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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 RS 6/13 ZVW Urteil Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - sachliche und betriebliche Vo

Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - sachliche und betriebliche Voraussetzungen Leitsatz

  1. War der Kläger am 30.6.1990 ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung sowohl für einen volkseigenen Produktionsbetrieb als auch für dessen Rechtsnachfolgerin tätig, ohne dass nachweisbar ist, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit lag, so fehlt es an einem Nachweis der betrieblichen Voraussetzung, was eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ausschließt. (Rn.21)
  2. Zum Fehlen der sachlichen Voraussetzung bei einer Tätigkeit als Abteilungsleiter Absatz bzw Bereichsleiter Marketing und Vertrieb. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. September 2008, S 6 R 797/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  4. September 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Randnummer 2 Dem am ... 1951 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität D. vom
  5. November 1974 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Vom
  6. Oktober 1974 bis zum
  7. Dezember 1974 war er als Konstrukteur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Maschinenbau H. und ab dem
  8. Januar 1975 wie folgt beim VEB M. Kombinat "W.- ..." beschäftigt: Randnummer 3
  9. Januar 1975 bis
  10. Februar 1981: Konstrukteur im Werk für Anlagen- und Gerätebau, Hauptkonstruktionsbüro Randnummer 4
  11. März 1981 bis
  12. Dezember 1982: Ingenieur für Kundendienst in der Aufbauleitung Handbohrmaschinen Randnummer 5
  13. Januar 1983 bis
  14. Dezember 1985: Gruppenleiter Absatz und Kundendienst für die Produktionsstätte Handbohrmaschinen Randnummer 6 ab dem
  15. Januar 1986 Abteilungsleiter Absatz. Randnummer 7 Durch notarielle Erklärung vom
  16. Mai 1990 wurde das Vermögen des VEB M. Kombinat "W.- ..." zum
  17. Mai 1990 auf die M. AG übertragen, bei der es sich um eine Holding handelte. Die Eröffnungsbilanz der M. AG wurde zum
  18. Juni 1990 festgestellt. Die M. AG war u. a. alleinige Gesellschafterin der M ... GmbH (im Folgenden GmbH), deren Gesellschaftsvertrag zum
  19. Mai 1990 notariell beurkundet wurde. Die GmbH wurde am
  20. August 1990 ins Handelsregister eingetragen ( ...). Durch Schreiben des Geschäftsführers der GmbH vom
  21. Juni 1990 wurde der Kläger zum Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb berufen. Ein Anstellungsvertrag zum
  22. September 1990 wurde erst am
  23. November 1990 unterzeichnet. Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger die Tätigkeit Abteilungsleiter Absatz beendet und die Leitung des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb übernommen hat, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ist für das Jahr 1990 der Stempel VEB M.- Kombinat "W.- ..." mit dem Stempel M ... GmbH überstempelt. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab
  24. September
  25. Randnummer 8 Der Kläger beantragte am
  26. Juni 2006 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom
  27. Januar 1975 bis zum
  28. Juni 1990 und legte dazu Unterlagen aus dem Archiv der MKM M. K.- und M. GmbH, Arbeitsverträge und Funktionspläne vor. Mit Bescheid vom
  29. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am
  30. Juni 1990 die sogenannte sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen und er habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Den dagegen am
  31. September 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Oktober 2006 zurück. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger am
  33. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Mit Urteil vom
  34. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Am maßgeblichen Stichtag, dem
  35. Juni 1990, sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Aus der vorgelegten Berufungsurkunde der GmbH ergebe sich, dass er rechtlich und faktisch seit dem
  36. Juni 1990 in diesem privatisierten Betrieb tätig gewesen sei. Randnummer 10 Gegen das am
  37. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er u. a. in die Entwicklungsarbeiten für die Ablösung von importierten Bauteilen einbezogen gewesen. Er sei auch am
  39. Juni 1990 noch in einem volkseigenen und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen. Mit Urteil des Senats vom
  40. Juni 2011 ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  41. September 2008 zurückgewiesen worden. Das AAÜG habe den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab
  42. August 1991 erfassten" Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert. Eine fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG rechtfertige sich auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung. Der Kläger falle demnach nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Aber auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Es fehle bereits an der sachlichen Voraussetzung bei der am
