← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 20/12 Urteil Verbot der gewerblichen Vermittlung zum Lotteriespiel - Zustellung im Ausla

Obsah (7)§ 4§ 17§ 3§ 59§ 2§ 9§ 8

Verbot der gewerblichen Vermittlung zum Lotteriespiel - Zustellung im Ausland Leitsatz 1. Es entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Vermittlung zum Glücksspiel (Lotterie) zu untersage

§ 4Abs. 1 Glü

StV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sind verboten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ). Bei den Wetten auf den Ausgang von Lotterien handelt es sich um Glücksspiel i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV , weil Wetten gegen Entgelt auf den Ausgang eines künftigen Ereignisses Glücksspiele sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ). Randnummer 23 Die Klägerin hat keine Erlaubnis des Beklagten, der

§ 17Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Glü

G LSA zuständigen Behörde, für die Vermittlung der von der Firma M. veranstalteten Wetten auf den Ausgang von Lotterien in der Bundesrepublik und im europäischen Ausland oder für den Verkauf der von ihr angebotenen „Rubbellose“. Sie hat die Erteilung einer solchen Erlaubnis auch nicht beantragt. Für die Veranstaltung der Wetten auf den Ausgang der Lotterien und die Veranstaltung der Rubbellos-Spiele hat auch die Gesellschaft M. vom Beklagten oder der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde keine Erlaubnis erhalten oder dort beantragt. Randnummer 24 Der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV entfaltet unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols Geltungsanspruch. Er gewährleistet i. V. m. § 13 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 GlüG LSA , dass öffentliche Glücksspiele nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 13/09 – Rdnr. 73 <zitiert nach juris>). Neben den Zielen der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ( § 1 Nr. 1 GlüStV ) und der Lenkung des Spieltriebes der Bevölkerung ( § 1 Nr. 2 GlüStV ) dient der an die Zuverlässigkeit anknüpfende Erlaubnisvorbehalt den mit den vorgenannten Zielen gleichrangigen Belangen des Jugend- und Spielerschutzes und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele und des Schutzes der Spieler vor betrügerischen Machenschaften ( § 1 Nrn. 3 und 4 GlüStV ). Randnummer 25 Diese Ziele rechtfertigen auch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Art. 56 AEUV. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, sind namentlich anerkannt Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, sofern die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Daher ist gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist. Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie bedürfe für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit einer Erlaubnis deutscher Behörden nicht, weil sie für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis der britischen Glücksspielbehörden habe und deren Aufsicht unterliege. Denn nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV , 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GlüG LSA ist die Erlaubnis des Beklagten erforderlich, um Spielinteressenten in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit der Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel vermitteln zu dürfen. Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen, weil es jedem Mitgliedstaat unbenommen ist, die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel von einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass ein Veranstalter dem entgegenhalten kann, er verfüge bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2013, Biasci u. a., – C-660/11 u. a., Rdnr. 41 <zitiert nach juris>). Randnummer 26 Dem könnte nicht entgegengehalten werden, dass mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag dem Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung von Glücksspielen nicht Rechnung getragen werde und sich ein Erlaubnisvorbehalt deshalb als unverhältnismäßig erweisen könnte. Denn für alle Arten zugelassenen Glücksspiels, auch nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, dem Spielbankgesetz oder für das gewerbliche Automatenspiel nach den §§ 33 c f. GewO sieht der Gesetzgeber jeweils im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes und des Schutzes vor unlauteren Machenschaften einen Erlaubnisvorbehalt vor. Randnummer 27 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie bedürfe nach der rechtskräftigen Feststellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom

