Rechtsschutz eines Beamten im Falle seines Ausschlusses aus einem Beförderungsauswahlverfahren Leitsatz Zur statthaften Rechtsschutzart im Falle des Ausschlusses eines Beamten aus einem Beförderungsauswahlverfahren aufgrund eines gegen ihn eingeleitenden Disziplinarverfahrens. (Rn.6) (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 23. Januar 2014, 5 B 208/13, Beschluss Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 23. Januar 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2013 als einen den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt angesehen, ohne dass dem die Beschwerde entgegen tritt. Daher ist - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein darauf bezogener Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, sondern dieser nach den Regelungen der §§ 80, 80a VwGO zu führen. Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn nur die Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zwischen den Beteiligten streitig ist und aufgrund dessen allein eine dahingehende gerichtliche Feststellung angestrebt wird. Demgegenüber begehrt der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde unstatthafterweise Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO. Randnummer 3 Für das vom Antragsteller in der Beschwerde insoweit wiederholt geltend gemachte konkrete Verpflichtungsbegehren besteht - ungeachtet der o. g. zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in dem angefochtenen Beschluss - kein Bedürfnis. Randnummer 4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.] ). Randnummer 5 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen ( BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.] ). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ). Randnummer 6 Dementsprechend kann der Antragsteller hier nicht isoliert und vorab bloß eine (weitere) Beteiligung an den hier insgesamt streitgegenständlichen acht Auswahlverfahren geltend machen. Vielmehr können lediglich die letztendlich getroffene(
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