand der Entreicherung des Beschenkten bei Rückforderungsanspruch

Ungerechtfertigte Bereicherung: Einwand der Entreicherung des Beschenkten bei Rückforderungsanspruch eines Geldgeschenks durch den Sozialhilfeträger Leitsatz Zwar kann der Sozialhilfeträger im Falle der Verarmung des Hilfeempfängers - auch nach dessen Tod - gem. § 528 BGB die "Herausgabe" von Geschenken (hier: Geld) verlangen. Der Beschenkte kann sich jedoch gem. § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen, da der Sozialhilfeträger lediglich an die Stelle des Hilfeempfängers rückt. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird bis zum

  1. Mai 2013 auf 8.000,00 €, vom
  2. Mai 2013 bis zum
  3. Juli 2013 auf 4.786,42 € und ab dem
  4. Juli 2013 auf 4.998,47 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Rückforderung einer Schenkung in Anspruch, nachdem er als Träger der Sozialhilfe an die nunmehr unter dem
  5. März 2013 verstorbene Hilfeempfängerin (nachfolgend: die Verstorbene) Sozialleistungen gewährt hat. Randnummer 2 Die Verstorbene, die die Tante
  6. Grades der Beklagten war, übertrug mit notariellem Vertrag vom
  7. Februar 1993 das in ihrem Eigentum stehende Wohngrundstück an die Beklagte, die der Verstorbenen u.a. hieran ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumte (Anlage K 1, AG). Randnummer 3 In der Folge lebten die Verstorbene und die Beklagte in häuslicher Gemeinschaft, wobei die Beklagte die Verstorbene pflegte und betreute. Die Verstorbene erteilte der Beklagten unter dem
  8. Mai 2010 eine Vorsorgevollmacht, die diese zur Vertretung der Verstorbenen in verschiedenen Rechtsangelegenheiten berechtigte. Randnummer 4 Mitte Dezember 2011 wurde die inzwischen pflegebedürftige Verstorbene im Senioren- und Pflegezentrum in aufgenommen. Ende Dezember 2011 (Anlage K 3, Anlagenband) beantragte die Beklagte für die Verstorbene die Gewährung von Sozialhilfe nach § 61 SGB XII als Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, worauf der Kläger als Sozialhilfeträger mit Bescheid vom
  9. März 2012 der Verstorbenen rückwirkend ab dem
  10. Januar 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich 8,37 € sowie Hilfe zur Pflege für die Pflegestufe I in Höhe von monatlich zunächst 286,03 € und ab dem
  11. März 2012 in Höhe von 323,45 € gewährte (Anlage K 7, Anlagenband). Randnummer 5 Im Rahmen der Antragstellung erfolgte eine Prüfung des einzusetzenden Vermögens der Verstorbenen, wobei festgestellt wurde, dass vom Sparbuch der Verstorbenen unter dem
  12. August 2009 ein Betrag von 8.000,00 € abgehoben und der Beklagten zugewendet worden ist. Hierzu erfolgte eine Anhörung der Beklagten, wobei die Einzelheiten streitig sind. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  13. Juni 2012 zeigte der Kläger im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber der Beklagten an, dass er die Ansprüche der Verstorbenen auf Herausgabe des schenkungsweise überlassenen Geldbetrages bis zum Gesamtbetrag in Höhe von 8.000,00 € für die Dauer der Gewährung der Sozialhilfeleistungen gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe des Landes Sachsen-Anhalt überleite. Randnummer 7 Unter dem
  14. März 2013 ist die Hilfeempfängerin verstorben. Randnummer 8 Der Kläger begehrt Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und ist hierzu der Ansicht, dass es sich bei dem von der Verstorbenen an die Beklagte zugewendeten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € um eine Schenkung gehandelt habe, da jene ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dies insbesondere deshalb, weil die Beklagte – so behauptet der Kläger - hinsichtlich der behaupteten Gegenleistungen unterschiedliche Angaben gemacht habe. Während diese im Rahmen der Beantragung der Sozialhilfe am
  15. Dezember 2011 angegeben habe, dass der Betrag als Zuschuss zu den Kosten für die Errichtung einer Bio-Kleinkläranlage auf dem ihr übertragenen Grundstück gedacht gewesen sei, habe die Beklagte in einem weiteren Gespräch am
  16. Februar 2012 erklärt, dass das Geld für die Beteiligung der Verstorbenen an den verbrauchsabhängigen Kosten das gemeinsame Grundstück betreffend gedacht gewesen sei. Randnummer 9 Nachdem der Kläger zunächst mit der Klageschrift die Erstattung der bislang ausgezahlten sowie der künftigen regelmäßig wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 8.000,00 € beantragt hatte, hat er nach dem Tod der Verstorbenen vom
