Mitbestimmung bei befristeter Verwendung bei einem anderen Arbeitgeber, Abgrenzung zwischen Zuweisung und Abordnung Leitsatz Die Verwendung der im Angestelltenverhältnis stehenden Lehrerin bei der Zen
§ 4Abs.
2 TV-L in Betracht, die keiner Zustimmung bedürfe. Die „Zuweisung“ wurde rückwirkend zum
- August 2012 umgesetzt (Beiakte A, Bl. 103). Randnummer 5 Am
- September 2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er räumt ein, dass es sich bei der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin handele, die der Förderung der Bildung und Erziehung, der beruflichen Bildung, der Jugendhilfe, der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung dient. Gleichwohl liege keine mitbestimmungsfreie Zuweisung, sondern eine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. Die Abgrenzung zwischen Zuweisung und Abordnung sei bis zum Inkrafttreten des TV-L unproblematisch und eindeutig gewesen. Gemäß § 12 BAT/BAT-O habe die Zuweisung eine Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages erfasst. Diese „Trennschärfe“ sei durch die Protokollerklärungen zu § 4 TVöD verlorengegangen. § 4 Abs. 1 TVöD bestimme, eine Abordnung sei die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung“. Auch das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 14.12.2009, 6 P 16.08) habe festgestellt, dass der Begriff „Zuweisung“ nicht klar abgrenzbar sei, sodass – in Anlehnung an das Beamtenrecht – von einer „Zuweisung“ dann und nur dann gesprochen werden könne, wenn die vergleichbaren beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, wenn also ein Beamter bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer anderen Einrichtung verwendet werden soll. Aus dem „Schutzzweck der Norm“ folge, dass von einer „Zuweisung
§ 4Abs.
2 TV-L“ nur gesprochen werden, „wenn bei dem anderen Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis mit dem zugewiesenen Beschäftigten der TV-L keine Anwendung“ finde. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt. Auf das Arbeitsverhältnis der Frau B. finde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder weiterhin Anwendung. Von daher liege keine mitbestimmungsfreie Zuweisung sondern eine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre die getroffene Maßnahme mitbestimmungspflichtig, weil § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA „jede vorübergehende Verwendung von mehr als sechs Monaten“ erfasse. Randnummer 6 Der Antragsteller, der in der Antragsschrift vom
- September 2012 die Anträge angekündigt hatte, Randnummer 7 „
- festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat, Randnummer 8
- festzustellen, dass Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA unterfallen“ Randnummer 9 stellt im Anhörungstermin (01.10.2013) den Antrag, Randnummer 10 „festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat,“ Randnummer 11 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Er erwidert: Es liege eine mitbestimmungsfreie Zuweisung und keine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. § 4 Abs. 2 TV-L bestimme hinsichtlich der Zuweisung Folgendes: „Beschäftigen kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden.“ Und in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L stehe: „Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt“. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung sei keine dem öffentlichen Dienst zuzuordnende Landeseinrichtung, die den TV-L anwenden dürfe; ferner liege die Zustimmung der Betroffenen vor. „Zuweisungen“ und „Abordnungen“ seien (immer noch) gut abgrenzbar. Eine Zuweisung komme nur in Betracht, wenn eine Abordnung nicht möglich sei. Die Abordnung eines Angestellten setze – wie im Beamtenrecht – die vorübergehende Verwendung in einer anderen Dienststelle oder in einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers voraus. Wenn es um die vorübergehende Verwendung in Einrichtungen oder Unternehmen des Privatrechts gehe, dann komme nur die Zuweisung in Betracht. Diese sei mitbestimmungsfrei, weil die Zuweisung eines Angestellten zu einer Einrichtung des Privatrechts nur mit dessen Zustimmung erfolgen könne. Im Beamtenrecht sei das anders. Diesem Unterschied trage das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung, das nur die Zuweisung eines Beamten für mitbestimmungspflichtig erklärt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A). II. Randnummer 15 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Der in der Antragsschrift vom
- September 2012 unter Ziffer
- angekündigte Feststellungsantrag, „dass Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA unterfallen“, ist fallen gelassen worden und nicht mehr entscheidungsbedürftig und wäre in der Sache unbegründet, weil die bestimmungspflichtigen Tatbestände in § 67 Abs. 1 PersVG LSA enumerativ, also abschließend aufzählt sind und „Zuweisungen
§ 4Abs. 2 TV-L“ – anders als bei den Beamten ( § 66 Nr. 5 Pers
VG LSA ) – nicht dazu gehören. Eine dem § 66 Nr. 5 PersVG LSA vergleichbare Vorschrift existiert in dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – anders als zum Beispiel in Niedersachsen (§ 65 Abs. 2 Nr. 7 Nds. PersVG) – bei Arbeitnehmern (Angestellten) nicht. Randnummer 17 Der im Anhörungstermin gestellte Antrag, Randnummer 18 „festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat,“ Randnummer 19 ist unbegründet, weil die in Rede stehende Verwendung der Frau B. bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung eine „Zuweisung“ und keine „Abordnung“, insbesondere keine „Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten“
§ 67Abs. 1 Nr. 6 Pers
VG LSA gewesen ist. Randnummer 20 Der Begriff „Dienststelle“, der in § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA verwendet wird, ist kein anderer als der Dienststellenbegriff in § 6 PersVG LSA. Nach § 6 Abs. 1 sind Dienststellen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Zu den Trägern der öffentlichen Verwaltung
§ 1Pers
VG LSA gehören die Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Randnummer 21 Diese Voraussetzungen erfüllt die bestehende Zentrale Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung nicht. Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Privatrechts. Sie ist kein Träger öffentlicher Verwaltung
§ 1Pers
VG LSA. Sie hat ihren Sitz in Berlin und unterliegt dem räumlichen Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht. Aus diesen Gründen ist ihre „Zentrale Koordinierungsstelle“ keine „Dienststelle“
§ 1Pers
VG LSA , sodass die Verwendung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerin B. bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für die Zeit vom
- August 2012 bis zum
- Juli 2013 keine „Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten“
§ 67Abs. 1 Nr. 6 Pers
VG LSA gewesen ist. Vielmehr hat es sich um eine mitbestimmungsfreie Zuweisung einer im Angestelltenverhältnis befindlichen Lehrerin gehandelt, die der Landesgesetzgeber – anders als bei den Beamten – aus dem Katalog mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen ausgeklammert hat, weil – worauf der Beteiligte zu Recht hingewiesen hat – die Zuweisung eines Angestellten – anders als bei den Beamten – das Einverständnis des Angestellten voraussetzt. Randnummer 22 Der Vortrag des Antragstellers, dass eine Zuweisung der vorliegenden Art einen „Mitbestimmungsbedarf“ auslöse, ist nachvollziehbar und verständlich, ermächtigt das Gericht aber nicht, anders zu entscheiden. Randnummer 23 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). Randnummer 24 Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist. Randnummer 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 31).