Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum; Untersagung der Annahme von Altpapier aus privaten Haushalten gegenüber einem Wertstoffhandel Orientierungssatz 1. § 6 Abf
Art. 86EGV) berufen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 9.
September 2013, 10 S 1116/13, zitiert aus Juris). Randnummer 46 Ungeachtet der Frage, ob nach alledem eine organisatorische Trennung durch verschiedene Rechtsträger erforderlich ist, liegt hier jedenfalls eine solche Trennung vor. Die Tätigkeit des örE wird hier von der Beigeladenen zu 2), einer Anstalt öffentlichen Rechts, und nicht von dem Beklagten wahrgenommen. Insoweit hat die Kammer keine Zweifel an einer organisatorischen und personellen Trennung der Aufgabenbereiche. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Randnummer 47 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind indessen nicht erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.). Das ist indessen nicht der Fall. Randnummer 48 Zwar kann die Untersagung eines Teiles einer gewerblichen Sammlung auf Grundlage der Generalklausel jedenfalls bei fehlender oder bei in wesentlichen Punkten unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zulässig sein (so jedenfalls im Eilverfahren OVG Münster, Beschluss vom
- Januar 2014 - 20 B 331/13; vgl. zudem OVG Mannheim, Beschluss vom
- Januar 2014 - 10 S 2273/13 -, beide zitiert aus juris; vgl. auch Dippel/Hamborg, Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen, AbfallR, 2014, 30 [39]; a.A. offenbar BayVGH, Beschluss vom
- Dezember 2013, 20 CS 13.2446, wonach die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden darf, wenn der gewerbliche Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung nicht ausreichend belegen kann). § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG als speziellere Regelung anzusehen (so auch OVG Münster; Beschl. v.
- Jan. 2014 - 20 B 331/13). Die entsprechende Sammlungsuntersagung stellt eine gebundene Verwaltungsentscheidung dar, d. h. wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen. Diese Untersagung stellt allerdings eine ultima ratio dar, denn das Verbot der angezeigten Sammlung kommt nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben "anders nicht zu gewährleisten ist". Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (OVG Münster, a. a. O.). Die abfallrechtliche Generalklausel kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung hingegen dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (VGH Mannheim, Beschl. v.
- Jan. 2014 - 10 S 2273/13 -, unter Bezugnahme auch auf OVG Münster, Beschl. v.
- Dez. 2013 - 20 B 319/13 -, ebenfalls zitiert aus juris). So kommt insbesondere dann ein Rückgriff auf § 62 KrWG in Betracht, wenn eine Sammlung nicht angezeigt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v.
- Sept. 2013 - 10 S 1116/13) oder unvollständig angezeigt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v.
- Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschluss vom
- Juli 2013, 20 B 607/13). Kann aber wegen unvollständiger Anzeige oder fehlender Anzeige gar nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG vorliegen, kann die (untere) Abfallbehörde erforderliche Anordnungen im Einzelfall nach § 62 KrWG treffen. Insoweit kann auch eine teilweise Sammlungsuntersagung ermessensgerecht sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- Januar 2014, a. a. O.). Da eine nicht vollständig angezeigte Sammlung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG Bußgeld bewährt ist, dürfte, wenn von „Anzeige“ in § 18 KrWG die Rede ist, eine „vollständige Anzeige“ gemeint sein. Randnummer 49 Zu berücksichtigen ist zudem, dass bereits § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG eine „Nachweispflicht“ für gewerbliche Sammlungen gegenüber dem örE enthielt. Das neue Recht bestimmt insoweit lediglich ein eigenes Anzeigeverfahren (vgl. hierzu auch BayVGH, a. a. O., unter Bezugnahme auf BT Drucks. 17/6052 S. 64). Beruft sich nun ein gewerblicher Sammler auf die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (
: § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG), so ist er hierfür darlegungs- und materiell beweispflichtig. Diese Verpflichtung wurde in § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG durch die Festlegung der beizubringenden Angaben und Unterlagen zum Ausdruck gebracht. Randnummer 50 Nach alledem kommt grundsätzlich die Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel in den Fällen in Betracht, in denen die Anzeige nach § 18 KrWG nicht vollständig ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dies in der Praxis des Verwaltungsverfahrens zusätzliche Abstimmungen zwischen der Unteren Abfallbehörde (hier dem Beklagten) und der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO LSA zuständigen Oberen Abfallbehörde, also dem Beigeladenen zu 1) erfordert. Randnummer 51 Die Voraussetzungen des § 62 KrWG liegen hier aber nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Selbst der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nach § 18 KrWG jedenfalls mit Schreiben vom
- Juni 2013 – vor Erlass des Widerspruchsbescheids - hinreichend nachgekommen ist. Randnummer 52 Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind nach § 18 Abs. 2 KrWG Angaben beizufügen über Randnummer 53
