Abklingen der Gesundheitsstörungen - Instabilitätsgefühl im Sprunggelenk - GdS von 10 - keine Beschädigtenrente Leitsatz
dem Arztbrief des Orthopäden Dr. W. vom
der Neutral-Null-Methode betragen. Bei der Untersuchung am
dem Operationsbericht seien die Knorpel und Menisken regelgerecht. Es habe lediglich eine medial etwas vergrößerte Plica festgestellt werden können, die resiziert worden sei. Die intraoperative Beweglichkeit habe 0/0/140 Grad betragen. Bei den ambulanten Kontrolluntersuchungen am
einer Übung in Behandlung der Vertragsärztin der Bundeswehr B. Diese stellte eine freie Beweglichkeit fest und schloss einen Erguss aus. Eine Überweisung an einen Orthopäden wurde nicht veranlasst. Randnummer 4 Am 13. Januar 2003 verunfallte der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle im Straßenverkehr. Um einem anderen verunfallten PKW-Fahrer erste Hilfe zu leisten, bremste er seinen PKW ab, verriss das Lenkrad, kam ins Rutschen, glitt in den Straßengraben und überschlug sich.
dem Bericht des A.-Klinikums G. sei der Kläger dort vom
dem Bericht des Dipl.-Med. W. (A.-Klinikum) vom
der Entlassungsuntersuchung der klinische Befund weitgehend unauffällig gewesen. Randnummer 8 Am
dem Wegeunfall im Januar 2003 berichtet. Danach sei keine weitere Therapie erfolgt. Derzeit liege vor allem bei sportlicher Belastung eine deutliche Belastungseinschränkung des Kniegelenks vor. Ein direktes Aufknien sei nicht möglich. Bezüglich des Sprunggelenks habe der Kläger eine deutliche Instabilität mit rezidivierenden Supinationstraumen angegeben. Dr. S. diagnostizierte einen medialen Kapsel-Reizzustand des linken Kniegelenkes, eine beginnende Retropatellararthrose mit Patellaspitzensyndrom sowie eine funktionelle OSG-Instabilität links. Dem lag folgende Befunderhebung des linken Kniegelenks zugrunde: Extension/Flexion 10/0/130 Grad, kein Erguss, leichtes Defizit der Oberschenkelstreckmuskulatur, Kreuz- und Kollateralbänder intakt, Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes, keine sonstigen Meniskuszeichen, deutlicher Patellaanpress- und Verschiebeschmerz mit vermehrter retropatellarer Krepitation, Druckschmerz parapatellar, medial sowie im Bereich der Patellaspitze, Schnapp-Phänomen der Patella. Bei Untersuchung des linken oberen Sprunggelenkes stellte Dr. S. eine Extension/Flexion von 15/0/35 Grad, unauffällige Gelenkkonturen, keinen Erguss und eine im Seitenvergleich vermehrte laterale Aufklappbarkeit fest. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. S.
Auswertung zwischenzeitlich angefertigter MRT-Aufnahmen und nochmaliger Untersuchung des Klägers am
dem beim Verkehrsunfall erlittenen Supinationstrauma Folge eines Propriorezeptionsdefizites, wie es häufig
Ruhigstellung zur Therapie einer Kapsel-Band-Läsion am oberen Sprunggelenk auftrete und damit auch mittelbare Schädigungsfolge des Unfalls. Darüber hinaus fänden sich im Bereich des Gesichtes minimale, kaum zu sehende kleine Narben. Unfallbedingte Narben im Bereich der Hände seien nicht vorgefunden worden. Folgende Schädigungsfolgen seien danach festzustellen: Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche mit daraus erfolgender Fehlbelastung und Reizerscheinungen an der Kniescheibenspitze sowie an der innenseitigen Gelenkkapsel, funktionelle Instabilität des oberen Sprunggelenkes. Für die Schädigung der linken Kniescheibe sei für die Zeit vom
dem Dr. S. ab
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ab und führte zur Begründung aus: Der Versorgungsschutz sei ausgeschlossen, weil der Kläger beim Unfall am
E um mindestens 25 vH für die Dauer von wenigstens sechs Monaten nicht vorgelegen habe. Dagegen legte der Kläger am
seiner Ansicht müsse eine MdE von 25 vH gerade nicht über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben. Die fehlerhafte medizinische Beurteilung, wonach keine rentenberechtigende MdE vorliege, sei zustande gekommen, weil er kurz
dem zweiten Unfall aus dem Dienst ausgeschieden sei und daher keine weiteren Untersuchungen durch seine ehemalige Dienststelle veranlasst worden seien. Tatsächlich habe er auch weiterhin erhebliche Schmerzen und leide an Wetterfühligkeit. Das versorgungsärztliche Gutachten sei auch insoweit nicht
vollziehbar, weil ohne weitere medizinische Begründung ab
1 des Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Die MdE für Schäden an den Bewegungsorganen werde entscheidend durch die Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) bestimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mit berücksichtigt. Für eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk mittleren Grades sei
