rechtlichen Hinweisen des Gerichts). (Rn.64)
Teil B Nr 13.6 (maligner Prostatatumor), Teil B Nr 4.3 (Schielblindheit), Teil B Nr 9.3 (Bluthochdruck), Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenerkrankung), Teil B Nr 13.2 (Impotentia coeundi) ua. (Rn.78)
gehend BSG,
Widerspruch des Klägers stellte der Beklagte zusätzlich eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest (Abhilfebescheid vom
medizinischen Ermittlungen zusätzlich ein Wirbelsäulenleiden mit chronischem Schmerzsyndrom fest, lehnte jedoch eine Erhöhung des GdB ab (Bescheid vom
einem Überprüfungsverfahren hob der Beklagte den Abhilfebescheid wegen einer wesentlichen Verbesserung auf (Bescheid vom 27. September 1999) und zog
einem Widerspruch des Klägers weitere medizinische Unterlagen aus einem Rentenverfahren bei (u.a. ein orthopädisches Gutachten von Dr. K-M. vom
der zehnten Klasse habe er eine Lehre zum Maschinen-schlosser mit gutem Ergebnis absolviert und bis 1966 als Schlosser gearbeitet. Von 1966 bis 1971 sei er als Schlosser in L. tätig gewesen. Ab 1971 habe er ein Studium der Fachrichtung Automatisierungstechnik der chemischen Industrie aufgenommen und dieses erfolgreich als Ingenieur abschließen können. Anschließend habe er sich bis zum Abteilungsleiter und Stellvertreter des Direktors für Wissenschaft und Technik hochgearbeitet. Im Jahr 1986 habe er die politisch geprägten betrieblichen Entscheidungen nicht mehr mittragen können. Dies habe zu seiner Ablösung und einem Wechsel in eine fachlich bezogene Arbeit geführt. Seit dieser Zeit seien zunehmend gesundheitliche Probleme aufgetreten.
der Wende habe er erfolgreich verschiedene Kündigungsprozesse führen müssen und zuletzt vom ehemaligen Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch sowie Lohnnachzahlungen erstritten. Von 1993 bis 1994 habe er eine Umschulung zur technischen Fachkraft für Immobilienbewirtschaftung gemacht. Von Februar bis Juli 1995 sei er als Bauleiter tätig gewesen, jedoch wegen "nicht eingetretener Entwicklungstendenzen des Unternehmens" ausgeschieden und seit August 1995 ohne Beschäftigung. Es habe in der Folgezeit diverse Prozesse vor dem Sozialgericht (SG) gegeben. Er habe manchmal den Eindruck, dass auf Ämtern und Behörden nur Räuber und Verbrecher zu finden seien. Er fühle sich "dieser Mistbande" wehrlos ausgeliefert und "renne immer nur gegen die Wand." Die Sachverständigen führten weiter aus: Beim Kläger bestehe eine psychomotorische Unruhe mit Affektlabilität, Anspannung und Gereiztheit. Im Kontaktverhalten sei er zwar zugewandt und gesprächsbereit, jedoch gleichzeitig auch mürrisch, an vielen Stellen höhnisch und zynisch. Dabei bleibe er misstrauisch und distanziert. Die Stimmung erscheine bedrückt, dysphorisch, verbittert und aggressionsgeladen. Die Frustrationstoleranz sei herabgesetzt, die Konfliktbewältigungsstrategien mangelhaft ausgebildet. Der Kläger sei äußerst leicht kränkbar und reagiere auf Ablehnung, Misserfolg und vermeintliche Angriffe überempfindlich. Es bestehe eine extreme Tendenz zur Sicherung des eigenen Standpunkts. Sein Verhalten wirke auf andere zum Teil skurril und "unbelehrbar". Der Kläger zeige eindeutig querulatorische Tendenzen, die mit einer unveränderbaren Überzeugung verbunden seien, ihm würden in böswilliger Weise fortwährend Rechtskränkungen zugefügt. Auffällig seien massive Abwehrmechanismen im Sinne von Schuldzuweisungen für alles Fehlgeschlagene oder Negative in seinem Leben. Der Kläger sehe sich in einer lebenslangen Leidens- und Opferrolle und fühle sich permanent vom Schicksal benachteiligt. Missliche Ereignisse würden als absichtliche Anfeindung gewertet, wobei er unbeirrbar, zäh und äußerst
tragend, sthenisch und rigide erscheine. Bei ihm würden seelische Konflikte in eine körperliche Symptomatik umgewandelt. Die schwer gestörten Verhaltens- und Symptommuster liefen unbewusst, unkontrolliert und ungesteuert ab, was mit einem erheblichen Leidensdruck verbunden sei. Diagnostisch sei von einer chronifizierten Fehlentwicklung bei schwerer paranoider Persönlichkeitsstörung mit zunehmend querulatorischer Entwicklung auszugehen. In akribisch zwanghafter Weise sammle der Kläger immer "neues Beweismaterial". Beispielsweise habe er der Gutachterin einen Text von 58 Seiten vorgelegt. Die Ausführungen enthielten seitenlange detaillierte Ausführungen zu seinen körperlichen Symptomen und den damit verbundenen Einschränkungen. Typisch für diese Störung sei eine Eskalation in eine chronisch querulatorische Haltung mit extremer Einseitigkeit und mitunter verschrobener Argumentation. Der hartnäckig und aggressiv geführte Rechts- bzw. Rentenkampf habe weniger die Versorgung der eigenen Person zum Ziel, sondern diene der Wiederherstellung des vermeintlichen Rechts. Die aus der beschriebenen Störung resultierenden Persönlichkeitsmerkmale seien gravierend und einer therapeutischen Beeinflussung nur schwer oder überhaupt nicht zugänglich. Die beschriebene Krankheitsentwicklung habe eine Tendenz zum sozialen Rückzug, Isolation und einem verringerten physischen und psychischen Leistungsvermögen. Ein vollschichtiger Einsatz in der Arbeitswelt sei aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 14. März 2000 hob der Beklagte den Bescheid vom 27. September 1999 auf und stellte mit Wirkung zum 7. Oktober 1999 als Behinderungen fest: Randnummer 4 Psychoreaktive Störungen mit körperlichen Beschwerden, Migräne und Blasenleiden, Randnummer 5 Sehverlust des rechten Auges, Randnummer 6 Bluthochdruck, Randnummer 7 Funktionsminderungen und Beschwerden der Wirbelsäule infolge degenerativer Veränderungen mit Muskelreizerscheinungen. Randnummer 8 Der Gesamt-GdB betrage 60. Randnummer 9