- die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, Randnummer 54
- Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, Randnummer 55
- Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle Randnummer 56
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten Randnummer 57
- sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Randnummer 58 Zwar ist ein förmlicher Verwertungsnachweis wie bei schädlichen Abfällen danach nicht erforderlich. Gleichwohl erfordert der Gesetzeswortlaut eine Darlegung, wie die Verwertungswege gewährleistet werden. Aus den Begriffen „gewährleistet“ und „vorgesehenen Verwertungswege“ wird deutlich, dass der konkrete Weg der Abfälle darzustellen ist (BayVGH, Beschluss vom
- November 2013, 20 CS 13.1945, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 216/11 S. 209, zitiert aus Juris; vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Mannheim, Beschluss vom
- Februar 2008, 10 S 2422/07; vgl. dagegen auch Schmoerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG,
- Auflage, § 18, Rn. 13). Eine schadlose Verwertung soll danach also nicht nur behauptet werden. Es ist vielmehr eine Konzeption aufzuzeigen und substantiiert auszufüllen, damit eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist (Frenz in: Fluck/Fischer/Franßen, KrWG, § 18, Rn. 43). Dies kann über die Vorlage von Verträgen mit den Entsorgern – wie hier - erfolgen (vgl. auch den Vordruck des Beigeladenen zu 1) unter
- a und b). Der Veranstalter der gewerblichen Sammlung muss nachweisen, dass und wie der Abfall der Verwertung zugeführt wird (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2004, 2 B 112/04, 2 B 135/04, zitiert aus Juris.). Die Angaben und Darlegungen müssen die Überprüfung erlauben, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird (vgl. auch Dippel/Homburg, a. a. O., Seite 38, m. w. N. aus der Rspr.). Dabei ist die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entgegenstehen. Da der Sammler sortenreiner Verwertungsabfälle aus ökonomischen Gründen typischerweise selbst ein Interesse an einer weitgehenden Verwertung hat, wird er den von ihm gewählten (Verwertungs-) Weg in der Regel problemlos darlegen können. Randnummer 59 Angaben zum Jahresumsatz dürfen nach Überzeugung der Kammer nicht unter § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG „Größe des Sammelunternehmens“ angefordert werden. Die Bestimmung des § 267 HGB zu der „Art der Bilanzierung“, die nach kleinen und großen Kapitalgesellschaften differenziert, dürfte hier nicht geeignet sein, den abfallrechtlichen Begriff der „Größe“ des Unternehmens mit Blick auf dessen Auswirkungen auf den örE oder die „Zuverlässigkeit“ auszufüllen. Denn Leistungsvergleiche können nur im Hinblick auf die jeweilige Abfallfraktion sinnvoll angestellt werden. Die Angabe über den Jahresumsatz ist diesbezüglich nicht aussagekräftig. Randnummer 60 Ob genaue Angaben über Containerstandorte von dem Begriff „Organisation des Sammlungsunternehmens“ nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG umfasst sind, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG könnte zwar dafür sprechen. Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Hierzu gehört ggf. auch die Einholung einer erforderlichen Sondernutzungsgenehmigung. Dafür spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom
- Januar 2014, wonach durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung iSv § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende einer gewerblichen Altkleidersammlung als Dienstleister bedient; das soll jedenfalls dann gelten, wenn Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Januar 2014, 7 ME 1/14, unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom
- September 2013 - 10 S 1345/13, zitiert aus Juris). Eine genaue „Containerstandortliste“ soll indes nicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu fordern sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom
- August 2013, 7 ME 62/13, zitiert aus Juris). Randnummer 61 Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger den gesetzlichen Anforderungen nach den eigenen Angaben des Beklagten unter dem
- Juni 2013 vollständig nachgekommen. Es spricht auch nach Überzeugung der Kammer Überwiegendes dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt vollständige Angaben erbracht hat. Damit dürften ausreichende Angaben über den Verwertungsweg bezüglich des hier allein streitigen gesammelten Altpapiers vorliegen. Danach werden die gesammelten Stoffe durch die {AA.} fachgerecht verwertet. Zudem liegt ein Überwachungszertifikat sowie ein Liefer- und Abnahmevertrag vor, nachdem sich die {AA.} verpflichtet, anfallende Mengen Altpapier anzunehmen. Randnummer 62 Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn die Untersagung, Altpapier aus privaten Haushaltungen anzunehmen, war auch zuvor rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstößt. Denn der Umstand, dass der Kläger bereits vor Inkrafttreten des KrWG am
- Juni 2012 eine gewerbliche Sammlung von PPK-Abfällen durchgeführt hat, ist maßgeblich bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem klägerischen Betrieb um einen Bestandsbetrieb i. S. von § 18 Abs. 7 KrWG handelt. Allerdings dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierbei nur um solche Betriebe handeln kann, die ihrer Nachweispflicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG (a. F.) nachgekommen sind (vgl. zudem OVG Koblenz, Beschluss vom