den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (AHP) eine MdE von 20 vH anzusetzen. Eine derartige Gesundheitsstörung habe beim Kläger nicht vorgelegen. Beim Verkehrsunfall vom 13. Januar 2003 habe sich der Kläger eine Rücken- und eine Knieprellung, mehrere Schnittwunden an den Händen und im Gesicht sowie eine Verletzung des linken oberen Sprunggelenks zugezogen. Während die Prellungen und die Schnittverletzungen schnell abgeheilt seien, bestehe am linken oberen Sprunggelenk eine chronisch laterale Instabilität. Da
den AHP bei einer stärkeren Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, die beim Kläger nicht einmal vorgelegen habe, eine MdE von 20 vH zu berücksichtigen sei, sei auch ein Ausgleich für die beim Unfall im Januar 2003 erlittene Gesundheitsstörung nicht gerechtfertigt. Ein Gesamt-GdS könne nicht gebildet werden, weil zum Zeitpunkt des Unfalls am
frage hat er angegeben,
Beendigung seines Dienstverhältnisses zweimal im Bundeswehrkrankenhaus L. behandelt worden zu sein. Aktuell leide er an Schmerzen beim Knien, Wetterfühligkeit und Schmerzen bei größeren Belastungen. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 hat das SG das Land Sachsen-Anhalt zum Verfahren beigeladen, weil
3 SVG das Versorgungsverhältnis nur einheitlich gegenüber Bund und Land festgestellt werden könne. Randnummer 13 Auf Antrag des Klägers
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Direktor des Orthopädischen Universitätsklinikums M., Prof. Dr. L., das Gutachten vom 8. Februar 2012
Untersuchung des Klägers am
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werde bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung und einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades ein GdS von 20 angenommen. Da beim Kläger keine solchen Einschränkungen vorlägen, sei die Bewertung der Schädigungsfolgen durch den Sachverständigen deutlich überzogen. Die Bewertung der Schädigungsfolge am Kniegelenk durch Prof. Dr. L. (GdS von unter 10) stimme mit der Bewertung der Vorgutachter im Verwaltungsverfahren überein. Randnummer 15 Gegen das ihm am
seiner Ansicht noch nicht festgestellt werden, ob dadurch eine dauernde Beeinträchtigung vorliege. Randnummer 16 Der Kläger beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgericht Magdeburg vom
einem Grad der Schädigung von mehr als 25 zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 21 Die Beklagte hält die vom SG vorgenommene Bewertung der Schädigungsfolgen auf Grundlage der Vergleichsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung für sachgerecht. Randnummer 22 Der Senat hat einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L. vom 12. Juli 2013 eingeholt, da der Kläger auf
frage des Gerichts angegeben hat, in den letzten drei Jahren lediglich durch diese Ärztin behandelt worden zu sein. Auch stationäre Aufenthalte seien nicht durchgeführt worden. Die Ärztin hat mitgeteilt, den Kläger ab
Funktionseinschränkungen im Bereich der Knie- und Sprunggelenke hat sie angegeben, den Kläger nicht untersucht zu haben, da dieser diesbezüglich keine Beschwerden bei ihr vorgetragen habe. Da ihr bis zur heutigen Anfrage diese Probleme unbekannt seien, habe sie auch keine Überweisung zum Orthopäden veranlasst. Randnummer 23 Außerdem hat der Senat die Verwaltungsakten des Beigeladenen beigezogen. Danach hat dieser auf den Antrag des Klägers vom
vollziehbar und folge nicht den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Der GdS von 25
Aufpralltrauma anerkannt werden. Randnummer 24 In der nichtöffentlichen Sitzung vom 21. November 2013 hat der Kläger erklärt, er habe wegen der Instabilität Schienen und Bandagen, nutze diese aber nicht immer. Auf die
frage der Berichterstatterin, ob er diese derzeit nutze, hat er dies verneint. Dazu hat er erklärt, bei seiner Tätigkeit im Rettungsdienst und auch privat trage er meistens hohe Stiefel. Da brauche er keine weiteren Schienen zur Stabilität. In der der nichtöffentlichen Sitzung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 25 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat konnte den Rechtsstreit
2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 27 Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 ist rechtmäßig. Dabei ist für die vorliegende Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
