(2003)kein Grund für eine weiterführende Diagnostik bestand. Dies steht in keiner Weise im Widerspruch zu den Ausführungen von Prof. Dr. von S. Ausdrücklich betont Dipl.-Med. F., es liege keine typische radikuläre Reizung vor, welche relativ sicher auf ein Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls schließen lasse. Randnummer 38 Auch Herr F. geht wie Prof. Dr. von S. von einem pseudoradikulären Lumbalsyndrom aus; genauso lautete die Diagnose in dem Bericht der ... vom
- April
- Lediglich die Klinik f. Orthopädie des Krankenhauses M. in H. hat nach einer stationären Behandlung vom
- November bis
- Dezember 2007 ein Radikulärsyndrom L5 links (neben einer akuten Lumbalgie) festgestellt. In den Röntgenaufnahmen der LWS vom
- November 2007 zeigten sich aber nur eine Steilstellung und eine Facettengelenksarthrose im Lumbosakralgelenk, so dass diese abweichende Einschätzung nicht nachvollziehbar ist; eine Begründung ist auch nicht erkennbar. Randnummer 39 Ähnlich hat Dr. K. eine Bandscheibenschädigung als durch bildgebende Verfahren nicht nachgewiesen erachtet. Schon nach dem radiologischen Bild schließt der Gutachter damit schlüssig und überzeugend eine bandscheibenbedingte Erkrankung aus. Randnummer 40 Der Senat hat keine Bedenken, auch die Angaben von Dr. K. zu berücksichtigen. Denn zumindest hat der Kläger die Beauftragung Dr. K.s mit der Gutachtenserstellung nicht rechtzeitig gerügt. Insoweit kann dahinstehen, ob er mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren, es liege nur eine "angebliche" Zustimmung einer Lebensgefährtin vor, die eigene Veranlassung der Begutachtung durch Dr. K. überhaupt bestritten hat. Der Kläger hat nämlich auch nach Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren die Befassung Dr. K.s mit seinem Fall als Gutachter nicht beanstandet. Eine Rüge der Einschaltung Dr. K.s im Verwaltungsverfahren ist erstmals allenfalls dem Schriftsatz im Berufungsverfahren vom
- Mai 2012 zu entnehmen. Randnummer 41 Allein schon der schon früher erhobene Einwand des Klägers, es sei nach dem Gutachten nicht klar, ob es sich um ein persönliches Gutachten oder ein Aktengutachten handele, ist keine Rüge im Sinne des § 200 SGB VII. Im übrigen hatte die Beklagte bereits in dem Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage beabsichtigt sei; eine körperliche Untersuchung dürfte dem Kläger auch kaum verborgen geblieben sein, so dass der Sinn dieser Beanstandung unklar ist. Randnummer 42 Richtig weist aber das Sozialgericht auf die Unbeachtlichkeit der verspäteten Rüge hin, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hätte erfolgen müssen (vgl. dazu BSG, 20.7.2010 B 2 U 17/09 R SozR 4-2700 § 200 Nr. 2). Randnummer 43 Auch die Ausführungen von Dr. K. vom
- Dezember 2006 sind entgegen der Ansicht des Sozialgerichts verwertbar. Denn auch zum Zeitpunkt dieser ergänzenden Stellungnahme vom
- Dezember 2006 lag keine entgegenstehende Äußerung des Klägers vor. Dieser Arzt hat auf Seite 1 seiner Ausführungen zudem darauf hingewiesen, er sei um eine Stellungnahme per Aktenlage zur Würdigung der neuen Befunde gebeten worden. Er wurde danach weiter um Angabe gebeten, ob diese Befunde zu einer anderen als der durch die Beklagte bisher getroffenen Entscheidung Anlass gäben. Damit ist deutlich, dass die Beklagte insoweit nicht um die Erstellung eines Gutachtens gebeten hat, sondern lediglich um eine ergänzende Stellungnahme. Denn die Fragen sind konkret zur Ergänzung des bisherigen Gutachtens formuliert und auch so zu verstehen. Solche Nachfragen, ob sich aufgrund des Tatsachenvortrages des Klägers oder eventuell anderer Befunde neue Aspekte ergeben, sind oft notwendig. Die Beklagte muss bei solchen Nachfragen nicht erneut den Kläger über ein Widerspruchsrecht belehren; dieses Recht ist dem Kläger aus der ersten Belehrung bekannt; noch weniger hat sie ihm bei der Einholung solcher orientierender Stellungnahmen gar mehrere Gutachter vorzuschlagen. Dies zeigt, dass § 200 SGB VII nicht den Fall einer ergänzenden Stellungnahme erfasst (so auch BSG, 18.1.2011, B 2 U 5/10 R, juris Rn. 38). Randnummer 44 Letztlich bliebe selbst eine eingeschränkte Verwertbarkeit dieser ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme folgenlos. Denn es ist offensichtlich, dass diese Ausführungen die bereits vorher getroffene Ablehnung und auch den weiteren Gang des Verfahrens sowie die weiteren Entscheidungen in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. BSG, 20.7.2010, B 2 U 17/09 R Juris Rn. 17). Neben der Wiedergabe der aktenkundigen Befundberichte enthält diese Stellungnahme nichts Neues; dementsprechend wird sie in dem Gutachten von Prof. Dr. von S. nur am Rande im Rahmen der Wiedergabe des Akteninhaltes und im Übrigen gar nicht mehr erwähnt. Randnummer 45 Auch Dr. K. hat in seinem Gutachten vom
- Februar 2005 in Übereinstimmung mit Prof. Dr. von S. ausgeführt, eine irreversible Bandscheibenschädigung der LWS und eine funktionelle Einschränkung der LWS (klinischer Segmentbefund) sowie eine schmerzhafte Beeinträchtigung der Belastbarkeit liege nicht vor. Randnummer 46 Zu der Frage einer bandscheibenbedingten Erkrankung (und nicht nur eines bildgebenden Befundes) hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Hinweis auf Rückenbeschwerden ist nicht weiterführend; alle genannten Ärzte gehen von einer Erkrankung der LWS aus. Da jedoch wie dargelegt für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS keine medizinischen Hinweise bestehen, kann auch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich - wie behauptet - schwer gearbeitet hat oder (wie der technische Aufsichtsdienst der Beklagten nach Analyse des Arbeitsplatzes ausgeführt hat) die Expositionsvoraussetzungen bei weitem nicht erfüllt sind. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.