einem Neufeststellungsantrag des Klägers vom
sozialgerichtlichen Entscheidungen des SG Münster und des SG Halle allein mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten und daher der vom Beklagten zuerkannte GdB für die Vergangenheit immer zu gering gewesen. Der Beklagte zog einen Befundschein des Urologen Dr. L. vom 13. Dezember 2005 bei, der beim Kläger eine chronische interstitielle Zystitis, einen Zustand
Prostatavesikulektomie
Prostatakarzinom und eine erektile Dysfunktion organischen Ursprungs diagnostizierte. Hiernach bestehe beim Kläger seit ca. 1996 eine chronische therapieresistente interstitielle Zystitis mit einer
folgenden Urgeinkontinenz einschließlich rezidivierender Unterbauchschmerzen. Die Erkrankung sei mit einer deutlichen psychischen und physischen Beeinträchtigung verbunden. Randnummer 11 Der Versorgungsarzt Dr. H. sprach sich in Auswertung des Befundes für einen Gesamt-GdB von 60 aus.
Ablauf der Heilungsbewährungszeit ergebe sich kein Hinweis auf ein Rezidiv. Mit Schreiben vom
gewiesener Bandscheibenvorfall L3/4 sowie Protrusion L4/5 und L5/S1, Epikondylitis lateralis sowie Zustand
Denervations-OP rechts und Epikondylitis lateralis. Neben Schmerzen im Urogenitaltrakt habe der Kläger über häufigen Harndrang und einen oft überfallartigen Stuhldrang berichtet. Der Allgemeinzustand sei mittelgradig eingeschränkt. Daneben habe er auch über Durch-schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Angstzustände, Stimmungsschwankungen und zwischenmenschliche Probleme berichtet. Angebotene psychologische Beratungsgespräche habe der Kläger für nicht nötig erachtet. Im orthopädischen Befund zeige sich eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, die Beweglichkeit der Rumpfwirbelsäule sei nicht einschränkt. Die großen und kleinen Gelenke seien frei beweglich. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. H. gab unter dem 25. Juni 2005 verschiedene Messdaten an, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 9. August 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 22. Januar 2001 auf und stellte ab dem 1. September 2006 einen GdB von 60 ohne das Merkzeichen "G" fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 16. August 2006. Am 25. September 2006 stellte der Kläger klar, dass er einen Überprüfungsantrag
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bereits im Jahr 2005 gestellt habe. In einem Schreiben vom
haltigen Beeinträchtigungen verbunden und höher zu bewerten sei. Randnummer 17 Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Der Facharzt für Urologie Dr. L. hat am
der Schmerzskala aufwiesen. Am Tage betrage die Miktionshäufigkeit sieben bis zehn Mal, während
ts die nächtliche Miktion zwischen acht bis neun Mal liege. Dabei habe er nie das Gefühl, die Blase vollständig entleert zu haben. Die Beschwerden bestünden seit dem Jahr
Auswertung des Gutachtens hat sich der Beklagte bereit erklärt, ab dem
B von 100 und das Merkzeichen "G" ab dem
Verkündung des Urteil des BSG hat der Kläger sein Vorbringen in einem weiteren 51-seitigen Schriftsatz vertieft und im Wesentlichen ausgeführt: Die erektile Dysfunktion sei eher im Sinne des Totalverlustes des männlichen Geschlechtsorgans zu würdigen, was einen deutlich höheren Einzel-GdB als 20 rechtfertigen dürfte. Die erektile Dysfunktion lediglich als leichte Behinderung einzuordnen, werde der tatsächlichen Teilhabeeinschränkung nicht gerecht und grenze schon an "Volksverdummung". Für die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB sowie für das Merkzeichen "G" sei ein besonderes Interesse gegeben, da ihm dann beispielsweise ein Steuerrückerstattungsanspruch für die Kfz-Steuer in Höhe von 50 % zustehen würde. Zur Frage des Merk-zeichens "G" bei der interstitiellen Zystitis habe das SG Halle eine instruktive Entscheidung vom
frage erklärt: Bei einer rückwirkenden Änderung des GdB seien entsprechende Steuerbescheide jederzeit änderbar (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung). Randnummer 36 Der Kläger hat medizinische Befunde zur Gerichtsakte gereicht, die der Versorgungsarzt Dr. W. unter dem 20. Juli 2012 ausgewertet hat: Hinsichtlich der psychoreaktiven Störungen mit körperlichen Beschwerden sowie der Migräne verbleibe es bei einem Einzel-GdB von 50.