  17. März 2013 die Klage auf die Erstattung der bis dahin gezahlten Leistungen in Höhe von 4.998,47 € beschränkt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 10 Hierzu behauptet der Kläger, an die Verstorbene bis zu deren Tod Sozialleistungen gemäß § 61 SGB XII in Höhe von insgesamt 4.998,47 € gezahlt zu haben. Randnummer 11 Der Kläger beantragt daher zuletzt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.998,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 und schließt sich im übrigen der Teilerledigungserklärung des Klägers in der Hauptsache an. Randnummer 16 Sie bestreitet das Vorliegen einer Schenkung hinsichtlich des ihr zugewendeten Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 €. Vielmehr – so behauptet die Beklagte - sei dieser Geldbetrag als Ausgleich für die von ihr im Zeitraum von 1994 bis 2008 für die Verstorbene zahlreich durchgeführten Fahrten gezahlt worden. Sie habe die Verstorbene, die über kein Fahrzeug verfügt habe, in dieser Zeit regelmäßig zu Bekannten, Verwandten und Ärzten gefahren, wobei wegen der Einzelheiten der Fahrten auf die Klageerwiderung vom
  18. Februar 2013, dort ab Seite 4 (Bl. 50 d.A.) verwiesen werde. Sie habe diese Fahrten auch im einzelnen dokumentiert, da die hierzu aufgewendeten Kosten ihr von der Verstorbenen erstattet werden sollten. Diese hätte zunächst angedacht, die ihr entstandenen Fahrtkosten später durch die Vererbung von Geldbeträgen zu vergüten. Eine August 2009 habe die Verstorbene ihr jedoch mitgeteilt, dass sie noch zu Lebzeiten ihre Schulden bezahlen möchte. Im Rahmen eines gemeinsamen Kaffeetrinkens am
  19. August 2009 habe die Verstorbene ihr gegenüber erklärt, dass sie den Betrag für die Erstattung der Fahrtkosten auf 8.000,00 € schätze und ihr übergeben wolle, womit sie sich letztendlich einverstanden erklärt habe. Randnummer 17 Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Entreicherung. Hierzu behauptet sie, nach Erhalt des Geldbetrages von 8.000,00 € sich entschieden zu haben, das Geld teilweise an ihre Töchter weiter zu verschenken, da sie das ursprünglich benötigte Geld für die Errichtung der Biokläranlage bereits anderweitig selbst angespart hatte. Sie habe daher unter dem
  20. Januar 2010 ihrer Tochter S.M. einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € und ihrer weiteren Tochter C.R. einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € geschenkt. Randnummer 18 Schließlich erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.514,80 € und behauptet hierzu, dass sie für die Beerdigung der Verstorbenen Kosten in dieser Höhe aufgewendet habe, was unstreitig ist. Sie sei daher, so meint die Beklagte, auch hinsichtlich dieser Kosten entreichert. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.B., C.R., S.M. und J.P. sowie die Beklagte persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört, wobei wegen des Beweisergebnisses auf das Sitzungsprotokoll vom
  21. Oktober 2013 (Bl. 107 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist in dem noch zu entscheidenden Umfang – nach erfolgter übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien – unbegründet. Randnummer 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII i.V.m. § 528 BGB auf Rückübertragung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Randnummer 23 Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. grundlegend BGHZ 155, 57 ff.), dass mit der Überleitungsanzeige der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne hatte. Vorliegend hat daher der Kläger mit der Überleitungsanzeige vom
  22. Juni 2012 die Rechtsstellung der Verstorbenen erlangt. Randnummer 24 Ein möglicher Rückforderungsanspruch ist auch nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin erloschen, denn der Tod des Schenkers hat auf den Fortbestand des Rückforderungsanspruches und seiner Überleitung keinen Einfluss (vgl. BHG, NJW 1986, 167; NJW 2004, 1314). Randnummer 25 Die Beklagte kann dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch wirksam die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegensetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verstorbene der Beklagten den streitgegenständlichen Geldbetrag in Höhe von 8.000,00 € geschenkt hat. Randnummer 26 Die Beklagte hat bewiesen, dass sie in Höhe der geltend gemachten Klageforderung nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Randnummer 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte von dem von der Verstorbenen erhaltenen Geldbetrag ihren Töchtern S.M. einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 € und C.R. einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € geschenkt hat. Randnummer 28 Die Zeuginnen M. und R. haben glaubhaft bekundet, diese Geldbeträge von dem Geld, welches „Tante E.“ (die Verstorbene) ihrer Mutter (der Beklagten) geschenkt habe, ebenfalls schenkungshalber erhalten zu haben. Randnummer 29 Das Gericht folgt den Aussagen der Zeuginnen R. und M., da diese glaubhaft und in sich stimmig waren. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestanden nicht. Allein die Tatsache, dass es sich bei ihnen um die Töchter der Beklagten handelt, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie hier die Unwahrheit gesagt haben könnten. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. spricht zudem, dass sie noch detaillierte Angaben dazu machen konnte, wie sie den geschenkten Geldbetrag im Einzelnen verwendet hat und dass sie kleinere Unsicherheiten, wie hier das genaue Zahlungsdatum, unumwunden einräumte. Ein solches Aussageverhalten wäre dann, wenn die Zeugin R. bewusst zum Vorteil der Beklagten eine Falschaussage hätte machen wollen, nicht zu erwarten gewesen. Randnummer 30 Die Angaben der Zeuginnen M. und R. über die von der Beklagten erhaltenen Geldbeträge werden zudem bestätigt durch den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug (Anlage B 3, Anlagenband). Randnummer 31 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom
  23. Oktober 2013 das Original des Kontoauszuges vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Beklagte unter dem
  24. Januar 2010 an ihre Töchter jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 € und 2.000,00 € überwiesen hat. Randnummer 32 Da zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Rückgabeverpflichtungen seitens des Klägers bestanden haben, war die Beklagte auch nicht bösgläubig i.S.v. § 819 BGB. Randnummer 33 Der Kläger hat sich daher hinsichtlich dieser Geldbeträge an den Beschenkten zu wenden (§ 822 BGB). In Höhe der Klageforderung ist die Beklagte entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Randnummer 34 Insoweit kam es auf die Frage, ob die Zuwendung des Geldbetrages in Höhe von 8.000,00 € eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB darstellte, nicht mehr an. Ebenso wenig war über die Hilfsaufrechnung der Beklagten zu entscheiden. Randnummer 35 Soweit der Kläger daher mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
  25. Oktober 2013 die Vernehmung der weiteren Zeugen Sch. und R. zum Beweis der diesen Zeuginnen gegenüber erfolgten Äußerungen der Beklagten benennt, war diesen Beweisantritten nicht mehr nachzugehen. Randnummer 36 Ungeachtet dessen, dass die Beweisantritte einschließlich der jeweils zugrundeliegende Tatsachenvortrag nach § 296 a ZPO unbeachtlich sind und zudem kein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO besteht, ist das unter Beweis gestellte Vorbringen auch nicht geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu gelangen. Denn selbst wenn die Beklagte die behaupteten Äußerungen gegenüber den benannten Zeuginnen Sch. und R. getätigt hat, widerlegt das noch nicht, dass die Beklagte gleichwohl die Geldbeträge in Höhe von 4.000,00 € und 2.000,00 € ihren Töchtern geschenkt hat. Denn ungeachtet dessen, aus welcher Motivation heraus die Verstorbene der Beklagten das Geld zugewendet hat, ist es nicht zwingend, dass die Beklagte den Mitarbeiterinnen des klagenden Landkreises von der weiteren Zuwendung dieses Geldbetrages an ihre Töchter erzählt haben muss. Randnummer 37 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Randnummer 38 Auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hat der Kläger die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen, da auch in diesem Umfang die Klage wohl aller Voraussicht nach unbegründet gewesen wäre. Randnummer 39 Durch die Beweisaufnahme ist die schenkungsweise Weiterreichung des Geldbetrages in Höhe von 6.000,00 € bewiesen. Hinsichtlich des noch offenstehenden Restbetrages von 2.000,00 € bis zu den ursprünglich geltend gemachten 8.000,00 € steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht fest, dass insoweit eine Schenkung vorgelegen hat. Auch hier haben die vernommenen Zeugen R., M. und P. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die erhaltenen 8.000,00 € als Entschädigung für die erbrachten Fahrtleistungen und anderen Aufwendungen der Beklagten gedacht waren. Dem folgt das Gericht. Hinsichtlich des offenstehenden Restbetrages von 2.000,00 € ist damit in jedem Fall eine Gegenleistung von der Beklagten erbracht worden, so dass eine Schenkung nach § 516 BGB ausscheidet. Auch insoweit kam es auf den weiteren (neuen) Beweisantritt – der zudem nach § 296 a ZPO unbeachtlich ist – nicht weiter an, da auch bei Bestätigung des unter Beweis gestellten Tatsachenvortrages ein non liquet vorliegen würde, was zu Lasten des für das Vorliegen einer Schenkung beweispflichtigen Klägers geht. Randnummer 40 Die Beklagte hat zudem in ihrer persönlichen Anhörung insoweit plausibel bekundet, weshalb sie gegenüber den Sachbearbeitern beim Kläger unterschiedliche Angaben über die Gegenleistung der erhaltenen 8.000,00 € angegeben hat, was für das Gericht auch nachvollziehbar ist. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 BGB, die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.