Haftung des Tagwerkplaners: Pflicht zur Verdeutlichung schadensträchtiger Details Leitsatz 1. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehört es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. 2. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise, z. B. durch eine Zeichnung, zu verdeutlichen. 3. Enthält die Statik keine Vorgaben, z. B. zum Ausnageln einer Holzkonstruktion, obliegt es dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. 4. Der Besteller darf den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss nicht unbedingt auf den günstigsten Anbieter zurückgreifen. Orientierungssatz 1. Aufgabe des Tragwerkplaners ist es vor allen Dingen, die Standfestigkeit der ihm übertragenen Konstruktion sicherzustellen. Wird dieser Zweck nicht erreicht, weil die geplante Konstruktion nicht standfest ist, liegt ein Mangel vor. (Rn.59) 2. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehörte es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. Dazu kann es erforderlich sein, Maßnahmen so detailliert vorzugeben, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion erreicht wird (vergleiche BGH, Urteil vom 15. Mai 2013, VII ZR 257/11; NJW 2013, 2268). (Rn.63) 3. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen. Dazu kann eine Zeichnung für das Ausnageln von Lochblechen erforderlich sein. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 19. Juni 2013, 4 O 135/07 Tenor Auf die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 19. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 28.356,73 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 20.000,00 EUR seit dem 1. März 2007 und auf weitere 8.356,73 EUR seit dem 22.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1 /10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 9 /10 . Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin, die in den Jahren 2000 bis 2002 die ihr gehörende ... sanieren und modernisieren ließ, nimmt die Beklagte zu 1., einen mittelständischen Dachdeckerbetrieb, und die Beklagte zu 2., als das mit der Tragwerksplanung (Leistungsphasen 1 bis 6) und später mit der Objektüberwachung betraute Ingenieurunternehmen, wegen fehlerhafter Baudurchführung, unrichtigen statischen Vorgaben und mangelhafter Überwachung auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die ihr für weitere Arbeiten zur Verstärkung der dachtragenden Sparren entstanden sind. Randnummer 2 Zur Baumaßnahme gehörte die Sanierung des Hallendaches, das eine Lichtkuppel erhalten sollte. Die Beklagte zu 2. übernahm insoweit seit 1998 die Planung der Holztragwerkskonstruktion, welche einer Verstärkung bedurfte. Auszuführen hatte diese Arbeiten in den Jahren 2000 und 2001 die Beklagte zu 1., der unter Einbeziehung der VOB/B sämtliche Dachdeckerarbeiten einschließlich der Holztragwerkskonstruktion übertragen waren. Die Statik der Beklagten zu 2. sah zur Verstärkung der Dachkonstruktion die Anbindung zusätzlicher Dachsparren in der gesamten Tiefe an den bestehenden Windverband vor. Für diese Leistung beauftrage die Beklagte zu 1. einen Subunternehmer. Randnummer 3 Nach Entfernung der Deckenverkleidung stellte sich vor Ort heraus, dass sich die statischen Vorgaben der Beklagten zu 2. nicht umsetzen ließen, weil die vorgefundene Dachkonstruktion auf Grund zu geringer Abstände eine komplette Auflage der verstärkenden Sparren nicht erlaubte. Ohne die Klägerin, die bis dahin die Bauüberwachung durch Mitarbeiter ihres Hochbauamtes sicherstellte, oder die Beklagte zu 2. zu informieren, errichtete der Subunternehmer der Beklagten zu 1., was im Grundsatz nicht falsch war, die notwendige Verstärkung als sog. ausgeklinktes oder abgesetztes Auflager. Allerdings existierte für diese Art der Konstruktion kein Tragfähigkeitsnachweis, sodass es auch zu keiner zusätzlichen seitlichen Verstärkung kam. Randnummer 4 Schon während der weiteren Umsetzung des Bauvorhabens zeigten sich im Frühsommer 2001 an den so angebrachten zusätzlichen Dachsparren Risse. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte zu 2., welche als konstruktive Gegenmaßnahme, die sie auch zeichnerisch darstellte, die seitliche Verstärkung der Dachsparren mit Hilfe ausgenagelter Lochbleche empfahl. Am 10. 5. 2001 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2. mit der statisch-konstruktiven Bauüberwachung nach Aufforderung bzw. Abstimmung mit dem Bauherren (Anlagenkonvolut 3). Randnummer 5 Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1. im Sommer 2001 den vergütungspflichtigen und vergüteten Auftrag, das Empfohlene umzusetzen. Von der Beklagten zu 2. erhielt die Beklagte zu 1. am 10.8.2001 (Bd. I Bl. 68 d.A.) und 12.9.2001 Telefaxnachrichten mit der Bitte, dringend die seitlichen Bohlen im Auflagerbereich mittels Lochblechen zu verstärken. Dem kam die Beklagte zu 1. nach. Die Lochbleche wurden von ihr bzw. ihrem Subunternehmer aber nicht vollständig ausgenagelt, was der Beklagten zu 1. auch nicht ausdrücklich aufgetragen war. Randnummer 6 Am 15.2.2002 nahm die Klägerin durch ihr Hochbauamt trotz sichtbarer Risse das Werk der Beklagten zu 1. ohne Vorbehalt ab (Abnahmeprotokoll = Anlage 2 zur Klageschrift). Randnummer 7 Entgegen der Annahme der Klägerin kamen die Risse nicht zum Stillstand. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2006 wandte sie sich deshalb an die Beklagten (Anlagen 4 und 5 der Klageschrift) und äußerte die Vermutung, es sei zu feuchtes Holz verwendet oder die Anbindung der Metallkonstruktion nicht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden. Eine weitere Ursache könne auch die Tragwerksplanung der Beklagten zu 2. sein. Die Beklagte zu 1. wurde aufgefordert, die aufgetretenen Mängel unverzüglich zu beseitigen. Bis zum 23.11.2006 solle die grundsätzliche Mängelbeseitigungspflicht anerkannt sowie ein mit dem Bauablauf untersetzter Sanierungsplan vorgelegt werden, der eine Beseitigung bis zum 14.12.2006 gestatte. Der Beklagten zu 2. wurde die Geltendmachung von Schadensersatz in Aussicht gestellt. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1. äußerte sich hierzu am 21.11.2006 (Anlage 6 der Klageschrift) und berief sich auf die Ausführung nach Plan und unter Aufsicht des Statikers. Nach der Abnahme sei von einer ordnungsgemäßen Ausführung auszugehen. Sie lehne Sanierungsleistungen ab. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2. bestritt die Mitursächlichkeit der Tragwerksplanung. Randnummer 9 Die Klägerin, die sich um die Tragfähigkeit des Hallendaches, insbesondere unter winterlichen Verhältnissen sorgte, beauftragte den Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. B. mit der Überprüfung der Holzkonstruktion im Bereich des Firstoberlichtes. Erste Ergebnisse teilte der Zeuge B. am 22.12.2006 mit (Anlage 9 zur Klageschrift). Der ausgeführte Anschluss der verstärkten Dachsparren sei in der Statik nicht nachgewiesen. Das unverstärkte ausgeklinkte Auflager sei nicht entsprechend DIN 1052 Pkt. 8.2.2.1 bemessen und ausgeführt; der erforderliche Lastabtrag lasse sich nicht nachweisen. Die Nutzung der Halle sei bei voller Schneelast nicht zulässig. Zur Sanierung wurde u.a. das Aufnageln von Lochblechen nebst Einbau von Bolzen empfohlen. Randnummer 10 Abschließend äußerte sich Herr B. mit der bautechnischen Stellungnahme vom 21.1.2007 (Anlage 10 zur Klageschrift). Er kam dort zu dem Ergebnis, dass die abgesetzten Auflager zu sanieren seien, hierzu werde auf die bereits ausgesprochene Empfehlung verwiesen. Seine hierzu gefertigte statische Berechnung stammt vom 14.9.