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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 310/09 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebl

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Bitterfeld Leitsatz Bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Bitterfeld handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.23) Orientierungssatz

  1. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und vom 27.7.2004 - B 4 RA 11/04 R). (Rn.23)
  2. Eine betriebliche Tätigkeit, die auf die Fertigung von Gütern aus Gebrauchtteilen gerichtet ist, stellt keine Produktion in diesem Sinne dar (vgl BSG vom 24.4.2008 - B 4 RS 31/07 R). (Rn.23)
  3. Treten individuelle Kundenwünsche in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (vgl BSG vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  4. Juli 2009, S 12 R 257/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  5. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Randnummer 2 Der am ... 1955 geborene Kläger erwarb am
  6. Oktober 1979 den akademischen Grad des Diplomingenieurs an der Technischen Universität D. In der Zeit vom
  7. Oktober 1979 bis zum
  8. August 1986 war er als Ingenieur für Technik und Produktion für den VEB K. für Landtechnik (KfL) B. tätig. Vom
  9. September 1986 bis zum
  10. August 1991 arbeitete er als Abteilungsleiter Technik für den VEB F. W. Nach dem Statut des VEB K. H. vom
  11. Juni 1975 gehörte der VEB K. B. diesem Kombinat an. Nach § 2 des Statutes waren das Kombinat und die einzelnen Betriebe insbesondere für die Instandhaltung der Technik der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes H. verantwortlich sowie für die Versorgung mit Ersatzteilen und Baugruppen. Randnummer 3 Der Kläger beantragte am
  12. August 2006 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom
  13. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Sie erkannte den Zeitraum vom
  14. Januar 1986 bis zum
  15. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz an. Die Anerkennung des Zeitraums vom
  16. September 1979 bis zum
  17. September 1979 lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch über keinen Ingenieurstitel verfügt habe. Die Ablehnung der Anerkennung des Zeitraumes vom
  18. Oktober 1979 bis zum
  19. Dezember 1985 begründete sie damit, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am
  20. Februar 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  21. April 2007 als unbegründet zurückwies. Randnummer 4 Der Kläger hat gegen die Entscheidung der Beklagten am
  22. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau, ab
  23. Juli 2007 Dessau-Roßlau (SG), erhoben. Er hat vorgetragen, dass es sich beim VEB K. B. um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  24. August 1950 (VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 2 der
  25. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
  26. Mai 1951 (
  27. DB) handele, da der VEB K. B. d Rechtsnachfolger einer volkseigenen Maschinen-Ausleih-Station (MAS) bzw. der nachfolgenden Maschinen-Traktoren-Station (MTS) und Reparatur-Technische-Station (RTS) gewesen sei. Der VEB B. habe eine gewaltige mechanische Fertigungskapazität gehabt und über zahlreiche Werkzeugmaschinen verfügt. Es seien Drehkränze, Stirn- und Bordwände sowie Heckklappen hergestellt worden. Des Weiteren seien Kippbrücken, Standardzuggabeln und verlängerte Zuggabeln für Spezialanhänger neu gefertigt worden. Dies gelte auch für Spezialaufbauten für Strohbergung und für Steinsammelgeräte mit hydraulischer Höheneinstellung. Des Weiteren seien Strohhäckselgeräte und Brikettierpressen für Braunkohle und eine Vielzahl von weiteren Rationalisierungsmitteln produziert worden. Beim VEB K. B. habe es sich um einen spezialisierten Ersatzteilproduzenten gehandelt, bei dem die Produktion im Verhältnis zur Instandhaltung im Vordergrund gestanden habe. So sei beispielsweise eine ehemalige Instandsetzungshalle zur Produktionsstrecke mit Robotertechnik umgestaltet und eine Pilotanlage für die industrielle Aufarbeitung von Roderädern geschaffen worden. Hierbei sei der erste frei programmierbare Roboter in einem KfL eingesetzt worden. Randnummer 5 Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom
  28. Januar 2007 von Amts wegen überprüft und mit Bescheid vom
  29. März 2009 festgestellt, dass das AAÜG entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom
  30. Januar 2007 nicht anwendbar sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten bzw. höherer Entgelte nach dem AAÜG. Der Bescheid vom
  31. Januar 2007 sei rechtswidrig, könne aber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zurückgenommen werden. Randnummer 6 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  32. Juli 2009 abgewiesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom
  33. März 2009 – L 1 R 91/06 – hat das SG ausgeführt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab
  34. August 1991 erfassten" Personen nicht erweitere und dass das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert worden sei. Eine verfassungskonforme Ausweitung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf Personen, die am
  35. Juni 1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, sei nicht zu begründen. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bleibe der Bescheid vom
  36. Januar 2007 bestandskräftig. Randnummer 7 Gegen das ihm am
  37. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. September 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt und vertieft. Mit Schriftsatz vom
  39. August 2010 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie nunmehr wieder die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 des AAÜG beim Kläger bejahe. Der entgegenstehende Bescheid vom
  40. März 2009 ist aufgehoben worden. Der Kläger hat hierzu zunächst mitgeteilt, dass er das Teilanerkenntnis nicht annehme und dass er eine Fortsetzung des Verfahrens wünsche. Im Erörterungstermin am
  41. Mai 2013 hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Zeitraum auf die Zeit vom
  42. Oktober 1979 bis zum
  43. Dezember 1985 beschränkt. Mit Schriftsatz vom
  44. Juli 2013 hat der Kläger schließlich das Teilanerkenntnis der Beklagten vom
  45. August 2010 angenommen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  46. Juli 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
  47. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
  49. Oktober 1979 bis zum
  50. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  51. Juli 2009 zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei dem VEB K. B. weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Randnummer 13 Mit Verfügung vom
  52. Januar 2010 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nur möglich sei, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden sei. Eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR – wie dies das Bundessozialgericht (BSG) für möglich halte – scheide nach Auffassung des erkennenden Senats aus. Im Erörterungstermin am
  53. Mai 2013 ist der ehemalige Betriebsdirektor des VEB K. B., G. Z., als Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussage des Zeugen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Die Beteiligten haben in diesem Termin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 14 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 16 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Der Bescheid der Beklagten vom
  54. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  55. April 2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom
  56. März 2009 ist durch ein angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten zurückgenommen worden. Der Kläger hat des Weiteren im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am
  57. Mai 2013 den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Zeit vom
  58. Oktober 1979 bis zum
  59. Dezember 1985 beschränkt. Er hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte, diesen Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in seinem Fall für diesen Zeitraum nicht anwendbar. Randnummer 18 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  60. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 19 Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren
  61. Senats und des jetzigen
  62. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  63. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 20 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 21 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 22 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 23 Im Zeitraum vom
  64. Oktober 1979 bis zum
  65. Dezember 1985 war der Kläger als Ingenieur für Technik und Produktion im VEB K. B. beschäftigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegen bei den VEB K. die betrieblichen Voraussetzungen nicht vor (siehe Urteil des Senats vom
  66. November 2010 – L 1 R 187/07 –; Urteil vom
  67. Februar 2011 – L 1 R 387/08 –, Urteil vom
  68. Dezember 2012 – L 1 R 229/07 –; alle Entscheidungen juris). Auch für den VEB K B. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine industrielle Serienproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorgelegen hat. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (Urteil des BSG vom
  69. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –; Urteil des BSG vom