  1. November 2010 – 3 A 156/09 HAL – keiner Erlaubnis für die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin auf die Rechtskraft der Entscheidung im Hinblick auf die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage überhaupt berufen kann, erstreckt sich die Feststellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf die Feststellung, dass die Vermittlung jeglicher Art Glücksspiels erlaubnisfrei zulässig ist. Nach dem Tenor und den Gründen der Entscheidung bezieht sich die rechtskräftige Feststellung nur auf die gewerbliche Vermittlung von staatlichen Lotterien, also solchen Lotterien, deren Veranstaltung in der Bundesrepublik erlaubt gewesen ist. Nach dem Tenor hat das Verwaltungsgericht „unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  2. April 2009 (…) festgestellt, dass die Klägerin für die beantragte Tätigkeit keiner Erlaubnis“ bedürfe. Im Tatbestand (UA S. 3) wird sodann ausgeführt, für welche Lotterien welcher Lotteriegesellschaften der Länder die Klägerin eine Vermittlungserlaubnis beantragt hatte. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Klägerin begehre „zu Recht die Feststellung, dass sie staatlich zugelassene Glücksspiele – auch soweit dies über das Internet erfolgt – (…) ohne eine Genehmigung des Beklagten gewerblich vermitteln“ dürfe (UA S. 33). Dem Urteil ist entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nichts dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom
  3. November 2010 über den klaren Wortlaut des Tenors hinaus und – entgegen § 88 VwGO – über den Klageantrag hinaus festgestellt haben könnte, dass die Vermittlung von erlaubten oder unerlaubten Lotterien jeglicher Art im In- oder Ausland in Sachsen-Anhalt erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Unter diesen Umständen gibt es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass, ihrem Hilfsantrag entsprechend, die Gerichtsakten zu dem Verfahren 3 A 156/09 HAL mit den Verwaltungsakten beizuziehen, um aufzuklären, was Inhalt des rechtkräftigen Urteils sein soll. Dafür wäre nur Raum, wenn der Tenor der Entscheidung auch unter Heranziehung der Urteilsgründe mehrdeutig wäre, so dass ohne eine Heranziehung der Gerichtsakten nicht beurteilt werden könnte, was Gegenstand der rechtkräftigen Feststellung gewesen sein soll. So indes verhält es sich hier nicht. Die rechtkräftige Feststellung des Verwaltungsgerichts ist nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Vermittlung zu staatlichen Lotterien der Bundesländer beschränkt und erfasst eindeutig nicht die Vermittlung zum Spiel ausländischer Wettunternehmen. Randnummer 28 Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dem Beklagten fehle die Zuständigkeit – die Verbandskompetenz – für die Untersagung der von ihr ausgeübten Vermittlungstätigkeit, weil sie ihre Vermittlungstätigkeit und die Möglichkeit der Teilnahme an den Wetten ausschließlich in A-Stadt anbiete, wo sie ihren Geschäftssitz habe und die technischen Vorrichtungen (Server u. a.) vorhalte.