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2. vom 15.4.2008). Randnummer 11 Die Klägerin ließ die Sanierung Ende 2007 ausführen. Randnummer 12 Sie hat behauptet, die Konstruktion der Beklagten habe zu einer Instabilität der nicht den Regeln der Technik entsprechenden Holzkonstruktion geführt. Von ihrer Seite habe die Annahme bestanden, mit dem Ausnageln der Lochbleche sei das Problem beseitigt. Dabei hätten die bereits vorhandenen kleineren Risse keine Rolle gespielt. Sie habe bei der Abnahme nicht gewusst, dass die zur Mängelbeseitigung ausgenagelten Bleche nicht der DIN-Norm entsprochen hätten. Randnummer 13 Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte zu 1. von Anfang an Bedenken äußern müssen. Im Zweifel habe die Beklagte zu 1. dann zumindest die Lochbleche vollständig auszunageln gehabt. Die DIN 1052 sei Stand der Technik und müsse jedem Bauunternehmen bekannt sein. Sofern keine Angaben vorlägen, hat die Klägerin weiter behauptet, seien typengeprüfte Lochbleche vollständig auszunageln. Normalerweise habe eine Nagelpressverleimung stattfinden müssen. Randnummer 14 Die ursprüngliche Statik der Beklagten zu 2. sei bereits fehlerhaft gewesen und habe zum Mangel der Holzkonstruktion geführt. Anschließend habe die Beklagte zu 2. die Verstärkungsarbeiten der Beklagten zu 1. nicht ordnungsgemäß überwacht und es unterlassen, auf die weiterhin vorhandenen Mängel hinzuweisen. Randnummer 15 Für die zur Beseitigung der Tragwerksfehler notwendigen Verstärkungsarbeiten hat die Klägerin, ausgehend von den Schlussrechnungen Randnummer 16 • des Dipl.-Ing. B. vom 11.12.2007 (Bd. II Bl. 66 d.A.), Randnummer 17 • der Architekten und Ingenieure J., G. und W. vom 12. 2.2007 (Bd. II Bl. 68 ff. d.A.) und Randnummer 18 • der Zimmerei T. vom 10.12.2007 (Bd. II Bl. 71 ff. d.A.), Randnummer 19 Kosten in Höhe von 31.964,83 EUR behauptet. Randnummer 20 Die Beklagten haben vorgetragen, die Klägerin habe das Bauvorhaben trotz Mangelkenntnis abgenommen. Hierzu hat die Beklagte zu 1. behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass die Bauausführung nicht den DIN-Normen entsprochen habe. Die Beklagte zu 2. hat das Wissen der Klägerin auf die Errichtung der ausgeklinkten Auflager bezogen. Randnummer 21 Weiter hat die Beklagte zu 1. behauptet, selbst wenn die Konstruktion nicht ausreichend tragfähig gewesen sei, beruhe dies auf keinem Mangel ihrer Arbeit. Was die Beklagte zu 1. gebaut habe, entspreche den DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik. Ursächlich könne nur die nach Herstellung des Werks eingetretene Verringerung der Dachneigung sein. Randnummer 22 Verantwortlich seien nach Meinung der Beklagten zu 1. zudem allein die Klägerin und deren Statiker, die ihr die Bauausführung vorgegeben hätten. Beide seien verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 1. die statischen Nachweise für eine ordnungsgemäße Konstruktion zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Nachweis habe der Beklagten zu 1. auch das vollständige Ausnageln der Lochbleche vorgeben müssen, was - unstreitig - nicht geschehen sei. Ob vollständig auszunageln sei, ergebe sich nicht aus der DIN 1052, sondern aus der konkreten statischen Berechnung im Einzelfall. Insgesamt habe man versucht, einen planerischen Mangel mit wiederum unzureichenden planerischen Vorgaben zu bereinigen. Prüfungs- und Hinweispflichten hätten auf Seiten der Beklagten zu 1. angesichts der geballten Sachkunde des Hochbauamtes der Klägerin und der Beklagten zu 2. nicht bestanden. Randnummer 23 Nach Auffassung der Beklagten zu 1. sei sie schon nicht wirksam zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Die Klägerin habe es versäumt, der Beklagten zu 1. die notwendigen planerischen Vorgaben zu liefern. Die Aufforderung zur Anerkennung der Mängelbeseitigungspflicht sei missverständlich gewesen. Deshalb habe die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 21.11.2006 auch nichts verweigern können. Randnummer 24 Die Beklagte zu 2. hat behauptet, ursächlich sei allein die ohne statische