  70. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –; juris). Eine betriebliche Tätigkeit, die auf die Fertigung von Gütern aus Gebrauchtteilen gerichtet ist, stellt keine Produktion in diesem Sinne dar (Urteil des BSG vom
  71. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –; juris). Treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (Urteil des BSG vom
  72. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R –; juris). Randnummer 24 Der Zeuge Z. hat angegeben, dass es u.a. eine große Produktionsabteilung von 30 bis 40 Mitarbeitern gegeben habe und einen landwirtschaftlichen Dienst von ebenfalls 30 bis 40 Mitarbeitern, bei einer Gesamtmitarbeiterzahl von
  73. In der Abteilung landwirtschaftlicher Dienst seien Reparaturen von landwirtschaftlichen Maschinen durchgeführt worden. In der Produktionsabteilung seien Ersatzteile und Baugruppen hergestellt worden. Diese Abteilung habe mit einem Anteil von 20 Prozent für den Eigenbedarf produziert und im Übrigen für den Verkauf an andere Betriebe. Eine Neufertigung habe in der Regel auf Anfrage von anderen Industriebetrieben stattgefunden. Ein wichtiger Bereich in der Produktionsabteilung sei die Regenerierung von Roderädern gewesen. Wenn diese Roderäder abgenutzt gewesen seien, seien sie vom KfL günstig aufgekauft, regeneriert und dann wieder verkauft worden. Zu diesem Zweck sei eine Roboteranlage installiert worden. Dies sei die einzige Roboteranlage in einem KfL in der DDR gewesen. Es habe insgesamt nichts gegeben, was nicht gebaut worden sei. Man sei in der Produktion oft von speziellen Anfragen überrascht worden, bei denen man sich dann etwas habe einfallen lassen müssen. Randnummer 25 Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zum Aufgabenbereich des VEB K. B. d vorgetragen, dass Rationalisierungsmittel neu gefertigt worden seien. Die Liste hierzu hat 47 Posten. Des Weiteren hat er eine Liste von Einzelteilen und Ersatzteilen übersandt, die der VEB KB. neu gefertigt hat. Diese Liste weist 167 Posten auf. Aus dem Vortrag des Klägers und den Angaben des Zeugen ergibt sich, dass es zwar eine Produktionsabteilung im VEB K.B. gegeben hat, dass bei der Neuproduktion von Rationalisierungsmitteln und Ersatzteilen aber nicht die Massenfertigung, sondern individuelle Kundenwünsche im Vordergrund gestanden haben. Insbesondere der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass immer wieder spezielle Anfragen an den VEB K. B. herangetragen worden sind und dass hierauf reagiert werden musste. Auch die umfangreichen Produktionslisten, die der Kläger übersandt hat, lassen den Schluss zu, dass entsprechende Ersatzteile nur auf individuelle Nachfrage oder im Bedarfsfall produziert worden sind. Bei dieser Produktpalette erscheint eine Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bei einer Abteilungsgröße von 30 bis 40 Mitarbeitern schon aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Des Weiteren war die Abteilung für Instandhaltungsarbeiten mit der gleichen Mitarbeiterzahl als gleichrangig anzusehen. Soweit der Kläger noch auf die durch Robotertechnik unterstützte Regenerierung von Roderädern abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da es sich hierbei um die Aufbereitung von gebrauchten Roderädern gehandelt hat und nicht um eine Neufertigung. Die Verarbeitung von Gebrauchtteilen reicht allerdings nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom
  74. April 2008 nicht aus, um eine Massenproduktion anzunehmen. Randnummer 26 Der VEB K. B. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der
  75. DB, auch wenn es sich um einen Rechtsnachfolger der dort aufgeführten MAS handelt. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der
  76. DB ist abschließend und eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen (Urteil des BSG vom
  77. April 2002 – B 4 RA 34/01 R –; juris). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom
  78. November 2010 – L 1 RA 187/07 – dargelegt hat, handelte es sich bei den MAS und den VEB K. nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Darüber hinaus unterschieden sich die VEB K.in der Rechtsform von den MAS als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Auch der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit war sehr verschieden. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung vom
  79. Dezember 2006 – L 1 RA 271/03 –, welche den Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren übersandt worden ist, ausführlich erläutert. Insoweit kann auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen werden. Randnummer 27 Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien lagen die betrieblichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum weder nach § 1 Abs. Satz 1 noch nach § 1 Abs. 2 der
  80. DB vor. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.