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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 332/13 Beschluss Korrektur nach § 48 Abs 1 SGB 10 eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem eine R

Korrektur nach § 48 Abs 1 SGB 10 eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 ALG bewilligt worden war - Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 S 1 iVm § 97 Abs 2 ALG - zulässiger Streitgegenstand Leitsatz Ist einem Versicherten mit bestandskräftigem Bescheid Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 ALG bewilligt worden und wird dieser Bescheid wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 S 1 iVm § 97 Abs 2 ALG für die Zukunft nach § 48 Abs 1 SGB 10 geändert, ist die Klage nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides zulässig. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,

  1. Juli 2013, S 12 R 39/12, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Randnummer 2 Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem
  2. April 1970 mit der am ... 1946 geborenen H. B. verheiratet. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  3. Januar 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund der Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Wirkung vom
  4. Juli
  5. Sie legte der Rentenberechnung Beitragszeiten als Landwirt vom
  6. Juli 1976 bis zum
  7. Dezember 1994, d.h. 222 Monate, und Beitragszeiten als Landwirt im Beitrittsgebiet vom
  8. Januar 1995 bis zum
  9. Juni 2008, d.h. 162 Monate, zugrunde. Sie multiplizierte die insgesamt 384 Monate mit dem Faktor 0,0833 gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 ALG. Dies ergab für 162 Monate 13,4946 und für 222 Monate 18,
  10. Für die Zuschlagsberechnung wurden 384 Monate als Unternehmer berücksichtigt; diese Beitragsmonate ergäben 32 volle Beitragsjahre, woraus sich ein Umrechnungsfaktor nach dem ALG für Verheiratete von 51,737805 ableite. Unter Berücksichtigung einer ermittelten Steigerungszahl aus dem Zuschlag von 0,5556 (d.h. 14,0502) multipliziert mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) von 10,17 errechnete sie sodann eine Teilrente (Ost) in Höhe von 142,89 EUR und eine Teilrente (West) in Höhe von 222,75 EUR (18,4926 zuzüglich einer Steigerungszahl aus einem Zuschlag von 0,7612 multipliziert mit dem allgemeinen Rentenwert von 11,56 EUR), so dass sich eine monatliche Gesamtbruttorente in Höhe von 365,46 EUR ergab. Sie wies ferner daraufhin, dass der Kläger derzeit eine Rente in der Höhe für verheiratete Berechtigte erhalte; falls der Ehegatte ebenfalls eine Rente von der Alterskasse erhalten oder sich der Familienstand ändern sollte, vermindere sich die Rente. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  11. Mai 2011 bewilligte die Alterskasse der Ehefrau des Klägers ab dem
  12. Juli 2011 Altersrente, berechnete daraufhin die Rente des Klägers mit Bescheid vom
  13. Juni 2011 ab dem
  14. Juli 2011 neu und hob gleichzeitig den Bescheid vom
  15. Januar 2009 ab dem
  16. Juli 2011 hinsichtlich der Leistungshöhe gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) teilweise auf. Der Neuberechnung ist ein Umrechnungsfaktor für 32 volle Beitragsjahre für Nichtverheiratete von 34,512195 (gegenüber zuvor 51,737805) zugrunde gelegt worden. Aufgrund einer Steigerungszahl aus dem Zuschlag von 0,070 (gegenüber zuvor 0,5556) multipliziert mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) von 10,61 EUR (gegenüber vorher 10,17 EUR) ergab sich eine Teilrente (Ost) in Höhe von 143,93 EUR und aufgrund einer Steigerungszahl aus dem Zuschlag von 0,0978 (gegenüber zuvor 0,7612) multipliziert mit dem allgemeinen Rentenfaktor von 11,96 EUR (gegenüber vorher 10,56 EUR) ergab sich eine Teilrente (West) in Höhe von 222,34 EUR und damit eine monatliche Gesamtbruttorente in Höhe von 366,27 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Alterskasse mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Dezember 2011 als unbegründet zurück. In Anwendung des Übergangsrechts, welches für Renten gelte, die in der Zeit vom
  18. Juli 1995 bis zum
  19. Juni 2009 erstmalig gewährt worden seien, sei der Widerspruchsführer als unverheiratet anzusehen, sobald sein Ehegatte eine Rente von der Alterskasse erhalte (§ 97 Abs. 2 ALG). Mit Wirkung vom
  20. Juli 2011 an sei die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers auf der Grundlage der Berechnung für unverheiratete Berechtigte neu festzustellen gewesen. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger sich mit dem am
  21. Januar 2012 bei der Alterskasse eingegangenen Schreiben vom
  22. Januar 2012 gewendet, das diese an das Sozialgericht weitergeleitet hat, wo es am