Vorgaben und Nachweise eigenmächtige Errichtung der ausgeklinkten Auflager durch den Subunternehmer der Beklagten zu 1. Der Unternehmer habe angesichts der vorgefundenen Situation darauf hinweisen müssen, dass nur ausgeklinkte Auflager möglich seien, und nicht ohne Tragfähigkeitsnachweis bauen dürfen. Randnummer 25 Die später im Zuge der Anbringung erster Lochbleche von der Beklagten zu 2. übernommene Objektüberwachung sei fehlerfrei erfolgt. Dass die Bleche gem. DIN 1052 vollständig auszunageln seien, habe die Beklagte zu 2. in das Wissen der Beklagten zu 1. bzw. deren Subunternehmer stellen und voraussetzen dürfen, weshalb sie hierauf nicht habe gesondert hinweisen müssen. Randnummer 26 Die Beklagten haben gemeint, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie das Bauvorhaben durch ihr Hochbauamt nur unzureichend überwacht habe. Deshalb seien das Fehlen des Tragfähigkeitsnachweises, die Ausführung ausgeklinkter Auflager und das nicht vollständige Ausnageln der Lochbleche nicht aufgefallen und rechtzeitig bereinigt worden. Die Beklagte zu 1. hat darüber hinaus gemeint, die Klägerin treffe auch das Verschulden der Beklagten zu 2. bei der Planung und Objektüberwachung. Randnummer 27 Letztlich haben die Beklagten die Kosten der Klägerin zur Herstellung der Tragfähigkeit in jeder Hinsicht bestritten. Randnummer 28 Das Landgericht hat zur Mangelhaftigkeit des Werkes ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. K. Sch. eingeholt, das der Sachverständige schriftlich am 14.1.2008 (vgl. Gutachten Dipl.-Ing. (FH) P. vom 17.1.2008) erstattete, am 8.4.2008 (Bd. II Bl. 213/214 d.A.) und am 9.3.2009 (Bd. II Bl. 146-151 d.A.) schriftlich ergänzte und am 3.8.2009 mündlich erläuterte (Bd. II Bl. 200-202 d.A.). Zu den von der Klägerin veranlassten kostenträchtigen Beseitigungsarbeiten hat das Landgericht am 18.1.2010 die Zeugen W. (Bd. III Bl. 1/2 d.A.), B. (Bd. III Bl. 3 d.A.) und T. (Bd. III Bl. 3/4 d.A.) vernommen, um schließlich auf der Grundlage der Beschlüsse vom 17.2., 7.4., 15.10. und 1.12.2010 (Bd. III Bl. 34 f.; 46; 99; 153 d.A.) ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. H. einzuholen, das die Sachverständige am 31.7.2010 (Anlage zur Akte) und 17.3.2012 (Anlage zur Akte) schriftlich erstattet und am 14.11.2011 (Bd. III Bl. 150152 d.A.) und am 13.8.2012 (Bd. III Bl. 185-187 d.A.) mündlich erläutert hat. Randnummer 29 Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 19.6.2013 (Bd. IV Bl. 41-59 d.A.), auf das wegen der dort getroffenen Feststellungen - soweit diese nicht von den Feststellungen des Senats abweichen - Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin des Landgerichts die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 18.904,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Randnummer 30 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten würden der Klägerin die Kosten der Mängelbeseitigung schulden. Jeder von ihnen habe durch Verletzung eigener Vertragspflichten denselben Schaden der Klägerin hervorgerufen. Die Beklagte zu 1. habe spätestens nach der Zustellung der Klage die Beseitigung der Mängel ernsthaft und endgültig verweigert, was die Klägerin zur nachfolgenden Ersatzvornahme berechtigt habe. Die Haftung der Beklagten folge dem Grunde nach aus den Feststellungen des Sachverständigen Sch. . Die Rissbildung beruhe danach im Wesentlichen auf dem nicht geführten Tragfähigkeitsnachweis der ausgeklinkten Auflager und der damit einher gehenden Lastüberschreitung. Die Beklagte zu 1. habe die Auflagerung durch Ausklinkung ohne diesen Nachweis nicht errichten dürfen. Anschließend habe sie die Lochbleche entgegen den Regeln der Technik nur zu einem Viertel ausgenagelt. Soweit keine Anordnung zum Umfang der Nagelarbeiten getroffen worden sei, habe die Beklagte zu 1. entweder nachfragen oder möglichst viele Nägel verwenden