§ 3Abs. 4 Glü

StV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Diese Bestimmung bezieht in das Veranstaltungsgeschehen zutreffend den Ort ein, an dem das Wettgeschäft nach der Ausgestaltung des Wettangebots im konkreten Fall zustande kommen soll (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.09.2006 – 1 B 273/06 – Rdnr. 18; OVG NW, Beschl. v. 22.11.2006 – 13 B 1803/06 <jeweils zitiert nach juris>; Dietlein/Hecker/Ruttig <Hrsg.>, Glücksspielrecht, zu § 3 GlüStV , Rdnr. 14). Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, auch bei der postalischen Aufgabe eines Spielscheins sei nicht auf den Ort abzustellen, an dem der Briefkasten aufgestellt sei, sondern auf den Ort, an dem die Spielscheine eingingen und verarbeitet würden. Ein ausländischer Glücksspielveranstalter, der Wettscheine nach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege entgegennimmt, veranstaltet sein Glücksspiel auch in der Bundesrepublik (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2002 – I ZR 279/99 – Rdnrn. 3 und 20 f.). Entsprechendes gilt, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit eröffnet, sich am Glücksspiel zu beteiligen. In diesem Fall wird das Glücksspiel auch an dem Ort veranstaltet, an dem der Nutzer des Internets das Wettangebot annimmt (BGH, Urt. v. 01.04.2004 – I ZR 317/01 – Rdnr. 32; OVG NW, Beschl. v. 14.05.2004 – 4 B 2096/03 – Rdnr. 20 <jeweils zitiert nach juris>). Randnummer 29 Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, sie vermittle in Sachsen-Anhalt kein unerlaubtes Glücksspiel, weil sich ihr Vermittlungsangebot nicht an Spieler richte, die vom Land Sachsen-Anhalt aus das Angebot annehmen wollen. Das Angebot ist über die Website (...) in Sachsen-Anhalt abrufbar und bietet auch Nutzern aus Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, nach Registrierung auf den Ausgang von Lotterien zu wetten (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 09.05.2012 – 6 K 3023/09 – Rdnr. 27 <zitiert nach juris>). Auf der Website finden sich keine Hinweise darauf, dass Spieler, die ihre Wette von Sachsen-Anhalt aus abgeben, von der Teilnahme am Glücksspiel ausgeschlossen sind. Denn auch wenn die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass sich das Angebot nach der Ziffer 1.1 lit. d der über die Website abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur an Personen richtet, „die sich zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Tipps nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Iran, Afghanistan, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Myanmar, Türkei, China, Hong Kong, Israel, oder in einem anderen Land oder an einem anderen Ort aufhalten, in dem die Teilnahme an Wetten/Glücksspielen der auf dieser Website vorgesehenen Art nicht erlaubt ist“, und dass die Spielteilnehmer mit der Abgabe ihres Tipps nach der Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigen, „dass sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps nicht in einem Land aufhalten, in dem die Teilnahme an Wetten/Glücksspielen der auf dieser Website vorgesehenen Art nicht erlaubt ist“, so schließt die Klägerin andrerseits Spieler nicht aus, die sich registrieren und einen Tipp abgeben, obwohl sie sich in einem Land aufhalten, in dem die Teilnahme an dem Glückspiel nicht erlaubt ist. Denn nach der Ziffer 1.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klägerin nicht verpflichtet, die betreffenden Spielteilnehmer zu kontaktieren, um tatsächlich oder scheinbar unrichtige, unvollständige oder ungültige Angaben zu berichtigen. Die Teilnehmer sind somit nicht von dem Spiel ausgeschlossen. Allerdings haben sie nach der Ziffer 10.1.1 lit g, iii keinen Anspruch auf einen Gewinn und dessen Auszahlung. Der Spieleinsatz kann nach freiem Ermessen von M. verfallen oder dem Spielkonto dieser Person gutgeschrieben „oder auf einem anderen, zur Verfügung stehenden Weg erstattet“ werden (vgl. Ziffer 10.1.4 der AGB). Randnummer 30 Abgesehen davon erscheint es dem Senat nach der äußeren Gestaltung der in deutscher Sprache verfassten Website, mit dem vornehmlich an den Ausgang deutscher Lotterien anknüpfenden Wettangebot fernliegend, anzunehmen, das Angebot richte sich nicht an Spieler in der Bundesrepublik bzw. in Sachsen-Anhalt, zumal der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer allgemeinen Formulierung verborgen wird („… oder in einem anderen Land oder an einem anderen Ort …“), die auf eine Aufzählung einer Reihe ausdrücklich hervorgehobener mehr oder minder exotischer Staaten folgt. Wäre der Ausschluss von Teilnehmern aus Sachsen-Anhalt oder einem anderen Land, in dem der Glücksspielstaatsvertrag anzuwenden ist, ernst gemeint, so hätte es wohl auf der Hand gelegen, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, statt diesen in einer salvatorischen Klausel im Anschluss an Korea oder Myanmar aufzuführen. Randnummer 31 Der allgemeine Hinweis darauf, dass ihr Angebot sich nicht an Teilnehmer richte, die sich in einem Land aufhalten, in dem die Teilnahme an Glücksspielen der Klägerin nicht erlaubt ist, genügt auch deshalb nicht als Beleg für die vorgeschobene Behauptung der Klägerin, sie wende sich mit ihrem Angebot nicht an Spieler, die sich bei Abgabe des Tipps in Sachsen-Anhalt aufhielten, weil die Klägerin auch in diesem Verfahren betont, dass ihr Angebot kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle, weil sie für die Vermittlungstätigkeit wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom

  1. November 2010 keiner Erlaubnis bedürfe und weil sie für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis in Großbritannien erworben habe und deshalb mit Rücksicht auf die Dienstleistungsfreiheit einer gesonderten Erlaubnis deutscher Behörde nicht bedürfe, um auch Spielern in der Bundesrepublik bzw. in Sachsen-Anhalt Wetten vermitteln zu dürfen. Randnummer 32 b) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Vermittlungstätigkeit vor, so ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, nicht ermessensfehlerhaft. Ist die Behörde – wie hier durch § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Das gilt sowohl für die Frage, ob die Behörde von der ihr gebotenen Möglichkeit des Einschreitens Gebrauch macht als auch für die Wahl der Mittel, mit denen sie dem von ihr als ordnungswidrig erkannten Zustand Abhilfe zu verschaffen gedenkt. Randnummer 33 Da die Klägerin keine Erlaubnis für ihre Vermittlungstätigkeit hat und die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels strafbar ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte der Klägerin zur Vermeidung künftiger Straftaten die von ihr ausgeübte Vermittlungstätigkeit untersagt, zumal die Klägerin die Erteilung einer solchen Erlaubnis auch nicht anstrebt und der Behörde damit auch keine Möglichkeit bietet, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Der Beklagte hat sich bei Erlass der Verfügung ermessensfehlerfrei von der Erwägung leiten lassen dürfen, dass die Vermittlungstätigkeit über das Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. bis Mitte 2012 verboten und – ausnahmslos – nicht erlaubnisfähig gewesen ist. Randnummer 34 Das Festhalten an der Untersagungsverfügung nach dem Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ist ebenfalls nicht zu beanstanden, obwohl nunmehr die Vermittlung von Lotterien im Internet unter den in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraussetzungen abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV erlaubt werden kann. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, er halte an der Untersagungsverfügung fest, weil die Vermittlungstätigkeit der Klägerin nicht erlaubt und nicht erlaubnisfähig sei. Randnummer 35 Das entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, weil die Untersagung dazu dient, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit über das Internet zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 39/12 – Rdnr. 51 <zitiert nach juris>). Randnummer 36 Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens schließen die Untersagung der von der Klägerin ausgeübten Vermittlungstätigkeit ebenfalls nicht aus. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot steht als gesetzliche Grenze der Ermessensauübung einer Untersagung nur entgegen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist die Untersagung notwendig, um die Klärung in einem Erlaubnisverfahren zu sichern und zu verhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden (vgl. BVerwG, a. a. O.). Randnummer 37 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgeübte Vermittlung öffentlicher Glücksspiele nicht erlaubnisfähig ist, weil das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist und die Erteilung einer Erlaubnis nicht in Betracht kommt. Zwar sehen die Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vor, dass abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV Ausnahmen vorgesehen werden können. Indes sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 GlüStV unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur vorgesehen für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet. Auf die Frage, ob diese partielle Öffnung des Verbots eine systematische und kohärente Eindämmung des Glücksspiels ermöglicht oder ob die Ermöglichung der Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung der hinsichtlich des Suchtpotenzials gefährlicheren Sportwetten einer konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren widerspricht, bedarf einer Klärung nicht. Selbst wenn man dies annehmen wollte, bliebe es zulässig, die Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen davon abhängig zu machen, dass die Veranstaltung und Vermittlung des Glücksspiels im Übrigen erlaubt ist. Denn die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des Vertriebs über das Internet knüpft an ein auf anderen Vertriebswegen erlaubtes Glücksspiel an. Ein solcher Fall liegt hier indes auch nicht vor. Denn das von M. veranstaltete Glücksspiel ist weder in Sachsen-Anhalt, noch sonst im Bundesgebiet erlaubt. Ein inkohärentes Internetverbot kann mit anderen Worten nicht dazu führen, dass der Klägerin die Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels zu gestatten ist. Randnummer 38 Abgesehen davon ist die Vermittlung des angebotenen Glücksspiels über das Internet so wie sie von ihr ausgeübt wird, nicht erlaubnisfähig. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien im Internet nur erlauben, wenn der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet ist. Das ist bei dem Angebot der Klägerin nicht der Fall. Zwar richtet sie ihr Angebot ausdrücklich nicht an Minderjährige. In der Ziffer 1.1 lit. a der AGB weist die Klägerin darauf hin, dass sich das Angebot nur an Personen richtet, die über 18 Jahre alt sind. Durch ein System der Identifizierung und Authentifizierung sind indes Minderjährige, die sich trotz des Hinweises in den AGB am Spiel beteiligen, von einer Teilnahme nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind sie durch die Ziffer 10.1.1 lit. g, i der AGB nur von der Auszahlung eines Gewinns. Ungeachtet dessen enthält das Angebot der Klägerin auf der Website entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV keine Vorrichtungen zu Identifizierung und Authentifizierung gesperrter Spieler. Randnummer 39 Ferner hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin vermittelte Spielangebot keine Vorkehrungen über einen zulässigen Höchsteinsatz i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV vorsieht. Zu Recht macht der Beklagte weiter geltend, dass die Vermittlung der von M. angebotenen virtuellen Rubbellose über das Internet wegen § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV nicht erlaubnisfähig ist, weil das Ergebnis des Spiels sofort abgerufen werden kann, so dass dieses Spiel eine hohe Ereignishäufigkeit aufweist. Der Senat hatte entgegen der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Klägerin keine Veranlassung, ihr nochmals Gelegenheit zu geben, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die Spielmöglichkeit durch einen Höchsteinsatz begrenzt ist und ob das Angebot der Klägerin ausreichende Vorkehrungen zu Authentifizierung und Identifizierung Jugendlicher und ausgeschlossener Spieler ermöglicht. Es konnte die im Verhandlungstermin anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass der Senat wegen der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu prüfen hat, ob das Angebot der Klägerin unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 GlüStV erlaubnisfähig ist. Es bestand für die Klägerin auch kein Anlass, von ihrem eigenen Angebot auf der von ihr unterhaltenen Website überrascht zu sein. Randnummer 40 Schließlich geben weder der Vortrag der Klägerin noch der sonstige Akteninhalt greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend, sondern willkürlich, aus fiskalischen Gründen, zum Schutz des Lotteriemonopols unterbindet und gegen Anbieter oder Vermittler unerlaubten Glücksspiels im Internet im Übrigen nicht vorgeht. Der Beklagte hat auf die dahingehende Mutmaßung der Klägerin im Verhandlungstermin erklärt, sie gehe gegenwärtig gegen über 20 Anbieter unerlaubter Lotterien und Sportwetten im Internet vor. Randnummer 41 Auch bei der Wahl der Maßnahme hat die Behörde von dem ihr eröffneten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Mit der Untersagungsverfügung hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i. S. d. § 40 VwVfG eingehalten. Es verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn der Beklagte der Klägerin keine im Einzelnen bestimmten Vorgaben dazu macht, wie sie dem Verbot künftig Rechnung tragen will. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Er muss demnach genügend deutlich erkennen lassen, welches Verhalten die Behörde dem Adressaten für die Zukunft aufgibt. Dem genügt der angefochtene Bescheid vom
  2. August 2010, indem der Beklagte der Klägerin untersagt, über die von ihr betriebene Website (...) die Beteiligung an den dort aufrufbaren Angeboten an Glücksspielen zu vermitteln und für den Fall, dass sie die angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides umsetzt, ein Zwangsgeld androht. Damit ist klar, welches Verhalten von der Klägerin verlangt wird. Wie sie dem Unterlassungsgebot genügt, ist ihr im Wesentlichen freigestellt. In der Begründung zählt der Beklagte nur beispielhaft auf, dass neben der Einstellung des Glücksspielangebots auch der Einsatz eines technischen Internetgeolokalisationsverfahrens oder einer Mobilfunkortung genüge, um den zuverlässigen Ausschluss von Spielern aus Sachsen-Anhalt zu gewährleisten. Damit hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er von der Klägerin für den Fall, dass sie ihr Angebot nicht gänzlich einstellt, jedenfalls hinreichend wirksame technische Vorkehrungen verlangt, die genügend sicherstellen, dass Teilnehmer aus Sachsen-Anhalt vom Spielbetrieb ausgeschlossen sind. Die von der Klägerin erhobenen Zweifel daran, ob Internetgeolokalisationsverfahren geeignet seien, einen Ausschluss von Spielern aus Sachsen-Anhalt sicher und trennscharf zu ermöglichen, ändern an der Bestimmtheit des Bescheides nichts. Wenn sie selbst der Auffassung ist, dass die Internetgeolokalisationsverfahren nach dem Stand der Technik keine genügend sichere Abgrenzung ermöglichen, so hat sie auf andere Weise sicherzustellen, dass ihr Angebot für Spieler aus Sachsen-Anhalt nicht erreichbar ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.01.2012 – 10 C 11.1290 – Rdnr. 21; VG Potsdam, Urt. v. 09.05.2012 – 6 K 3023/09 – Rdnr. 50 <jeweils zitiert nach juris>). Randnummer 42 Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch das Werbeverbot rechtmäßig. Randnummer 43 2) Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Eine fehlerhafte Zustellung der Zwangsgeldandrohung berührt ihre Rechtmäßigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