1 i.V.m. Abs. 4 SGG der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des Senats. Randnummer 28 Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger zwei WDB erlitten hat. Auch besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die dadurch eingetretenen Funktionseinschränkungen. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob dem Kläger für die Zeit seit dem Januar 2003 wegen der durch den Bescheid vom 31. August 2006 anerkannten Folgen einer WDB: "Reizerscheinungen an der linken Kniescheibenspitze und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche; Instabilitätsgefühl linkes oberes Sprunggelenk; Rückenkontusion abgeklungen" ein Ausgleich
1 SVG zu gewähren ist. Randnummer 29
1 SVG erhalten Soldaten wegen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage
1, 31 BVG. In dem im Januar 2003 beginnenden streitgegenständlichen Zeitraum sind die maßgeblichen Vorschriften durch das am
folgenden Änderungen (a.F.) anzuwenden. Die Änderungen haben aber auf den vorliegenden Fall in der Sache keine Auswirkungen. Randnummer 30 Durch eine Änderung des § 30 Abs. 1 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 ist die Bezeichnung des Schweregrades als "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)" durch die Bezeichnung "Grad der Schädigungsfolgen (GdS)" ersetzt worden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit hat der Gesetzgeber keine Änderung in der Sache beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 541/07, S. 68, 80). Daher wird im Folgenden grundsätzlich die neue Bezeichnung verwendet.
E um mindestens 30 vH eine monatliche Grundrente.
Abs. 2 der Vorschrift stellten die
Abs. 1 für die Höhe der Rente maßgeblichen Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar, von denen eine um fünf v.H. geringere MdE mit umfasst wurde.
S von mindestens 30 voraus. In der bis zum
denen die MdE zu beurteilen war und
der Neufassung der GdS zu beurteilen ist.
der alten Fassung des § 30 Abs. 1 BVG war die MdE
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2).
der Neufassung ist der GdS
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der Schädigungsfolgen ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz 2). Demnach reicht – wie zuvor
S von 25 zur Rentenberechtigung aus. Randnummer 31 Als Grundlage für die Beurteilung der für die Bemessung der MdE erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen AHP, die
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG v.
ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG.
MedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen,
denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – im Wesentlichen inhaltlich unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den AHP in den Fassungen von 1996, 2004, 2005 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden daher lediglich die Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. Randnummer 32 Der hier streitigen Bewertung der Schädigungsfolgen ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, 1
diesem Maßstab kann für die anerkannten Schädigungsfolgen des Klägers, die das Funktionssystem Bein betreffen, insgesamt kein höherer GdS als 10 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die medizinischen Befunderhebungen durch Dr. S. und Prof. Dr. L., die Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers und die Bewertung dieser medizinischen Unterlagen durch die Versorgungsärzte der Beklagten und des Beigeladenen. Diesen auf der Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beruhenden überzeugenden Einschätzen schließt sich der Senat an. Randnummer 34 Aufgrund des im August 2000 erlittenen Sturzes bestehen beim Kläger als anerkannte WDB "Reizerscheinungen an der linken Kniescheibenspitze und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche". Zwar hat der Kläger auch einen Meniskusriss durch den Unfall behauptet, doch konnte dieser Verdacht aufgrund des am 27. November 2000 erstellten MRT weder intraoperativ noch durch spätere Untersuchungen bestätigt werden. Im Übrigen hat der Kläger die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als WDB nicht beantragt. Randnummer 35 Für die anerkannte WDB aufgrund des Sturzes hat zu keinem Zeitpunkt eine mindestens sechs Monate andauernde GdS-relevante Behinderung vorgelegen. Insoweit ist zu beachten, dass