müssen. Hierin seien die Ursachen für die Rissbildung zu sehen. Die Beklagte zu 2. als Bauüberwacher habe das Fehlen eines Tragfähigkeitsnachweise und das ungenügende Ausnageln erkennen müssen. Schon vor der Verstärkung durch Lochbleche habe sie auf einen Tragfähigkeitsnachweis hinwirken müssen. In diesem Falle wäre von ihr die Notwendigkeit des Vollausnagelns erkannt und eine dementsprechende Anordnung getroffen worden. Verantwortlich sei aber auch das Hochbauamt der Klägerin als Bauüberwacher. Es habe einen Tragfähigkeitsnachweis für die ausgeklinkten Auflager fordern müssen. Spätestens zur Abnahme wären das Fehlen des Tragfähigkeitsnachweises und das unvollständige Ausnageln zu erkennen gewesen. Das daraus folgende Mitverschulden der Klägerin betrage 1/3. Ersatzfähig seien nur die aus der bezahlten Rechnung der Fa. T. vom 10.12.2007 folgenden Aufwendungen der Klägerin. Die Beseitigungsarbeiten seien nach ordnungsgemäßer Vergabe der Fa. T. übertragen worden. Die Auftragnehmerin habe entsprechend den Vorgaben des Zeugen B. gearbeitet. Die Erforderlichkeit der Arbeiten und der damit verbundenen Kosten habe die Sachverständige H. im Wesentlichen bestätigt. Im Ergebnis betrage die aus der Schlussrechnung T. zu ersetzende Summe brutto 28.788,56 EUR. Abzuziehen seien 1,5 % Skonto, womit 28.356,73 EUR verblieben, von der die Klägerin 2/3 beanspruchen könne. Randnummer 31 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und die Klägerin mit der unselbständigen Anschlussberufung. Randnummer 32 Die Beklagte zu 1. sieht bereits das von ihr in erster Instanz angesprochenen Fehlen einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aufgegriffen. Das Schreiben vom 21.11.2006 lehne nicht die Mängelbeseitigung, sondern nur das verlangte Anerkenntnis ab. Außerdem habe die Klägerin der Beklagten keine Sanierungsplanung vorgelegt, sodass sie mangels eigener Mitwirkung keine Nachbesserung habe verlangen können. Schon die geplante Verstärkung mit Lochblechen sei fehlerhaft gewesen. Deshalb gehe auch die Auffassung des Landgerichts fehl, die Beklagte zu 1. habe die Mangelbeseitigung nach Zustellung der Klage verweigert. Insofern habe die Kammer unberücksichtigt gelassen, dass an die Verweigerung strenge Anforderungen zu stellen seien, die im Verlaufe eines Prozesses eher nicht vorlägen. Randnummer 33 Die Klägerin habe sich bei der Abnahme ihre Rechte vorbehalten müssen, da sie die Mangelhaftigkeit gekannt habe. Das Wissen der Beklagten zu 2. als Erfüllungsgehilfin sei der Klägerin zuzurechnen. Die Beklagte zu 2. habe gewusst, dass die Ausklinkung ohne den erforderlichen Tragfähigkeitsnachweis nicht der DIN 1052 entsprochen und die Ausführungsplanung ein vollständiges Ausnageln nicht vorgesehen habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst den Mangel habe erkennen können. Randnummer 34 Das Mitverschulden der Klägerin, das ihr nur von der Beklagten zu 1. entgegen zu halten sei, habe das Landgericht in zu geringem Maße berücksichtigt. Randnummer 35 Irgendwelche Hinweise habe die Beklagte zu 1. nicht geben müssen. Im Zuge der Nachbeauftragung mit der Anbringung der Lochbleche habe die Klägerin auf die Sachkunde ihres Hochbauamtes und der Beklagten zu 2. zurückgegriffen. Die Beklagte zu 1. sei deshalb davon ausgegangen, alles sei sorgfältig geprüft und abgestimmt. Sie habe so gearbeitet, wie es der Auftrag und die zugrunde liegende Planung vorgesehen hätten. Zuvor habe die Beklagte zu 1. nicht hinterfragen müssen, ob der Tragfähigkeitsnachweis der Klägerin oder ihrem Fachplaner vorlag. Selbst wenn die Beklagte zu 1. trotzdem auf Bedenken hätte hinweisen müssen, träte eine solche Pflichtverletzung hinter dem nahezu allein ursächlichen Planungsmangel zurück. Hinzu komme das eigene Verschulden der Klägerin bei der Bauüberwachung. Randnummer 36 Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, die