§ 59Abs.

6 Satz 1 SOG LSA ist die Androhung zuzustellen. Das gilt nach § 59 Abs. 6 Satz 2 SOG LSA auch, wenn sie – wie hier – mit dem zugrunde liegenden sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 2Vw

ZG-LSA wird zugestellt, soweit dies – wie hier mit § 59 Abs. 6 Satz 1 SOG LSA – durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

§ 9Abs.

1 Nr. 1 erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist. Diese Art der Zustellung hat der Beklagte bei der Übermittlung des Bescheides vom 07. August 2010 gewählt, indem er ihn als „Einschreiben mit Internationalem Rückschein“ versandt hat. Ob diese Art der Zustellung völkerrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht dagegen nicht bereits, dass mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland kein völkerrechtlicher Vertrag über die Zustellung von Dokumenten in Verwaltungssachen abgeschlossen ist. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG stellt auf die völkerrechtliche Zulässigkeit und nicht allein auf völkerrechtliche Vereinbarungen ab, so dass auch die widerspruchslose Hinnahme einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll, geeignet sein kann, die Zustellung als völkergewohnheitsrechtlich zulässig anzusehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.05.2011 – 27 L 1602/10 –, Rdnr. 11 <zitiert nach juris>). Randnummer 44 Ungeachtet dessen gilt ein etwaiger Zustellungsmangel als geheilt. Lässt sich nämlich eine formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es

§ 8Vw

ZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach dem Stempelaufdruck auf der von der Klägerin mit der Klageschrift übersandten Ablichtung des Bescheides („RECEIVED 13 AUG 2010“) ist ihr dieser am 13. August 2010 zugegangen. Randnummer 45 § 8 VwZG ist auch bei einer Zustellung im Ausland auf der Grundlage des § 9 VwZG anwendbar. Der Wortlaut des § 8 VwZG erfasst die Zustellung von Dokumenten, ohne bestimmte Arten oder Orte der Zustellung, etwa solche im Ausland von seinem Anwendungsbereich auszuschließen. Die systematische Auslegung spricht nicht gegen dieses an den Wortlaut anknüpfende Ergebnis. Zwar findet sich die Regelung über die Heilung von Zustellungsmängeln in § 8 VwZG vor der Bestimmung über die Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG). Indes ist die Zustellung im Ausland, wie § 2 Abs. 2 Satz 2 VwZG verdeutlicht, eine Sonderart der Zustellung. Wenn § 8 VwZG für Sonderarten der Zustellung keine Geltung entfalten sollte, so hätte es angesichts der Stellung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VwZG nahegelegen, dies in § 8 VwZG ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.07.2011 – 13 B 696/11 – Rdnr. 37 <zitiert nach juris>). Der Sinn und Zweck des § 8 VwZG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Regelungen über die Zustellung dienen dem Beleg dafür, dass und wann ein Dokument dem Adressaten zugegangen ist. Sie ermöglichen der Behörde den urkundlichen Nachweis über den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Um diesen urkundlichen Nachweis führen zu können, muss die Behörde die Zustellung formgerecht bewirken, weil die Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Zustellung sicherstellen sollen, dass die Zustellungsurkunde oder das Empfangsbekenntnis inhaltlich richtig ist. Eines solchen förmlichen Nachweises bedarf es nicht, wenn zwischen den Beteiligten – wie hier – weder der Zugang noch der Zeitpunkt des Zugangs umstritten ist. In diesem Fall wäre das Festhalten an Regelungen über die formgerechte Zustellung eine bloße Förmelei. Randnummer 46 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, § 8 VwZG sei nicht anwendbar, weil der Beklagte den Bescheid nicht habe zustellen wollen. Dafür gibt der Inhalt der Akten nichts her. Vielmehr lässt die gewählte Art der Zustellung mittels „Einschreiben mit Internationalem Rückschein“ keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte der im Ausland ansässigen Klägerin den Bescheid auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG hat zustellen lassen wollen. Zu Unrecht macht sie geltend, am Zustellungswillen des Beklagten fehle es, weil er eine zulässige Form der Zustellung im Ausland nicht gewählt habe. Die Anwendbarkeit des § 8 VwZG hängt nicht davon ab, ob der Beklagte bei einer Zustellung im Ausland von zu Gebote stehenden Möglichkeiten i. S. d. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 VwZG die richtige Möglichkeit gewählt hat und lediglich die Ausführung der gewählten Art der Zustellung fehlerhaft gewesen ist. Der Wortlaut und der Zweck der Regelung geben für diese Annahme nichts her. Randnummer 47 Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.