1 SGB 2 keine aufschiebende Wirkung. Von diesem Rechtsverhältnis zugunsten des Sofortvollzugs ist durch einstweiligen Rechtsschutz nur dann abzuweichen, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festgestellt werden kann. (Rn.50) (Rn.52)
1 S. 2 SGB 2. Danach sind in den Verwaltungsakt sämtliche Regelungen der zunächst beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren
weis. (Rn.59) 4. Der Eingliederungsverwaltungsakt hat u. a. die Bestimmung zu enthalten, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
zuweisen hat. Die Gegenleistung des Grundsicherungsträgers ist konkret zu fassen und muss verhältnismäßig sein. (Rn.67)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Randnummer 3 Am
dem hierüber angefertigten Gesprächsvermerk der zuständigen Arbeitsvermittlerin des Antragsgegners seien bereits zwei Gespräche mit der Antragstellerin beim Maßnahmeträger geführt worden. Hierzu habe die Antragstellerin angegeben, dass ihr durch den Träger keine Möglichkeiten aufgezeigt worden seien, sie zu unterstützen. Ihr fehle für die Absolvierung der angestrebten Erzieherprüfung eine zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ohne den Abschluss als Erzieherin bestehe nicht die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung in einer kommunalen Kindertageseinrichtung, ggf. nur bei einem freien Träger. Sie habe vom Maßnahmeträger die Kontaktdaten der Einrichtung "K. S." erhalten, sehe jedoch für sich keinen Sinn in dem angebotenen Projekt. Die Arbeitsvermittlerin habe daraufhin darauf hingewiesen, dass über eine Neuorientierung
gedacht werden müsse, sofern auch keine Möglichkeit der Einstellung in einem freien Kindergarten bestehe. Dies sei ebenfalls durch das angebotene Projekt möglich. Dieses sei sinnvoll, um die Antragstellerin bei den individuellen Problemlagen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme zu unterstützen. Das Projekt solle insbesondere dazu beitragen, Möglichkeiten für Alleinerziehende aufzuzeigen, den Arbeits- und Lebensalltag mit Kind zu organisieren sowie bestehende Vermittlungshemmnisse zu verbessern, um eine Wiedereingliederung auf dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zu ermöglichen. Dem Hilfebedürftigen selbst werde die Chance gegeben, seine individuellen Defizite sowie sein Selbstbild besser evaluieren zu können und im Austausch mit anderen Teilnehmer/innen zu stehen (z.B. zu Erziehungsfragen, Fragen der Berufsplanung oder Kinderbetreuung etc.). Die Antragstellerin habe daraufhin angegeben, sie sei nur bereit, an dem Projekt teilzunehmen, sofern sie dazu gezwungen werde. Sie wolle sich heute nicht entscheiden und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Ihr stünden drei Tage Bedenkzeit zu. Seitens der Arbeitsvermittlerin sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie bereits längere Zeit Bedenkzeit gehabt habe, da bereits zwei Gespräche mit dem Maßnahmeträger geführt worden seien und weitere "Bedenkzeit" bis zum Beginn des Projektes nicht eingeräumt werden könne. Zudem sei die Antragstellerin u.a. auf die Möglichkeit, die Eingliederungsvereinbarung sowie die Anlage hierzu per Verwaltungsakt zu erlassen, hingewiesen worden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 19. August 2013 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin einen mit der Überschrift "Eingliederungsvereinbarung
1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" versehenen Bescheid mit gleichem Datum. In dem Anschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass seitens der Antragstellerin der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verweigert worden und diese somit nicht zustande gekommen sei. Daher werde ihr die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit Gültigkeit vom
folgende Inhalte
1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Verwaltungsakt erlassen. Randnummer 7 Die
stehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 19.08.2013 bis 18.02.2014 soweit nichts anderes vereinbart wird. Randnummer 8 Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien Randnummer 9 S. T. ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten und an allen zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Randnummer 10 1. Ihr Träger für Grundsicherung Randnummer 11 - Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Randnummer 12 - Er fördert auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzung und Notwendigkeit die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Förderung aus dem Vermittlungsbudget
1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sind folgende Leistungen
gesonderter Prüfung möglich: Bewerbungskosten (pauschal 4,- EUR pro schriftliche Bewerbung, max. 260,- EUR im Kalenderjahr), Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen (nicht für private Arbeitsvermittlung), Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel,
weise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige Kosten. Randnummer 13 2.Ihre Bemühungen Randnummer 14 - Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage
Erhalt von Vermittlungsvorschlägen, die Sie vom Jobcenter A. S. bekommen. Randnummer 15 - Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – monatlich mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um Beschäftigungsverhältnisse. Randnummer 16 - Bitte weisen Sie Ihre Bemühungen bei jeder Einladung zum Beratungsgespräch in schriftlicher Form
(zum Beispiel Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen )." Randnummer 17 Der Bescheid schloss mit einer Rechtsfolgen- sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung ab. Randnummer 18 Beigefügt war eine "Anlage zur Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" mit Datum vom
zukommen". Randnummer 34 Gegen den Bescheid vom
den Fachlichen Hinweisen zu § 15 SGB II vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwingend ein Profiling, eine Chancen-Risiko-Abwägung und eine Feststellung des beruflichen Standorts des Hilfebedürftigen durchgeführt werden. Ein solches Gespräch habe zwischen ihr und der Arbeitsvermittlerin des Antragsgegners nicht stattgefunden. Sie strebe eine Tätigkeit als Erzieherin an. Sie müsse, um zur Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherin zugelassen zu werden, innerhalb von drei Jahren
Abschluss des Vorbereitungskurses im März 2012 eine mindestens einjährige Praxiszeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung
weisen.