  23. Januar 2012 eingegangen ist. Der Kläger hat vorgetragen, er halte die gesamte Rentenberechnung, einschließlich des "Beitragsverfahrens" der Alterskasse, die eindeutig EU-Richtlinien widerspreche, für rechtswidrig. Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente habe eine Berufs- und Erwerbsniederlegung zur Folge, was einen Verstoß gegen Menschenrechte und die freie Berufsausübung darstelle. Die Zwangsmitgliedschaft in der Alterskasse verstoße gegen das Versicherungsrecht und das freie Wettbewerbsrecht. Die "Zwangsscheidung" im Bescheid vom
  24. Dezember 2011 verstoße ebenfalls gegen Menschenrechte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom
  25. April 2012 (Bl. 10 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 5 Die Alterskasse hat darauf hingewiesen, dass streitbefangen allein die Neuberechnung der bereits gewährten Rente wegen Erwerbsminderung sei. Die gesetzlichen Vorschriften des ALG seien zutreffend angewendet worden. Die Versicherungspflicht des Klägers zur Alterssicherung der Landwirte, die Höhe der Beiträge und der Zuschüsse zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, die Abgabe des Unternehmens gemäß § 21 ALG oder die Zahlungspflicht des Landwirts für die Alterskassenbeiträge eines mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ALG seien nicht Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides und könnten somit auch nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  26. November 2012 hat die Alterskasse dem Kläger antragsentsprechend anstelle der Rente wegen Erwerbsminderung eine Regelaltersrente gemäß § 11 ALG ab dem
  27. März 2012 bewilligt (Bruttobetrag bis
  28. Juni 2012 374,22 EUR, ab
  29. Juli 2012 379,66 EUR). Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (Schriftsätze vom
  30. August 2012 und
  31. Juni 2013), hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom
  32. Juni 2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger mit seiner zulässigen Klage gegen die Berechnung seines Rentenanspruchs auf der spezialgesetzlichen Grundlage des ALG wendet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und des Bundessozialgericht (BSG) hätten die Rechtmäßigkeit des ALG zu verschiedenen Teilaspekten festgestellt. Die Alterskasse habe auf dieser Grundlage die Rente des Klägers rechtmäßig berechnet. Randnummer 8 Gegen das ihm am
  33. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  34. August 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Seine Rente wegen Erwerbsminderung sei neu zu berechnen. Er sei als selbstständiger Betriebsleiter bis zum
  35. Januar 2009 beitragspflichtig bei der Alterskasse Sp. Westdeutschland und später bei der Alterskasse B. Ostdeutschland versichert gewesen. Die Grundberechnung seiner Rente weise Fehlzeiten auf, die er nicht zu verantworten habe; die Rente sei auf der Grundlage ohne Fehlzeiten neu zu berechnen. Schließlich sei zu überprüfen, ob die Grundlagen der landwirtschaftlichen Altersversicherung mit dem heutigen Rechtsstaat vereinbar seien. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  36. Juni 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  37. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  38. Dezember 2011 aufzuheben und seine Erwerbsminderungsrente neu zu berechnen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hat darauf hingewiesen, dass sowohl bei der mit Bescheid vom
  39. Januar 2009 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung als auch bei der mit Bescheid vom
  40. November 2012 gewährten Regelaltersrente sämtliche vom Kläger innerhalb des Zeitraumes vom
  41. Juli 1976 bis zum
  42. Juni 2008 gezahlten Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse berücksichtigt worden seien. Außerhalb dieses Zeitraumes habe der Kläger keine Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte entrichtet, so dass auch keine Berücksichtigung weitergehender Zeiten erfolgen könne. Randnummer 14 Der Kläger hat daran festgehalten, dass die Chronologie seiner Renten- bzw. Alterskassenzahlungen eine Lücke von August 1969 bis Juli 1976, d.h. von 84 Monaten, aufweise. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen eine Beitragsentrichtung vor dem
  43. Juli 1976 nicht gespeichert sei; sie hat auf eine Abschrift hingewiesen, die vom Kläger unterzeichnet ist und eine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens seit dem
  44. Juli 1976 ausweist. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 16 Das Berufungsgericht hat durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden und diese zurückweisen können, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig. Die Berufung des Klägers ist insbesondere nach Maßgabe der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung kraft Gesetzes statthaft. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beschwerdegegenstand ist dabei danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,
