Strafvollzug: Beschwerde gegen Versagung einer Ausführung infolge von Personalknappheit Orientierungssatz 1. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normal
Art. 1Abs. 1 GG zu messen ist (BVerf
G, StV 2012, 678 ff m. w. N.). Randnummer 8 Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen wie dem Antragsteller erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (BVerfG, StV 2012, 678 ff m. w. N.). Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1StVollzG), so wird er daher durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerf
G, Beschlüsse vom
- Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris, Rn. 3, und vom
- August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32). Randnummer 9 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die auf das Ziel der Wiedereingliederung auszurichtenden Vollzugsgestaltung gelten nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 40, 276 <284>; 116, 69 <89 f.>). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 <100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 35, 307 <310>; 42, 95 <100 f.>; BVerfGK 13, 163 <166>; 13, 487 <492>). Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.). Randnummer 10 Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfGK 13, 487 <493> m.w.N.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich zudem erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>) bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGK 13, 487 <493>). Randnummer 11 Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er sowohl das Gewicht der betroffenen grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen Grenzen einer möglichen Rechtfertigung der Ablehnung von Lockerungen durch Personalknappheit und die daraus folgenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verkennt.