Ablauf dieser Frist verliere der Vorbereitungskurs, der durch einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von knapp 10.000 EUR finanziert worden sei, seine Gültigkeit. Das Praktikum, welches sie im Rahmen der Maßnahme in der Einrichtung "K. S." hätte absolvieren können, hätte sich auf einen 14-tägigen Zeitraum bezogen, sei für sie also hinsichtlich ihrer angestrebten Tätigkeit als Erzieherin nicht von Nutzen. Sie würde sechs Monate Zeit verlieren bei einer Maßnahme, welche noch nicht einmal eine pädagogische Ausrichtung habe. Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären. Randnummer 37 Der Antragsgegner hat u.a. vorgetragen, dass die alleinerziehende Antragstellerin eine Tätigkeit als Erzieherin anstrebe. Für den Erwerb eines dafür erforderlichen staatlichen Abschlusses bedürfe es jedoch einer zwölfmonatigen einschlägigen Beschäftigung bzw. eines Praktikums. Am
Angaben des Maßnahmeträgers auf vier bis sechs Wochen ausgelegt. Es habe auch bereits eine Zusage des Vereins für die Antragstellerin bezüglich der Durchführung eines Praktikums gegeben. Randnummer 38 Mit Beschluss vom
1 Satz 6 SGB II könne der Leistungsträger anstelle der Eingliederungsvereinbarung auch einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Es handele sich
höchstrichterlicher Rechtsprechung dabei um gleichberechtigte Wege, die dem Leistungsträger zur Verfügung stünden. Ihm stehe die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn dies als der besser geeignete Weg erscheine, da der Leistungsträger aufgrund seiner Sach- und Personenkenntnis am besten beurteilen könne, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspreche. Der Hilfebedürftige erleide allein dadurch keinen Rechtsverlust, da die Entscheidung für einen der beiden Wege keinen Einfluss auf den Anspruch auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen habe. Vorliegend sei es wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung den Erlass des ersetzenden Verwaltungsaktes zu recht als den besser geeigneten Weg angesehen habe. Diese ergebe sich bereits aus dem Vermerk über das persönliche Gespräch des Antragsgegners mit der Antragstellerin vom
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 41 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg am
Sozialgerichtgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft
3 Nr. 1 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes. Streitgegenstand ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass mangels Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache die Berufung ohne Weiteres zulässig wäre. Randnummer 48 Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Randnummer 49 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013, mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde, war nicht anzuordnen, da er sich
summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Randnummer 50 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2013 ist statthaft.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
1 SGB II in der ab
2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm
2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Es überwiegt daher das mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Randnummer 54 Rechtsgrundlage des Bescheids vom 19. August 2013 ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
dieser Vorschrift sollen, soweit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande kommt, die "Regelungen
Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt war danach im vorliegenden Fall zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet.
dieser Auffassung steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, - juris).
anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (so BSG, Urteil vom
dem Gesprächsvermerk hat sie angegeben, dass sie die Eingliederungsvereinbarung an diesem Tag nicht unterschreiben wolle. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob eine Vereinbarung in schriftlicher Form vorlag oder nicht, zumal ihr der Gegenstand derselben bereits bekannt war, nämlich die Zuweisung zu der Maßnahme. Zudem konnte eine Eingliederungsvereinbarung in schriftlicher Form gar nicht erstellt werden, wenn über die festzulegenden Inhalte bereits keine Einigung erzielt werden konnte. Dies war im Hinblick auf die Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" der Fall. Randnummer 56 Der Antragsgegner hat auch nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - überraschend am gleichen Tag den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Vielmehr wurde sie von der zuständigen Arbeitsvermittlerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Bedenkzeit u.a. aufgrund des Beginns des Projektes am 1. September 2013 nicht eingeräumt werden könne. Die Antragstellerin wurde
dem Gesprächsvermerk über die Möglichkeit der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 57 Dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht auch nicht entgegen, dass vorher – wie die Antragstellerin zumindest vorträgt – ein sog. Profiling (oder eine Potenzialanalyse – vgl. nunmehr § 37 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in der ab dem
juris), lässt sich den gesetzlichen Regelungen und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zur Klarstellung sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den "Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II" nicht um Regelungen mit Normcharakter, sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht handelt, welches die Gerichte nicht bindet. Letztendlich hat sich der Antragsgegner offensichtlich mit den beruflichen und persönlichen Merkmalen der Antragstellerin befasst, was auch die Auswahl der Maßnahme belegt, die für Alleinerziehende konzipiert war und in deren Rahmen die Antragstellerin im Hinblick auf den angestrebten Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin ein Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvieren sollte. Randnummer 58 Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid auch zulässige Regelungen getroffen. Randnummer 59 Der Regelungsinhalt des
1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheids richtet sich
1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren
weis.