Teil A, 2 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der GdS eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraussetzt. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert anzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen (oder voraussichtlich verbleibenden) Schaden entspricht. Allein ein Krankenhausaufenthalt oder die zeitweilige Dienstunfähigkeit rechtfertigen für sich gesehen nicht schon die Annahme eines rentenberechtigenden GdS (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Februar 1976 – 9 RV 136/75 – juris). Daher kann dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. S., der aufgrund der akuten Behandlungsmaßnahmen
dem Unfall einen rentenberechtigenden GdS angenommen hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist anhand der vorliegenden Befunde eine Bewertung der Schädigungsfolgen unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorzunehmen. Bei dieser tatrichterlichen Aufgabe ist der Senat bei einem medizinisch geklärten Sachverhalt nicht an die Bewertungen der Sachverständigen gebunden. Randnummer 36 Danach rechtfertigen die Folgen des Sturzes keinen GdS. Bereits am 24. Oktober 2000, knapp drei Monate
dem Unfall, hat Dr. W. eine konsolidierte Innenbandläsion und ein reizloses, frei bewegliches Kniegelenk sowie stabile Bandverhältnisse festgestellt. Auch in der Folgezeit bestanden keine Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. So konnten bei der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus B. am
der Arthroskopie die Beweglichkeit des Kniegelenks noch eingeschränkt. Doch haben die Kontrolluntersuchungen vom
Teil B, Nr. 18.14, der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auch keinen rentenberechtigenden GdS
sich zieht (Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad: GdS von 0 bis 10). Auch als sich der Kläger am 14. Dezember 2001 wegen Beschwerden des linken Knies
einer Übung in Behandlung der Vertragsärztin der Bundeswehr B. begeben hatte, stellte diese eine freie Beweglichkeit fest und schloss einen Erguss aus. Eine Überweisung an einen Orthopäden wurde durch sie nicht veranlasst. Randnummer 37 Im Übrigen waren bei der Untersuchung durch beide Sachverständigen die Kniegelenkskonturen nicht wesentlich verändert, die Meniskuszeichen unauffällig und die Bänder stabil. Auch eine relevante Knorpelschädigung hat Dr. S. aufgrund des MRT vom 21. September 2004 ausschließen können. Da erst bei ausgeprägten Knorpelschäden (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II bis IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen ein GdS festgestellt werden kann (Teil B, Nr. 18.14 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze), kann auch unter Berücksichtigung der anerkannten Knorpelschädigung ohne Bewegungseinschränkung kein GdS festgestellt werden. Allein die belastungs- und wetterabhängigen Schmerzen bzw. die Einschränkungen bei sportlichen Betätigungen, die in der anerkannten Schädigungsfolge zum Ausdruck kommen, rechtfertigen keinen GdS.
Teil A, 2 j der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auch schon erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände in der GdS-Tabelle mit berücksichtigt. Nur wenn eine Schmerzhaftigkeit
gewiesen ist, die
Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen über das übliche Maß hinausgeht und eine ärztliche Behandlung erfordert, können danach höhere Werte angesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger nimmt lediglich bei Bedarf Ibuprofen als Schmerzmittel. Er befindet sich
dem Befundbericht der Fachärztin Dipl.-Med. L. vom 12. Juli 2013 wegen orthopädischen Beschwerden weder bei ihr noch in anderweitiger (schmerztherapeutischer bzw. orthopädischer) Behandlung. Ihr waren die Kniegelenksprobleme des Klägers sogar unbekannt, sodass keinesfalls von außergewöhnlichen Schmerzzuständen bzw. einer schmerztherapeutischen Behandlung ausgegangen werden kann, die die Feststellung eines Einzel-GdS rechtfertigt. Randnummer 38 Auch aufgrund des Verkehrsunfalls im Januar 2003, für den als Schädigungsfolge ein Instabilitätsgefühl des linken oberen Sprunggelenkes anerkannt worden ist, liegt kein rentenberechtigender GdS vor. Für diese Schädigungsfolge kann unter Heranziehung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil B, Nr. 18.14) maximal ein GdS von 10 festgestellt werden. Denn Bewegungseinschränkungen sind mit dem Instabilitätsgefühl nicht verbunden. Erst bei einer Bewegungseinschränkung mittleren Grades (Heben/Senken 0/0/30 Grad) kann
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B, Nr. 18.14) überhaupt ein GdS von 10 festgestellt werden.
