Erlass von Säumniszuschlägen im Einzelfall Leitsatz Säumniszuschläge verfehlen im Einzelfall dann ihren Zweck, wenn zwischen dem Abgabengläubiger und-schuldner abweichende Zahlungsvereinbarungen in bezug auf eine Abgabe getroffen wurden. (Rn.20) (Rn.22) (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 26. August 2014, 4 L 81/14, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. Randnummer 2 Der Beklagte, Aufgabenträger im Bereich der Abwasserentsorgung, betrieb im Jahre 2003 in der M…-Straße in …, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, einen Abwasserkanal. Aus einem Protokoll über die Absprache zur Durchführung der Baumaßnahme „Grundhafter Ausbau der ...-Straße und …“ vom 10.07.2003 geht hervor, dass neben den beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen auch eine Erneuerung des in der ...-Straße belegenen Abwasserkanals des Beklagten erfolgen solle. In Abstimmung mit den übrigen Versorgungsträgern sei die Baumaßnahme gemeinsam ausgeschrieben worden. Nunmehr liege das Angebot vor. Mit Schreiben vom 30.06.2003 habe der Beklagte jedoch dem Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass zur Durchführung der zwingend erforderlichen Baumaßnahme die Gemeinde ... in Vorleistung gehe und im Rahmen der Übertragung des Anlagevermögens auf den Beklagten die daraus entstehende Forderung der Gemeinde ... mit den bei der Baumaßnahme entstehenden Forderungen des Abwasserverbandes aus Herstellungsbeiträgen für die gemeindeeigenen Grundstücke aufgerechnet werden könne. Für den Beklagten wurde erklärt, dass von Seiten des Abwasserverbandes die Gesamtfinanzierung der Baukosten für die Errichtung des Schmutzwasserkanals durch die zu erwartenden Herstellungsbeiträge gesichert sei. Randnummer 3 Nachfolgend wurde bei den Straßenbauarbeiten in der ...-Straße der Schmutzwasserkanal errichtet und im Jahre 2004 in Betrieb genommen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21.12.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Gemeinde ... für das Grundstück in der ...-Straße, Flur 2, Flurstück 1111/248, Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation in Höhe von 930,65 Euro fest. Randnummer 5 Aus dem - vom Beklagten erstellten - Protokoll der Dienstberatung vom 16.11.2005 geht hervor, dass Kanalbaukosten i.H.v. ca. 125.000,00 Euro ermittelt wurden und diese mit unstreitigen Forderungen (z. B. Herstellungsbeiträgen) des AZV verrechnet werden sollen. Die Gemeinde ... erkannte Herstellungsbeitragsforderungen des AZV in Höhe von ca. 77.000,00 Euro an. Der Beklagte sagte zu, einen Vermögensübertragungsvertrag zu erstellen und den Entwurf an die Gemeinde ... zu übersenden. Randnummer 6 Die Verbandsversammlung des Beklagten befasste sich in ihrer Sitzung im Januar 2006 mit dem Entwurf des Vermögensübernahmevertrages. Gleiches war auch für die Sitzung im Februar 2006 vorgesehen; der Tagesordnungspunkt wurde jedoch auf Antrag der Gemeinde ... abgesetzt. Randnummer 7 Am 15.08. bzw. 24.08.2007 wurde von den Beteiligten ein „Vermögensübertragungsvertrag und Aufrechnungsvereinbarung“ (VA) unterzeichnet, der Regelungen zur Vermögensübertragung, zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages sowie eine Verrechnung (Aufrechnung) dieses Entschädigungsbetrages mit unstreitigen (Herstellungsbeitrags-)Forderungen enthält. Randnummer 8 Mit hier streitigem Bescheid vom 11.12.2007 setzte der Beklagte aus dem Bescheid vom 21.12.2004 für die Zeit vom 26.01.2005 bis 25.09.2007 Säumniszuschläge in Höhe von 288,00 Euro fest. Über den dagegen mit Schreiben vom 21.12.2007 eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 07.09.2010 beantragte der Beklagte den Erlass der mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge. Zur Begründung führte er aus, die vormals eigenständige Gemeinde ... habe die Kanalbauarbeiten u. a. in der ...-Straße im Zuge von Straßenbaumaßnahmen selbst durchgeführt und auch vorfinanziert, da der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Zwischen der Gemeinde ... und dem Beklagten sei im Jahre 2007 ein Vermögensübernahmevertrag geschlossen worden, in dem auch eine Vereinbarung über Entschädigungsbeträge und Zahlungen enthalten sei. Damit habe die Gemeinde die Angelegenheit für erledigt gehalten. Von Säumniszuschlägen sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Im Übrigen seien die Herstellungsbeitragsbescheide seinerzeit auch fehlerhaft gewesen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 01.10.2012 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung der Säumniszuschläge sei nicht unbillig. Es sei zwar richtig, dass die Kanalbaumaßnahme von der Klägerin durchgeführt worden sei. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung habe jedoch bei dem Abwasserzweckverband gelegen, eine anderweitige Vereinbarung habe nicht bestanden. Den dagegen mit Schreiben vom 18.10.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2013 zurück. Randnummer 11 Am 14.02.