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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 70/13 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anforderung

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Anforderung an die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bei Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit Orientierungssatz 1. Hat

§ 1246Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – Soz

R 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Randnummer 35 Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen künstlerische Tätigkeit, die er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Es ist nicht erkennbar, dass er diese Tätigkeit mit dem oben beschriebenen Leistungsvermögen nicht noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könnte. Damit ist er nicht berufsunfähig. Randnummer 36 Aber selbst unterstellt, der Kläger könnte die letzte Tätigkeit als Unterhaltungskünstler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, läge keine Berufsunfähigkeit vor. Auf welche anderen Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 1991 – 5 RJ 34/90 –

§ 1246Nr.

17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahre (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6; zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1994 – 13 RJ 35/93 –

§ 1246Nr.

45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 37 Für seine künstlerische Tätigkeit hat der Kläger keine spezielle Ausbildungs- oder Anlernphase durchlaufen. Vielmehr hat er anscheinend sein Hobby für eine gewisse Zeit zum Beruf gemacht. Eine Zuordnung mindestens zur Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs kommt angesichts dessen nicht in Betracht. Deshalb muss auch keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, um Berufsunfähigkeit auszuschließen. IV. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.