  43. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung. Nach dem Funktionsplan seien durch den Kläger bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Absatz keine ingenieurtechnischen Arbeiten verrichtet worden. Die Stelle habe vielmehr die Qualifikation eines Hoch- oder Fachschulabschlusses der Fachrichtung Ökonomie bzw. eine Ausbildung zum Diplomhandelskaufmann mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz verlangt. Ein ingenieurtechnischer Schwerpunkt sei bei dieser Tätigkeit nicht ersichtlich. Für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf gelte nichts anderes. Darüber hinaus spreche Überwiegendes dafür, dass der Kläger am
  44. Juni 1990 Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der M ... GmbH und nicht mehr Bediensteter des VEB M.- Kombinats W.- ... gewesen sei. Hierfür spreche insbesondere das Schreiben der M ... GmbH vom
  45. Juli 1990, mit dem der Kläger zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb berufen worden sei. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Randnummer 11 Gegen das am
  46. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  47. September 2011 Revision beim BSG eingelegt. Er sei auch zum
  48. Juni 1990 beim VEB beschäftigt gewesen und nicht in einem privatisierten Betrieb. Bis zum
  49. Juni 1990 seien auch Produkte im Werk Konsumgüterproduktion vertrieben worden und er habe seine Aufgaben als Abteilungsleiter Absatz vollumfänglich wahrgenommen. Mit der Berufung sei nicht die Aufgabe der vorherigen Tätigkeit verbunden gewesen. Mit Urteil vom
  50. Oktober 2012 hat das BSG das Urteil des Senats vom
  51. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die geäußerten Bedenken des LSG zur sogenannten erweiternden Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gäben keinen Anlass zur nochmaligen Prüfung. Ob der Kläger die sachliche bzw. betriebliche Voraussetzung erfülle, könne der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlten Feststellungen zum Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Darüber hinaus sei festzustellen, ob die Tätigkeit des Klägers als Bereichsleiter Marketing und Verkauf im Hinblick auf die Tätigkeitsinhalte und das Anforderungsprofil identisch zur Tätigkeit des Abteilungsleiters Absatz gewesen sei. Im Hinblick auf die betrieblichen Voraussetzungen sei nicht festgestellt worden, ob und ggf. wann das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit dem VEB aufgelöst worden sei. Soweit der Kläger am Stichtag für den VEB und auch die M ... GmbH tätig geworden sei, so sei festzustellen, wo der Kläger am Stichtag schwerpunktmäßig gearbeitet habe. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hält der Kläger an seinem bisherigen Vorbringen fest. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  52. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  53. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. Oktober 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom
  55. Januar 1975 bis zum
  56. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  57. September 2008 zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger am
  58. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei. Randnummer 17 Im Erörterungstermin am
  59. Juni 2013 ist der Kläger zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten im Jahr 1990 und dem Inhalt seiner Ausbildung befragt worden. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Randnummer 18 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Der Bescheid der Beklagten vom
  60. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  61. Oktober 2006 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom
  62. Januar 1975 bis zum
  63. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  64. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 21 Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des früheren
  65. Senats und des jetzigen
  66. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, sind für den streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  67. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
  68. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
  69. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  70. Juni 1990 alle zugleich vorgelegen haben. Randnummer 23 Der Senat ist davon überzeugt, dass es bei der vom Kläger am
  71. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung an der sachlichen Voraussetzung fehlt. Hierfür ist es erforderlich, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt wurden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (Urteile des BSG vom
  72. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – und vom
  73. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –; juris). Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich liegt. Diese Tätigkeiten müssen die Aufgabenerfüllung geprägt haben. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteile vom
  74. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – und vom
  75. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –; juris). Im Ergebnis der Befragung des Klägers im Erörterungstermin am
  76. Juni 2013 ist der Senat davon überzeugt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeiten als Abteilungsleiter Absatz und auch als Bereichsleiter Marketing und Vertrieb keine Arbeiten mit ingenieurtechnischem Schwerpunkt verrichtet hat. Im Vordergrund der Tätigkeit des Abteilungsleiters Absatz haben die kaufmännischen Aufgaben gestanden. Dies hat insbesondere die Sicherstellung des Vertriebes, des Verkaufes und des Exportes betroffen. Die Tätigkeiten als Abteilungsleiter Absatz und als Bereichsleiter Marketing und Vertrieb sind überwiegend identisch gewesen. Der größte Unterschied hat sich allein daraus ergeben, dass der Kläger nunmehr Kontakt ins nichtsozialistische Ausland gehabt hat, und dass er dort entsprechende Fachmessen besuchen konnte. Seine Tätigkeit ist jedenfalls nicht zum