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Gründe ihres Erlassantrages. Zudem macht sie geltend, sie habe es jedenfalls nicht zu vertreten, dass die Vermögensübernahme und die Vereinbarungen über die Verrechnung der Herstellungskosten erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt sei. Möge der Anspruch des Beklagten aus dem Herstellungsbeitragsbescheid auch formell fällig gewesen sein, so habe jedoch aufgrund der bestehenden Ansprachen und Vereinbarungen eine Zahlungspflicht für die Klägerin zu keiner Zeit bestanden. Diese Vereinbarung sei zwischen den Parteien bereits im Jahre 2003 getroffen worden. Zudem sei der Erlass auch deshalb geboten, weil dem Beklagten jedenfalls bis zum Abschluss des Vertrages im Jahre 2007 gar kein Herstellungsaufwand entstanden sei; vielmehr hätten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus Bereicherungsrecht zur Seite gestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung von Säumniszuschlägen evident sachlich unbillig. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 288,00 Euro zu erlassen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt er aus, den verspäteten Abschluss des Vertrages über die Vermögensübernahme sowie die finanziellen Auseinandersetzungen habe auch die Klägerin zu vertreten. Denn der Beklagte habe sich bereits Anfang 2006 mit dieser Vereinbarung in der Verbandsversammlung befasst. Die Klägerin sei es gewesen, die eine Weiterbefassung im Februar 2006 nicht gewollt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem Vermögensübertragungsvertrag gerade nicht, dass eine rückwirkende Aufrechnung habe erfolgen sollen. Im Übrigen habe die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen ausgeschlossen wird, nicht bestanden. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag sei jedoch nicht zu berücksichtigen gewesen, dass für den Beklagten bis 2007 kein Herstellungsbeitrag entstanden sei. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art seien keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass deren Erhebung nunmehr unbillig sei. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013, mit dem der Antrag der Klägerin vom 07.09.2010 auf Erlass der mit Bescheid des Beklagten vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge abgelehnt wurde, ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Die Klage ist zulässig, obwohl über den Widerspruch der Klägerin gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 11.12.2007 noch nicht entschieden ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 205/12 , juris). Randnummer 20 Rechtsgrundlage für das Erlassbegehren der Klägerin ist §§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO. Danach ist auch der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO möglich und dann geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf ihren Zweck, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Abgabe oder ihrer Nebenleistungen aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. zum sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, 8 C 31.96; BFH, Urt. v. 29.08.1991, V R 78/86 ; v. 20.05.2010, V R 42/08; OVG LSA, zuletzt Urt. v. 19.09.2013, a. a. O., alle juris). Randnummer 21 In Ansehung dessen ist für die hier streitigen Säumniszuschläge zu berücksichtigen, dass es sich dabei vorrangig um ein Druckmittel eigener Art handelt, das den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit bewegen soll (vgl. OVG LSA, B. v. 07.11.2008, 4 L 240/07, juris). Säumniszuschläge verfolgen darüber hinaus den Zweck, vom Abgabenpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Abgabepflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen (vgl. BFH, Urt. v. 07.07.1999, X R 87/96, juris). Randnummer 22 Hinsichtlich der Zahlung einer fälligen Abgabe ist von dem Grundsatz auszugehen, dass diese stets zu zahlen ist, weshalb das Entstehen von Säumniszuschlägen allein an die Fälligkeit der Abgabe anknüpft. Das Entstehen von Säumniszuschlägen folgt mithin als rechtlicher Automatismus der Nichtzahlung einer fälligen Abgabe. Besondere Umstände des Einzelfalles können deshalb nicht bei der Festsetzung, sondern allenfalls bei einem Erlass von Säumniszuschlägen Berücksichtigung finden (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 150/13 , juris). Randnummer 23 Die Entscheidung über ein Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, juris). Der Maßstab der Billigkeit bestimmt jedoch Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens; der Begriff der Unbilligkeit kann deshalb nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt mithin zur Annahme einer nur einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Der Begriff "unbillig" ragt somit in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass ist also eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. BFH, Urt. vom 03.02.2010; FG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 09.08.2011, 1 K 1369/07 ; beide juris). Deshalb ist bei der Anwendung von § 227 AO allein eine am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen und nicht zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit zu bestimmen und dann in einem zweiten Schritt das Ermessen hinsichtlich des Erlasses auszuüben, was dazu führt, dass bei Vorliegen von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen. Die Verwaltungsgerichte haben im Falle des Erfolgs der Klage die Behörde unter (teilweiser) Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zum (teilweisen) Erlass zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wobei stets auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2007, 4 M 36/07; n. v.). Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.