← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 M 124/13 Beschluss Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Ver

Obsah (4)Artikel 3Art. 4Artikel 5Artikel 2

Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Lehraufträgen nach § 10 KapVO LSA (juris: KapV ST) im Rahmen der Vakanzverrechnung Leitsatz 1. Zur D

Artikel 3Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl.

I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt. Randnummer 24 Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297;

Art. 4der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 Gen

TSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist. Randnummer 25 Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. K. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. K. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in §§ 10f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066,

Artikel 4des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl.

I S. 3154) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann. Randnummer 27 Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Beauftragte für Personendosimetrie bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714,

Artikel 5Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl.

I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604 ,

Artikel 2der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl.

I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris). Randnummer 28 Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes nur die an Prof. Dr. W., Prof. Dr. B. und Dr. S. erteilten Lehrauftragsstunden für die Praktika der Physiologie und der Biochemie kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 30 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Satz 3 KapVO LSA werden ferner Lehraufträge nicht berücksichtigt, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Randnummer 31 Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. sowie die an die in den Bezugssemestern nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. Z. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern infolge von Mutterschutz vakanten Planstellen zweier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sowie für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. Prof. Dr. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität (…) übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft. Randnummer 32 Hingegen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung der an Prof. Dr. W. (2,4 SWS) und Dr. B. (2,6 SWS) für die Praktika der Physiologie und an Dr. S. (0,75 SWS) für das Praktikum Biochemie erteilten Lehraufträge nicht möglich. Bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge weisen keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Während bei dem an Dr. S. erteilten Lehrauftrag jegliche Begründung fehlt, wird bei den an Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträgen lediglich angegeben, dass diese als Ersatz der Lehraufgaben wegen der Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. G. als Dekan dienten. Insoweit wird bereits in der Begründung der Lehraufträge nicht auf den Ausgleich einer Stellenvakanz, sondern nur auf eine „Deputatsvakanz“ verwiesen. Die Deputatsreduzierung für die Tätigkeit von Prof. Dr. G. als Dekan ist allerdings bereits an anderer Stelle bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Auch der an Dr. S., welche als wissenschaftliche Angestellte an der Universität (…) tätig ist, erteilte unvergütete Lehrauftrag ist berücksichtigungsfähig, da das Praktikum Biochemie im Bereich der Pflichtlehre erbracht worden ist (vgl. hierzu: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdnr. 411 m. w. N.). Randnummer 33 Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Kapazitätsberechnung auch sog. fiktive Stellen führe und die vorgenannten Lehraufträge mit dem Deputat dieser fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand nicht durch. Randnummer 34 Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine (kapazitätswirksame) Erhöhung der Lehraufträge ausgeglichen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rdnr. 108). Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen wäre es nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwundquote nach § 16 KapVO fehlerhaft ermittelt worden ist. Soweit die Antragsteller auf eine im ZDF im April 2013 ausgestrahlte TV-Komödie Bezug nehmen, wonach nach einer dort getroffenen Aussage von den jährlich 350 Studienanfängern bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin ca. 100 Studenten bereits im ersten Jahr das Studium wieder aufgeben würden, ist eine solche Aussage bereits nach den vorliegenden Zulassungszahlen nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller zitieren selbst einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010, wonach die jährliche Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 bei 255 Studienanfängern lag. Dieser Wert von jährlich ca. 250 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin bildete in den letzten Jahren die Obergrenze der Anfangskapazität bei der Antragsgegnerin, so dass eine Zahl von 350 jährlichen Studienanfängern nicht plausibel ist. Zu dem durch die Beschwerde gerügten Zulassungszahlen bei einzelnen Semesterkohorten hat die Antragsgegnerin jeweils nachvollziehbar ausgeführt, wie diese zustande gekommen sind. Wesentliche Gründe waren demzufolge Neueinschreibungen sowie gerichtliche Zulassungen mit dem Ziel, freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern im Rahmen der festgesetzten Grenzen aufzufüllen. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die Beschwerden der Antragsgegnerin auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Dienstleistungsexport in einige nicht zugeordnete Studiengänge nicht berücksichtigt hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag zu den Aktenzeichen 3 M 107/13 u. a. verwiesen. Randnummer 37 Das vom Verwaltungsgericht ermittelte bereinigte Lehrdeputat von 174 SWS war daher um 5,75 SWS für die drei o. g. Lehraufträge zu erhöhen. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 179,75 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (179,75 x 2 = 359,5 : 1,5497 =) 231,9804 , so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9559 eine Gesamtzahl von (231,9804 : 0,9559 =) 242,68, aufgerundet 243 Studienplätzen ergibt, so dass über die vom Verwaltungsgericht vergebenen zehn Teilstudienplätze noch weitere acht Teilstudienplätze nach der von der Antragsgegnerin bereits ermittelten Rangfolge zu vergeben sind. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht auch in den Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 8., in denen die Beschwerdeverfahren erfolgreich waren, von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da anders als im Beschwerdeverfahren im Hauptantrag noch jeweils die Vergabe eines Vollstudienplatzes beantragt worden war und insofern eine Kostenaufhebung für das erstinstanzliche Verfahren angemessen ist. Randnummer 39 Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris). Randnummer 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.