  77. Januar 1990 umbenannt worden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach März 1990, da erst zu diesem Zeitpunkt die Überlegungen zur Umwandlung begonnen haben. Der Kläger hat ausdrücklich bestätigt, dass seine Aufgaben als Abteilungsleiter Absatz bzw. Bereichsleiter Marketing und Vertrieb überwiegend kaufmännisch geprägt waren. Dies deckt sich auch mit dem Funktionsplan Abteilungsleiter Absatz, wonach für diese Stelle ein Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw. eine Ausbildung zum Diplomhandelskaufmann mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz und umfassende politische und fachliche Kenntnissen erforderlich waren. Auch aus dem an den Kläger übergebenen Arbeitsauftrag des Werkleiters vom
  78. Mai 1990 wird deutlich, dass der Kläger den schnellen Aufbau eines Außendienstes und die schnelle Erschließung neuer Märkte und Kunden zu organisieren hatte. Darüber hinaus war er für die Erarbeitung eines Marketingkonzeptes des Gesamtunternehmens und dessen Durchsetzung federführend verantwortlich. Er hatte für die Vorbereitung der Gründung selbständiger Tochterunternehmen (Büromöbelvertrieb, Elektrowerkzeugvertrieb und Industrieladen E.) die Konzeptionen und die notwendigen Dokumentationen zu erarbeiten und deren schnelles Wirksamwerden zu unterstützen. Er hatte sich autodidaktisch und über die Möglichkeit verschiedener Fortbildungsveranstaltungen ein gründliches Spezialwissen für die Lösung seiner spezifischen Aufgaben und umfassende Kenntnisse des modernen Managements anzueignen. Es sind nur gelegentlich Abstimmungen mit den Bereichen Technik und Produktion erforderlich gewesen. Hierbei kam es dann auf die Erfahrungen bezüglich bestimmter Produktgruppen im Hinblick auf Schadstatistiken bzw. Rückläufern aus dem Service an. Aus den weiteren Schilderungen des Klägers ergibt sich allerdings, dass es sich hier nur um einen untergeordneten Bereich gehandelt hat, da die Sicherstellung des Vertriebes, die Marktforschung und der Bereich der Versandwirtschaft im Vordergrund gestanden haben. Während seines Studiums sind kaufmännische Gesichtspunkte nicht vermittelt worden, allenfalls ökonomische Grundlagen. Sein Studium war vorrangig technisch ausgerichtet und die Prüfungen sind schwerpunktmäßig auch in dieser Richtung abzulegen gewesen. Randnummer 24 Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger als Bereichsleiter Marketing und Verkauf tätig geworden ist, ist in dem Zusammenhang unerheblich. Diese Frage korreliert eng mit derjenigen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger schwerpunktmäßig für die GmbH tätig geworden ist, da der Wechsel der Tätigkeitsbeschreibung mit der Umwandlung des VEB M.-Kombinat in die Aktiengesellschaft einherging. Dies ergibt sich aus der Berufung des Klägers im Schreiben vom
  79. Juni 1990, mit dem er zum Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb für die GmbH ernannt worden ist. Eine konkrete Abgrenzung zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist nicht möglich. Es hat keinen Wechsel der Produktionsstätte, der Büroräume oder des Betriebsgeländes gegeben. Die beteiligten Personen sind dieselben geblieben. Eine Produktionsunterbrechung hat nicht stattgefunden. Der Kläger selbst konnte keinen konkreten Stichtag benennen, an dem er nach seiner Auffassung für die GmbH tätig geworden ist. Insoweit ist auch der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass sich diese beiden Tätigkeiten im Grunde genommen nicht unterschieden haben. Dieser mehr oder weniger fließende Übergang ist lediglich von der Umstrukturierung der übergeordneten Rechtspersönlichkeiten begleitet worden. Dem Kläger selbst liegen keine Unterlagen vor, wonach der Arbeitsvertrag mit dem VEB M.-Kombinat jemals beendet worden ist. Es gab dann lediglich ab dem
  80. September 1990 den neuen Anstellungsvertrag mit der GmbH. Randnummer 25 Insoweit fehlt es letztlich auch an einem Nachweis, dass der Kläger am
  81. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig war. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem am
  82. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteile des BSG vom
  83. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – und vom
  84. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –; juris). Die überwiegenden Anhaltspunkte sprechen dafür, dass der Kläger am
  85. Juni 1990 sowohl in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB M.-Kombinat als auch mit der GmbH gestanden hat. Hierfür spricht, dass ein Beendigungstatbestand hinsichtlich des alten Arbeitsverhältnisses selbst durch den Kläger nicht behauptet oder belegt werden kann, und er darüber hinaus bereits zum
  86. Juni 1990 zum Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb für die GmbH berufen worden ist. Nach den glaubhaften Ausführungen des Klägers lässt sich nicht mehr feststellen, für welchen der beiden Arbeitgeber er schwerpunktmäßig am
  87. Juni 1990 tätig geworden ist. Es hat sich um einen fließenden Übergang ohne Änderung der Betriebsstätte oder des beteiligten Personals gehandelt. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.