den von Dr. S. (15/0/35 Grad) und Prof. Dr. L. (20/0/40 Grad) erhobenen Befunden ist keine solche Einschränkung festzustellen. Auch bei der Untersuchung durch Dr. H. am 14. März 2003 bestanden keine derartigen Einschränkungen, denn dieser stellte eine Beweglichkeit von Extension/Flexion 15/0/60 Grad fest. Zudem hat keiner der Sachverständigen Einschränkungen im unteren Sprunggelenk dokumentiert. Randnummer 39 Das ohne Bewegungseinschränkungen vorliegende Instabilitätsgefühl ist nicht ausdrücklich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bewertet worden. Daher ist
Teil B, Nr. 1 b der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Bei Berücksichtigung der Vergleichsmaßstäbe lässt sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Supinationstraumen kein höherer GdS als 10 feststellen, denn er ist dadurch ist in seiner Teilhabe nicht so sehr eingeschränkt wie jemand mit einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades (d.h. Beweglichkeit weniger als 0/0/30 Grad). Erst dafür ist
Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdS von 20 festzustellen. Ein rentenberechtigender GdS wäre danach erst bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes anzunehmen. Auch bei Fußdeformitäten rechtfertigen statische Auswirkungen nur einen GdS von 10. Erst bei stärkeren statischen Auswirkungen kann ein solcher von 20 festgestellt werden. Da beim Kläger zwar Supinationstraumen vorliegen, diese aber punktuell und nicht dauerhaft die Gehfähigkeit beeinflussen, ist auch unter Berücksichtigung dieses Vergleichsmaßstabes kein GdS von 20 gerechtfertigt. Schließlich kann der Vergleich zu den Bewertungen für eine Kniegelenksinstabilität keinen höheren GdS als 10 rechtfertigen. Denn
Teil B, Nr. 18.14 kann erst bei einer unvollständig kompensierbarer Lockerung des Kniebandapparates, die mit einer Gangunsicherheit verbunden ist, ein GdS von 20 angenommen werden. Bei dem Kläger konnte keiner der Sachverständigen eine Gangunsicherheit feststellen. Das Gangbild wurde schon durch Dr. H. am 14. März 2003, also knapp zwei Monate
dem Unfall, als sicher und flüssig beschrieben. Bei der Untersuchung durch Dr. S. konnte der Kläger den Ballen- und Hackengang sicher vorführen. Auch Prof. Dr. L. hat eine regelrechte Schrittlänge und ein unauffälliges Gangbild festgestellt. Da bereits bei der Entlassungsuntersuchung am 14. März 2003 keine klinischen Auffälligkeiten des Sprunggelenks festgestellt werden konnten, erscheint auch die Einschätzung von Dr. S.
vollziehbar, wonach ab April 2003 von einem GdS von 10 auszugehen ist. Im Übrigen hat keiner der behandelnden Ärzte bzw. der Sachverständigen die Notwendigkeit gesehen, die Instabilität dauerhaft durch Hilfsmittel (Bandagen, Orthesen) auszugleichen. Lediglich unmittelbar
dem Verkehrsunfall sollte noch eine dreiwöchige Schienenbehandlung erfolgen (Bericht Dipl.-Med. W. vom
dem März 2003 erfolgt ist. Eine solche wäre bei einer stärkeren Instabilität bzw. einer mit einem GdS von mehr als 10 zu bewertenden Schädigung aber zu erwarten gewesen. So hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L. am 12. Juli 2003 mitgeteilt, der Kläger habe ihr gegenüber in dem knapp neunjährigen Behandlungszeitraum keine Probleme mit den Füßen angegeben. Randnummer 40
alledem ist die von Prof. Dr. L. angenommene Bewertung der Instabilität mit einem GdS von 25 nicht
vollziehbar. Dagegen sprechen schließlich auch die von der ärztlichen Gutachterin des Beigeladenen R. am 5. Dezember 2012 gegen das Gutachten von Prof. Dr. L. eingewendeten Bedenken: So läge die angenommene vermehrte laterale Aufklappbarkeit nur dann vor, wenn die Supination stärker ausgeführt werden könne, als der Normalwert dies erlaube. Dem widersprächen aber die Bewegungsmaße, da hier die Pronation links gegenüber rechts eindeutig verstärkt angegeben werde, nicht aber die Supination. Auch die bildgebenden Befunde zeigten
ihrer Einschätzung keine vermehrte Aufklappbarkeit. Die Schlussfolgerung des Prof. Dr. L. bezüglich einer Zunahme der Instabilität im Bereich des linken Sprunggelenkes allein aufgrund der Aussage eines häufigeren Umknickens ist danach aus ihrer Sicht medizinisch nicht zu objektivieren. Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 41 Die durch Dipl.-Med. N. am
SGG nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.