Absetzung für Abnutzung für Pächtereinbauten und Pächterumbauten Orientierungssatz Die Herstellungskosten eines Pächters für Einbauten und Umbauten in einer Pension sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Weder die zeitliche Beschränkung des abgeschlossenen Pachtvertrages (hier: zwischen Mutter und Tochter) noch ein entschädigungsloser Übergang der Einbauten und Umbauten bei Pachtende rechtfertigen unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer (hier: Verlängerung des eine Pachtzeit von mehr als 12 Jahren vorsehenden Pachtvertrags bereits nach zweijähriger Vertragslaufzeit um weitere fünf Jahre) (Rn.24) (Rn.26) (Rn.33) (Rn.37) . Verfahrensgang nachgehend BFH, 19. Juni 2015, III B 2/14, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzung für Abnutzung (Afa) für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten. Randnummer 2 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer am 1. Juni 2003 eröffneten Pension mit Gaststättenbetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt, zur Einkommensteuer 2003 und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2003 mit Bescheiden vom 15. August 2005, zur Einkommensteuer 2004 und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2004 mit Bescheiden vom 10. Juli 2006. Randnummer 3 Im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 22. März 2007 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung u.a. über Einkommensteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag 2002 bis 2004 bei der Klägerin durch (Bp-Bericht vom 23. Mai 2007). Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Randnummer 4 Im Jahr 2001 erwarb die Tochter der Klägerin ein mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude (Gutshaus) bebautes Grundstück, auf dem u.a. eine Pension entstehen sollte. Randnummer 5 Mit Pachtvertrag zwischen der Klägerin und deren Tochter vom 22. November 2002 wurde das Gebäude nebst Freiflächen an die Klägerin verpachtet. Der Pachtvertrag begann am 23. November 2002 und sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entschädigungslos auf den Verpächter übergehen. Der Pachtzins sollte monatlich 400 € betragen und war erstmals ab dem Monat der Betriebseröffnung zu zahlen. Randnummer 6 Die Klägerin trug vollumfänglich die Herstellungskosten im Jahr 2003 i.H.v. 296.251 € sowie nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 2004 i.H.v. 65.996,20 €, wobei das Landesförderinstitut im Jahr 2003 48.500,63 € und im Jahr 2004 159.099,37 € an Zuschüssen gewährte. Im Obergeschoss des Gebäudes entstanden vier Ferienwohnungen sowie acht Gästezimmer. Im Keller entstand ein Saunaraum und im Erdgeschoss entstanden ein Frühstücksraum, ein Festsaal, eine Küche und ein Billardzimmer. Randnummer 7 Die Herstellungskosten erfasste die Klägerin in ihrem Anlagevermögen und schrieb diese ab, im Jahr 2003 i.H.v. 20.646,21 € und im Jahr 2004 i.H.v. 12.182,83 €. Randnummer 8 Mit weiterer Vereinbarung vom 15. Mai 2004 vereinbarten die Klägerin und deren Tochter, dass sich die Pachtdauer um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert und dass alle Pächterum- und -einbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt dann an den Verpächter übergehen. Vereinbart war weiter, dass die Betriebseröffnung im Juli 2004 erfolgte und für die ersten fünf Jahre nach Betriebseröffnung keine Pacht zu zahlen ist. Randnummer 9 Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses „B.“ um sog. Mieterum- und -einbauten handle, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien, nicht aber wie bisher nach der tatsächlichen (kürzeren) Mietdauer (Tz. 13 des Berichts sowie Prüfungsvermerk 1). Randnummer 10 Folgende Werte wurden ermittelt: Randnummer 11 Wert zum 31.12.2002 0,00 € Herstellungskosten 296.251,00 € Afa 3 v.H. = 8.887,53 € x 7/12 = 5.184,39 € Minderung um Zuschuss 48.500 € Wert zum 31.12.2003 242.566,61 € Nachträgliche HK 65.996,20 € Minderung um Zuschuss 159.099,37 Afa 3 v.H. 154.547,63 € 4.639,43 € Wert zum 31.12.2004 144.824,01 € Randnummer 12 Der Beklagte folgte dem und erließ am 14. Juni 2007, einem Donnerstag, entsprechend geänderte Bescheide. Am 18. Juli 2007 legte die Klägerin gegen die Bescheide Einsprüche ein, welche der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Februar 2008 zurückwies. Randnummer 13 Wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 wurde am 31. März 2008 Klage erhoben und wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 und den 31. Dezember 2004 wurde am 1. April 2008 (Eingang im Finanzamt, 3. April 2008 Eingang im Finanzgericht) Klage erhoben. Randnummer 14 Die Klägerin meint, aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen der Klägerin und deren Tochter abgeschlossenen