Mitteilung des Urologen sei kein Rezidiv entstanden. Wegen der maximalen Blasenfüllung von 100 ml, dem Harndrang und der Stuhlinkontinenz sei kein höherer Einzel-GdB als 50 möglich. Die erektile Dysfunktion sei mit einem GdB von 20 bereits am maximalen Beurteilungsspielraum. Die Verdauungsstörung mit plötzlichem Stuhlgang bei Dickdarmdivertikel sei mit einem Einzel-GdB von 20 einzuschätzen. Der Bluthochdruck sei mit einem Einzel-GdB von 20 korrekt bewertet. Der EF-Wert von 60 habe eine gute Pumpfunktion des Herzens gezeigt. Für die Wirbelsäulenerkrankung lägen nur ältere Befunde vor, die mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten seien. Zusammenfassend betrage der Gesamt-GdB 80 ab dem
t zwischen drei bis zehn Mal wegen des Harndranges zur Toilette. Er halte es aus, dass bis zu 50 ml in der Blase seien. Dies gelte aber nicht bei körperlichen Aktivitäten, da dann bereits 30 ml Blasenfüllung zu Schmerzen führen würden. Aktuell suche er ca. zwölf Mal täglich die Toilette auf.
der Blasenentleerung höre der Harndrang nicht auf. Die Miktionsfrequenz führe zu einer Einschränkung des
tschlafes. Randnummer 39 Zu seinem Tagesablauf hat der Kläger erklärt: Er stehe gewöhnlich um 7.30 Uhr auf und frühstücke mit seiner Frau. Danach lese er Zeitung und beschäftige sich mit seinen "Gerichtsvorgängen" bis zum Mittagessen.
dem Mittag gegen 11.30 Uhr halte er Mittags-ruhe bis 15.00 Uhr. Danach gehe es zum Einkaufen. Zwischen 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolge das Abendbrot, welches vor dem Fernseher eingenommen werde. Ab 23.00 Uhr beginne die
truhe. Dies sei mit Ausnahme von wöchentlichen Besuchen bei Verwandten an jedem Tag der Woche so. Zwei Mal im Jahr werde für sieben bis zehn Tage verreist, wobei er warme Gegenden bevorzuge (Ägypten, Spanien und Portugal
M. im Jahr 2000 habe er die zuvor täglichen Spaziergänge deutlich reduziert. Spaziergänge gebe es nur noch bei gutem Wetter, wobei er auch dazu von seiner Ehefrau angehalten werden müsse. Aktuell mache er wöchentlich noch einen Spaziergang von seiner Wohnung zur E. und zurück (ca. 1 km; 30 Minuten), wobei er Sitzpausen einlegen müsse. In H. habe er noch einen größeren Freundeskreis vor allem mit Arbeitskollegen gehabt. Ein Treffen der Arbeitskollegen finde alle fünf Jahre statt. Die Ehefrau habe neue Freunde in M. gefunden. Das Hobby seiner Ehefrau sei "Shopping", wobei es ihm nicht bekomme, die Einkäufe zu begleiten. Das Sozialgerichtsverfahren sei für ihn zum Lebensziel geworden, schränke jedoch seine Lebensqualität erheblich ein, da er sich kaum auf etwas anderes konzentrieren könne. Randnummer 40 Zum körperlichen Untersuchungsbefund hat der Sachverständige angegeben: Der Kläger sei in gutem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand (Gewicht: 80 kg; Körperlänge: 184 cm; BMI: 23,63 kg/m²). Die Herzfrequenz betrage 72/min und der Ruheblutdruck 122/90 mmHg. Die Rumpfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 40 cm. Im Bereich der Psyche fielen eine stockende Sprechweise sowie ein sehr überlegter sprachlicher Ausdruck auf. So korrigiere sich der Kläger häufig in seinen eigenen Formulierungen. Fragen würden weitschweifig mit häufigem Rückblick auf die gesamte Krankheitsgeschichte beantwortet. Der Kläger habe zur Untersuchung eine Akte im Umfang von ca. 300 Seiten bei sich geführt und habe einige Fragen erst
Einsicht in seine Selbstaufzeichnungen beantwortet. Es entstehe der Eindruck, als wenn die Lebenswelt des Klägers von seinen Erkrankungen, deren sozialrechtlicher Konsequenz und einem subjektiven Unrechts-bewusstsein geprägt und nahezu völlig ausgefüllt werde. Während der Anamnese von 9.00 bis 14.00 Uhr sei der Kläger drei Mal auf Toilette gegangen. Am Folgetag sei es zu keinen Unterbrechungen durch Toilettengänge gekommen. Randnummer 41 Das Ruhe-EKG habe vereinzelt monomorphe ventrikuläre Extrasystolen gezeigt. Unter Medikation bestehe eine leicht hypertone Blutdruckregulation. Eine Fahrradergometrie habe maximal einen Belastungsgrad von 125 Watt gezeigt, was 89 % des alters- und gewichtskorrigierten Sollwerts entspreche. Der Herzbefund sei normal. Im 6-Minuten-Gehtest habe der Kläger 331 Meter erreicht. In 20 Minuten habe der Kläger 932 Meter zurückgelegt, wobei er Schmerzen im Bereich Blase und Darm sowie im linken Bein angegeben habe. Das Füllvolumen der Blase sei mit 130 ml anzugeben. Dieser Wert sei auch vom behandelnden Urologen Dr. L. mit einer maximalen Blasenkapazität von 100 bis 150 ml angegeben worden. Zusammenfassend sei dieser Bereich mit einem Einzel-GdB von 60 zu bewerten. Die chronische Zystitis habe erheblichen Einfluss auf die Alltagsbewältigung und beschränke die Mobilität, die sozialen Kontakte und das Familienleben. Dabei sei jedoch nicht nur die urologische Erkrankung, sondern auch die deutliche psychische und psychosomatische Komponente für das Krankheitserleben zu beachten. Die erektile Dysfunktion sei wegen der vollständigen Impotentia coiundi mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Mit Eintritt der Heilungsbewährung sei die Entfernung der Prostata nicht mehr als zusätzliche Erkrankung zu werten. Die interstitielle Zystitis sowie die Impotentia coeundi decke die Symptomatik sowie das Beschwerdebild vollständig ab. Dies gelte auch für die Teilresektion