1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, Randnummer 60 welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, Randnummer 61 welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen
zuweisen sind, Randnummer 62 welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Randnummer 63 Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhalten soll. Ferner sind die dem Hilfebedürftigen obliegenden Eigenbemühungen in Intensität und Quantität sowie der Form des
weises zu regeln. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (Urteil des erkennenden Senats vom
SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher dürfen die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner formuliert werden. Dies ist auch
den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II so vorgesehen. Randnummer 64 Die im Bescheid vom 19. August 2013 enthaltenen Regelungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Randnummer 65 Der Antragsgegner verpflichtete sich in dem streitigen Bescheid allgemein, der Antragstellerin geeignete Stellenangebote vorzulegen und auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen und Notwendigkeit die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu fördern, konkret durch Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel,
weise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige Kosten. Da der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblicken konnte, war es ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemein zu formulieren. Er hat insoweit auch insgesamt Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und keine Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III). Randnummer 66 Auch die im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen konkreten Vorgaben gegenüber der Antragstellerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 67 Deren Verpflichtung, innerhalb eines Monats mindestens zwei Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen, darf auch in einer Eingliederungsvereinbarung zulässigerweise enthalten sein. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche
dem SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 18/05 R
angemessen sein. Die hier konkret gefasste Gegenleistung der Bewerbungsbemühungen ist verhältnismäßig. Soweit von der Antragstellerin in dem angefochtenen Verwaltungsakt verlangt wird, über ihre Bewerbungen
weise zu erbringen, ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss, und in welcher Form er die Bemühungen
zuweisen hat. Zumutbar ist auch die Vorgabe, sich innerhalb von drei Werktagen
Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben. Randnummer 68 Soweit der angefochtene Bescheid auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" enthält ist schon fraglich, ob sich diese Regelung nicht schon durch Zeitablauf erledigt hat, so dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich dieses Regelungsgegenstandes bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Denn die Antragstellerin hat die Maßnahme nicht angetreten. Die aus diesem Grund verhängte Sanktion ist bereits mit dem angefochtenen Beschluss des SG suspendiert worden. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der E.- Maßnahme "Familie", deren Beginn im Übrigen in dem hier angefochtenen Bescheid (bzw. in der Anlage hierzu) korrekt mit dem 1. September 2013 angegeben ist, der Antragstellerin
summarischer Prüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hierbei ist auch die grundsätzliche Aussage in § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II zu berücksichtigen,
der eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken muss. Es ist nicht erkennbar, dass diese Maßnahme, welche die Integration von alleinerziehenden Eltern, zu deren Personenkreis die Antragstellerin gehört, in den Arbeitsmarkt fördern sollte, nicht zumutbar und geeignet war. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin keinen Sinn in dieser Maßnahme gesehen hat, weil es ihr in erster Linie darum ging, ein zwölfmonatiges Berufspraktikum für ihren Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin zu absolvieren, führt nicht zur Unzumutbarkeit oder Ungeeignetheit der Maßnahme. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Rahmen der E.-Maßnahme "Familie" die Möglichkeit gehabt hätte, in der Kindertagesstätte "K. S."
Angaben des Antragsgegners und des Maßnahmeträgers ein vier- bis sechswöchiges Praktikum zu absolvieren, ist nicht erkennbar. Es wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass ihr in dem Zeitraum ab dem 1. September 2013 ein (anderweitiger) Platz für die Durchführung des erwünschten Berufspraktikums konkret zur Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin selber vorgetragen, sie habe
Beendigung der schulischen Ausbildungsphase im März 2012 drei Jahre Zeit, um das Berufspraktikum zu absolvieren. Dies zugrunde gelegt wäre auch noch
Ablauf der Maßnahme am 28. Februar 2014 hinreichend Zeit geblieben, um die Voraussetzungen für den angestrebten Berufsabschluss zu erfüllen. Randnummer 69 Auf der Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner zutreffend kein Ermessen ausgeübt.
1 Satz 6 SGB II sollen die Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und nur dann ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die Eingliederungsvereinbarung soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB für sechs Monate geschlossen werden. Eine Ermessensausübung ist lediglich dann erforderlich, wenn die Geltungsdauer mehr als sechs Monate betragen soll (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R
Zugang des Bescheides bei der Antragstellerin. Diese hat am
trägliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung alleine für diesen Zeitraum kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu: Beschlüsse des erkennenden Senats vom
1 Satz 2 SGB II zwar verpflichtet ist, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Gleichwohl wurde diesem Kontrahierungszwang zwischenzeitlich die Spitze genommen, weil der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung als solcher seit der ab dem
1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung, § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO. Die Zuständigkeit des Gerichts aus § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 ZPO steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Antrag der Antragstellerin ist damit bereits unzulässig, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht zu ergehen hat. C. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 74 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.