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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat 1 Ws 666/13 Beschluss Haftbefehlserlass wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlu

Haftbefehlserlass wegen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten; Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei Ladung des Angeklagten über seinen Pflichtverteidiger Orientierungssatz

  1. Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO setzt stets und zwingend eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin voraus. (Rn.7)
  2. Im Fall der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung über seinen Pflichtverteidiger ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde gemäß §§ 171 Satz 2 ZPO, 145a Abs 2 Satz 1 StPO Voraussetzung der Wirksamkeit der Ladungszustellung. Zur Bewirkung oder Fingierung einer Bevollmächtigung für Ladungszustellungen reicht es nicht aus, dass sich der Pflichtverteidiger "unwiderruflich zum Zustellungsbevollmächtigten" des Angeklagten erklärt. (Rn.9) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl der
  3. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom
  4. September 2013 aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Magdeburg hat am
  5. September 2013 (22 KLs 839 Js 80256/12) gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO angeordnet, weil er zum Hauptverhandlungstermin am
  6. September 2013 unentschuldigt nicht erschienen war. Der Angeklagte wurde in anderer Sache am
  7. Oktober 2013 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Halle (Saale) vom
  8. Oktober 2013 (340 BRs 13/13) in Sicherungshaft. Für den am
  9. Oktober 2013 verkündeten vorliegenden Haftbefehl ist Überhaft notiert. Randnummer 2 Der nicht näher begründeten Beschwerde des Angeklagten vom
  10. Oktober 2013 hat die Strafkammer auf die mündliche Anhörung des Angeklagten vom
  11. Oktober 2013 mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom
  12. November 2013 (108 Ws 550/13) beantragt, den Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg aufzuheben. II. Randnummer 4 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, weil eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am
  13. September 2013 nicht vorlag. Randnummer 5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom
  14. November 2013 hierzu ausgeführt: Randnummer 6 "Der Angeklagte ist zum landgerichtlichen Hauptverhandlungstermin am 23.09.2013 nicht erschienen und hat sein Ausbleiben bis dahin auch nicht entschuldigt. Daraufhin erließ das Landgericht einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn. Der Angeklagte hat anschließend weder im Rahmen der Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht Merseburg am 15.10.2013 (Bd. VI Bl. 18 f. d. A.) noch bei seiner Anhörung vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Magdeburg am 23.10.2013 (Bd. VI Bl. 41 f. d. A.) Entschuldigungsgründe vorgebracht, sodass der Haftbefehl gegen ihn scheinbar zu Recht ergangen ist. Randnummer 7 Allerdings setzt ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stets und zwingend voraus, dass der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen war (Meyer-Goßner, StPO,
  15. Aufl., § 230 Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 8 Dies ist hier - entgegen den Ausführungen des Landgerichts Magdeburg (S. 3 d. Haftbefehls) - nicht der Fall. Randnummer 9 Der Angeklagte war zum Hauptverhandlungstermin über seinen damaligen Pflichtverteidiger geladen worden (Bd. V Bl. 117 d. A.). Dieser hatte sich selbst "unwiderruflich zum Zustellungsbevollmächtigten" des Angeklagten erklärt (Bd. V Bl. 97 d. A.). Randnummer 10 Die Zustellung einer Ladung in Strafsachen an zustellungsbevollmächtigte Verteidiger richtet sich - im Falle einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht - nach § 171 ZPO (vgl. § 37 Abs. 1 StPO) und - im Falle der gesetzlichen Zustellungsvollmacht - nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO. Beide genannten Vorschriften verlangen für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ladung die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde (§ 171 Satz 2 ZPO; § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die letztgenannte Vorschrift gilt sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1999, 334 f.; StV 1982, 460; OLG Düsseldorf StV 1982, 127 f.). Randnummer 11 Eine Vollmachtsurkunde liegt hier nicht vor (vgl. Bd. V Bl. 97 d. A.). Dies hat zur Folge, dass eine Ladung des Angeklagten über den Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommt und wirkungslos ist (Meyer-Goßner, a. a. O., § 145a Rn. 12 m. w. N.). Randnummer 12 Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten hat sich nicht selbst zum Zustellungsbevollmächtigten (für Ladungen) erklären können. Die Machtfülle der eigenen, einseitigen Erklärung (Zustellungsbevollmächtigter zu sein) reicht insoweit nicht aus, eine Bevollmächtigung für Ladungszustellungen zu bewirken oder zu fingieren. Randnummer 13 In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten ist der Haftbefehl gegen ihn aufzuheben." Randnummer 14 Dem schließt sich der Senat an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.