bzw. Komplettentfernung des Nebenhodens. Diese Erkrankung habe keine GdB-erhöhende Auswirkungen. Das Verhalten des Klägers bestätige die fachpsychiatrischen Feststellungen aus dem Jahre 1999. Er betrachte die sozialrechtliche Auseinandersetzung als bedeutsamen Lebensinhalt, dem er sich bevorzugt widme. Die Lebensführung werde zeitlich und inhaltlich durch die somatisierten Symptome und den aus wirklichen oder vermeintlichen Rechtskränkungen angestoßenen Kampf um die Anerkennung von Forderungen geprägt. Dies hindere den Kläger an einer sozialen Integration. Er fühle sich unverstanden, zeige egozentrische, auf andere ungewöhnlich bis bizarr wirkende Denk- und Verhaltensweisen. Dabei fühle er sich stets benachteiligt bis wertlos, was sich in vielen Lebensbereichen zeige. Die Differenzierung zwischen den Einschränkungen im Urogenitaltrakt und psychopathologischen Verhaltensauffälligkeiten sei schwierig. Der langjährige Krankheitsverlauf habe die Teilhabemöglichkeiten deutlich verengt. Trotz der fehlenden psychiatrischen Qualifikation und der Überschneidung mit somatischen Erkrankungen sei die psychische Störung höher als bisher eingeschätzt zu werten und hierfür ein Einzel-GdB von 60 anzunehmen. Auf gastroenterologischem Gebiet bestehe ein häufiger Stuhlgang, eine wiederkehrende Proktitis (seit 2007), Hämorrhoiden, eine operativ versorgte Mariske
gewiesen werden können. Die Einnahme der Lactasetabletten sei medizinisch streitig. Der Morbus Meulengracht führe zu einer gestörten Bilirubinaufnahme, sei jedoch meist symptomlos. Ein GdB sei entsprechend nicht zu vergeben. Für die chronische Gastritis sowie die Abdominalbeschwerden sei ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen. Die vom Kläger angegebene Sprach- und Stimmstörung sowie ein Reizhusten seien während der Untersuchung nicht aufgefallen. Die lungentechnischen Untersuchungen seien unauffällig geblieben. Der Bluthochdruck sei unter Medikation auf 140/90 mmHg eingestellt worden. Die aktuelle Untersuchung habe normale Blutdruckwerte gezeigt. Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung lägen nicht vor. Subjektiv vom Kläger wahrgenommene Herzrhythmusstörungen habe das Langzeit-EKG nicht bestätigen können. Da keine Organ-beteiligung bestehe, sei der Einzel-GdB auf 10 einzuschätzen. Der Kläger habe sich als "schielblind" auf dem rechten Auge bezeichnet. Zum tatsächlichen Ausmaß der Sehstörung fehle es an augenärztlichen Befunden. Bei der Begutachtung sei keine erhebliche Fehlstellung beider Augen aufgefallen. Es müsse offen bleiben, ob tatsächlich ein latentes Schielen vorliege. Eine erhebliche Fehlsichtigkeit des schielenden Auges ergebe sich meist durch den Strabismus cometas, das sog. Begleitschielen, was ohne Behandlung eine lebenslange Fehlsichtigkeit des schielenden Auges auslösen könne, die bis zur einseitigen Blindheit führen könne. Die Anamnese ergebe keine Hinweise auf erhebliche Einschränkungen des Sehens im Alltag. So habe der Kläger die Tätigkeit als Ingenieur sowie das Autofahren offenbar problemlos bewältigt. Je
Intensität der Sehstörung sei von einem Einzel-GdB von 10 bis 30 auszugehen. In den vorhergehenden Befunden sei die sog. Schielblindheit nicht kritisch hinterfragt worden. Gleichwohl werde – trotz Zweifeln – von einem Einzel-GdB von 30 ausgegangen. Eine neurologische Abklärung der Migräne sei nicht erfolgt. Die Angaben des Klägers blieben wenig konkret. Im vorliegenden Fall könne für die Migräne von einem Einzel-GdB von 10 ausgegangen werden. Mögliche Einschränkungen des sozialen Kontakts und der Teilhabe seien bei den anderen Behinderungen bereits berücksichtigt. Die Beweglichkeit der oberen Extremität sei durch ein Impingementsyndrom eingeschränkt. Der Einzel-GdB sei mit 10 einzuschätzen, da die Beweglichkeitsgrenze von 120Grad eindeutig übertroffen werde. Bezogen auf die Wirbelsäule seien geringe funktionale Auswirkungen sowie seltene und kurz auftretende Wirbelsäulensyndrome festzustellen. Hierfür sein ein Einzel-GdB von 10 zu vergeben. Auf orthopädischem Gebiet betrage der GdB daher insgesamt 10. Die Brandnarbe der rechten Wade
einem Motorradunfall sowie die operative Sanierung ließen einen Einzel-GdB nicht zu. Die Schilddrüsenüberfunktion bei Struma nodosa 1. Grades sei mit Radiojod behandelt worden. Die euthyreote Stoffwechsellage rechtfertige ebenfalls keinen Einzel-GdB. Zusammenfassend sei beim Kläger bei Würdigung aller Erkrankungen von einem Gesamt-GdB von 90 auszugehen. Das Merkzeichen "G" sei wegen den Folgen der Zystitis dabei nicht zu vergeben. Weder
der Anamnese noch auf der Grundlage der Untersuchungen bestehe ein Harndrangintervall von weniger als 30 Minuten. Der Kläger meide größere Wegstrecken wegen der Unsicherheit, eine Toilette rechtzeitig erreichen zu können. Dies sei jedoch nur eine psychisch bedingte Einschränkung, die allein in diesem Funktionssystem zu bewerten sei. So habe der Kläger im Gehtest 932 Meter in 20 Minuten zurückgelegt. Beim Test sei auffällig gewesen, dass der Kläger beim 6-Minuten-Gehtest bereits 331 Meter habe zurücklegen können. Bei gleichbleibender Gehgeschwindigkeit hätte dies eine Gehstrecke von 1100 Metern erwarten lassen. Der Kläger habe das Gehtempo jedoch verringernd, ohne den Bereich einer erschöpfenden Ausdauerbelastung zu erreichen, wie er dies bei der Spiroergometrie gezeigt habe. Der Gehtest habe auch nicht wegen des Harndrangs unterbrochen werden müssen. Zusammenfassend erscheine es dem Kläger daher möglich 2000 Meter in altersgemäßer Zeit zu bewältigen. Im Vergleich zu Probanden mit Muskelerkrankungen erreiche der Kläger keine vergleichbare Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten. Randnummer 42 Der Beklagte hat das Gutachten versorgungsärztlich auswerten lassen. In einer Prüfärztlichen Stellungnahme vom