tatsächliche Ausführung der Ersatzvornahme zu überprüfen. Insoweit sei der Beschluss vom 17.2.2010 nicht umgesetzt. Randnummer 37 Abzusetzen seien auch die Kosten, die der Klägerin sowieso entstanden wären, wenn sie die Sanierung gleich ordnungsgemäß vorgenommen hätte, was die Beklagte zu 1. bereits im Schriftsatz vom 4.4.2007 beanstandet habe. Damit sehe sich die Beklagte zu 1. übergangen. Randnummer 38 Zur Anschlussberufung der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. vor, sie habe die ausgeklinkten Auflager nicht eigenmächtig errichtet. Es sei der Klägerin vielmehr angezeigt worden, dass es an der Ausführbarkeit der ursprünglich vorgesehenen Verstärkung fehle. Folge seien Besprechungen vom 14. und 28.2.2001 (Anlagen B8 und B9) gewesen. Randnummer 39 Die Beklagte zu 2. habe damals eine Vernagelung der vorhandenen Sparren mit der Verstärkung in zwei Reihen geplant (Telefax vom 12. 3. 2001 - Anlage B10). Im Ergebnis hätten also die Klägerin und die Beklagte zu 2. diese Ausführungsvariante angeordnet. Randnummer 40 Deshalb sei der Beklagten zu 1. auch das nachfolgende Ausnageln vergütet worden. Randnummer 41 Die Beklagte zu 2. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht verkenne, dass sie als Tragwerksplaner nicht für die Selbstvornahmekosten herangezogen werden könne. Die Beklagte zu 2. habe auch keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Der Anbringung der Lochbleche habe eine statische Berechnung der Beklagten zugrunde gelegen, womit ein Tragfähigkeitsnachweise vorhanden gewesen sei. Insoweit verwechsele das Landgericht die nachträglichen Verstärkungsarbeiten mit der planungswidrigen Ausführung der ausgeklinkten Auflager durch den Subunternehmer der Beklagten zu 1. Dort habe der Tragfähigkeitsnachweis für die konkret ausgeführte Dachsparrenverstärkung gefehlt, wohingegen die in der gesamten Tiefe anzubringenden zusätzlichen Dachsparren rechnerisch nachgewiesen gewesen seien. Da kein Hinweis durch den Subunternehmer der Beklagten zu 1. erfolgt und der Beklagten zu 2. noch nicht die statisch-konstruktive Bauüberwachung übertragen gewesen sei, könne hieraus nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden. Randnummer 42 Nachfolgend sei die Beklagte zu 2. dann nicht verpflichtet gewesen, einem Fachbetrieb das vollständige Ausnageln der Lochbänder vorzugeben. Eine solche Ausführung habe vorausgesetzt werden können, da sie schon aus einem technischen Regelwerk, nämlich der DIN 1052 folge. Es sei eine anerkannte Regel der Technik, dass Lochbleche vollständig auszunageln seien. Im Ergebnis komme es hierauf nicht einmal an, da die Schadensursache bereits die nachweislose Errichtung der ausgeklinkten Auflager sei. Randnummer 43 Soweit die Klägerin der Beklagten zu 2. in zweiter Instanz die mangelhafte Objektüberwachung vorwerfe, sei das neu und nicht mehr zu berücksichtigten. Zudem habe die Beklagte zu 2. laut Nachtrag vom 10.5.2001 die Bauüberwachung nur nach Aufforderung und in Abstimmung mit der Klägerin, also auf Abruf, übernommen. Die allgemeine Bauüberwachung habe dem Hochbauamt bzw. dem Architekten F. oblegen. Soweit in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 6.8.2007 eine Klarstellung erfolgt sei, habe diese allein zeitliche Relevanz besessen. Die Fachbauüberwachung sei also nur sporadisch und punktuell geschuldet gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte zu 2. beauftragt worden sei, um die Beklagte zu 1. und deren Subunternehmer bei der Sanierung der Rissschäden zu überwachen. Eine intensive Fachbauüberwachung habe die Klägerin nicht gewollt. Sie habe die Bauüberwachung weiter in eigener Hand behalten bzw. Architekten übertragen. Die Beklagte zu 2. habe dementsprechend nur den letztlich gebilligten Sanierungsvorschlag ausgearbeitet. Während bzw. nach Anbringung der Lochbleche sei die Beklagte zu 2. von