Fußgängerunfall auf eisglattem Privatweg: Schadensersatzanspruch des mit den anderen Mietern des Hauses gemeinschaftlich zur Durchführung des Winterdienstes verpflichteten gestürzten Mitmieters; tageszeitlicher Beginn der Räum- und Streupflicht; Mitverschulden des gestürzten Mieters bei Benutzung des Privatwegs Leitsatz 1. Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, so kommt eine Schadenersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Etwas Anderes gilt dann, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung, z. B. durch Aufstellung eines Winterdienstplans, aufgestellt hat. (Rn.5) 2. Die Verkehrssicherheit eines Fußweges ist ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem seine gewöhnliche Benutzung einsetzt (hier: ab 7:00 Uhr). Sie kann unter besonderen Umständen zeitlich früher einsetzen; insoweit ist dem Verpflichteten jedoch eine angemessene Reaktionsfrist auf unerwartete Ereignisse zuzubilligen. (Rn.11) 3. Zum (überwiegenden) Mitverschulden eines Mieters, der in Kenntnis der Nichtdurchführung des Winterdienstes einen eisglatten Privatweg ohne vorherige Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr nutzt. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 5. Juni 2013, 4 O 1407/11 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Schadenersatz hat, d.h. weder aus deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) noch aus vertraglicher Haftung aus einem Vertrag der Beklagten mit anderen Mietern des Hauses J. Straße 10 mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Selbst wenn eine fahrlässige Verletzung von Streupflichten durch die Beklagte zum Unfallzeitpunkt unterstellt wird, scheitert der Anspruch an einem überwiegenden, die allenfalls leichte Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung der Beklagten verdrängenden Mitverschulden des Klägers. Randnummer 4 I. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf einen deliktischen Anspruch des Klägers passiv legitimiert ist; hieran könnten Zweifel bestehen. Randnummer 5 1. Originärer Anspruchsgegner eines deliktischen Anspruchs wäre nicht die Beklagte. Der streitgegenständliche Sturz des Klägers am Morgen des 03.02.2011 ereignete sich - entgegen anfänglich missverständlichen Vorbringens des Klägers - unstreitig nicht auf einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Weg, sondern auf dem Privatgelände des Mehrfamilienhauses J. Straße 10, dort auf dem (flach gestuften) Weg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze. Die Verkehrssicherungspflicht für die von allen Mietern und Besuchern der Mieter genutzte „Verkehrs“einrichtung, den vorgenannten Weg, obliegt grundsätzlich dem Hauseigentümer bzw. Vermieter aus den Mietverträgen. Da hier ebenfalls unstreitig geblieben ist, dass der Vermieter die Räum- und Streupflichten des Winterdienstes in den Mietverträgen auf die Mietparteien als Gemeinschaft übertragen und selbst keine Regelungen zur Aufteilung der Pflichten getroffen hat, wäre der Winterdienst ohne weitere Vereinbarungen von der Gemeinschaft der Mietparteien i.S. von §§ 741 ff BGB zu gewährleisten gewesen. Obliegt aber mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses neben dem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht auch die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, so kommt ein Schadenersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Der Kläger wäre dann als geschädigter Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst (mit)obliegenden Sicherungspflicht nicht in den Schutzbereich der (daneben auch) den anderen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht einbezogen (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, VersR 1985, 243 für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ; OLG Hamm, Urteil v. 19.09.2001, 13 U 52/01, VersR 2002, 1299 für eine Anliegergemeinschaft einer privaten Straße ). Randnummer 6 2. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Gemeinschaft der Mieter eine klare Aufgabenteilung vorgenommen hätte. Das hat in erster Instanz keine der Prozessparteien vorgetragen. Soweit das Landgericht aus den Angaben der Zeugin Z. auf eine entsprechende Aufteilung geschlossen und der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag unter weiterem Beweisantritt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.02.2014 gehalten hat, kommt es auf eine weitere Sachaufklärung für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Randnummer 7 II. Selbst wenn der Senat dieses Vorbringen als wahr unterstellte und weiter davon ausginge, dass die - vom Landgericht aus der Rückrechnung der für das Jahr 2012 bestehenden Regelung auf den Unfallzeitpunkt im Februar 2011 abgeleitete - Schlussfolgerung zutreffend wäre, dass am Unfalltag jedenfalls nicht der Kläger selbst zur Erbringung der Winterdienstleistungen verpflichtet gewesen wäre, sondern eine der Mietparteien, welche einen Hausmeistervertrag mit der Beklagten geschlossen hatten, läge zwar eine Pflichtverletzung der Beklagten unter bestimmten weiteren aufklärungsbedürftigen Umständen vor, jedoch allenfalls in Gestalt eines Unterlassens, welches als leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzung zu bewerten wäre. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Randnummer 8 1. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, wonach sich der Sturz des Klägers zeitlich vor 7:00 Uhr ereignet hat, ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht zu beanstanden. Nach § 529 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden; seine Prüfungsdichte und -intensität der tatsächlichen Feststellungen ist auf eine Kontrolle beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen. Der Kläger hat mit seiner Berufung neue Tatsachen oder Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts schon nicht vorgetragen. Die Beweiserhebung des Landgerichts ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses geltend gemacht hat, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel begründen könnten und insbesondere erwarten ließen, dass eine erneute Beweiserhebung durch den Senat mit einer gewissen, nicht notwendig überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Beweisergebnis führte. Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Unfall des Klägers ereignete, als er seiner bereits gestürzten Ehefrau zu Hilfe gekommen und dass der Zeitpunkt dieses Geschehens vom Zeugen E. auf Grund der von ihm wahrgenommenen Gesprächsteile zwischen den Eheleuten K. mit der Eingrenzung „zwischen 6:45 und 6:50 Uhr“ zutreffend wiedergegeben worden sei, ist durchaus nachvollziehbar und korrespondiert mit den zumindest als wahrscheinlich anzusehenden Darlegungen der Beklagten zum weiteren zeitlichen Ablauf bis zur Untersuchung des Klägers in der Notfallambulanz. Dafür, dass der Senat im Fall einer erneuten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangen könnte, dass der Unfall des Klägers sich erst nach 7:00 Uhr ereignet habe, wofür der Kläger angesichts der ihm obliegenden Beweislast den Vollbeweis zu führen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 9 2. Das Landgericht ist auch zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Winterdienstes grundsätzlich erst ab 7:00 Uhr bestand. Randnummer 10
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