  45. Aufl. 2012, § 144 RdNr. 14). Hier hat sich der Kläger im Klageverfahren gegen die gesamte Rentenberechnung einschließlich des "Beitragsverfahrens" gewendet und eine höhere Erwerbsminderungsrente ab Rentenbeginn, d.h. ab dem
  46. Juli 2008, und somit für mehr als ein Jahr sowie die Berücksichtigung weiterer Beitragsjahre geltend gemacht. Das Sozialgericht hat über diesen gesamten vom Kläger geltend gemachten Anspruch entschieden, da es die Rechtsauffassung vertreten hat, der Kläger bestimme als Herr des Verfahrens den Streitgegenstand und es sei kein Rechtssatz ersichtlich, wonach ein Änderungsbescheid nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Änderung überprüft werden könne. Im Übrigen habe sich die Beklagte trotz fehlenden formalen Überprüfungsverfahrens zum Streitgegenstand im Rahmen des Klageverfahrens geäußert. Mit der Berufung hat der Kläger wiederum die gesamte Rentenberechnung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente zur Überprüfung gestellt und darüber hinaus die Berücksichtigung von weiteren 84 Kalendermonaten Beitragszeiten verfolgt. Randnummer 18 Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Beklagte ab dem
  47. Juli 2011 nicht zu. Randnummer 19 Die Klage ist nur teilweise zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Durch den Eingang des als Klageschrift zu verstehenden Schreibens am
  48. Januar 2012 bei der Alterskasse ist gemäß § 91 Abs. 1 SGG die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG gewahrt worden. Randnummer 20 Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen eine unzutreffende Feststellung der Erwerbsminderungsrente wendet, die ihm ab dem
  49. Juli 2008 mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom
  50. Januar 2009 bewilligt worden war. In Bezug darauf fehlt es an einem abgeschlossenen Verwaltungs- und Vorverfahren hinsichtlich des zumindest konkludent gestellten Überprüfungsantrags des Klägers. Insoweit sieht der Senat auch keine Notwendigkeit, das Berufungsverfahren zur Nachholung des Verwaltungs- und Vorverfahrens auszusetzen, da die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe auch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Berechnung der Regelaltersrente sind. Randnummer 21 Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom
  51. Juni 2011 wendet, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 22 Rechtsgrundlage für den Bescheid vom
  52. Juni 2011 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 23 Hier ist dem Kläger mit dem Bescheid vom
  53. Januar 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Dieser Bescheid stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, da dem Kläger hierin mit Wirkung vom
  54. Juli 2008 Rente bewilligt worden ist. Zum
  55. Juli 2011 ist eine wesentliche Änderung im Sachverhalt insoweit eingetreten, als die Ehefrau des Klägers ab diesem Zeitpunkt Altersrente von der Beklagten erhalten hat. Hieraus ergibt sich eine wesentliche Änderung durch die Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 Satz 1 ALG in Verbindung mit der Anlage 2 zum ALG. Diese Anlage differenziert hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren der Beitragsjahre nach Verheirateten und Unverheirateten. Nach § 97 Abs. 2 ALG gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am
  56. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet, wenn er zwar verheiratet ist, sein Ehegatte aber (ebenfalls) Anspruch auf eine Rente hat. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn die Rente erstmals in der Zeit vom
  57. Juli 1995 bis zum
  58. Juni 2009 beginnt und bereits vor dem
  59. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zugrunde gelegt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da mit dem angefochtenen Bescheid vom
  60. Juni 2011 eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wird, ergeben sich keine weiteren Beschränkungen aus den Regelungen in den §§ 44 ff. SGB X. Randnummer 24 Damit hat die Beklagte der tatsächlichen und daraus folgenden rechtlichen Änderung rechtmäßig Rechnung getragen und die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem
  61. Juli 2011 zutreffend neu berechnet. Randnummer 25 Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der von der Beklagten angewendeten Vorschriften des ALG hat der Senat nicht. Während bereits u.a. die Vorschriften §§ 1 Abs. 3, 21, 32 ALG Gegenstand von Entscheidungen das BVerfG und BSG gewesen sind, liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 97 Abs. 2 ALG bislang nicht vor. Der Senat sieht jedoch auch insoweit keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift überprüfen zu lassen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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