- Juli 2013, 8 B 10533/13, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom
- Juli 2012, 20 CS 12.841, beide zitiert aus Juris). Randnummer 63 Nach Überzeugung des Gerichts gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip indes auch bei Sammlungen, die ihrer Nachweispflicht nach § 13 KrW-AbfG (a. F.) nicht nachgekommen sind; ein Umstand, der offenbar in der Praxis sehr oft vorkam (vgl. den Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom Februar 2014). Denn zu berücksichtigen ist, dass das Sammeln von Altpapier aus privaten Haushalten sowohl nach altem wie nach neuem Recht nicht genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig ist. Danach ist der Umstand, dass der Kläger bereits seit Jahren – unbeanstandet – sammelt, mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und des über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ermessensreduzierend zu berücksichtigen. Bei der Untersagung der Sammlung handelt sich um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 –, juris). Das gilt umsomehr als der Beklagte keine greifbaren Anhaltpunkte dafür vorgetragen hat, dass das vom Kläger gesammelte Altpapier nicht schadlos verwertet werde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn der Kläger liefert das von ihm gesammelte Altpapier an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Auch an der Zuverlässigkeit des Klägers hat der Beklagte keine Zweifel vorgebracht. Eine mit Blick auf diese Umstände ausgesprochene Untersagung stellt kein milderes Mittel dar. Denn etwaige offene Fragen hätten durch gezieltes Nachfordern bestimmter – tatsächlich noch nicht erbrachter - Angaben beantwortet werden können. Auch wäre zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmengen vor einer Untersagung in Betracht zu ziehen gewesen. Einer Untersagung hat es nach alledem nicht bedurft. Randnummer 64 Die Verfügung lässt sich auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung oder Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Randnummer 65 Diese Vorschrift scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid abgeändert hat und die Untersagung ausdrücklich nur noch wegen eines (vermeintlich) fehlenden Nachweises nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG auf die Generalklausel des § 62 KrWG stützt. Ob überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (
§ 13Abs. 2 Nr. 3 Kr
W-/AbfG) entgegenstehen, wird im Widerspruchsbescheid ausdrücklich offen gelassen. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG war mithin nicht gewollt. Diese Ausführungen hat sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Randnummer 66 Zudem sind – wie soeben ausgeführt – keine Bedenken hinsichtlich des Verwertungsweges oder der Zuverlässigkeit geltend gemacht worden. Schließlich hat der Beklagte auch nicht hinreichend dargetan, dass entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (
§ 13Abs. 2 Nr. 3 Kr
W-/AbfG) gegeben wären. Bei dem Ausspruch einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG ist der gesetzgeberische Grundsatz des – insbesondere europarechtlich gewollten – partiellen Nebeneinanders von öffentlich-rechtlicher und gewerblicher Entsorgung zu berücksichtigen. Zwar wird dem örE ein Anteil des zu verwertenden Abfalls - und zwar der lukrative Teil - entzogen. Auch kann der Umfang der Sammlung zu Beeinträchtigungen oder besonderen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung des örE führen. Dies ist jedoch Ausdruck des Spannungsverhältnisses, das mit der Zulassung des konkurrierenden Entsorgungsweges entsteht und kann für sich genommen eine Untersagung nicht begründen. Jedenfalls dürfte die von dem Beklagten ursprünglich erstrebte Untersagung aller privater Sammlungen nicht europarechtskonform sein. Randnummer 67 Aus den selben Gründen scheidet auch § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG aus, wonach die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen kann, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 sicherzustellen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 2) einen Antrag gestellt hat, hat sie sich dem Kostenrisiko ausgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu1) sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), unabhängig davon, ob dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Denn er war an diesem Verfahren als Widerspruchsbehörde beteiligt. Die Kosten einer beigeladenen Behörde sind nicht erstattungsfähig, weil die Behörde im Verhältnis zum Kläger als Teil der am Verfahren zu beteiligenden, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stellen zu gelten hat und von der Stellung im anstehenden Interessenskonflikt der versagenden oder ge- oder verbietenden Behörde zuzurechnen ist (OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 1996, A 2 S 397/96, zum Bauprozess, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 1996 - A 2 S 190/96, m. w. N.). Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 70 Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Denn die Anwendung der §§ 17, 18 KrWG wirft zahlreiche Fragen auf, die der grundsätzlichen Klärung durch höhere und höchste Gerichte bedürfen, zumal es für das Bundesland Sachsen-Anhalt bisher an einer obergerichtlichen Entscheidung fehlt.