weisbare Pathologika zeigen müssen. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Von daher bestehe entgegen seiner Ansicht keine Darmerkrankung mit erheblichen Auswirkungen. Überdies werde das "Toilettenverhalten" des Klägers wesentlich durch die urologischen und psychiatrischen Befunde geprägt. Die vom Kläger mitgeteilte Septumsdicke des Herzmuskels bewege sich mit 11 mm noch im Normbereich. Für das verlangsamte Gehtempo beim Test lasse sich keine plausible Erklärung finden. Blutdruckbedingte Schädigungen des Augenhintergrundes oder der beteiligten Organe seien nicht bekannt. Bei der Zusammenfassung der Einzel-GdB könne nicht nur summiert werden. Vielmehr seien die Funktionseinschränkungen sowie Teilhabeminderungen und mögliche Überschneidungen dabei zu berücksichtigen. Das im Gutachten aufgeführte pathologische Füllungsvolumen von 130 ml sei falsch angegeben worden. Der verbliebene Restharn von 35 ml sei nicht relevant pathologisch. Sozialmedizinisch relevante Herzrhythmusstörungen seien beim Kläger nicht gefunden worden. Eine Colitis Ulcerosa oder ein Morbus Crohn seien trotz umfangreicher Diagnostik nie
gewiesen worden. Für die Diagnose einer Laktoseintoleranz fehlten positive Testergebnisse. Bei einer derartigen Diagnose sollte eine Ernährungsberatung stattfinden, die
Aktenlage nicht ersichtlich sei. Die Auswirkungen dieser Erkrankungen seien im Gutachten sehr wohl bewertet, aber nicht als weitere eigen-ständige Teilhabestörung angesehen worden. Randnummer 45 Mit Schreiben vom
gekommen, sondern habe einfach eine mündliche Verhandlung anberaumt. Für die Stellungnahme zum Schreiben von Dr. M. habe er lediglich zwölf Tage Zeit gehabt. Der Sachverständige habe den Verlust der Prostata in Heilungsbewährung nicht berücksichtigt, was zu einem Gesamt-GdB von 100 hätte führen müssen.
eigenen zeitbezogenen Modellrechnungen für die Berechnung des Gesamt-GdB ergäben sich Werte von über 100, so dass ein Gesamt-GdB von 100 feststehe. Hinzu kämen dann noch weitere Erkrankungen, die mit einem Einzel-GdB von 20 und höher zu bewerten seien, die noch nicht einmal einbezogen worden seien. Die Verdauungsstörungen seien vom Gutachter verharmlost worden und mit der Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn erklärbar. Ob Durchfälle und Diarrhoe gleich zu behandeln seien, müsse durch den Ärztlichen Beirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geklärt werden. Die Erkrankungen im Herz-Kreislauf-Bereich seien ebenfalls unzutreffend bewertet. Zu Unrecht sei das Jahr 1997 nicht geprüft worden, sondern in einem "Knebelvertrag" auf das Jahr 1998 beschränkt worden. Randnummer 47 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Randnummer 49
träglich als unrichtig erwiesen hat. Randnummer 52 Hier macht der Kläger einen vom Beklagten unrichtig bewerteten medizinischen Sachverhalt geltend, der zu einem höheren GdB sowie zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab dem 23. November 1998 führen soll. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit einer zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1 SGG. Randnummer 53 Der Anspruch richtet sich
dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -SchwbG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 sowie
den am
G bzw. § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie ggf. über weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von
teilsausgleichen aus. Randnummer 54 Dabei ist die rückwirkende Feststellung nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt, soweit es sich um einen Erstantrag und nicht um einen Überprüfungsantrag
2 Satz 2 SGB handelt (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Die Beschränkung auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X findet nur Anwendung, wenn
B mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Diese Einschränkung folgt im Hinblick auf das
2 Satz 2 SGB X auszuübende Verwaltungsermessen. Sofern die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen offenkundig sind, könnte das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung gebieten (BSG, Urteil vom
Aufklärung des Sachverhalts
den Grundsätzen der objektiven Beweislast behandeln lassen (BSG, Urteil vom 7. April 2011, a.a.O.). Randnummer 55
diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass der Kläger keine rückwirkende Erstfeststellung begehrt, sondern die Rücknahme einer unanfechtbaren bindenden GdB-Feststellung sowie für das Merkzeichen "G" für die Vergangenheit verlangt. Die Erstfeststellung von Behinderungen beim Kläger erfolgte bereits auf seinen Antrag vom
1 Satz 1 SGB IX stellen wie zuvor
G die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG bestimmten Begriff der Behinderung an. § 3 Abs. 1 SchwbG definierte Behinderung als die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhte.