der Klägerin nicht als bauüberwachender Sonderfachmann herangezogen worden. Die Beklagte zu 2. habe demnach vom nicht vollständigen Ausnageln der Lochbleche nichts gewusst. Nicht einmal in die Abnahme sei die Beklagte zu 2. eingeschaltet gewesen. Randnummer 44 Das Mitverschulden der bauüberwachenden Klägerin liege mindestens bei ½. Insoweit komme es wiederum auf die oben angesprochene Schadensursache an. Für die Mitarbeiter der Klägerin habe in jeder Phase der Dachverstärkung die Möglichkeit bestanden, den Fehler rechtzeitig zu erkennen. Fachwissen sei dafür nicht einmal erforderlich gewesen. Randnummer 45 Die Zinsen habe das Landgericht zu hoch bemessen. Randnummer 46 Die Beklagten beantragen, Randnummer 47 das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19.6.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 48 Die Klägerin beantragt, Randnummer 49 die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen sowie auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner weitere 9.452,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2007 zu zahlen. Randnummer 50 Die Beklagten beantragen, Randnummer 51 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen das vom Landgericht angenommene Mitverschulden. Die Beklagte zu 1. habe das Bauvorhaben nicht richtig ausgeführt und die Beklagte zu 2. habe dies im Rahmen der ihr übertragenen und nach dem ersten Ausführungsmangel der Beklagten zu 1. (eigenmächtige Herstellung abgesetzter Auflager) gesteigerten statisch-konstruktiven Bauüberwachung nicht bemerkt. Auf eine vorherige Abstimmung oder Anforderung durch die Klägerin sei es für die Bauüberwachung der Beklagten zu 2. unter den gegebenen Umständen nicht angekommen. Soweit die Klägerin die allgemeine Bauüberwachung selbst übernommen habe, entlaste dies die Beklagten nicht. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. II. Randnummer 54 Die zulässigen Berufungen und die § 524 Abs. 1 bis 3 ZPO genügende unselbständige Anschlussberufung der Klägerin führen in unterschiedlichem Umfang zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Während sich die Beklagten nur erfolgreich gegen die Zinsen wenden, stellt die Klägerin das vom Landgericht angenommene Mitverschulden zutreffend in Frage. In beidem beruht die Entscheidung des Landgerichts auf Rechtsverletzungen, weil die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten schulden der Klägerin den vom Landgericht mit 28.356,73 EUR festgestellten Mangelbeseitigungsaufwand als Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB a.F. (Beklagte zu 2.) und § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B a.F. (Beklagte zu 1.). Prozesszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Randnummer 55 1. Die vertraglichen Grundlagen stehen zwischen den Parteien außer Streit. Sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. ging mit der Klägerin vor dem 1.1.2002 eine werkvertragliche Rechtsbeziehung ein, sodass - wie vom Landgericht richtig gesehen - das bis dahin geltende Recht anzuwenden bleibt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Randnummer 56 2. Die Beklagte zu 2. richtet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, sie sei der Klägerin zur Erstattung der Mangelbeseitigungskosten verpflichtet. Richtig ist nur, dass sich diese Rechtsfolge weder aus der VOB/B noch aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergibt. Die Beklagte zu 2. erbrachte keine Bauleistung und sie war nicht zur Beseitigung des Mangels an der Dachkonstruktion verpflichtet. Die Klägerin kann von ihr die Kosten der Mangelbeseitigung aber im Wege des Schadensersatzes aus § 635 BGB a.F. erstattet verlangen. Das Ingenieurwerk der Beklagten zu 2. war vorwerfbar mangelhaft und hatte sich in der Dachkonstruktion der ... vergegenständlicht. Randnummer 57
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