Anfechtung eines Vergleichs - Bestandschutzstreitigkeit Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Vergleichs, der einen Bestandsschutzrechtsstreit beendet. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 6. März 2012, 3 Ca 847/11, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 06.03.2012 – 3 Ca 847/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Sache noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer von dem Beklagten erklärten Anfechtung seiner auf den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 27.08.2010 (Bl. 108 f d. A.) gerichteten Willenserklärung. Randnummer 2 Der Kläger war seit 01.03.2010 bei dem Beklagten, zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages, als Metallbauer beschäftigt. Er ist seit 20.10.2010 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. In Unkenntnis dieses Umstandes kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29.04.2011 zum 31.05.2011 (Bl. 3 d. A.). Nachdem der Kläger ihn über das Bestehen einer Gleichstellung informiert hatte, erklärte er mit Schreiben vom 02.05.2011 (Bl. 51 d. A.) gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 27.08.2010. Randnummer 3 Am 10.05.2011 hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Stendal eine Kündigungsschutzklage betreffend die Kündigung vom 29.04.2011 anhängig gemacht und den folgenden Klagantrag angekündigt: Randnummer 4 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29.04.2011, zugegangen am 29.04.2011, aufgelöst wurde. Randnummer 5 In dem hierauf von dem Arbeitsgericht anberaumten Gütetermin am 09.06.2011 haben die Parteien – persönlich – den folgenden Vergleich geschlossen: Randnummer 6 1. Der Beklagte nimmt wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes die mit Schreiben vom 29.04.2011 ausgesprochene Kündigung im Einvernehmen mit dem Kläger zurück. Randnummer 7 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis bis heute ungekündigt fortbesteht. Randnummer 8 3. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt. Randnummer 9 Im Anschluss daran hat der Beklagte die Anberaumung eines weiteren Termins beantragt. Seiner Auffassung nach sei der Vergleich jedenfalls hinsichtlich der Ziffer 2 unwirksam, da diese Ziffer eine Regelung über einen nicht streitgegenständlichen Beendigungstatbestand enthalte. Randnummer 10 Darüber hinaus hat der Beklagte nach erteilter Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut mit Schreiben vom 27.06.2011 zum 31.07.2011 gekündigt. Diese Kündigung hat der Kläger nicht gerichtlich angegriffen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 09. Juni 2011 nicht beendet worden ist. Randnummer 13 Der Kläger hat hierzu beantragt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vergleich komme Rechtswirksamkeit zu. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2012 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 09.06.2011 erledigt worden ist und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anfechtungsgrund hinsichtlich des Vergleichs nicht zur Seite. Insbesondere sei ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum bei Abgabe der auf den Vergleichsabschluss gerichteten Willenserklärung nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 68 bis 76 der Akte verwiesen. Randnummer 17 Gegen dieses, ihm am 17.04.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 14.06.2012 begründet. Randnummer 18 Mit seinem Rechtsmittel begehrt er die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Er hält an seinem Rechtsstandpunkt, der Vergleich vom 09.06.2011 habe den Rechtsstreit nicht beendet, fest. Dem Vergleich komme bereits nach § 779 BGB keine Rechtswirksamkeit zu, weil die Parteien von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien. Darüber hinaus sei der Vergleich nach § 134 BGB nichtig, weil der Beklagte hierdurch gezwungen werde, an einem Arbeitsverhältnis festzuhalten, dessen Durchführung im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers mit arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sei. Außerdem habe sich der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs geirrt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei daher bereits aufgrund der wirksam erklärten Anfechtung vom 02.05.2011 beendet worden. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt: Randnummer 20 Das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 06.03.2012 – 3 Ca 847/11 – wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 25 Die Berufung des Beklagten ist zulässig. I. Randnummer 26 Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten. II. Randnummer 27 Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert, da das Arbeitsgericht durch die gewählte Tenorierung dem Klagebegehren des Klägers entsprochen hat. Zwar hat keine der Parteien einen dem Wortlaut des Urteilstenors entsprechenden Antrag gestellt. Die im Kammertermin gestellten Anträge sind jedoch dahin auszulegen, dass der Kläger in der Sache die Feststellung einer Beendigung des Rechtsstreits aufgrund des geschlossenen Vergleichs, während der Beklagte aufgrund der von ihm angenommenen Unwirksamkeit des Vergleichs und der erklärten Anfechtung seiner auf den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 27.08.2010 gerichteten Willenserklärung im Ergebnis die Abweisung der Kündigungsschutzklage begehrt hat. B. Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. I. Randnummer 29 Die Entscheidung verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht an die gestellten Anträge gebunden ist. Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge gehalten, wie sich aus den Ausführungen zu A. II. ergibt. II. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht im Wege des Endurteils festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend die Kündigungsschutzklage vom 10.05.2011 durch den Vergleich vom 09.06.2011 erledigt worden ist. 1. Randnummer 31 Der Vergleich enthält in Ziffer 3 die ausdrückliche Regelung, dass durch den Vergleichsabschluss der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat. 2. Randnummer 32 Dem Vergleich kommt Rechtswirksamkeit zu. Randnummer 33
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