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
G war die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung und
B
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
1 Satz 5 SGB IX (in der Satzzählung der alten Fassung) gelten wie zuvor
G für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft (bzw. Funktionsbeeinträchtigungen) vorliegen, wird
G der GdB
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 57 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden.
der früheren Fassung der Vorschrift galten für den GdB die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des BVG festgelegten Maß-stäbe entsprechend.
dem Wortlaut der früheren Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren.
der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades - dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) -
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht", die
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen,
denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - im Wesentlichen inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2004, 2005 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die Vorschriften der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zitiert. Die Begriffe GdS und GdB werden dabei
gleichen Grundsätzen bemessen. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und sich der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a). Randnummer 59 Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen "Anhaltspunkte" jedenfalls für den vorliegenden Fall der Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die auch von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die bisherigen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28. September 2007, BT-Drucks. 16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung des neu gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des GdB "die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet,
der trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 - B 9/9a SB 6/06 R - in juris RdNr. 15 m.w.N.). Randnummer 60 Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Teil A) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 2 e (Teil A) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungs-spannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 61
diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des Klägers für die Zeit der Krebserkrankung und Prostataoperation ab
den Anhaltspunkten 1996, 2004, 2005 und 2008 sowie den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B 3.9.) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind
dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert
Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert
Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19). Randnummer 64 Der Kläger leidet unter einer chronifizierten Fehlentwicklung bei schwerer paranoider Persönlichkeits- mit querulatorischer Entwicklung. Diese bereits im Sachverständigengutachten vom 16. April 1999 gestellte Diagnose ist auch
dem gerichtlichen Gutachten von Dr. M. noch aktuell. Dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger
seinen eigenen Angaben seit 1999 keiner psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat. Die zwanghaft erscheinende Prozessführung des Klägers, schriftlich mit äußerster Hingabe auf vielen Seiten das eigene Beschwerdebild und die eigene Rechtsauffassung bis ins kleinste Detail darzulegen und zu bekräftigen, bestätigt die Auffassung des Sachverständigen, dass dieser Prozess für den Kläger zum eigentlichen Lebensinhalt geworden ist. Mit dieser ungewöhnlichen Fokussierung sowie der damit verbundenen Einschränkung der Lebensqualität lässt sich eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten begründen. In dem hierfür vorgesehenen Bewertungsrahmen zwischen 50 bis 70 hält der Senat – entgegen der Einschätzung von Dr. M., der sich für einen Einzel-GdB von 60 ausgesprochen hatte – dagegen einen Einzel-GdB von 50 für angemessen. Betrachtet man den vom Sachverständigen dargestellten Tagesablauf des Klägers und den persönlichen Eindruck, den der Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 vermittelt hat, vermag er sich situationsadäquat zu verhalten und zumindest teilweise noch Selbstreflektionen vorzunehmen. So hat er auf rechtliche Hinweise beispielsweise von seinem Vorhaben, einen höheren GdB seit 1997 zu verlangen, Abstand nehmen können und sich
den rechtlichen Möglichkeiten für ein mögliches Revisions-verfahren erkundigt. Auch kann der Kläger, wenn auch mit deutlichen Einschränkungen, den Freizeitwünschen seiner Ehefrau, sei es bei wöchentlichen Verwandtenbesuchen, bei Urlaubsfahrten ins Ausland oder im Alltag bei Shoppingtouren oder kurzen Spaziergängen noch
kommen. Randnummer 65 Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger die bei ihm klar diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Bildung seiner Gesamt-GdB-Berechnungen durchaus mit einbezieht und dem Grunde
nicht bestreitet, sondern lediglich ohne nähere Kritikpunkte hinnehmen kann. Auch ist er im Sinne einer Selbstreflektion durchaus fähig zu erkennen, welche Schwierigkeiten er seiner Ehefrau mit seinen hervorstechenden psychischen Besonderheiten tatsächlich bereitet. Dies alles spricht für eine der Zwangskrankheit vergleichbare psychische Störung, die dem Kläger noch Handlungsspielräume belässt. Hierfür hält der Senat einen Einzel-GdB von 50 für angemessen. Randnummer 66 b. Die beim Kläger diagnostizierte chronische Zystitis bezieht sich auf das Funktionssystem der Harnorgane und wird vom Senat mit einem Einzel-GdB von 40 seit dem 23. November 1998 bewertet. In den Anhaltspunkten 1996, 2004, 2005 und 2008 sowie in der Versorgungsmedizin-Verordnung wird die Zystitis nicht gesondert erwähnt. Anknüpfungspunkt für die Bewertung dieser Erkrankung sind daher Schäden der Harnwege, da
Teil B, Nr. 1b bei Gesundheitsstörungen, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen ist. Randnummer 67 Hiernach gilt für die chronische Harnwegsentzündung folgender Bewertungsrahmen: Randnummer 68 leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) .. 0 – 10 Randnummer 69 stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) .. 20 – 40 Randnummer 70 chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase(Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen) .. 50 – 70 Randnummer 71 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) ergeben sich folgende GdB-Wertungen: Randnummer 72 leichten Grades Randnummer 73 (z. B. geringe Restharnbildung, längeres
