(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) setzte der Vergütungsanspruch des Vermittlers das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheins voraus. Da dieser zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vorgelegen habe, bestehe auch kein Anspruch der Klägerin. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 15. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und ergänzend ausgeführt: Es bestehe kein Grund, warum der Beklagte im vorliegenden Falle nicht im
hinein einen Vermittlungsgutschein noch ausstellen könne. Der Antrag auf Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtzeitig vom Arbeitsuchenden noch vor Abschluss des Arbeitsvertrages am 29. Juli 2010 gestellt worden. Auch habe sie den Arbeitsuchenden
Antragstellung ab dem
Da der Arbeitsuchende bereits sechs Monate arbeitslos gewesen sei und die Klägerin ihn in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gebracht habe, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R, juris) bestätigt. Randnummer 6 Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt:
SGB III bestehe ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur, wenn der Arbeitnehmer
einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sei. In die Frist würden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer in einer Maßnahme
SGB III teilgenommen habe, nicht mit angerechnet.
diesen Vorgaben habe die Rahmenfrist bei einer Antragstellung des Arbeitsuchenden vom
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt, Randnummer 10 ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu bewilligen. Randnummer 11 Der Beklagte hat ausgeführt: Es sei nicht
vollziehbar auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen Auszahlungsanspruch stützen wolle. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren Zahlung von 1.000,00 EUR aus einer von ihr veranlassten Arbeitsvermittlung eines Arbeitsuchenden. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR ist mithin überschritten. Das SG hat zu Recht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Randnummer 14
1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom
diesem Maßstab ist die Beschwerde unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da keine Erfolgsaussicht für die Klage besteht. Es fehlt an den Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer Vergütung aus einer Arbeitsvermittlung, da zum Zeitpunkt der Vermittlung kein Vermittlungsgutschein des Beklagten vorgelegen hatte. Randnummer 16 Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin als privater Arbeitsvermittler in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Beklagten ist § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 421g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 sowie 4 SGB III in der Fassung vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und
einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 1 wird der Vermittlungsgutschein ausgestellt, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR
einer sechswöchigen und der Restbetrag
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an den Vermittler ausgezahlt werden kann (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB III). Randnummer 17 Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers ist
dieser klaren Gesetzeslage die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III an den Arbeitsuchenden. Erst wenn dieser Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III) kann unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eine Auszahlung an den Vermittler erfolgen (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3, 4 SGB III). Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist daher, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Vermittlungsgutschein erteilt worden ist.
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes reicht hierfür ein vermeintlicher Anspruch oder ein bloßer Antrag des Arbeitsuchenden auf einen Vermittlungsgutschein nicht aus (zutreffend SG Duisburg, Urteil vom 6. Februar 2013, S 16 AL 631/11, juris). Randnummer 18 Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung verkennt die Klägerin das vom Gesetzgeber bewusst geregelte abgestufte Verfahren zur Erlangung einer Vergütung durch den privaten Arbeitsvermittler. Während in Abs. 1 des § 421g SGB III in der genannten Fassung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins geregelt ist, hängt die Auszahlung der Vermittlungsvergütung
den Folgeabsätzen mit der Existenz eines ausgestellten Vermittlungsgutscheins untrennbar zusammen. Abs. 1 und Abs. 2 des § 421g SGB III können daher nur zeitlich gestaffelt verstanden werden, da sich Abs. 2 mit den inhaltlichen Fragen und Auszahlungsmodalitäten
Ausstellung des Vermittlungsgutscheins beschäftigt, während § 421g Abs. 3 SGB III Ausschlusstatbestände bestimmt. Der Arbeitsvermittler ist daher bereits im eigenen Interesse daran gehalten, sich vor einer Arbeitsvermittlung einen gültigen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsuchenden vorlegen zu lassen, um mögliche Vergütungsansprüche nicht zu verlieren. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dagegen eine Arbeitsvermittlung ohne ausgestellten Vermittlungsgutschein vorgenommen und damit keine Ansprüche gegen den Beklagten. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 6. April 2006, B 7a AL 56/05 R, juris ändert an dieser Bewertung nichts. In dem vom BSG zu prüfenden Sachverhalt lagen gerade ausgestellte Vermittlungsgutscheine vor, die jedoch nicht zu einem Vergütungsanspruch führen konnten, da zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen hatte. Dieser Sachverhalt stimmt daher mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht überein. Randnummer 19 Im Klageverfahren wird zu beachten sein, dass es gerichtskostenpflichtig gemäß § 197a SGG sein dürfte (vgl. BSG a.a.O.). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.