Pachtvertrags sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere Afa zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus der Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75; Urteil vom 18. September 2003 X R 54/01). Hinzu komme, dass die Vertragsparteien einen Wertausgleich nicht ausgeschlossen hätten und die Klägerin daher vom vollständigen Verlust der Investition auszugehen habe. Es komme hier auf die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes an, weshalb es einen Nachweis für den technischen Verbrauch des Wirtschaftsgutes nicht bedürfe. Randnummer 15 Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2001 (6 K 552/09) betreffe einen vergleichbaren Fall, in dem auch eine kürzere Abschreibungsdauer angesetzt wurde, so dass im Fall einer Klageabweisung der Revisionszulassungsgrund divergierender Entscheidungen gegeben sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, das Finanzamt zu verurteilen, die Einkommensteuer 2003 und 2004 auf 0 € festzusetzen sowie das Finanzamt zu verurteilen, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 bzw. auf den 31.12.2004 dahingehend zu ändern, dass in 2003 weitere Afa in Höhe von 9.389,00 € und in 2004 weitere Afa in Höhe von 7.543,00 € berücksichtigt werden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte meint, dass die Klägerin nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94) die Aufwendungen für Mieterein- und -umbauten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 5a i.V.m. Abs. 4 bzw. 5 EStG abzuschreiben habe und dass die Herstellungskosten nicht über die Dauer des Nutzungsrechts/Mietvertrags sondern nach den für Grundstücken geltenden Grundsätzen zu verteilen seien. Randnummer 19 Zwar könne ggf. auch eine kürzere Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts maßgeblich sein, die dann zu einer Inanspruchnahme der Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führe. Nach dieser Regelung i.V.m. § 11c EStDV ist als tatsächliche Nutzungsdauer der Zeitraum anzusehen, in dem das Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, so dass sich die Afa nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemesse. Es sei zu schätzen, wobei alle technischen und wirtschaftlichen Umstände des Objektes zu berücksichtigen seien und der Steuerpflichtige müsse die Gründe für die kürzere Nutzungsdauer darlegen und beweisen. Randnummer 20 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 18. September 2003 (X R 54/01) meine, es könne von einer von der Typisierung abweichenden Nutzungsdauer ausgegangen werden, weil der zeitliche Rahmen definitiv beschränkt sei und der Nutzer vom Verlust der Nutzungsmöglichkeit bereits vor der baulichen Maßnahme wisse, sei darauf hinzuweisen, dass hier die Pachtdauer nachträglich geändert und um fünf Jahre verlängert worden sei, woraus gefolgert werden könne, dass die Mietereinbauten zum 31. Dezember 2019 nicht wirtschaftlich verbraucht seien. Die Dauer des Pachtvertrages könne nicht Ermittlungsmaßstab für die anzusetzende objektive Nutzungsdauer sein. Hinzuweisen sei noch auf das Urteil des BFH vom 4. März 2008 (IX R 16/07), wonach eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer der Afa nur zugrunde zulegen sei, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht sei, was nur anzunehmen sei, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen sei. Randnummer 21 Zum angeführten Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2001 (6 K 552/09) sei auszuführen, dass im Bezugsverfahren die kürzere Abschreibungsdauer der Mietsache aufgrund der konkreten Umstände geschätzt worden und der Fall nicht vergleichbar sei. Randnummer 22 Dem Senat haben die Einkommensteuer-, die Gewerbesteuer-, die Bilanz-, die Betriebsprüfungs- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 24 1. Pächtereinbauten und -umbauten, die ein Pächter in angepachteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter, ohne dass es darauf ankommt, ob wirtschaftliches Eigentum anzunehmen ist. Die Klägerin kann deshalb die Herstellungskosten abschreiben. Randnummer 25 Denn die Berechtigung zur Vornahme von Afa setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er - wie im Streitfall - Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt und er das Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen darf (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774; BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670). Randnummer 26 2. Die Abschreibung richtet sich nach Gebäudegrundsätzen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94 BFHE 182, 344, BStBl. II 1997, 533), wobei im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt. Randnummer 27
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