träufeln) .. 10 Randnummer 74 stärkeren Grades Randnummer 75 (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) .. 20 – 40 Randnummer 76 mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen ..50 Randnummer 77 Geht man von diesen Bewertungsrahmen aus, greift die Annahme des Sachverständigen von Prof. Dr. R. und Dr. M., für die Zystitis des Klägers einen Einzel-GdB von 60 zu vergeben, deutlich zu hoch. Der häufige und auch für den Kläger schmerzhafte Harndrang erreicht nicht den Behinderungsgrad einer chronischen Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase unter 100 ml bzw. die Situation eines Behinderten, der wegen einer Entleerungsstörung mittels Dauerkatheter versorgt werden muss. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass das Leidensbild des Klägers offenkundig psychisch überlagert ist und die tatsächlichen, objektivierbaren Auswirkungen geringer sind, als vom Kläger vorgetragen. Dies räumt auch der Sachverständige Dr. M. ein, der die Bewertung der psychischen Erkrankung und der Zystitis als schwierig ansieht. Der Senat hält die Annahme von Dr. M., für die Zystitis einen Einzel-GdB zu vergeben, der bereits deutlich über der Schwerbehinderung liegt, für nicht vertretbar, da hierbei die psychische Überlagerung in der Symptomatik nicht hinreichend beachtet wird. Dies bestätigt bereits der Arztbrief von Prof. Dr. H. vom 6. Dezember 1999 (Klinik und Poliklinik für Urologie, M.) über eine ambulante Behandlung seit dem 8. Juni 1999. Danach hat der Kläger bereits im Jahr 1999 über Beschwerden im Darm- bzw. Prostatabereich sowie über häufigen Harndrang, Nykturie und Libidostörungen berichtet und der behandelnde Arzt dabei eine klare psychische Überlagerung festgestellt. Diese psychische Überlagerung beim Beschwerdebild der Zystitis wird auch von Dr. M. eingeräumt, dann jedoch nicht klar dem Funktionssystem Psyche und Gehirn zugeordnet. So berichtete der Sachverständige Dr. M. anlässlich der zweitägigen Untersuchung über kein besonders ausgeprägtes Toilettenverhalten des Klägers. Dies hat sich auch während der über eine Stunde andauernden mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Kläger benötigte in der mündlichen Verhandlung trotz erkennbarer innerer Anspannung keine Unterbrechung und gab nicht zu verstehen, unbedingt die Toilette aufsuchen zu müssen. Die Behauptung des Klägers, er müsse in 24 Stunden ca. 12 Mal die Toilette oder
seiner späteren Bewertung ggf. noch viel häufiger aufsuchen, unterliegt daher deutlichen Zweifeln. Wäre der Harndrang tatsächlich noch intensiver, wären weitere Einschränkungen des Klägers in der gutachterlichen Untersuchung oder auch der mündlichen Verhandlung bzw. im Urlaub und im Freizeitverhalten zu erwarten gewesen. Bei einer gravierenden psychischen Störung, die bereits für sich genommen die Schwerbehinderung rechtfertigt, lassen sich die Auswirkungen nicht allein mit somatischen Erkrankungsbildern erklären (so auch Dr. M.). Von daher ist es notwendig, um nicht zu unzulässigen Doppelbewertungen zu Gunsten des Klägers zu gelangen, die somatischen Erkrankungsbilder auf ihren objektivierbaren Kerngehalt zurückzuführen. Dies rechtfertigt es, wegen der psychischen Überlagerung, die chronische Zystitis nur einen Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Einschätzung der Versorgungsärztin Sch. vom
Teil B, Nr. 9.3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist die leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, mit einem Grad der Behinderung von 0 bis zu 10 zu bewerten. Die mittelschwere Form eröffnet je
Leistungsbeeinträchtigung einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40. Kriterien dafür sind Organbeteiligungen leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundsveränderungen – Fundus hypertonicus I bis II- und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) sowie diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHg trotz Behandlung. Randnummer 81
der überzeugenden Bewertung von Dr. M., der sich der Senat anschließt, hat sich der Blutdruck des Klägers stabilisiert (140/90 mmHg). Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung vermochte der Sachverständige nicht zu erkennen. Die subjektiv vom Kläger geschilderten Herzrhythmusstörungen haben sich im Langzeit-EKG nicht bestätigt. Mangels Organbeteiligung ist daher der Einzel-GdB von 10 für den gesamten streitigen Zeitraum anzunehmen. Randnummer 82 f. Für die degenerative Wirbelsäulenerkrankung ohne Bewegungseinschränkungen und ohne neurologische Defizite kann bei dem Kläger
Teil B Nr. 18.9 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze maximal ein GdB von 10 festgestellt werden. Denn ein höherer GdB setzt mittelgradige funktionelle Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden in einem Wirbelsäulenabschnitt, z.B. eine anhaltende Bewegungseinschränkung oder eine Instabilität mittleren Grades, voraus. Derartige Einschränkungen ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. Diese Bewertung steht zudem im Einklang mit den orthopädischen Befunden der Klinik W. vom 12. Mai 2006 und den von Dr. H. ermittelten Messwerten vom 25.Juni 2005. Die Osteochondrose sowie die Bandscheibenvorfälle ohne radikuläre Auswirkungen sind daher geringgradig und lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Randnummer 83 g. Im Funktionssystem der männlichen Geschlechtsorgane ist – entgegen der Ansicht des Klägers –
der überzeugenden Einschätzung beider gerichtlichen Gutachter sowie der beteiligten Versorgungsärzten des Beklagten für die erektile Dysfunktion ein Einzel-GdB von nicht mehr als 20 gerechtfertigt. Die Annahme des Klägers, diese Erkrankung sei dem Verlust des männlichen Geschlechtsorgans gleichzusetzen (Einzel-GdB 50) vermag der Senat nicht zu folgen, da eine solche Einschätzung in unvertretbarer Weise den Bewertungen der Anhaltspunkten bzw. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen widerspricht.
Teil B Nr. 13.2 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung ist hier bei der
gewiesenen erfolglosen Behandlung einer Impotentia coeundi die Feststellung eines GdB von 20 gerechtfertigt. Die Forderung des Klägers hierzu wissenschaftliche
forschungen zu betreiben, ist unberechtigt, da die Anhaltspunkte und auch die Fortschreibung der Versorgungsmedizinische Grundsätze den aktuellen Bewertungsrahmen von Sachverständigen für diese Erkrankung wiedergeben. Mögliche psychische Besonderheiten in der Bewältigung dieser Erkrankung sind
Teil A, Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bereits in der Bewertung der GdB-Tabelle mit berücksichtigt. Erst bei außergewöhnlichen seelischen Begleiterscheinungen, die eine spezielle ärztliche Behandlung, wie z.B. Psychotherapie erforderlich machen, kommt eine höhere Bewertung in Betracht. Randnummer 84 h. Für das Funktionssystem der Verdauungsorgane ist beim Kläger von einem Reizdarm mit Begleitsymptomatik sowie einer Entzündung des Mastdarms (Proktitis) und Hämorrhoiden sowie einer operativ versorgten Mariske auszugehen.
Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. ist die Störung der Darmfunktion mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Für diese Bewertung sind Teil B Nr. 10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und hierbei insbesondere die chronische Darmstörung (10.2.2) heranzuziehen. Entgegen der Annahme des Klägers wurde eine Colitis Ulcerosa oder ein Morbus Crohn bei ihm nicht sicher diagnostiziert. Zu beachten ist auch, dass die bereits von der Zystitis verursachten Toilettengänge bei der parallel auftretenden Stuhl- und Harndrangsituationen nicht nochmals berücksichtigt werden können und dürfen (so auch Dr. M.). Wegen des normalen Ernährungszustand des Klägers und den von Dr. M. ermittelten Laborwerten kann keine Darmerkrankung mit erheblichen Auswirkungen vorliegen. Ähnlich wie bei der Chronischen Zystitis wirkt auch hier die psychische Überlagerung in dieses Funktionssystem hinein, ohne dass eine Doppelbewertung vorgenommen werden darf. Randnummer 85 i. Das Impingementsyndrom der Schulter betrifft das Funktionssystem der oberen Extremitäten und kann wegen der verbliebenen Beweglichkeit über 120 Grad bei der Armhebung mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden (vgl. Teil B, Nr. 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M. Randnummer 86 j. Die beim Kläger vorliegende Migräne betrifft auch dieses Funktionssystem "Kopf und Gesicht" und kann, wegen der eher unspezifischen Angaben des Klägers, mit einem Einzel-GdB von 10
Teil B Nr. 2.3 bewertet werden (so auch der Sachverständige Dr. M.). Die Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung hat keiner der behandelnden Ärzte gesehen, so dass nicht von einem erheblichen Leidensdruck aufgrund dieser Erkrankung ausgegangen werden kann. Randnummer 87 k. Bezüglich der Überfunktion der Schilddrüse, die mittels Radiojodtherapie erfolgreich behandelt wurde, der Brandnarbe der rechten Wade, der Laktoseintoleranz, Morbus Meulengracht, dem behaupteten Reizhusten mit Stimmstörung sowie dem Hodenverlust liegen keine Funktionseinschränkungen vor, die gesondert hervorzuheben und mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten wären. Der Einschätzung des Sachverständigen M. ist auch in diesem Punkt zu folgen. Randnummer 88 l. Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Teil A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze anzuwenden.
Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktions-beeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 89 Für die Zeit vom
Eintritt der Heilungsbewährung erreicht der Kläger dann wieder einen Gesamt-GdB von 80, wie dies bereits vor seiner Krebserkrankung seit dem
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A 4, Nr. 3 ee) noch als leichte Funktionseinschränkung zu bewertenden Behinderungen - nicht größer. Die weiteren mit einem GdB von 10 bewerteten Funktionsbehinderungen führen nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB, denn von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A 4, Nr. 3 ee). Randnummer 91 m. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Übereinstimmend mit den versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten haben dies beide Sachverständige klar verneint. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Es liegen zunächst keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS vor, die für sich einen GdB von 50 bedingen, vor (dazu Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil D 1, Nr. 1d). Deutliche Einschränkungen des Gehvermögens wegen innerer Leiden haben beide gerichtlichen Sachverständigen beim Kläger verneint. Die schmerzhafte Harndrangintensität weist keine Intervallstärke aus, die eine Bewältigung von ortsüblichen Wegstrecken von vornherein ausschließen würde. Besonders aussagekräftig ist dabei der von Dr. M. vorgenommenen Gehtest. Hiernach war der Kläger in der Lage, ortsübliche Gehstrecken zurücklegen und in zumutbarer Weise zu bewältigen. Die Auswirkungen der Zystitis sind damit beim Kläger gerade im Hinblick auf den Harndrang nicht so schwerwiegend, wie er es immer wieder behauptet. So konnte der Kläger eine stundenlange Untersuchung des Sachverständigen mit nur wenigen Toilettengängen sowie eine längere mündliche Verhandlung durchhalten. Beim speziellen Gehtest bei Dr. M. vermochte er eine Gehleistung ohne wesentliche Einschränkung absolvieren und ist dabei (vgl. Ergometertest) nicht an seine Leistungsgrenze gelangt. Randnummer 92 Für eine noch vorhandene ortübliche Gehfähigkeit sprechen auch seine eigenen anamnestischen Angaben vor dem Sachverständigen. Der Kläger kann, wenn auch mit Einschränkungen, seine Ehefrau beim Einkaufen begleiten, Auslandsflugreisen unternehmen und zumindest einmal wöchentlich einen Spaziergang zur E. und wieder zurück bewältigen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Urteil des SG Düsseldorf vom 30. Oktober 2000 (S 31
juris) zugrunde gelegen hat, leidet der Kläger auch nicht an ganz erheblichen und objektivierbaren Schmerzen in der Unterleibsregion, die sich beim Gehen weiter verstärken und die Bewältigung von ortüblichen Wegstrecken tatsächlich ausschließen können. Randnummer 93
Erstellung eines Sachverständigengutachtens und Eintreten der Entscheidungsreife gehalten, zügig einen Entscheidungstermin zu bestimmen, um die zeitliche Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu gefährden. Der Kläger hat
Zustellung des Gutachtens am
umgehender Zustellung des Schreibens von Dr. M. vom
SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.