18; BSG, 4.9.2007, B 2 U 24/06 R,
24, m.w.N.). Randnummer 25 Der Kläger war zwar zum Ereigniszeitpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Lagerist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert. Ebenso ist nicht strittig, dass sich das angeschuldigte Geschehen vom 18. April 2011 im Rahmen dieser versicherten Tätigkeit ereignete, mit ihr also im sachlichen Zusammenhang stand. Randnummer 26 Weiter liegt auch ein Unfall vor; das Merkmal eines "von außen" auf den Körper einwirkenden Ereignisses ist zu bejahen. Dieses Tatbestandsmerkmal drückt aus, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (vgl. BSG, 12.4.2005, B 2 U 27/04 R, Juris). Richtig führt der Kläger aus, dass für die Annahme eines Unfalls kein ungewöhnliches Geschehen vorliegen muss (BSG, 17.2.2009, B 2 U 18/07 R,
31). Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG, 18.4.2000, B 2 U 7/99 R, Juris Rn. 25). Auch Verrichtungen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit "üblich und selbstverständlich" sind, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geschützt sind nach dem Zweck des SGB VII alle Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Randnummer 27 Der Kläger hat zudem einen Gesundheitsschaden erlitten. Wie Dr. P. diagnostiziert hat, liegt u.a. ein Vorfall der Bandscheibe sowie eine linksbetonte Lumboischialgie vor; hiervon geht auch der Senat aus. Randnummer 28 Diese Gesundheitsstörungen sind jedoch keine zu entschädigende Folge des Unfalls. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden ein Ursachenzusammenhang im Sinne von § 8 SGB VII hinreichend wahrscheinlich ist. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt nach der Rechtsprechung (BSG, 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196 =
17) vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Mitverursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Theorie der wesentlichen Bedingung in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditio-sine-qua-non) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen nicht nur irgendeine Bedingung in der Kette der Faktoren für die Entstehung des Gesundheitsschadens, sondern eine wesentliche Ursache war. Randnummer 29 Ausgehend von diesen Maßgaben ist der Senat nicht im nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erforderlichen Maße überzeugt, dass die Einengung und der Bandscheibenvorfall bzw. die Lumboischialgie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf das Ereignis vom 18. April 2011 zurückzuführen sind. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass eine naturwissenschaftliche Kausalität besteht. Randnummer 30 Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies allerdings in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (so ausdrücklich BSG, 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, a.a.O.), ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich "wesentlich" war. Randnummer 31 Dies zugrunde gelegt kann im Ereignis vom 18. April 2011 nicht eine wesentliche Ursache für die beklagten Gesundheitsstörungen gesehen werden, sondern kommt den degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule des Klägers dafür eine überragende Bedeutung zu. Hierfür spricht indirekt bereits die Angabe Dr. P.s, wonach das Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufgrund des Hergangs und der Befunde ausgeschlossen sei. Daraus ergibt sich medizinisch zwingend, dass dieser Arzt andere Ursachen - die von ihm ausdrücklich genannte Degeneration - für ursächlich hielt. Diese ergeben sich eindeutig aus dem von ihm eingeholten MRT der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2011, wonach sowohl im Segment L 4/5 als auch L 5/S1 degenerative Veränderungen vorliegen. Dies bestätigt, dass bei dem Kläger bereits Vorschädigungen bestanden, denn eine gesunde Bandscheibe hätte solche täglich von Millionen Menschen allein in Deutschland bewegten Lasten ohne irgendwelche Schäden toleriert. Dies zeigt auch, dass die Vorschäden jedenfalls naturwissenschaftlich ursächlich für die Schmerzentwicklung im Rücken waren, weil der Hebevorgang selbst dies nicht allein erklären kann. Der Senat kann insoweit medizinisch offen lassen, ob die von MR Dr. Z. bereits am 15. Dezember 2010 (rund 5 Monate vor dem streitigen Ereignis) diagnostizierten Myogelosen der unteren LWS-Muskulatur ohne weitere neurologische Symptomatik sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bereits mit den später am 2. Mai 2011 festgestellten Bandscheibenvorfällen zusammenhingen. Randnummer 32 Rechtlich ist allerdings zu beachten, dass auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein kann, solange die andere(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.